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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2019 D-3766/2017

1. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,274 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3766/2017

Urteil v o m 1 . April 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017.

D-3766/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 21. Februar 2012 aus Tibet aus und gelangte am 5. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 4. Juni 2012 befragte das SEM sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 20. März 2014 fand die eingehende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen im Wesentlichen geltend, dass sie ethnische Tibeterin sei und im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse, aufgewachsen sei und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe die Schule nur bis 5-jährig besucht, da man dafür habe Chinesisch lernen müssen. Danach sei sie zuhause geblieben, habe gekocht und bei der Haus- und Landarbeit geholfen. Im Jahr 2002 sei ihr Vater – so habe es ihr ihre Mutter berichtet – aufgrund politischer Aktivitäten festgenommen worden. Ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder würden nach wie vor in B._______ leben. Ihre Identitätskarte befinde sich bei ihrem Onkel in ihrem Heimatdorf. Sie habe sich politisch betätigt, indem sie am 20. Februar 2012 am Tor des Gemeindebüros von C._______ zwei selbstverfasste Flugblätter mit tibetischen Parolen aufgeklebt habe. Dabei sei sie von einem chinesischen Spion gesehen worden, welcher sie verraten habe. Aufgrund dessen sei sie von den chinesischen Behörden gesucht worden. Danach sei sie aufgrund des Drucks ihrer Mutter und ihres Onkels geflohen und noch am selben Tag mit ihrem Onkel, welcher die Reise organisiert habe, mit dem Auto nach E._______ gefahren. Von dort sei sie weiter mit einem LKW nach F._______ gereist, von wo sie ihre Reise mit einem Nepalesen zu Fuss fortgesetzt habe. C. Mit Verfügung vom 26. März 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss.

D-3766/2017 D. Mit Eingabe vom 16. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Verfügung vom 22. November 2016 hob das SEM seinen Entscheid vom 26. März 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. G. Mit Urteil D-2081/2014 vom 24. November 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. H. Am 21. März 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin durch eine Expertin der LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der Schweiz) ein einstündiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung geführt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht (nachfolgend: LINGUA-Analyse) vom 21. April 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde. I. Am 18. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse in Form einer persönlichen Anhörung. J. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie

D-3766/2017 den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss. K. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2017 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen. O. Mit Eingabe vom 9. August 2017 replizierte die Beschwerdeführerin.

D-3766/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3766/2017 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es sei aufgrund der BzP und der Anhörung zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin unglaubhaft sei. Aufgrund dessen sei eine Herkunfts- und Sprachanalyse durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. Sie habe zwar einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegeben Heimatregion nachweisen und einige Fragen zur Landwirtschaft korrekt beantworten können. Es hätten sich aber einige Lücken und Unstimmigkeiten ergeben, welche auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben, die Schule nicht lange besucht zu haben und ab dem elften oder zwölften Lebensjahr das Haus nicht mehr verlassen zu haben, nicht erklärbar seien. So habe sie unerwartet nicht gewusst, dass ein von ihr genanntes Nachbarsdorf auf der anderen Seite des Stromes G._______ liege und nicht auf derselben Seite wie ihr Heimatdorf. Ausserdem habe sie keine Nachbarkreise ihres angegebenen Heimatkreises namentlich nennen können. Die tibetischen Entsprechungen grundlegender administrativer chinesischer Termini habe sie ebenfalls nicht gekannt. Obwohl sie angegeben habe, dass ihre Familie vier Yak-Kühe besessen habe, habe sie nicht gewusst, welchen Nutzen ihre Familie aus diesen Tieren ziehe. Schliesslich habe sie keine Kenntnisse zum tibetischen Schulwesen vorweisen können. Mit diesen Wissens- und Erfahrungslücken sei bei einer Person ihres Alters und dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund nicht zu rechnen. Die sachverständige Person, welche die linguistische Analyse durchgeführt habe, habe festgestellt, dass ihre Sprache in den Bereichen der Phone-

