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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2018 D-3761/2017

30. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,189 Wörter·~21 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3761/2017 lan

Urteil v o m 3 0 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (…).

D-3761/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland angeblich im Herbst 2013 oder Anfang 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Nach einem längeren Aufenthalt in mehreren Flüchtlingscamps in Äthiopien sei sie via Sudan nach Libyen weitergereist und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 6. August 2015 sei sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 21. August 2015 zu ihrer Person, zu vorhandenen Dokumenten, zum Reiseweg sowie zu Drittstaatsaufenthalten befragt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 7. April 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei früh verstorben, und ihre Mutter habe Schwierigkeiten gehabt, sie und ihre Geschwister grosszuziehen. Ihre Mutter sei deswegen oft frustriert gewesen und habe viel geweint. Sie habe sich zur Ausreise entschieden, weil sie es nicht mehr ertragen habe, ihre Mutter so zu sehen. Im Jahr 2012 habe sie erstmals versucht, aus Eritrea auszureisen. Damals sei sie jedoch erwischt und inhaftiert worden. Nachdem eine Bekannte ihrer Mutter für sie gebürgt habe, sei sie aus der Haft entlassen worden. Im Herbst 2013 sei sie dann erfolgreich zu Fuss illegal aus ihrem Heimatland ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Taufschein sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 – eröffnet am 8. Juni 2017 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juli 2017 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise an-

D-3761/2017 fechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit sowie allenfalls die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Bestätigung des Bezugs von Sozialhilfe vom 12. Juni 2017 (Kopie), eine Vollmacht vom 26. Juni 2017 (Kopie) sowie eine E-Mail von Z. G. an die Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin replizierte darauf mit Eingabe vom 25. August 2017 und reichte gleichzeitig den Bericht der Hilfswerkvertretung vom 7. April 2017 (Kopie) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-

D-3761/2017 gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juni 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3761/2017 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ihre Familienangehörigen würden nach wie vor am Herkunftsort leben. Ihre Mutter sei erwerbstätig, und ein Onkel bestelle mit seinen Ochsen die Felder ihrer Familie und überlasse ihnen die Erträge. Zudem lebten auch noch weitere Verwandte in der Umgebung ihres Herkunftsortes, mit welchen ihre Familie in Kontakt gestanden habe. Demnach verfüge die Beschwerdeführerin in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre schulische Ausbildung sowie die Arbeitserfahrung als Serviceaushilfe in einer Teestube stellten weitere Anknüpfungspunkte für eine wirtschaftliche Integration nach der Rückkehr dar. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar und überdies technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 betreffe die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Verschiedene Berichte betreffend die Situation in Eritrea würden belegen, dass die eritreische Regierung systematisch und in schwerwiegender Weise die Menschenrechte verletze. Zu nennen seien insbesondere die unbegrenzte Militärdienstpflicht, extralegale Inhaftierungen und Tötungen, Zwangsarbeit, unmenschliche Haftbedingungen, fehlende (faire) Gerichtsverfahren. Die Verweigerung des Militärdienstes und die Desertion aus dem Militärdienst führten zu unverhältnismässiger Bestrafung und unmenschlicher Behandlung. Es müsse damit gerechnet werden, dass Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, als Verräter behandelt und bestraft würden. Der Menschenrechtsrat der UNO empfehle den Mitgliedstaaten

D-3761/2017 ausdrücklich, Eritreer als Flüchtlinge anzuerkennen. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf den Fall von circa 1‘200 Eritreer und Eritreerinnen, welche im Juni 2008 von Ägypten nach Eritrea zurückgeführt worden seien, und von denen sich Ende 2008 noch immer mindestens 740 Personen in Haft befunden hätten. Unter diesen Umständen müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass sie bei einer Rückführung für ihre illegale Ausreise und allenfalls auch Wehrdienstverweigerung bestraft werde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien prekär, weshalb eine drohende Inhaftierung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Dementsprechend würden die allermeisten eritreischen Asylsuchenden in den verschiedenen europäischen Staaten einen Schutzstatus erhalten. Im Übrigen könne selbst für den Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens keine Amnestie garantiert werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsse geprüft werden, ob ein reales Risiko dafür bestehe, dass die betroffene Person im Falle einer Rückkehr Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sei. Auch gemäss Auffassung des UNO-Menschenrechtsausschusses stelle bereits das Risiko der Folter ein Vollzugshindernis dar. Ein derartiges Risiko sei bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen gegeben. Zu verweisen sei sodann auf Art. 4 EMRK, wonach Sklaverei und Leibeigenschaft verboten seien. Der Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK greife im Fall von Eritrea nicht. Der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einberufung in den Nationaldienst. Daher hätte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch mit der Problematik von Art. 4 EMRK befassen müssen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig sei, da sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie einem Verstoss gegen Art. 4 EMRK rechnen müsste. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea auch unmöglich, da die eritreische Regierung nach wie vor die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Staaten verweigere. Eine zwangsweise Rückkehr sei damit ausgeschlossen. Bei einer freiwilligen Rückkehr müsste die Beschwerdeführerin die Diaspora-Steuer bezahlen und ein Reueformular unterschreiben. Darin müsste sie anerkennen, eine Straftat begangen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Es bestehe keine Rechtssicherheit für den Fall einer Rückkehr unter diesen Bedingungen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr inhaftiert und bestraft. Man könne von ihr nicht verlangen, sich freiwillig dieser Gefahr auszusetzen. Daher sei die freiwillige Rückkehr

