Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.06.2010 D-3769/2010

14. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,054 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Volltext

Abtei lung IV D-3769/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, substitutionsweise vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3769/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, laut eigener Aussage ein aus der Provinz B._______ stammender Kurde, am 21. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung verneinte, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, dass es die vom Beschwerdeführer behauptete Fahndung der Armee nach seiner Person wegen Ausschreitungen anlässlich der Newroz- Feier von 2006 in C._______ (Kleinstadt im D._______, Provinz B._______ [Anm. des Gerichts]) sowie die geltend gemachte Teilnahme an der von einem Todesfall überschatteten Newroz-Feier im Jahr 2008 in E._______als unglaubhaft erachtete, dass es die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes und der wiederholten Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützamtes im Heimatort F._______ als asylrechtlich irrelevant beurteilte, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. Oktober 2008 in allen Punkten mit Beschwerde vom 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass für die einzelnen Beschwerdebegehren, deren Begründung und die eingereichten Beweismittel auf die Akten des Beschwerdeverfahrens (...) zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2009 die Beschwerde abwies, D-3769/2010 dass es in der Urteilsbegründung ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Suche der türkischen Behörden nach seiner Person aufgrund der Ereignisse im März 2006 glaubhaft zu machen, dass es im Weiteren erwog, bei der mehrmaligen Aufforderung durch die Gendarmerie, Dorfschützer zu werden, handle es sich nicht um asylrelevante Massnahmen, zumal dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus seiner Ablehnung keine Nachteile erwachsen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht ferner im Einklang mit der Vorinstanz festhielt, eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung sei als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu sehen und damit asylrechtlich nicht von Belang, ein Malus in Form einer härteren Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner Ethnie oder seines Gewissens sei mangels dahingehender Hinweise nicht anzunehmen, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm als Folge von Äusserungen seines Vaters Misshandlungen und Folter im Rahmen der Verbüssung einer Haftstrafe wegen Militärdienstverweigerung drohten, dass es ergänzend ausführte, das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl der türkischen Armee via seinen Onkel zugegangen sei, sei nicht glaubhaft, weil es im Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung stehe und das Dokument entgegen den Zusicherungen in der Beschwerde nicht zu den Akten gereicht worden sei, dass im Urteil vom 16. Oktober 2009 zusätzlich ausgeführt wurde, soweit in der Rechtsmittelschrift unter Berufung auf vier Fotografien in Kopie geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe sich am 11. Oktober 2008 in G._______ an einer Demonstration gegen die – als menschenrechtswidrig beanstandete – Behandlung des Kurdenführers Öcalan beteiligt und fürchte sich deswegen vor einer Verfolgung im Heimatland, lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weil ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes zu rücken vermöchte, klar zu verneinen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Argumentation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführte, der gemäss Aktenlage D-3769/2010 junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, seien doch in E._______, wo er die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe, mehrere Geschwister, ein Onkel und eine Tante ansässig, und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mehrheitlich in I._______ aufgewachsen sei (Aufenthalt in I._______aussagengemäss zwischen 1991 und 2004 [Anm. des Gerichts] und die türkische Sprache lediglich mässig beherrsche, erscheine der Wegweisungsvollzug als zumutbar, wofür im Übrigen auch spreche, dass er in I._______ die Haupt schule abgeschlossen habe und somit über eine solide Grundausbildung verfüge, dank derer er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt integrieren könne, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 eine bis zum 19. November 2009 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Beschwerdeführer die Ausreisefrist missachtete und am 24. November 2009 durch seine Rechtsvertreterin beim BFM ein – als solches deklariertes – Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, dass er darin die Begehren formulierte, es sei der Asylentscheid des BFM vom 20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er nach Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er zusammen mit der Gesuchsschrift verschiedene Beweismittel einreichte, bei denen es sich gemäss Beilagenverzeichnis unter anderem um einen Haftbefehl gegen seinen Vater und ein Schreiben des Rechtsvertreter seines Vaters, um einen auf seinen Namen lautenden Einberufungsbefehl, ein Anmeldeformular und eine Mitgliedschaftsbestätigung der (...) ([...]), ein Schreiben des Menschenrechtsvereins E._______ [...]), Fotoaufnahmen einer Demonstration im September 2009 in G._______ und einer solchen am 20. November 2009 in H._______ sowie um Berichte der Organisation (...) und der (...) handelt, dass das BFM die Gesuchseingabe vom 24. November 2009 als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Oktober 2008 entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Begehren einen Gebührenvor- D-3769/2010 schuss in der Höhe von Fr. 600.