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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2019 D-378/2019

25. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,055 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-378/2019

Urteil v o m 2 5 . Juli 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Pakistan, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (…).

D-378/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer – drei Brüder –, pakistanische Staatsangehörige (Paschtunen) mit letztem Aufenthalt im Dorf D._______ (Provinz E._______), verliessen Pakistan eigenen Angaben gemäss etwa Mitte Juni 2018 und gelangten am 22. Juli 2018 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2018 machten die Beschwerdeführer geltend, ihr Vater sei seit dem Jahr 2010 verschollen, nachdem es in der Region Auseinandersetzungen zwischen der Armee und Aufständischen gegeben habe. Ihre Mutter lebe im Dorf und ein Cousin ihrer Mutter sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. In ihrer Heimatregion liege die Macht in den Händen der Gruppe Lashkare (Lashkar-e-Islam; Anmerkung des Gerichts). Sie seien von dieser Gruppe bedroht und von ihren Verwandten beschützt worden. Der jüngste der Brüder, C._______, sei vor zirka drei Monaten einen Monat lang «verschollen» gewesen und von einem Verwandten «gefunden» worden. C._______ führte aus, Leute der Lashkare hätten ihn mitgenommen, ihm die Augen verbunden und ihn an einem unterirdischen Ort gefangen gehalten. Der Cousin ihrer Mutter sei auch bedroht und einmal von den Islamisten festgenommen worden. Da er oft ins Ausland gehe, habe man gedroht, man werde ihn und die Personen, die bei ihm seien, töten. Ihre Verwandten hätten sie aufgrund der Bedrohungssituation ins Ausland geschickt. A.c Da die Beschwerdeführer geltend machten, sie seien minderjährig und das SEM ihre diesbezüglichen Angaben als glaubhaft erachtete, wurde ihnen eine Vertrauensperson beigeordnet (aArt. 17 Abs. 3 AsylG). A.d Das SEM hörte C._______ am 16. August 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit 2010 verschollen, weil es damals Krieg mit den Lashkar-e-Islam gegeben habe und jeder geflohen sei. Der Vater habe ein Fahrzeug holen wollen, mit dem sie hätten fliehen können, sei aber nicht mehr zurückgekehrt. Daraufhin seien seine Mutter, seine Brüder und er zu Verwandten der Mutter gezogen. Mit diesen zusammen hätten sie zirka sechs Monate lang in F._______ gelebt, danach seien sie wieder ins Dorf zurückgekehrt. Sie hätten Pakistan verlassen, weil sie von den Lashkar-e-Islam bedroht worden seien. Ihn hätten sie von einem Feld weg entführt und mit einem Wagen an einen unterirdischen Ort gebracht. Dort seien auch andere Jungen festgehalten worden. Nach etwa einem Monat habe der Cousin seiner Mutter ihn befreit. Von seiner Mutter

