Abtei lung IV D-3766/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, alias B._______, Mongolei, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3766/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Ende Dezember 2007 auf dem Luftweg Richtung D._______ verliess, von wo aus sie ihre Reise nach einem 20-tägigen Aufenthalt in einem LKW fortsetzte und via ihr unbekannte Länder am 12. oder 13. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie zunächst bei einer Türkin lebte und sich um eine Arbeitsstelle bemühte, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2008 in E._______ verhaftet und am folgenden Tag von der Staatsanwaltschaft F._______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, dass das G._______ am 24. April 2008 die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2008 ein Asylgesuch stellte, dass sie am 16. Mai 2008 im H._______ befragt und am 23. Mai 2008 durch das BFM direkt angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und angab, sie habe sich vorher noch nie im Ausland aufgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vorbrachte, sie habe am 2. Juni 2007 am Bahnticketschalter in I._______ zwei Männer kennengelernt und gemeinsam mit ihnen die Reise nach J._______, China, im Zug angetreten, dass sie sich von den Männern das Zugbillett habe bezahlen lassen und sie von einem der Männer während der gemeinsamen Fahrt nach J._______ angefragt worden sei, ob sie Interesse habe, bei einer mongolisch-chinesischen Firma in J._______ zu arbeiten, schliesslich würde sie dort gut verdienen, dass sie nach einem zweitägigen Aufenthalt in J._______ gemeinsam mit den beiden Männern zurückgereist sei und sie sich geeinigt hätten, dass sie sich bei ihnen melden würde, sobald sie erneut nach J._______ zu reisen gedenke, D-3766/2008 dass sie am 26. Juli 2007 gemeinsam mit einem der beiden Männer einem Mongolen - im Zug nach J._______ unterwegs gewesen sei, worauf dieser unterwegs den Zug habe verlassen müssen und sie gefragt habe, ob sie jemandem in J._______ ein Paket übergeben würde, dass sie das Paket den bereits auf sie wartenden Empfängern in J._______ übergeben habe und sie vom vorerwähnten Mongolen nach ihrer Rückkehr am Bahnhof von I._______ empfangen worden sei, dass er ihr zum Dank einen namhaften Geldbetrag überreicht und gleichzeitig erklärt habe, es sei sehr wichtig, dass sie niemandem von diesem Paket erzähle und sie solle ihn anrufen, wenn sie das nächste Mal nach J._______ reisen würde, dass sie ein Innermongole Mitte August 2007 angerufen und nach der Ware gefragt habe, worauf sie ihm erklärt habe, sie habe keine Ahnung, von welcher Ware er spreche, und sie sei seither nicht mehr in J._______ gewesen, dass ihr Ende August 2007 der zweite Reisebegleiter - ein Chinese aus einem Auto zugerufen und gefragt habe, wo sich der Mongole befinde, ob sie mit ihm Kontakt gehabt habe und wo sich die Ware befinde, dass er ihr gleichzeitig gedroht habe, ihr würden schlimme Sachen zustossen, falls sie den Mongolen nicht finde, dass sie noch am selben Abend erfolglos versucht habe, mit dem Mongolen Kontakt aufzunehmen, dass sie am 22. September 2007 der vorgenannte Chinese fast mit dem Auto überfahren und er sie erneut nach dem Aufenthaltsort des Mongolen gefragt habe, dass er ihr nicht geglaubt und sie mit der Absicht, sie zu töten, in ihrem Auto mitgenommen habe, dass die weiteren Insassen des Fahrzeugs während der Fahrt die Tür aufgestossen hätten, um sie hinauszustossen, sie indessen aber wieder zurückgezogen und freigelassen hätten, D-3766/2008 dass sie grosse Schmerzen verspürt habe, weshalb sie sich am 22. September 2007 ins Spital begeben habe, worauf der Arzt den Tod ihres ungeborenen Kindes festgestellt habe, dass sie und ihre Mutter am 29. September 2007 erneut von Chinesen behelligt worden seien, diese ständig nach der Ware gefragt, ihre Wohnung durchwühlt sowie ihre Mutter getreten und ihre Papiere mitgenommen hätten, dass sich ihre Mutter von diesem Vorfall nicht mehr habe erholen können und anschliessend verstorben sei, dass ihre Mutter kurz vor ihrem Tod noch gesagt habe, sie solle sich retten, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass davon auszugehen sei, die mehrmals nach China gereiste Beschwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, sich in einem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich identifizieren zu müssen, dass sie anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei zu Protokoll gegeben habe, zur Beschaffung von Reispapieren wünsche sie die mongolische Botschaft zu kontaktieren, hingegen anlässlich der Befragung im H._______ angegeben habe, bis anhin nichts unternommen zu haben, da ihr alles gestohlen worden sei und sie nichts organisieren könne, dass sie keine Bereitschaft zur Papierbeschaffung gezeigt habe und es unglaubhaft erscheine, Unbekannte hätten aus ihrer Wohnung nur die Ausweise und sonst nichts mitgenommen, D-3766/2008 dass ebenfalls unglaubhaft erscheine, der Freund der Beschwerdeführerin habe einen Pass legal bei den Behörden organisieren können und sie diesen dann in D._______ ohne Nachfragen dem Schlepper abgegeben habe, obschon es sich bei der Beschwerdeführerin um eine akademisch gebildete Frau handle, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, nie die Behörden um Hilfe gebeten zu haben, weil sie sich sonst strafbar gemacht hätte und Sanktionen von staatlicher Seite befürchtet habe, dass sich die Beschwerdeführerin zudem in Widersprüche verstrickt habe, so habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, sie sei auch telefonisch bedroht worden, indessen anlässlich der direkten Anhörung zu keiner Zeit eine telefonische Bedrohung erwähnt habe, obschon sie vorgebracht habe, vier oder fünf Mal bedroht worden zu sein, und sich auf den entsprechenden Vorhalt hin bezeichnenderweise in weitere Widersprüche verstrickt habe, dass ausserdem festzuhalten