- einforderte, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am 26. April 2010 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Entscheids vom 20. Oktober 2008 bestätigte, unter Verrechnung mit dem entrichteten Vorschuss eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer hiergegen am 26. Mai 2010 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen liess, mit dem Begehren im Hauptpunkt, es seien die Verfügungen des BFM vom 20. Oktober 2008 und vom 23. April 2010 vollumfänglich aufzuheben, und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, dass er das Eventualbegehren stellte, es seien die Verfügungen des BFM vom 20. Oktober 2008 und vom 23. April 2010 im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er im Subeventualpunkt beantragte, es sei der Entscheid des BFM vom 23. April 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellte und in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei ihm zu allfäl ligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift einen undatierten Bericht des ihn psychotherapeutisch behandelnden Praxisassistenten eines Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, drei Fotos von einem Hungerstreik und einen Zeitungsbericht ([...], Ausgabe vom 10. Dezember 2009) zu den Akten reichte, D-3769/2010 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) es abgelehnt hat, einen selber getroffenen, rechtskräftigen Entscheid auf dem Gebiet des Asyls auf Gesuch hin in Wie dererwägung zu ziehen, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Verfügung vom 23. April 2010 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG), womit er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3769/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit der Verfahrensantrag, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren, als gegenstandslos zu betrachten ist, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), D-3769/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch mit dem Vorliegen "neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel" begründet, dass er zur Verdeutlichung dessen unter anderem geltend macht, sei ne Inhaftierung bei einer Einreise in die Türkei wegen seiner Militärdienstverweigerung müsse als gesichert angesehen werden, und es sei – vor dem Hintergrund der von seinem Vater an der Wehrdienstpflicht öffentlich geäusserten Kritik (Reflexverfolgung) sowie seines eigenen politischen Engagements – davon auszugehen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unverhältnismässigen Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG (Mehrfach-Verurteilungen) und Misshandlungen im Gefängnis konfrontiert würde, dass er weiter vorbringt, seine bloss rudimentären Türkischkenntnisse, das Fehlen eines sozialen Netzes (geringer Kontakt zu den in E._______ bei einem Onkel lebenden Geschwistern) und die Kürze seines in der Türkei verbrachten Lebensabschnitts liessen den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen, dass er insoweit eine falsche Würdigung des in den Akten festgehaltenen Sachverhalts im vorausgegangenen ordentlichen Verfahren rügt und mithin appellatorische Kritik am Urteil vom 16. Oktober 2009 übt, dass es sich beim solchermassen beanstandeten Urteil vom 16. Oktober 2009 um einen Entscheid über eine Beschwerde handelt, die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 31, Art. 32 (e contrario) und Art. 33 Bst. d VGG gegen eine auf dem Gebiet des Asyls vom BFM erlassene Verfügung nach Art. 5 VwVG erhoben worden war, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) auf dem Gebiet des Asyls nicht zulässig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht somit in seinem Urteil vom 16. Oktober 2009 endgültig über die Sache befunden hat, D-3769/2010 dass sich aufgrund dessen das Wiedererwägungsgesuch bezüglich der oben erwähnten Begründungselemente als offensichtlich unzulässig erweist und das BFM insoweit gar nicht verpflichtet gewesen wäre, darauf einzutreten, dass der Beschwerdeführer sodann zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch dem BFM verschiedene Beweismittel vorlegte, die teils vor dem 16. Oktober 2009 (Gesuchsbeilagen 2, 3, 4, 5, 7a, 7b, 10 und 11) und teils danach (Gesuchsbeilagen 6, 8a und 8b, 9, 12 und 13) angefertigt worden sind, dass er mit beiden Kategorien dieser Beweismittel – das Referenzschreiben des Arbeitgebers in der Schweiz vom 12. November 2009 (Gesuchsbeilage 12, siehe weiter