Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.09.2015 D-3776/2015

29. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,151 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3776/2015

Urteil v o m 2 9 . September 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).

D-3776/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige – am 2. Mai 2015 mit einem Touristenvisum von Hong Kong über Moskau nach Zürich flog, dass sie am 5. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde, dass am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Mai 2015 das beratende Vorgespräch stattfand, dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört wurde und sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei anfangs 2013 der christlichen Glaubensgemeinschaft der Quannengshen beigetreten, welche "Zielscheibe" der chinesischen Regierung sei, dass sie ihren Glauben praktiziert habe, indem sie zuhause jeden Morgen gebetet und sich etwa eine halbe Stunde dem Buch "C._______" (übersetzt: "D._______.") gewidmet habe, dass sie ausserdem an Treffen mit anderen Glaubensgenossen teilgenommen habe, wo sie unter anderem im Buch das Wort Gottes gelesen und darüber diskutiert hätten, dass sie etwa seit Juli 2014 vom Dorfpolizisten wegen ihres Glaubens aufgesucht respektive überwacht werde, dass am 1. Januar 2015 mehrere Beamte bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien und ihr angedroht hätten, sie bei Beweisen für ihren Glauben zu inhaftieren und kriminellen Häftlingen zum Vergewaltigen zur Verfügung zu stellen, dass die Dorfbeamten am 4. April 2015 erneut zu ihr nach Hause gekommen seien, nachdem sie an einer Versammlung mit Glaubensgenossen teilgenommen habe,

D-3776/2015 dass man sie gewarnt habe, dass nur noch wenige Beweise fehlen würden, um sie mitzunehmen und sie für mehr als sechs Jahre zu inhaftieren, dass sie schlussendlich noch von der Frau des Dorfpolizisten aufgesucht worden sei, welche sie abermals verwarnt und ihr mitgeteilt habe, dass nicht mehr viele Beweise fehlen würden, dass ihre Mutter und andere Glaubensgenossinnen ihr vor diesem Hintergrund geraten hätten, ihr Heimatland zu verlassen und in einem demokratischen Land um Asyl nachzusuchen, dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten reichte, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung zunächst festhielt, die Beschwerdeführerin habe ihre religiösen Überzeugungen, den Inhalt ihrer Religion und ihre Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft nicht erlebnisbasiert und substanziiert schildern können, dass es dazu unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, über den Inhalt des Buches zu erzählen, worauf sie ausweichend geantwortet habe, sie sei nicht so sehr mit dem Buch vertraut, es enthalte mehr als 1000 Seiten (Akten SEM A 18/21 S. 7 f.) und sie habe ausserdem irgendwann nur noch selten an den Gemeinschaftstreffen teilnehmen können, weil sie unter Beobachtung gestanden habe (A 18/21 S. 10), dass ihre Antworten als Schutzbehauptungen angesehen werden müssten, zumal sie sich gemäss ihren eigenen Aussagen während mehr als zwei Jahren täglich alleine und häufig in der Gruppe mit der Religion und dessen Inhalten beschäftigt habe (A 28/21 S. 7-10), so dass fundiertere Kenntnisse des Buches vorausgesetzt werden könnten,

D-3776/2015 dass sie bei erneuter Aufforderung wohl einige Themen des Buches genannt habe, ihre Aussagen doch auch dabei vage und ausweichend geblieben seien (A 18/21 S. 10), dass das SEM sodann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Bedrohung durch die lokalen Behörden eingegangen ist, wobei es diesbezüglich im Wesentlichen festhielt, es sei nicht einleuchtend, dass sie einer Gruppe angehört haben wolle, die nach ihren eigenen Aussagen Zielscheibe der Regierung sei (A 18/21 S. 7), ihr jedoch nach zahlreichen Verwarnungen nichts zugestossen oder konkret gegen sie vorgegangen worden sei, obwohl die Behörden nach ihrer Aussage von ihrer Religiosität Kenntnis gehabt hätten, dass die Tatsache, dass sie ihre Heimat legal verlassen habe, ein weiterer Beleg dafür sei, dass sie nicht unter Beobachtung der chinesischen Behörden sei, dass man sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen aus dem Land hätte reisen lassen, wenn sie tatsächlich im Visier der Behörden und kurz vor einer Inhaftierung gestanden hätte, dass ihre entsprechende Erklärung, die Beamten hätten bei der Ausreise sehr wohl Notizen zu ihrem Namen gemacht und sie ermahnt, fristgerecht nach China zurückzukehren, das Spannungsfeld von behaupteter intensiver behördlicher Überwachung und problemloser legaler Ausreise nicht aufzulösen vermöge, dass das SEM sodann auf die Argumente in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. Juni 2015 einging und dabei zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde durch ihre verspätete Einreise in den Fokus der chinesischen Behörden geraten und hätte eine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung, festhielt, dass eine nicht fristgerechte Rückkehr, die einer legalen Ausreise folge, nicht per se zu asylrechtlich beachtlichen Nachteilen führe, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit ausführte, die Beschwerdeführerin sei eine gesunde Frau in bestem arbeitsfähigem Alter und verfüge gemäss ihren eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung, mehrjährige Arbeitserfahrung und ein soziales Netz,