D-378/2019 habe er erfahren, dass sein Cousin und zwei weitere Männer mit den Taliban verhandelt hätten. Diese hätten ihn in der Nähe des Hauses der Familie freigelassen. Im weiteren Verlauf der BzP sagte er, die Taliban hätten an die Tür geklopft und dem Sohn seines Cousins gesagt, sein Vater solle am folgenden Tag zu ihnen kommen. G._______ habe dies am nächsten Morgen getan und sei erst am späten Nachmittag zurückgekommen. Nachdem er zurückgekommen sei, habe er gesagt, sie sollten das Land verlassen. G._______ sei vor dem Krieg ebenfalls entführt worden. Danach habe er seine Söhne versteckt und sei sie immer wieder bei den Taliban suchen gegangen. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, nicht der Sohn von G._______ habe die Türe geöffnet, als er von den Taliban nach Hause gebracht worden sei, sondern der Sohn von H._______; dieser sei am folgenden Tag zu den Taliban gegangen. Nach seiner Ausreise seien sie mehrmals zu ihnen nach Hause gegangen und hätten gefragt, wo sie seien, und Drohungen ausgesprochen. A.e Am 17. August 2018 wurde A._______ vom SEM zu seinen Asylgründen angehört, wobei er aussagte, sein Vater sei 2010 verschwunden. Anschliessend hätten sie in einem Gästezimmer bei den Cousins seiner Mutter gelebt. Die Lashkar-e-Islam seien in I._______ zu den Leuten gekommen und hätten Geld eingezogen. Danach hätten sie von jedem Haushalt einen jungen Mann mitgenommen. Die jungen Männer seien von ihnen trainiert und gegen ihre Feinde eingesetzt worden. Die Jungen seien zu Gruppen formiert worden, welche die Zivilbevölkerung unter Druck gesetzt hätten. Im Jahr 2010 habe es im Dorf Krieg gegeben und sie hätten Angst gehabt, mitgenommen zu werden. 2012 seien sie zu ihnen gekommen und hätten sie mitnehmen wollen. Sie hätten G._______ um Hilfe gebeten, der versucht habe, sie zu schützen. Man habe verlangt, dass er sie ausliefere und sie seien etwa ein- bis zweimal jährlich bedroht worden. Vor drei Monaten hätten sie seinen kleinen Bruder entführt. Sie hätten ihn mit grossen Schwierigkeiten freibekommen und begriffen, dass man sie nicht in Ruhe lassen werde. A.f Das SEM führte die Anhörung zu den Asylgründen von B._______ am 23. August 2018 durch. Er gab an, er habe mit seinen Brüdern bei einem Cousin seiner Mutter namens G._______ gelebt. Dieser habe keinen Platz für ihre Mutter gehabt, die bei jemand anderem gewohnt habe. Nach zirka fünf Jahren hätten sie ihre Mutter wiedergesehen. Nachdem sein Bruder entführt worden und danach zurückgekommen sei, sei ihre Mutter nochmals zu ihnen gekommen. G._______ habe seine eigenen Kinder ins Ausland geschickt, weil die Lashkar-e-Islam alle jungen Leute mitgenommen

D-378/2019 habe. Er selbst sei von Lashkar-e-Islam und den Taliban in den Jahren 2012 und 2017 bedroht worden. 2018 habe es Gruppierungen gegeben, die im Versteckten gearbeitet hätten und auch hinter ihnen her gewesen seien. Sie hätten Kinder entführt und diese getötet oder Geld für deren Freilassung verlangt. Diese Gruppierungen hätten 2011 oder 2012 auch G._______ entführt, ihm seinen Schnurrbart abgeschnitten und gesagt, sie würden ihn und seine Neffen töten, falls sie nochmals gesehen würden. Diese Gruppierungen hätten seinen Bruder entführt und G._______ habe grosse Schwierigkeiten gehabt, ihn gegen Geld freizubekommen. G._______ habe sein Haus verlassen und habe woanders gelebt, nachdem er einmal entführt worden sei. Über ihn sei in den Medien berichtet worden. Er sei sehr gefährdet gewesen – weil sie bei ihm gelebt hätten, habe die Gefahr auch sie betroffen. Auch nach seiner Entführung seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und er habe ihnen Geld geben müssen. A.g Die Beschwerdeführer gaben beim SEM mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A17 Ziff. 1 bis 6; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 – eröffnet am 20. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als nicht möglich (gemäss Begründung als nicht zumutbar) erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. C. Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihnen die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Bericht der Vertrauensperson der Beschwerdeführer vom 18. September 2018 bei. D. Am 23. Januar 2019 (Poststempel) wurde dem Gericht eine Bestätigung

D-378/2019 der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2019 zugestellt. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 gut und gab den Beschwerdeführern MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung in der Beschwerde angekündigter Beweismittel gewährte er ihnen Frist. F. F.a Am 29. April 2019 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. F.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. F.c Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2019 an ihren Anträgen fest und übermittelten eine Kostennote vom selben Tag.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-378/2019 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es sich bei den geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Nachteilen nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen handle. Vielmehr seien sowohl Lashkar-e-

