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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2014 D-3779/2014

14. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,636 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3779/2014

Urteil v o m 1 4 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Harerta Asmerom, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).

D-3779/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 reichte die (nachmalige) Rechtsvertreterin beim BFM ein nicht unterzeichnetes, englischsprachiges Asylgesuch des Beschwerdeführers vom selben Datum samt Kopie eines fremdsprachigen Ausweises und einer von ihr selbst unterzeichneten Vollmacht, ebenfalls vom selben Datum, ein. Sie führte dazu aus, dass es sich beim Beschwerdeführer, dessen eritreischer Personalausweis in Kopie beigelegt sei, um ihren C._______ handle, welcher sich als Flüchtling im Camp B._______ in Äthiopien aufhalte, und ersuchte um Mitteilung, was sie unternehmen könne, damit dieser in die Schweiz kommen könne. A.b Mit Schreiben vom (…) 2012 bestätigte das BFM gegenüber der Rechtsvertreterin den Erhalt ihres Schreibens vom 13. Februar 2012, in welchem sie um Hilfe bei der Einreise ihres C._______s in die Schweiz ersuchte; gleichzeitig teilte ihr das Bundesamt mit, dass sie ein begründetes schriftliches Asylgesuch ihres C._______s mit dessen vollständigen Personalien einreichen könne, wobei sie eine von diesem unterzeichnete Vollmacht im Original einzureichen habe. A.c Am (…) 2012 (Datum des Poststempels) reichte die Rechtsvertreterin beim BFM kommentarlos eine deutsche Übersetzung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2012 ein. A.d Mit Schreiben vom (…) 2012 bestätigte das BFM gegenüber der Rechtsvertreterin die Registrierung des Asylgesuchs aus dem Ausland und teilte ihr mit, dass mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei. A.e Mit Schreiben vom (…) 2013 forderte das BFM die Rechtsvertreterin zwecks Weiterführung des Verfahrens unter Beilage eines entsprechenden Formulars auf, bis zum (…) 2013 die aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers mitzuteilen. Diese trafen am (…) 2013 beim BFM ein. B. B.a Am (…) 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen befragt. Dabei reichte er eine vom selben Tag datierte Vollmacht zugunsten der Rechtsvertreterin im Original sowie (…) ein.

D-3779/2014 B.b Ebenfalls am (…) 2014 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt Beilagen an das BFM weiter. C. In seiner schriftlichen Eingabe und anlässlich der Botschaftsbefragung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______ und habe bis (…) 2010 in Eritrea gelebt. Seinen Heimatstaat habe er namentlich verlassen, weil er als Anhänger der E._______ seinen Glauben nicht frei habe leben können. Bereits im Jahr (…) sei er aus der Schule vertrieben worden, weil er sich geweigert habe, die Nationalhymne zu singen. Im Jahr (…) sei er zum Nationaldienst gezwungen worden, obwohl er damals bei (…) angestellt gewesen sei. Da er sich mit Verweis auf seine Religion verweigert habe, sei er für (…) Monate in Haft genommen worden. Nach der Haftentlassung sei er zur Absolvierung des militärischen Trainings in F._______ gezwungen worden. Im (…) sei er bei einem Fluchtversuch erwischt worden, habe sich jedoch mit einer Ausrede einer erneuten Verhaftung entziehen können. Anlässlich eines weiteren Fluchtversuchs im (…) sei er in der Nähe (…) gestellt und daraufhin inhaftiert worden. Wegen des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei er bereits im (…) freigekommen, jedoch erneut für (…) Monate in den Militärdienst eingezogen worden. Im (…) sei er aus dem Militärlager nach D._______ geflohen. Dort sei er zunächst für (…) bei G._______ untergekommen, jedoch dort gesucht worden, weshalb er sich in der Folge im Haus (…) versteckt habe. Im (…) sei er zu G._______ zurückgekehrt, habe während der nächsten (…) Jahre bei ihnen gewohnt und sei (…) tätig gewesen (…). Im (…) sei er für (…) Wochen inhaftiert worden, weil ein (…), für welchen er verantwortlich gewesen sei, verschwunden sei. Dabei sei er (…) geschlagen worden. Nach der Haftentlassung sei weiterhin nach ihm gesucht worden. Deshalb sei er am 16. Februar 2010 nach Äthiopien geflüchtet. Wegen seiner Flucht und der Ausübung seines Glaubens seien G._______ ebenfalls gefährdet. In Äthiopien habe er sich zum Flüchtlingslager B._______ des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) begeben. Dort habe er sich von (…) bis (…) aufgehalten. Wegen seiner Religion sei der Lageraufenthalt für ihn äusserst schwierig gewesen. Zudem habe er finanzielle Probleme gehabt. Nunmehr sei er zusammen mit seiner Ehefrau legal in Addis Abeba wohnhaft. Er sei arbeitslos, (…). Zudem werde er von seiner Schwester in der Schweiz finanziell unterstützt. Als Flüchtling finde er keine Arbeit. Er möchte ein unabhängiges Leben führen.