sei, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte März 2008 in der Schweiz aufhalte und erst ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem sie von der Polizei beim illegalen Arbeiten aufgegriffen worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- D-3766/2008 schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen sowie es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und das Unterlassen der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden beantragt wurde, dass die Nachreichung einer detailreicheren Beschwerde in Betracht gezogen werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-3766/2008 Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 D-3766/2008 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, sie habe nichts unternommen, da sie nicht wisse, was sie zu deren Beschaffung machen könnte, dass sie ihren Reisepass dem Schlepper in D._______ abgegeben habe, indessen nicht verstanden habe, weshalb sie dieses Dokument habe abgeben müssen, und auch nicht nachgefragt habe, da sie total durcheinander gewesen sei, dass sie von D._______ bis in die Schweiz ohne Identitätsdokumente weitergereist sei, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe diesbezüglich vorbringt, anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei sei der Dolmetscherin ein Fehler unterlaufen, so habe sie nicht gesagt, sie wünsche, die mongolische Botschaft zu kontaktieren, damit sie Reisepapiere beschaffen könne, sondern man habe sie gefragt, ob sie zur Papierbeschaffung mit der mongolischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe, was sie gegenüber der Dolmetscherin verneint habe, D-3766/2008 dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2008 bei der Kantonspolizei zwar gefragt wurde, was sie in der Zwischenzeit zur Papierbeschaffung vorgenommen habe, und sie diese Frage damit beantwortete, sie habe nichts unternommen und könne auch nichts unternehmen, dass sie indessen auch gefragt wurde, ob die heimatlichen Behörden über ihre Festnahme informiert werden könnten, ob sie eine Mitteilung an ihr heimatliches Konsulat richten wolle und ob sie damit einverstanden sei, dass ein Konsularbeamter ihres Heimatstaates für sie tätig werden könne, indem er mit ihr korrespondiere oder sie aufsuche, dass sie alle diese drei Fragen mit „Ja“ beantwortete und ergänzte, ansonsten käme sie ja nicht zu einem gültigen Reisepass, dass sie dieses Protokoll der Kantonspolizei nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bei der direkten Anhörung gefragt wurde, weshalb die mongolische Botschaft mit Hilfe der Polizei hätte kontaktiert werden sollen, worauf sie zur Antwort gab, sie erinnere sich nicht daran, so etwas gesagt zu haben (vgl. A15/13, S. 11), dass sie nun in der Rechtsmitteleingabe entschieden verneint, eine Aussage dahingehend gemacht zu haben, sie wünsche, dass die mongolische Botschaft zwecks Beschaffung von Reisepapieren kontaktiert werde, dass diese unterschiedlichen Reaktionsweisen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, dass auf Beschwerdeebene weiter vorgebracht wird, sie frage sich bis heute, warum die Unbekannten lediglich ihre Ausweise aus ihrer Wohnung mitgenommen hätten, vermutlich hätten diese von ihrem Plan, die Mongolei zu verlassen, gewusst, dass dieses Vorbringen nicht ansatzweise geeignet ist, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen, so ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass ihre Schilderung, wonach sie ihren Reisepass dem Schlepper in D._______ abgegeben habe, indessen nicht verstanden habe, weshalb sie jenen habe abgeben müssen, und auch nicht nachgefragt habe, da sie total durcheinander D-3766/2008 gewesen sei, und sie von D._______ bis in die Schweiz ohne Identitätsdokumente weitergereist sei, nicht glaubhaft ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von deren Unglaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen aus Furcht vor allfälligen Sanktionen die Behörden ihres Heimatstaates nicht um Schutz ersucht hat (vgl. A 15/13, S. 8 f.), weshalb den Sicherheitsbehörden auch kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anführt, sie habe sich mit der Überbringung von Drogen strafbar gemacht und da der mongolische Staat Drogendelikte sehr hart bestrafe, habe sie sich nicht an die Polizei gewandt, dass damit keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nicht auch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, insbesondere da behördliche Ermittlungsmassnahmen keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, sondern aufgrund der Aktenlage dem legitimen Anspruch des mongolischen Staates entsprechen, Verstösse gegen Landesrecht zu verfolgen und zu bestrafen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, D-3766/2008 dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihr in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernis- D-3766/2008 se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sodann der Antrag, es sei von der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden abzusehen, abzuweisen ist, dass einerseits mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und des Vollzuges abgewiesen wird, weshalb der im Beschwerdeverfahren sinngemäss auszulegende Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - welche ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären - gegenstandslos geworden ist, dass in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den mongolischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung der Beschwerdeführerin substanziiert wurde, dass die in Aussicht gestellte Nachreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum heutigen Datum nicht erfolgt ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-3766/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des H._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, H._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13