D-378/2019 Islam als auch die pakistanischen Taliban (Tehrik-e-Taliban Pakistan) verbotene Gruppierungen, die vom Staat bekämpft würden. Den geschilderten Problemen mit den islamistischen Gruppierungen liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Bei den Rekrutierungsversuchen handle es sich nicht um persönlich gegen die Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen, da die Gruppierungen gemäss ihren Angaben versucht hätten, alle jungen Leute der Region anzuwerben. Den eingereichten Beweismitteln seien keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu entnehmen. Die eingereichten Zeitungsartikel bezögen sich nicht auf die Beschwerdeführer, sondern auf den Cousin ihrer Mutter. Auf dem vierten Video bestätige dieser die Angaben und gebe für die Beschwerdeführer eine Empfehlung ab. Die Kopien der Wohnsitzbescheinigungen könnten ihre Identität nicht hinreichend belegen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten nach dem Tod ihres Vaters bei einem Cousin ihrer Mutter gelebt, der von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Drohung religiöse oder politische Motive zugrunde gelegen hätten. Die Beschwerdeführer hätten Beweismittel eingereicht, mit welchen die Situation des Cousins der Mutter veranschaulicht werde. Insbesondere der Umstand, dass einer der Beschwerdeführer von Lashkar-e-Islam entführt und während Monaten festgehalten worden sei, zeige, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Es sei fraglich, ob das SEM im Rahmen der Anhörung ausreichende Abklärungen zu dieser Entführung gemacht habe, sei C._______, der gemäss den Beobachtungen der Vertrauensperson Traumafolgesymptome aufweise, doch nur oberflächlich befragt worden. Die Beschwerdeführer seien sowohl im Zeitpunkt der Flucht, als auch im heutigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Auffassung, die Beschwerdeführer seien in der Heimat einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, entbehre einer haltbaren Grundlage. Gemäss ihren Aussagen sei der Cousin ihrer Mutter gar nicht von den Taliban gesucht worden; vielmehr habe er bei diesen die Freilassung des jüngsten Beschwerdeführers erwirkt. Ihre Aussagen wichen in wesentlichen Punkten voneinander ab. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Cousin der Mutter, bei dem sie gewohnt hätten, sei selbst von den Taliban entführt und mit dem Tod

D-378/2019 bedroht worden. Zudem sei er aufgefordert worden, die Beschwerdeführer auszuliefern. In der Folge sei einer von ihnen von Lashkar-e-Islam entführt und während Monaten festgehalten worden. Die Inhaftierung von Familienangehörigen, die Folge der Nichtauslieferung von ihnen sei, erweise sich als wichtiger Umstand, der auf eine Reflexverfolgung schliessen lasse. Die Vorkommnisse zeigten, dass Lashkar-e-Islam die Beschwerdeführer verfolgen wolle. 5. Einleitend ist festzuhalten, dass C._______ zur von ihm geltend gemachten Entführung im Rahmen der Anhörung ausreichend befragt wurde. Weitere Information zu diesem Vorkommnis wurden von seinen beiden Brüdern erhältlich gemacht. Es konnte geklärt werden, wo und wie er entführt wurde, wie er während der Festhaltung behandelt wurde, und dass er gegen ein Lösegeld freigelassen wurde, wobei den Beschwerdeführern die genauen Umstände der Verhandlungen ihrer Verwandten mit den Entführern nicht bekannt waren. Dass C._______ unter den Folgen der Entführung leidet und traumatisiert sein könnte, wie in der Beschwerde erwähnt wird, ist durchaus möglich, hat sich indessen nicht dergestalt ausgewirkt, dass der Sachverhalt nicht hätte rechtsgenüglich abgeklärt werden können. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-