D-3779/2014 D. Mit über die Schweizer Botschaft versandter, bei dieser am (…) 2014 (Eingangsstempel) eingetroffener Verfügung vom 6. März 2014 – zugestellt am (…) 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Mit Schreiben vom (…) 2014 an das BFM erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. F. F.a Mit Schreiben vom (…) 2014 an das BFM ersuchte die Rechtsvertreterin unter Beilage einer weiteren Vollmacht des Beschwerdeführers vom selben Datum um Akteneinsicht zuhanden (…). F.b Mit Schreiben vom (…) 2014 sandte das BFM die Akten samt Aktenverzeichnis in Kopie an die Rechtsvertreterin. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (…) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-vertreterin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden je eine weitere Kopie der deutschen Übersetzung des Asylgesuchs vom 13. Februar 2012 und (…) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom (…) 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde vom 4. Juli 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es

D-3779/2014 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5.

D-3779/2014 5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich

D-3779/2014 des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich dargelegt. Zudem wurde er am (…) 2014 auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, in casu erlaube das Asylgesuch lediglich die Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, zumal dessen Ehefrau und G._______ nie persönlich in Erscheinung getreten seien und nie den Willen bekundet hätten, um Asyl nachsuchen zu wollen. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Seinen Angaben zufolge habe er sich nach der Flucht aus dem Militärdienst während weiterer (…) Jahre in Eritrea aufgehalten. Zudem läge keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten; dies treffe vorliegend betreffend den Verdacht bezüglich (…) zu. Indes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal verlassen und erst durch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen sei. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von (…) Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen habe, weshalb

D-3779/2014 ihm bei einer Rückkehr dorthin eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen würde. Somit liege ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei dem Beschwerdeführer die Eireisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigten sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat – in casu Sudan (recte: Äthiopien) – und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz. 7.2 In der Beschwerde wird entgegen den bisherigen Vorbringen in pauschaler Weise ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien Probleme, welche sein Leben gefährden würden. Er lebe in einem Camp, welches er nicht verlassen dürfe, während seine in Äthiopien geborene Ehefrau eritreischer Abkunft in der Stadt Addis Abeba wohnhaft sei. Deshalb sei ihnen das Zusammenleben verwehrt (vgl. Beschwerde). 7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wonach der Beschwerdeführer – der sein Asylbegehren von einem Drittstaat aus gestellt hat – zum Zeitpunkt der (…) erfolgten Ausreise aus Eritrea dort keine asylrelevante Gefährdung mehr zu befürchten hatte. Daraus folgt (unter nochmaligem Verweis auf BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass dem Beschwerdeführer, welcher allein subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen vermag (illegale Ausreise aus Eritrea), die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Bei dieser Konstellation erübrigt sich mithin die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Äthiopien. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

D-3779/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3779/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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