Abtei lung IV D-3789/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Pakistan, alias A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2004 / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3789/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. Januar 2004 auf dem Luftweg und gelangte am 1. Februar 2004 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2004 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 10. Februar 2004 durch das BFF machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat stets in (...) gelebt. Im Jahre 1995 sei er als einfaches Mitglied der Awami National Party (ANP) beigetreten und habe einmal eine harte Auseinandersetzung mit dem Quartier-Führer der Pakistan Muslim League Quaid e Azam (PML-Q) gehabt. Dieser habe ihm den Vorfall nicht verziehen, und so sei er am 20. Juni 2003 von einigen Anhängern der PML-Q im Auftrag des erwähnten Parteiführers zusammengeschlagen worden. In der Folge habe er versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, doch habe ihm die Polizei nicht helfen können, weil die Machtverhältnisse dies nicht zuliessen. In Anbetracht ständiger Drohungen habe er am 4. Oktober 2003 sein Haus verlassen und sich bei einem Freund in (...) versteckt. Dort sei am 20. Oktober 2003 sein Bruder vorbeigekommen und habe ihm berichtet, Anhänger der PML-Q hätten in der Zwischenzeit sein Haus unter Feuer genommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen gehabt. In der Folge habe er angesichts der für ihn ungünstigen Machtverhältnisse davon abgesehen, sich nochmals an die Polizei beziehungsweise an übergeordnete Behörden zu wenden oder einen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. So habe er denn den Heimatstaat am 27. Januar 2004 von Lahore aus auf dem Luftweg verlassen und sei nach Rom geflogen. Dabei habe er einen gefälschten pakistanischen Reisepass verwendet, welcher sein Foto sowie ein Schengen-Visum enthalten habe. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. D-3789/2006 C. Mit Beschwerde vom 12. März 2004 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei einstweilen von der Wegweisung und Ausschaffung des Beschwerdeführers abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2004 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 8. April 2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 8. April 2004 liess der Beschwerdeführer um Einräumung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchen. Diese wurde ihm vom damals zuständigen Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 19. April 2004 gewährt. Der Kostenvorschuss wurde indessen bereits am 16. April 2004 geleistet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom D-3789/2006 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 � Zuständigkeit vorausgesetzt � die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-3789/2006 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. So habe er keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht und diese Unterlassung damit begründet, er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitätskarte zu Hause gelassen. Diese Angaben seien nicht glaubhaft, weil Personen, welche sich ins Ausland begäben, erfahrungsmäss Identitätspapiere mitnähmen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, er sei quasi der Anführer der ANP gewesen, wogegen er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausgeführt habe, nur ein einfaches Mitglied der ANP, ohne spezielle Funktion, gewesen zu sein. Weiter habe er angeführt, man habe versucht, ihn zwei Tage vor dem 15. Oktober 2003 - am 13. Oktober 2003 - zu Hause zu erschiessen. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung behauptet, es sei am 15. Oktober 2003 während seiner Abwesenheit auf sein Haus geschossen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet, die Partei � Muttahhida Majlis e Amal Pakistan� sei zur Zeit in der Nordwest-Provinz an der Regierung. Tatsächlich stelle jedoch erstmals in der Geschichte des Landes eine andere religiöse Partei die Regierung in dieser Provinz. Bei dieser Sachlage könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrechtlich nicht relevant, weil Übergriffe Dritter entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers durch den pakistanischen Staat geahndet würden. Sollten sich die Polizisten tatsächlich geweigert haben, den Vorfall zu untersuchen, so handle es sich um ein Fehlverhalten vereinzelter Polizisten, welches vom Staat nicht hingenommen werde. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich an höhere Amtsstellen oder an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dies habe er jedoch unterlassen. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Art. 7 AsylG, indem die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet worden seien. Diese Rüge wird - teilweise - zu Recht erhoben, ist doch etwa die Behauptung der Vorinstanz, erstmals in der Geschichte der Nordwest-Provinz stelle nicht die � Muttahhida Majlis e Amal Pakistan� , sondern eine andere religiöse Partei die Regierung in dieser Provinz, tatsachenwidrig. Korrekt ist vielmehr das aktenmässig dokumentierte und von der Vorinstanz beanstandete Vorbringen des D-3789/2006 Beschwerdeführers (A10/8 S. 3), welcher damit unter Beweis stellte, dass er über die damals aktuelle Regierung auf Provinzebene genau im Bild war. Wie allerdings schon in der Beschwerdeschrift - für diesen Fall zu Recht - festgehalten wird, kann er aus diesem Allgemeinwissen noch nichts bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner asylrechtlich bedeutsamen Vorbringen ableiten. Diesbezüglich hat denn auch die Vorinstanz zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, wenngleich nicht durchwegs mit gleicher Überzeugungskraft. So hat der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung - durchaus auch in der Empfangsstelle (...) deutlich gemacht, dass er ein � gewöhnliches� Mitglied der ANP (mit Beratungsfunktion) war. Trotzdem liegt - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - insofern ein Widerspruch vor, als er in der Empfangsstelle davon sprach, er sei quasi der Anführer der Partei gewesen und habe dem Ranghöchsten der Partei sehr nahe gestanden, während er demgegenüber anlässlich der direkten Bundesanhörung von einer speziellen Funktion oder einer besonderen Nähe zu einem hohen Parteikader nichts zu berichten wusste. Erschüttert wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aber aufgrund chronologischer Unstimmigkeiten. Entscheidend ist in casu allerdings nicht in erster Linie, ob am 13. oder am 15. Oktober 2003 auf sein Haus geschossen wurde. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer auch sein Verhalten im Zusammenhang mit diesen Daten widersprüchlich. Folgt man seinen Schilderungen in der Empfangsstelle, so sei am 13. Oktober 2003 auf sein Haus geschossen worden, und am 15. Oktober 2003 sei er geflohen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen anlässlich der direkten Bundesanhörung sein Haus infolge ständiger Drohungen bereits am 4. Oktober 2003 verlassen und sich zu einem Freund nach (...) begeben müssen. Dort sei er am 20. Oktober 2003 von seinem älteren Bruder besucht worden, welcher ihm berichtet habe, die Anhänger der PML-Q hätten am 15. Oktober sein Haus beschossen. In der Folge habe sein Freund in (...) seine Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert. Angesichts dieser Unstimmigkeiten, welche an die unterschiedliche Datierung des Angriffs mit Schusswaffen anknüpfen, drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen kann, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden hat. Dieser Schluss wird überdies dadurch erhärtet, dass es der Beschwerdeführer nicht für nötig erachtete, seine Interessen mit der Hilfe eines Anwalts zu wahren. Desgleichen ist nicht anzunehmen, D-3789/2006 der grösste Widersacher des Beschwerdeführers, der Quartier-Führer der PML-Q, habe versucht, ihn für seine Partei abzuwerben (vgl. A10/8 S. 5). Dementsprechend ist auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen. Dies gilt erst recht für den in Fotokopie eingereichten First Information Report vom 20. Januar 2004, dessen Echtheit zumindest fraglich erscheint und dessen Inhalt jedenfalls nicht auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lässt. Nach dem Gesagten ist die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) als unbegründet zu bezeichnen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine Prüfung der Asylrelevanz der - unglaubhaft gebliebenen - Vorbringen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus D-3789/2006 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. D-3789/2006 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass trotz Verhängung des Ausnahmezustands am 4. November 2007 die allgemeine Lage in Pakistan nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 5.10 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der anscheinend wohlhabende und gesunde Beschwerdeführer kann auf ein intaktes familiäres Netz zurückgreifen, leben doch seinen Angaben zufolge die Mutter nebst acht Geschwistern nach wie vor in Pakistan. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu- D-3789/2006 mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. April 2004 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3789/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11