D-378/2019 reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Allgemein zugänglichen Berichten ist zu entnehmen, dass in Pakistan – so auch in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer – seit langem Personen «verschwinden», wobei in der Regel nicht von einem freiwilligen Untertauchen auszugehen ist. In den letzten Jahren sei bezüglich mehrerer Provinzen über hunderte solcher Fälle berichtet worden, jedoch hätten die Behörden keine angemessenen Schritte unternommen, diese zu untersuchen und die Verantwortlichen zu identifizieren. Des Weiteren gibt es Berichte von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit Antiterrorismusoperationen in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer. Da das Parlament bei Antiterrorismusoperationen keine Kontrollfunktion wahrnehmen kann, müssten die Sicherheitsbehörden nicht Rechenschaft über ihr Vorgehen ablegen. Hunderte von Verdächtigen seien inhaftiert worden, und eine grosse Zahl von Personen sei «verschwunden» und in geheimen Haftzentren inhaftiert. 6.3 Die Beschwerdeführer haben bei ihren Anhörungen die oben nur kurz skizzierte Sicherheitssituation in der Provinz E._______ anschaulich dargelegt und übereinstimmend geschildert, dass ihr Vater im Jahr 2010 während gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen islamistischen Gruppierungen und der pakistanischen Armee «verschwunden» sei. Obwohl sie keine genaueren Angaben über das Geschehene machen konnten, dürfte die Einschätzung in der Beschwerde, ihr Vater sei nicht mehr am Leben, zutreffend sein. Die Angaben der Beschwerdeführer über ihren weiteren Lebenslauf sind insofern voneinander abweichend, als dass C._______ angab, sie hätten mit G._______ ein halbes Jahr lang in F._______ gelebt, was von seinen Brüdern nicht erwähnt beziehungsweise verneint wurde. Einzig B._______ sagte aus, sie seien fünf Jahre lang von ihrer Mutter getrennt gewesen und hätten auch danach kaum Kontakt zu ihr gehabt, während seine beiden Brüder angaben, sie seien zwar räumlich von ihrer Mutter getrennt gewesen, diese habe aber im gleichen Anwesen gewohnt. Die Beschwerdeführer berichteten übereinstimmend von der schwierigen Situation in ihrer Herkunftsprovinz und gaben an, von dieser seien alle jungen

D-378/2019 Leute betroffen gewesen, da sie riskiert hätten, von islamistischen Gruppierungen eingezogen oder zwecks Erpressung von Lösegeldern entführt zu werden. Sowohl die mögliche Zwangsrekrutierung als auch die mit Entführungen verbundene Lösegelderpressung beruhen nicht auf einer asylrechtlich relevanten Motivation. Wie den Schilderungen der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, hätten alle in der Region ansässigen Familien davon betroffen sein können. Da die islamistischen Gruppierungen wussten, dass die Beschwerdeführer bei ihren Verwandten wohnten, hätten sie sich Zugriff auf sie verschaffen können, falls sie ihnen nach dem Leben getrachtet hätten. C._______ sei gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer freigelassen worden, nachdem G._______ und/oder H._______ mit ihnen verhandelt und ein Lösegeld bezahlt hätten. Weder einem der Gebrüder J._______ noch dem Beschwerdeführer, C._______, wurde seitens der Islamisten nach dem Leben getrachtet, obwohl diese erneut die Möglichkeit gehabt hätten, allfällige Pläne in die Tat umzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise von der allgemein prekären Situation in ihrer Herkunftsprovinz in ähnlicher Weise betroffen waren, wie die Kinder anderer Familien in derselben Provinz. Die Gefahr, dass sie wie andere Kinder, Jugendliche und Erwachsene von einer islamistischen Gruppierung (wieder) hätten entführt werden können, ist zwar durchaus als real einzuschätzen, diese Entführungen sind indessen eine der Möglichkeiten terroristischer Organisationen, an Geld zu gelangen. Diese Art der Erpressung ist für die in der Region lebenden Menschen äusserst beunruhigend und beängstigend, sie beruht indessen nicht auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Anschauungen), sondern ist gemeinrechtlich motiviert und damit asylrechtlich nicht relevant. 6.4 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer sei der Cousin ihrer Mutter, G._______, entweder im Jahr 2010 oder im Jahr 2011 von den Taliban mitgenommen worden, die ihm den Schnurrbart abrasiert hätten. Einerseits machten sie geltend, das Ereignis habe sich zugetragen, bevor ihr Vater im Jahr 2010 verschwunden sei, anderseits machten sie geltend, man habe G._______ gedroht, man werde ihn und seine Neffen töten, falls man sie nochmals sehen würde, was darauf hindeutet, dass sich das Ereignis nach dem «Verschwinden» ihres Vaters zugetragen hätte. Des Weiteren gaben sie an, G._______ sei unter Druck gesetzt worden, sie auszuliefern, damit sie in die Reihen der Lashkar-e-Islam hätten treten können.