hinten) einmal beiseite gelassen – im Rahmen des formulierten Begehrens um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl die Gefahr einer unverhältnismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung beziehungsweise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Anknüpfung an exilpolitische Aktivitäten zu dokumentieren versucht, dass dies gleichermassen für die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel betreffend die Teilnahme an einem Hungerstreik aus Soli darität mit dem Kurdenführer Öcalan (drei Fotos, Zeitungsbericht) gilt, dass zur Problematik der Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs vom Revisionsgesuch einerseits und vom neuen Asylgesuch anderseits vorab auf die umfangreiche Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht in den Grundsätzen weitergeführt wird, zu verweisen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3a S. 21, EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f., EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f., EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass der Beschwerdeführer durch eine mit der Komplexität des Asylund Ausländerrechts vertraute Advokatin vertreten ist (vgl. Beschwerde, Ziff. II.B.12), womit er im Prinzip über alle Voraussetzungen verfügen würde, um seine Vorbringen mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel bei der zuständigen Instanz einer Prüfung zuzuführen, dass die vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 24. November 2009 eingereichten Beweismittel 2, 3, 4, 5, 7a, 7b, 10 und 11 (Haftbe - D-3769/2010 fehl gegen den Vater [2005], Schreiben des Rechtsvertreters des Vaters [Juni 2008], Einberufungsbefehl [August 2008], Anmeldeformular der (...) [September 2008], Fotoaufnahmen einer Demonstration im September 2009 in G._______, Bericht der Organisation [...], Bericht der [...] [Februar 2007], Bericht [...] vom 12. Juni 2008) vor dem 16. Oktober 2009 entstanden sind, dass sie aufgrund ihres Entstehungsdatums grundsätzlich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht hätten eingereicht werden müssen, dass unter dem Aspekt der Revision für das BFM keine Veranlassung bestand, die Eingabe vom 24. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, dass nämlich, wie das BFM zu Recht in Erwägung zog, diejenigen Beweisunterlagen, die allenfalls für eine Revision hätten von Belang sein können, zweifelsohne bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, dass sich der zur Begründung des Subeventualbegehrens (Beschwerdebegehren 3) erhobene Einwand, wonach das BFM die Unterlagen zur Protestkundgebung vom September 2009 pflichtwidrigerweise zu würdigen versäumt habe, nach dem Gesagten als haltlos erweist, dass das BFM ebenso wenig gehalten war, eine sich – wie zuvor aufgezeigt – in Urteilskritik erschöpfende und im Übrigen die früheren Vorbringen einfach wiederholende Eingabe als Revisionsgesuch an das Gericht weiterzuleiten, dass sodann keinerlei substanzielle Vorbringen – die mit Fotos (Gesuchsbeilagen 8a und 8b) untermauerte Kundgebungsteilnahme am 20. November 2009 in H._______ ausgenommen – geltend gemacht wurden, die unter dem Blickwinkel eines neuen Asylgesuchs zu erörtern gewesen wären, dass mit den Beweismitteln 6 und 9 (Mitgliedschaftsbestätigung der [...], Schreiben des Menschenrechtsvereins E._______ [...]) dem Gesuch vom 24. November 2009 zwei Dokumente beigefügt wurden, die selber nach dem Urteil vom 16. Oktober 2009 entstanden sind, sich aber auf Sachverhalte beziehen, die sich vor diesem Datum verwirklicht haben sollen, D-3769/2010 dass die Frage, ob diese beiden Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder aber – wie das BFM in seiner Verfügung behauptet – im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu würdigen sind, offen bleiben kann, da ihnen jedenfalls die Eignung abzusprechen ist, einen anderen Entscheid zu bewirken, dass sich namentlich das Schreiben des (...) inhaltlich auf vage und unspezifische Informationen beschränkt, dass eine Verbindung zwischen diesen Informationen und dem konkreten Einzelfall in der Weise, dass sich gerade auch für den Beschwerdeführer konkrete Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht hergestellt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2009 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei geprüft und diesen als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer weder im Wiedererwägungsgesuch an das BFM noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufzeigt, inwiefern sich die für die Frage des Wegweisungsvollzugs allenfalls massgebenden Verhältnisse im Vergleich zur Situation bei Erlass des Urteils vom 16. Oktober 2009 wesentlich verändert haben sollten (Wiedererwägung im klassischen Sinne der Anpassung [frz. "adaptation"] einer rechtskräftigen Verfügung [hier diejenige vom 20. Oktober 2008] an eine massgeblich veränderte Sachlage [vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156]), dass im Eventualpunkt des Wiedererwägungsgesuchs die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde, dass den Sachvorbringen und vorgelegten Beweismitteln keine