D-3766/2017 tik/Phonologie, der Morphologie und der Lexikologie keine Gemeinsamkeiten mit dem Referenzdialekt zu ihrem in der angegebenen Region gesprochenen Dialekt habe. Zudem verfüge sie über fast keine Chinesisch-Kenntnisse. Da sie angegeben habe, vor der Ausreise ausschliesslich in Shigatse gelebt zu haben, sei nicht anzunehmen, dass ihre Sprache von ausserhalb beeinflusst worden sei. Wenn ihr mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz und der Kontakt zu den hier lebenden tibetisch-stämmigen Personen ihre Sprache beeinflusst hätten, wäre dies eher im Bereich der Lexikologie, jedoch weniger im Bereich der Morphologie und der Phonologie zu erwarten gewesen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse habe sie, auf ihre landeskundlichen Wissenslücken angesprochen, erklärt, sie sei zwar in B._______ sozialisiert worden, habe aber keinen Kontakt nach aussen gepflegt und das Haus fast nie verlassen. Zu der Frage der administrativen Gliederung beziehungsweise Einheit von Shigatse habe sie der sachverständigen Person am Telefon eine unwahrscheinliche Antwort gegeben. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe sie ihre Antwort vom Telefoninterview wiederholt und ausgeführt, dass Shigatse damals vor ihrer Ausreise „Provinzbezirk“ genannt worden sei. Ebenfalls habe sie ihre Antwort vom Telefoninterview beim Thema Nachbarsdorf wiederholt: Obwohl sie darauf angesprochen worden sei, dass ihre Antwort unwahrscheinlich sei, habe sie während des rechtlichen Gehörs (gleich wie bei der Telefonbefragung) angegeben, dass H._______ auf der gleichen Seite des Stromes wie ihr Heimatdorf liege und zu Fuss fünf bis zehn Minuten entfernt sei. Weiter habe sie darauf bestanden, dass sie den Zweck, zu welchem Yak-Kühe gehalten würden, im Telefoninterview sehr wohl genannt habe. Ihre Wissenslücke zum Schulwesen habe sie mit der Tatsache begründet, dass sie sehr früh nicht mehr zur Schule gegangen sei. Auf die Feststellung, dass ihre Sprache fast ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa oder dem exiltibetischen Dialekt habe, habe sie geantwortet, dass sie ihr ganzes Leben drinnen im Haus verbracht habe und die Möglichkeit betont, dass ihre Mutter vielleicht aus Lhasa stamme und diese genau wie sie gesprochen habe. Mit ihren Stellungnahmen zu den mangelnden landeskundlich-kulturellen Kenntnissen und zur linguistischen Analyse sei es ihr nicht gelungen, ihre angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Durch diese Feststellung sei auch ihren geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen. Zudem seien ihre Aussagen zu den wesentlichen

D-3766/2017 Punkten ihres Vorbringens unsubstantiiert, nachgeschoben und realitätsfremd. Die Schilderungen über das Aufhängen der Plakate seien vage und oberflächlich ausgefallen, und auch auf mehrfaches Nachfragen habe sie nicht ausführlich über diese Aktion und deren Vorbereitung berichten können. Dies erwecke den Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zudem habe sie nicht überzeugend erklären können, wie sie zur Annahme komme, dass sie von den chinesischen Behörden gesucht werde. In der BzP habe sie erwähnt, dass sie bei dieser Aktion alleine gewesen sei. Erst in der Anhörung habe sie berichtet, dass sie von einem Nachbar, welcher chinesischer Spion gewesen sei, gesehen worden sei und deshalb von einer Suche nach ihr durch die chinesischen Behörden ausgehe. Es hätte erwartet werden können, dass sie diesen zentralen Punkt bereits in der BzP erwähnt hätte. Auch in ihrer Stellungnahme habe sie diese Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar begründen können. Schliesslich sei zu bezweifeln, dass sich die vorgebrachten Ereignisse, welche zur Flucht aus Tibet geführt hätten, wie geschildert zugetragen hätten. Ihre Angaben zum Grenzübertritt nach Nepal würden keine Substanz enthalten und daher nicht den Eindruck von selbst Erlebtem vermitteln. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Fahrt zur nepalesischen Grenze, den Fussmarsch oder die Flussüberquerung nicht ausführlicher habe beschreiben können. Ferner seien ihre Ausführungen zur behaupteten Reise nach Nepal in die Schweiz gehaltlos. Sie sei nicht in der Lage gewesen, dazu irgendwelche näheren Auskünfte über die Route, die Fluggesellschaft, Destinationen oder das dazu verwendete Reisedokument zu geben. Zusammenfassend seien ihre angebliche Herkunft aus der Region Tibet, ihre Asylgründe und die illegale Ausreise nicht glaubhaft. Gemäss geltender Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, sie würden in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe vorlägen, welche gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, dass das SEM sich hauptsächlich mit ihrer geltend gemachten Herkunft auseinandergesetzt habe, nicht hingegen mit ihren Fluchtvorbringen. Gestützt auf die Vermutung, dass sie nicht