D-378/2019 Inwiefern in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die Beschwerdeführer hätten wegen G._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer habe G._______ ein Uhrengeschäft gehabt und in I._______ gelebt und gearbeitet, wo er für die islamistischen Gruppierungen, die dort anwesend waren, greifbar gewesen wäre, sollten sie ein Interesse an seiner Verfolgung beziehungsweise Tötung gehabt haben. Ihren Aussagen ist des Weiteren zu entnehmen, dass G._______ auch nach seiner Entführung im Jahr 2010 oder 2011 von islamistischen Gruppierungen kontaktiert wurde, die Geld von ihm erpressten. Seitens der Beschwerdeführer wurde ebenso erwähnt, dass er seine Söhne, die er versteckt beziehungsweise ins Ausland geschickt habe, bei den Taliban suchen gegangen sei. Zudem habe G._______ mit den Lashkar-e-Islam verhandelt, als C._______ von diesen entführt worden sei. Somit scheint, den Vorbringen der Beschwerdeführer folgend, G._______ von Islamisten unter Druck gesetzt worden zu sein, ihnen die Beschwerdeführer zu übergeben, damit sie diese für ihre Zwecke hätten einsetzen können. Die in der Beschwerde vertretene These, die Beschwerdeführer seien von einer Reflexverfolgung bedroht gewesen, weil die Islamisten es auf G._______ abgesehen hätten, ist somit nicht stichhaltig, viel eher scheint dieser wegen des Interesses der Islamisten an der Rekrutierung der Beschwerdeführer unter einen gewissen Druck geraten zu sein. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Probleme mit den pakistanischen Sicherheitskräften hatten. Seitens islamistischer Gruppierungen bestand ein Interesse an ihnen, da sie von diesen hätten rekrutiert und für ihre Zwecke eingesetzt werden können. Zudem bestand die Gefahr, dass die Beschwerdeführer von Islamisten hätten entführt werden können, damit diese von ihren Verwandten ein Lösegeld hätten erpressen können. Wie vorstehend erwogen, sind die möglichen Benachteiligungen, die ihnen hätten widerfahren können, mangels Vorliegens eines der im Asylgesetz abschliessend genannten Motive asylrechtlich nicht relevant. Das SEM hat der Situation, in der sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befinden würden, mit der vorläufigen Aufnahme ausreichend und gesetzeskonform Rechnung getragen. 6.6 Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, eine erlittene oder ihnen drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festge-

D-378/2019 stellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

D-378/2019 10.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 12. Juni 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 25 Minuten sowie Spesen von Fr. 33.– aufgeführt werden, was vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erachtet wird. Der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 9.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 997.– (Aufwand Fr. 962.50, Spesen Fr. 33.–) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-378/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. MLaw Ruedy Bollack wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 997.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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