D-3776/2015 dass für die detaillierte Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerdeschrift ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning) beilag, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Juni 2015 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Vorinstanz ersuchte, sich innert Frist ausführlich zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs respektive zu den Folgen einer verspäteten Rückreise nach China und des Bekanntwerdens einer Asylgesuchstellung in der Schweiz zu äussern, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und sich insbesondere zur darin vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung äusserte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2015 von ihrem mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2015 eingeräumten Replikrecht Gebrauch machte, dass auf den Inhalt der Replik – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-3776/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Testbetrieb Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden, dass vorab auf die "Vorbemerkungen zum Testverfahren" in der Beschwerdeschrift einzugehen ist, in welchen im Wesentlichen die Frage aufgeworfen wird, ob – wie im vorliegenden Fall (Entscheid wurde nicht von der befragenden Person verfasst) – auf Seiten des SEM mehrere Verfahrensbeteiligte eingesetzt werden dürfen, dass dazu festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde im Übrigen auch nicht angegeben wird, gestützt auf welche gesetzliche Bestimmung allenfalls eine entsprechende Verpflichtung der Vorinstanz abgeleitet werden könnte,

D-3776/2015 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Replik vom 17. Juli 2015 im Zusammenhang mit der Frage, ob die verfügende Person an der Anhörung anwesend war oder nicht, einzugehen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, die übrigen Einwände unter "Vorbemerkungen zum Testverfahren", welche sich nicht auf allfällige Verfahrensfehler des SEM, sondern auf die Vorgehensweise der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehen, bei dieser anzubringen, dass in der Beschwerde sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird, mit der Begründung, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, wie die Beschwerdeführerin ihre religiöse Überzeugung hätte schildern sollen, so dass sie als glaubhaft erachtet worden wäre, respektive welche Fragen sie wie hätte beantworten müssen und weshalb eine der Quannengshen zugehörige Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, dass dazu festzuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1), dass die Vorinstanz demzufolge nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen in Bezug auf die Glaubenseinstellung der Beschwerdeführerin vorzunehmen, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegt, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründete, weshalb es deren Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft als unglaubhaft erachte, und diese Einschätzung – wie in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 bekräftigt – zudem nicht allein auf dem mangelhaften Wissen der Beschwerdeführerin bezüglich der Quannengshen-Glaubensgemeinschaft beruhte, sondern auch damit begründet wurde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erlebnisbasiert gewesen seien, dass das SEM im Übrigen detailliert darlegte, weshalb von der Beschwerdeführerin fundiertere Kenntnisse des Buches hätten vorausgesetzt werden dürfen,

D-3776/2015 dass dem Einwand in der Replik, das SEM habe an der Anhörung nicht geltend gemacht, dass es an den Vorbringen der Beschwerdeführerin erheblich zweifle, entgegenzuhalten ist, dass – sofern mit diesem Einwand überhaupt dessen Verletzung gerügt wird – der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorliegt, dass mithin keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

D-3776/2015 dass ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin das Kernelement des Quannengshen-Glaubens – die Anhänger glauben, (…) – erst im Rahmen der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 3. Juni 2015 zu nennen vermochte und dieses somit nachschob, dass dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin könne auch Angehörige der Quannengshen sein, wenn sie nicht viel über die Religion wisse, nicht gefolgt werden kann, zumal es unlogisch erscheint, dass sich eine Person angeblich aus Überzeugung einer Glaubensgemeinschaft anschliesst, über die sie nicht viel weiss und die – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – Zielscheibe der Regierung ist, dass dem sinngemässen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, entgegenzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten, dass im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr allein deswegen (und der allenfalls verspäteten Rückreise) mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

D-3776/2015 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich sodann weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-3776/2015 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in China noch – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt und insbesondere weil für die erstmals in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz könnte den chinesischen Behörden bekannt und sie deswegen bei einer Rückkehr gefährdet sein, keinerlei konkreten Anhaltspunkte vorgebracht wurden – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-3776/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-3776/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Sandra Sturzenegger

Versand:

D-3776/2015 — Bundesverwaltungsgericht 29.09.2015 D-3776/2015 — Swissrulings