D-3766/2017 aus Tibet stamme, sei es davon ausgegangen, dass auch ihre Fluchtgründe nicht wahr seien. Warum das SEM nach den beiden Befragungen zum Schluss gekommen sei, dass ihre geltend gemachte Herkunft unglaubhaft sei, könne der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden. Angesichts der verstrichenen Zeit zwischen den beiden Befragungen erstaune nicht, dass sie in der Anhörung nicht noch einmal wortwörtlich dasselbe ausgesagt habe wie in der BzP, da mit der Zeit – was das SEM jedoch nicht berücksichtigt habe – Erinnerungen schwinden würden. Das SEM habe zudem unterlassen auszuführen, warum eine asylsuchende Person in der vertieften Anhörung keine inhaltlichen Erweiterungen machen dürfe, obwohl diese Anhörung genau diesem Zweck diene. Zudem liege die BzP bereits über fünf Jahre zurück und die Anhörung über drei, weshalb sie zum heutigen Zeitpunkt zu diesen Vorwürfen nicht mehr Stellung nehmen könne. Die lange Verfahrensdauer müsse von der Vorinstanz – bevor ihr Ungereimtheiten in den Anhörung vorgehalten würden und nicht nach für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen gesucht werde – nachvollziehbar begründet werden. Aufgrund dessen, dass eine andere Person die Anhörung durchgeführt habe als diejenige, welche die Verfügung verfasst habe, fehle dem SEM ein realer Bezug zu den Anhörungen. In der Verfügung seien nur Elemente aufgeführt, welche gegen eine Gutheissung des Asylgesuchs sprechen würden, weshalb die Verfügung nicht als fair und ausgewogen bezeichnet werden könne. Die angefochtene Verfügung stütze sich zudem einzig und alleine auf die LINGUA-Analyse ab. Diese sei jedoch erst beinahe fünf Jahre, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, durchgeführt worden, womit ihr Beweiswert äusserst gering sei. Beim rechtlichen Gehör zur LIN- GUA-Analyse sei sie völlig überfordert gewesen und habe nicht genau gewusst, um was es gehe. Der Werdegang des Alltagsspezialisten sei im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt worden, und es sei unklar, wer diese Person sei, ob sie genügend qualifiziert sei und ob sie gewusst habe, dass die Asylgesuchstellung bereits so lange zurückgelegen habe. Diese grosse Zeitlücke sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Es sei gut möglich, dass sich in diesen fünf Jahren gewisse Tatsachen in Tibet verändert hätten, oder sie ein Teil ihres Wissens verloren habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie angegeben, dass es ihr in den letzten Jahren nicht gut ergangen sei, was jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei ihr das Gutachten auch nicht ediert worden, sondern nur in verkürzter Form in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben worden.

D-3766/2017 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass im LINGUA-Gutachten entgegen der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass dem mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und dem sprachlichen Einfluss der hier lebenden Exiltibetern auf den Dialekt der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft in keinem Verfahrensschritt glaubhaft machen können, und die erstinstanzliche Einschätzung des ersten Asylentscheides vom 26. März 2014 sei durch das LINGUA-Gutachten bestätigt worden. 4.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei stossend, dass sich das SEM in der Vernehmlassung nicht zu der langen Verfahrensdauer geäussert habe. Ob das SEM in der Verfügung ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer wirklich Rechnung getragen habe, werde bezweifelt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich ein LINGUA-Experte detaillierter und konkreter dazu äussern würde und auf den vorliegenden Fall Bezug nehme. 5. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5.2 Wie nachfolgend aufgezeigt, begründete die Vorinstanz ihre Verfügung nachvollziehbar und führte die wesentlichen Punkte auf, welche zur Schlussfolgerung geführt hatten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die entsprechenden Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin in den Befragungen, welche das Ergebnis der LINGUA-Analyse stützen, sind in der angefochtenen Verfügung aufgeführt worden (vgl. A37 S. 5 oben). Aufgrund der vorliegenden Begründungsdichte war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör hat das SEM damit Genüge getan und ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die LINGUA-Analyse nicht ediert worden sei. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs

D-3766/2017 auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen LINGUA-Bericht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, in der Anhörung vom 18. Mai 2017 in genügender Weise offengelegt wurden und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Der Einwand erweist sich demnach als unbegründet. 5.4 Betreffend die Verfahrensdauer des Asylverfahrens vor der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zwischen der Stellung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin (Mai 2012) und des Erlasses der ersten vorinstanzlichen Verfügung (März 2014) ein Jahr und zehn Monate vergangen sind. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, war das Verfahren über zwei Jahre beim Gericht hängig, um dann am 22. November 2016 von der Vorinstanz wieder aufgenommen zu werden. Bis zur nächsten Verfügung dauerte es wiederum 6,5 Monate, und in dieser Zeit führte das SEM die LINGUA-Evaluation durch. Insgesamt dauerte das vorinstanzliche Verfahren demnach 2 Jahre und 4 Monate (unterbrochen vom Beschwerdeverfahren). Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen den einzelnen Verfahrensschritten jeweils ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, eine LINGUA-Evaluation innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast ist die Erwartung, entsprechende Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des verstrichenen Zeitraums zwischen der Stellung des Asylgesuchs und der Durchführung der LINGUA-Analyse bei der Würdigung derselben Rechnung zu tragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, während des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungs-

D-3766/2017 gericht einzureichen, was sie jedoch unterlassen hat. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor, womit auch auf den Einwand, die Vorinstanz hätte sich in der Vernehmlassung zur Verfahrensdauer äussern müssen, nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss EMARK 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine solche Person tibetischer Abstammung durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann hauptsächlich auf die ausführliche und fundierte LINGUA-Analyse verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert wurde (vgl. A32 sowie die untenstehende E. 6.3). Eine solche LINGUA- Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der befragenden Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12

D-3766/2017 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Von einem solchen erhöhten Beweiswert kann vorliegend ausgegangen werden. Die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person mit dem Kürzel AS19 sind nicht zu bemängeln (vgl. dazu SEM-Akte A32), und es bestehen mangels gegenteiliger Hinweise auch keine Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu zweifeln. Das Dokument „Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person“ wurde in den vorinstanzlichen Akten gemeinsam mit der LINGUA-Analyse ordnungsgemäss abgelegt (A32). 6.3 Die in der LINGUA-Analyse gezogene Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, ist nachvollziehbar begründet. Auffallend in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin das Nachbarsdorf H._______, welches sie von sich aus genannt hatte, falsch lokalisierte (auf derselben Seite des Flusses wie ihr Heimatdorf anstatt korrekterweise auf der anderen), keine Nachbarkreise ihres angegebenen Heimatkreises E._______ nennen konnte, die tibetischen Begriffe für administrative Einheiten nicht kannte, nicht wusste, für was Yakkühe genutzt werden (Milch), obwohl ihre Familie ihren Angaben zufolge solche besessen habe, und über elementare Aspekte des Schulwesens wie den Ort der nächstgelegenen Schule, das Schulgeld oder die unterrichteten Fächer keine oder falsche Angaben machte. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach sie aufgrund ihres über fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz wohl einige Dinge vergessen habe, ist nicht überzeugend, zumal es sich bei den ihr unbekannten Gegebenheiten in Tibet um elementare Punkte handelt, von welchen erwartet werden kann, dass sie der betroffenen Person auch nach einigen Jahren noch bekannt sein müssten. Auch der in der Anhörung zur LINGUA-Analyse vorgebrachte Einwand, sie habe sich grösstenteils in ihrem Haus aufgehalten, habe keinen Kontakt mit der Gesellschaft gepflegt und wisse deshalb nicht viel von den Umständen ihrer Heimatregion (A36 F7, F14), vermag diese grossen Wissenslücken nicht zu erklären. Diese mangelnden Landeskenntnisse können somit nicht damit erklärt werden, dass sie ungebildet sei oder in einem von der Aussenwelt isolierten Dorf gelebt habe, zumal einfache Kenntnisse über das tibetische Schulwesen gemäss dem Gutachten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Ihr Unwissen betreffend viehwirtschaftliche Belange spricht gerade deshalb gegen die angebliche Sozialisation in Tibet,

