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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2012 D-3783/2012

20. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,321 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3783/2012/wif

Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).

D-3783/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt aus X._______, Jaffna-Distrikt, Sri Lanka und ist tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reichte am 6. August 2008 (Eingang) auf der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 22. Oktober 2009 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, so dass das im Ausland gestellte Gesuch am 26. Oktober 2009 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. B. Am 26. Oktober 2009 suchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 3. November 2009 wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen angehört (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Dezember 2009 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. C. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie aus X._______ stamme und von September 2004 bis April 2005 B._______, die Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, als Kandidatin für die Parlamentswahlen unterstützt habe. Im Mai 2006 sei sie mit ihrer Mutter und zwei Brüdern nach Jaffna und kurz danach nach Colombo gezogen. In Colombo sei sie mehrmals gesucht worden. Auch bei ihrem Vater in X._______ sei sie von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gesucht worden. Anlässlich der letzten Suche sei ihre Schwester mitgenommen, vergewaltigt und getötet worden. Ihre Mutter habe diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet. Nach der Ermordung der Schwester sei die Beschwerdeführerin mehrmals gesucht und telefonisch bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie schliesslich am 29. August 2009 mit ihrem eigenen Pass ausgereist. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin die Korrespondenz während des Auslandverfahrens, ihre Identitätskarte, eine Passkopie, ihre Geburtsurkunde und eine Todesanzeige ihrer Schwester zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Eröffnung am 15. Juni 2012) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-3783/2012 E. Am 26. Juni 2012 teilte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem BFM den Mandatswechsel mit, unter Einreichung der entsprechenden Vollmacht. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012 focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um vollständige Akteneinsicht ersucht, verbunden mit der Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Sofern keine Kassation erfolge, wurde um eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ersucht. Für den Fall einer Gutheissung wurde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Kostennote ersucht. Schliesslich wurde die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchgremiums beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten und das BFM angewiesen, den Mandatswechsel, sowie die dazugehörige Vollmacht zu den Akten zu nehmen. Die Akten wurden zwecks Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an das BFM zurückgewiesen. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 7. August 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwer-

D-3783/2012 de aufgrund der erfolgten Akteneinsicht. Am selben Tag leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gesetzt. K. Am 27. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel ein. Gleichzeitig wurde um Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sowie weiterer Beweismittel ersucht. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses gewährt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, den behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. M. Mit Eingabe vom 19. September 2012 wurde ein kurzer Arztbericht, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie weitere Beweismittel eingereicht und um nochmalige Fristansetzung (zu einem späteren Zeitpunkt) zwecks Einreichung eines umfassenderen ärztlichen Berichts ersucht. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein P. In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 führte das BFM aus, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Sri Lanka behandelt werden könnten, hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

D-3783/2012 Q. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin Dokumente betreffend das Schicksal einer Mitaktivistin zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3783/2012 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht geltend, dass das Verfahren wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts und einer ungenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei: Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 2. Dezember 2009 angehört worden. Da für die Beurteilung eines Asylgesuchs jedoch stets die aktuelle Situation massgebend sei und sich die Lage in Sri Lanka grundlegend geändert habe, hätte das BFM die Beschwerdeführerin zwingend erneut anhören oder zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Das BFM habe den Sachverhalt auch nicht vor dem Hintergrund der geltenden Rechtspraxis abgeklärt. So sei der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin unterstützte Politikerin LTTE-Mitglied gewesen sei und die Beschwerdeführerin somit indirekt die LTTE unterstützt habe, sowie das Vorbringen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend die Ermordung der Schwester eingeleitet habe, unbeachtet geblieben. Aus den vorinstanzlichen Akten gehe auch nicht hervor, dass das BFM länderspezifische Informationen zur Lage in Sri Lanka beigezogen hätte. Vielmehr stütze das BFM seine Erwägungen auf hypothetische, nicht belegte Behauptungen. Dies stelle eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.2 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 3.3 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.).

D-3783/2012 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer besonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Auslandverfahren vor, dass sie nach der gewaltsamen Tötung ihrer Schwester durch Paramilitärs bedroht worden sei, da ihre Mutter ein Verfahren zur Aufklärung der Ermordung eingeleitet habe. Den Bestätigungsschreiben vom 6. August 2008 sowie vom 30. März 2009 lässt sich die diesbezügliche Verfahrensnummer entnehmen. Im Lichte der oben skizzierten Rechtsprechung, welche unter anderem Personen, welche massive Menschenrechtsverletzungen zur Anzeige bringen, zu den gefährdeten Risikogruppen zählt, erscheint dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe ein Verfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin werde daher bedroht, wurde in der vorinstanzlichen Verfügung weder im massgeblichen Sachverhalt erwähnt noch in den Erwägungen konkret behandelt. Das BFM hat im Rahmen der Sachverhaltsabklärung keine Erkundigungen über das Verfahren, insbesondere über dessen aktuellen Stand eingeholt, und auch keine diesbezüglichen Beweise erhoben. Somit kann festgestellt werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde. 3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38

D-3783/2012 E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Für eine Rückweisung spricht aber insbesondere auch, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (N […]), dessen Asylgesuch derzeit beim BFM in erster Instanz hängig ist, ebenfalls geltend macht, dass er aufgrund des von der Mutter eingeleiteten Verfahrens Verfolgungsmassnahmen fürchte. Somit erscheint es angebracht, diese beiden Verfahren in diesem Punkt zu koordinieren. 4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2012 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. August 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Be-

D-3783/2012 schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3783/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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