konkreten Hinweise auf eine Veränderung der fallunabhängigen Umstände wie namentlich der allgemeinen Menschenrechtssituation oder der generellen Sicherheitslage in der Türkei zu entnehmen sind, dass es ebenso an Hinweisen auf eine erhebliche Veränderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers fehlt, D-3769/2010 dass der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Referenzschreibens seines Arbeitgebers auf seinen vorteilhaften Charakter, seine guten Deutschkenntnisse und seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz verweist, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.), dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage – und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz – massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom und 26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121)] mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1 S. 562), dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen, dass abgesehen davon auch unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mit einem Wiedererwägungsgesuch unter Geltendmachung einer massgeblichen Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung hätte verlangt werden können (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.), dass im Urteil vom 16. Oktober 2009 festgehalten wurde, gemäss den Akten handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, D-3769/2010 dass im Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2009 keine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung in den fünf Wochen seit dem Urteil vom 16. Oktober 2009 geltend gemacht, ja darin mit keinem Wort auf die Gesundheit des Beschwerdeführers eingegangen wurde, dass der Beschwerdeführer ebenso wenig in den folgenden fünf Monaten der Hängigkeit des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens in einer Eingabe an das BFM auf gesundheitliche Probleme seinerseits hingewiesen hat, dass erstmals in der Beschwerde vom 26. Mai 2010 unter Berufung auf einen undatierten ärztlichen Bericht vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei "nach Erhalt" des Urteils vom 16. Oktober 2009 in eine psychische Krise gestürzt, latent suizidal und befinde sich seit Dezember 2009 in psychotherapeutischer Behandlung, dass zwar für den vorliegenden Beschwerdeentscheid die im Moment seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist und die angefochtene Verfügung somit nicht nur vor der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu bestehen, sondern sich ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu behaupten hat, dass nichtsdestotrotz aufgrund des Zeitpunkts der Geltendmachung der psychischen Probleme, welcher schlichtweg nicht mit der behaupteten Verursachung durch den Beschwerdeentscheid vom 16. Oktober 2009 korrespondiert, ernsthafte Vorbehalte gegenüber der Einschätzung im eingereichten ärztlichen Bericht angebracht scheinen, dass im Übrigen betreffend die medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, und dementsprechend Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- D-3769/2010 lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, mit weiteren Hinwei sen), dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall keine ausreichend stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme aktenkundig sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der rechtskräftigen Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch den abweisenden Beschwerdeentscheid vom 16. Oktober 2009 in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechtert, dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei der damit konfrontierten ausländischen Person zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, dass dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können, dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in die Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass eine unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers unter Inanspruchnahme einer zu beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) – auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum – im Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet wäre, dass, soweit der Beschwerdeführer die Behauptung in den Raum stellt, mit Ausnahme zweier Schwestern hätten inzwischen alle Geschwister die Türkei verlassen, nicht auf eine Änderung der tatsächli chen Verhältnisse zu schliessen ist, die hinsichtlich des Vorliegens eines sozialen Beziehungsnetzes zu einer anderen Einschätzung als im Urteil vom 16. Oktober 2009 führen würde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Be- D-3769/2010 weismitteln den Wegweisungsvollzug betreffend verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2009 zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides in der Hauptsache der Verfahrensantrag auf Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos wird, dass die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3769/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 16

D-3769/2010 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2010 D-3769/2010 — Swissrulings