D-3766/2017 da sie (erst im Telefongespräch, bei den beiden Anhörungen erwähnte sie ausschliesslich die Landwirtschaft, A14 F20) angegeben hat, ihre Eltern hätten Nutztiere gehabt und Landwirtschaft betrieben Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Erklärung für ihr Unwissen, sie habe es bestimmt richtig angegeben, muss als nicht überzeugende Schutzbehauptung gewertet werden (A36 F15). Der linguistische Teil der Analyse sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind ebenfalls konsistent und überzeugend. Auch hier ist festzuhalten, dass dem angegebenen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde (wie beispielsweise dem Umstand, dass sie viel Zeit mit ihrer möglicherweise aus Lhasa stammenden Mutter verbracht habe, was ihren Dialekt beeinflusst haben könnte). Zudem erwartete die befragende Person unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eher ländlich aufgewachsen ist, eher passive als aktive Chinesisch-Kenntnisse. Die entsprechenden Kenntnisse haben jedoch der LINGUA-Analyse zufolge die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen nicht erfüllt. Ebenfalls zu kurz gegriffen ist die in der Beschwerde angeführte Erklärung, die exiltibetischen Elemente in der Sprache der Beschwerdeführerin seien auf ihren langen Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung dieses Aufenthalts ausgeführt, dass solche Einflüsse zwar bis zu einem gewissen Grad erklärbar seien, aber weder in der festgestellten Konsistenz, noch auf sämtlichen der untersuchten linguistischen Ebenen zu erwarten gewesen wäre. Zudem seien solche Einflüsse in erster Linie in den Bereichen der Phonetik/Phonologie und des Lexikons zu erwarten gewesen, aber weniger auf der Ebene der in der Sprecherin tief verankerte Morphologie/Morphosyntax. Zumindest in diesem Bereich hätte sie überwiegend Formen verwenden müssen, welche mit dem Referenzdialekt verwandt seien. Auch unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Exil und einer möglichen Herkunft ihrer Mutter aus Lhasa sei unerwartet, dass ihre Sprache in sämtlichen Bereichen fast keine Gemeinsamkeiten mit dem Referenzdialekt aufweise. 6.4 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das SEM nicht nur diejenigen Angaben, welche gegen die Glaubhaftigkeit einer Herkunft aus Tibet, sondern auch diejenigen Landeskenntnisse berücksichtigt, welche für eine Sozialisierung im angegebenen Kreis der Region Tibet sprechen. Insgesamt überwiegen aber im vorliegenden Fall die für die Richtigkeit der LINGUA-Analyse und ihrer Schlussfolgerung sprechenden

D-3766/2017 Elemente und erscheint diese als verwertbar. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Analyse noch in der Beschwerdeschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften. 6.5 Das Ergebnis der LINGUA-Analyse wird schliesslich auch durch festgehaltenen Wissenslücken in den Angaben der Beschwerdeführerin in den Befragungen untermauert, welche, wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, die vom Experten gezogene Schlussfolgerung stützen. Bereits in der Befragungen gab die Beschwerdeführerin an, den Hauptort ihres Bezirks E._______ nicht zu kennen (A14 F55) und auch keine anderen Dörfer ausser ihr angebliches Heimatdorf (A14 F60 f., solche Dörfer konnte sie hingegen erstaunlicherweise bei der Telefonbefragung nennen). Wie weit ihr Dorf vom nächstgelegenen Fluss I._______ liege, konnte sie ebenfalls nicht angeben (A14 F59). Schliesslich wird die Unglaubhaftigkeit der Herkunft der Beschwerdeführerin durch ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen und zur Ausreise bestätigt. So sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis (Aufhängen von Plakaten unter Beobachtung eines chinesischen Spiones), wie das SEM richtig erkannte, trotz mehrmaliger Nachfrage ohne jegliche Substanz ausgefallen (vgl. A14 F32–F38, F47–F50, F75–87). Den angeblich gegangenen Weg von ihrem Dorf bis nach C._______, wo sie Plakate aufgehängt haben will, konnte sie nur sehr ungenau beschreiben (A14 F50). Dass sie – wie in der Anhörung vorgebracht (A14 F32) – beim Aufhängen der Plakate einen Nachbarn getroffen habe, welcher als Spion für die Chinesen gearbeitet habe, erwähnte sie in der BzP nicht, sondern führte in dieser Befragung aus, beim Aufhängen der Plakate alleine gewesen zu sein (A7 7.02). Ihren Aufbruch zur Flucht beschrieb die Beschwerdeführerin mit „wir sind einfach gleich los von zuhause“ (A14 F90 ff.), Einzelheiten zu ihrem Fluchtbeginn waren ihren Schilderungen auch auf Nachfrage nicht zu entnehmen. 6.6 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung muss angenommen werden, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe bestehen, welche gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

D-3766/2017 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3766/2017 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist ihm zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 975.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3766/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 975.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Irina Wyss

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D-3766/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2019 D-3766/2017 — Swissrulings