D-3761/2017 nicht möglich, weshalb eventualiter die Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen sei. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Die Menschenrechtssituation in Eritrea sei prekär. Dies sei bisher auch vom SEM anerkannt worden. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nun von ihrer bisherigen Praxis abweiche. 5.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zunächst darauf hin, dass es weiterhin an seiner Einschätzung, wonach die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft sei, festhalte. Sodann führt es im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK aus, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage führe nicht generell zur Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Bedrohung, ein sogenanntes „real risk“. Dieses liege nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Diese hohen Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, zumal die geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea im Asylentscheid vom 7. Juni 2017 für unglaubhaft befunden worden seien. In Bezug auf Art. 4 EMRK sei ferner festzustellen, dass es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich sei zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Asylgründe und der Ausreise sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst auszugehen, weshalb eine allenfalls in diesem Zusammenhang drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu verneinen sei. Im Übrigen würde eine drohende Einberufung in den Nationaldienst im vorliegenden Fall ohnehin unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen. 5.4 In der Replik wird entgegnet, es sei unbefriedigend, dass das SEM allein aufgrund widersprüchlicher Datenangaben der Beschwerdeführerin von der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ausgehe. Es lägen durchaus gewisse Anhaltspunkte vor, welche für die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise sprächen, so namentlich diverse Realkennzeichen, welche vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Ausserdem habe die Hilfswerkvertretung die Beschwerdeführerin als glaubwürdig eingeschätzt. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass eine legale Ausreise sowie eine Suspendierung oder ein ordentlicher Abschluss des Militärdienstes in Eritrea kaum möglich

D-3761/2017 sei. Demnach bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werde. Insbesondere Personen, welche – wie die Beschwerdeführerin – die Schule vorzeitig abgebrochen hätten, würden gezielt in den Dienst eingezogen. Der Argumentation des SEM, wonach zwischen militärischem und zivilem Nationaldienst zu unterscheiden sei, könne nicht gefolgt werden; diese beiden Teile des Nationaldienstes könnten nicht scharf getrennt werden. Auch das UK Upper Tribunal nehme in seinem Urteil „MST and others“ vom 7. Oktober 2016 keine derartige Unterscheidung vor und verweise ausserdem auf eine Analyse der International Labor Organisation (ILO), wonach das eritreische Nationaldienstsystem nicht unter eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK falle und „generell“ Zwangsarbeit darstelle. Das Upper Tribunal gehe im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst ganz generell von einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK aus; ausserdem liege mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. 6. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks Neubeurteilung der „Wegweisungsfrage“ an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Dieser Kassationsantrag wird indessen nicht konkret begründet; es finden sich dazu in der Beschwerdebegründung keine weitergehenden Ausführungen. Aus diesem Grund ist diesem Antrag keine weitere Folge zu geben, zumal von Amtes wegen keine Kassationsgründe ersichtlich sind. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. 7.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass Eritrea keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptiert. An diesem Umstand dürfte sich bis zu einem allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea nichts ändern. Die nachfolgenden Erwägungen betreffend demnach lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern. Die Situation von zwangsweise zurückgeführten Personen, welche keine Möglichkeit hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln, kann bei dieser Sachlage offenbleiben

D-3761/2017 (vgl. dazu das kürzlich ergangene Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1.7, 2. Abschnitt). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann, wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Es ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unverhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entlohnung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatzdienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus

D-3761/2017 Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bürgerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, diesen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichtigen wie erwähnt eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4 Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts beraubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO- Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) dokumentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächendeckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.2.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Daher bestehe kein ernsthaftes Risiko

D-3761/2017 einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.2.3.2 Insofern als seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, es drohe ihr bereits aufgrund ihrer angeblichen illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Behandlung und Bestrafung, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Gleichzeitig ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer angeblichen illegalen Ausreise bei einer freiwilligen (vgl. dazu vorstehend E. 7.1) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Die geltend gemachte Furcht, wegen der angeblichen illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden, ist demnach als unbegründet zu erachten. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise glaubhaft ist oder nicht. 7.2.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland sowie die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea führen nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen

D-3761/2017 Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Angesichts der dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im Unterschied zu ähnlichen, in der Vergangenheit beurteilten Fällen als zumutbar qualifiziert hat. 7.3.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine heute (…) -jährige Frau mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welche eigenen Angaben zufolge aus bescheidenen Verhältnissen stammt. Sie leidet an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, verfügt am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz und hat vor der Ausreise bei der Feldarbeit mitgeholfen und daneben in einer Teestube gearbeitet. Weder ihren Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des

D-3761/2017 Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung, wonach sich die Rückkehr nach Eritrea nach Unterzeichnung eines Reueschreibens als nachteilig erweisen könnte, ist festzustellen, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin rein hypothetischer Natur sind. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist, wie vorstehend ausgeführt, als zulässig und zumutbar zu erachten. Die von Eritrea gestellten Bedingungen an die Rückkehrwilligen ändern nichts daran, dass eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich möglich ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wird insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 7,5 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausgewiesen; dies erscheint angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 180.– veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde indessen bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2017 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen

D-3761/2017 und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, wird daher ein Stundenansatz von Fr. 150.– angenommen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1‘269.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3761/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'269.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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