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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2019 D-3759/2019

29. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,609 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3759/2019

Urteil v o m 2 9 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Luca Langensand, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N_______.

D-3759/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 24. April 2019 fand am 28. Mai 2019 die Erstbefragung und am 3. Juli 2019 die Anhörung durch das SEM statt. Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er habe in den Jahren (...) bis (...) (Nennung berufliche Funktion). Seine Vorgesetzten B._______, C._______ und D._______, welche einflussreiche Personen in der Regierung gewesen seien, hätten ihn aufgefordert, kompromittierendes Material über das Privatleben von berühmten georgischen Personen und georgischen Politikern zu sammeln, um diese Leute später zu erpressen. Da er solche Machenschaften für unzulässig gehalten habe, habe er (Nennung Zeitpunkt) seine Stelle gekündigt. Infolge eines Versehens habe er noch während (...) Monaten weiterhin sein Gehalt erhalten, das jeweils auf sein Bankkonto einbezahlt worden sei, obwohl er diesen Umstand insgesamt drei Mal bei seinem ehemaligen Vorgesetzten gemeldet habe. Nach etwa (...) Monaten sei er ins (Nennung Behörde) zitiert worden, wo ihn C._______ aufgefordert habe, die ihm fälschlicherweise bezahlte Summe von insgesamt (...) Lari am nächsten Tag zurückzuzahlen. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe ihm die Bank in der Folge monatlich (...) Lari von seinem Konto abgebucht. Auf Intervention von E._______, einem Freund seines Vaters und ein Mitglied des (Nennung Behörde), habe C._______ kurze Zeit später zugestimmt, auf die Rückzahlung dieser Schulden zu verzichten. Im Nachgang zum Regierungswechsel in Georgien seien B._______ und E._______ verhaftet worden, während D._______ und C._______ aus Georgien geflüchtet seien. C._______ habe von Interpol in der Ukraine gefasst werden können. Einige Tage nach dessen Festnahme respektive im (...) habe ihn die Staatsanwältin (...) aufgefordert, im Prozess gegen C._______ falsche Aussagen zu machen, um dessen Auslieferung zu erreichen. Insbesondere hätte er erklären sollen, dass er die (...) Lari zurückgezahlt habe und C._______ an der Folter beteiligt gewesen sei, welche zum Tod des (Nennung Person) geführt habe. Da er dieses Ansinnen abgelehnt habe, habe man ihn bedroht und aufgefordert, die gesamte Summe von (...) Lari an die Staatsanwaltschaft zurückzuzahlen, ansonsten man ihm Drogen unterschieben werde, um ihn verhaften zu lassen. Darauf habe er sich entschlossen, seine Heimat zu

D-3759/2019 verlassen und in F._______ um Asyl nachzusuchen. Nach (Nennung Dauer) hätten die deutschen Asylbehörden sein Gesuch abgelehnt und ihn im (...) nach Georgien zurückgeführt. Am Tag nach seiner Rückkehr sei er zuhause von lokalen Polizisten aufgesucht, heftig geschlagen und gefragt worden, warum er nach F._______ gegangen sei. Infolge der Schläge habe er sich im Spital wegen der erlittenen Kopfverletzung behandeln lassen müssen. Anschliessend sei er zur Erholung daheim geblieben. Am (...) habe ihn ein Mann, der seinen Namen nicht erwähnt habe, aus dem Büro der Staatsanwaltschaft angerufen und ihn aufgefordert, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Da er dieser Aufforderung wegen seines schlechten Gesundheitszustands nicht nachgekommen sei, habe man ihn am (...) erneut angerufen und aufgefordert, die besagte Geldsumme zurückzuzahlen. Schliesslich sei er wiederholt vom (Nennung Funktion) G._______ bedroht – so letztmals am (...) – und aufgefordert worden, dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft nachzukommen, ansonsten er beschuldigt werde, für die Herstellung einiger kompromittierender Filme über georgische Personen verantwortlich zu sein. Aus Angst vor einer Inhaftierung habe er schliesslich seine Heimat erneut verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Er nahm – nach Zustellung der editionspflichtigen Akten – zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Juli 2019 mit Schreiben vom 10. Juli 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses.

D-3759/2019 Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel), wobei die Nachreichung der Übersetzung (Nennung Beweismittel) sowie einer (Nennung Beweismittel) in Aussicht gestellt wurden. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-3759/2019 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe der Befragungen in wesentlichen Punkten widersprochen. So habe er in der Anhörung erklärt, nach seiner Rückkehr aus F._______ von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden zu sein und sich danach effektiv dorthin begeben zu haben. Demgegenüber habe er in der Befragung angegeben, er habe zwei Telefonanrufe von der Staatsanwaltschaft erhalten, sei aber nicht dorthin gegangen und habe dem Anrufer gegenüber gesagt, er sei krank und könne das Haus nicht verlassen, weil er verprügelt worden sei und sich schlecht fühle (vgl. act. 32/25 S. 21 F191). Ferner habe er in der Anhörung behauptet, er sei nach seiner Rückkehr aus Georgien vor dem Übergriff der Polizei von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, um

D-3759/2019 anlässlich der Erstbefragung das Gegenteil anzuführen. Bei der Erstbefragung habe er sodann angeführt, einen Tag nach seiner Rückkehr aus F._______ in der Nacht von lokalen Polizisten aufgesucht worden zu sein, welche ihn bei dieser Gelegenheit auch gefragt hätten, weshalb er dorthin gegangen sei und was er dort getan habe. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, die Polizisten bei mehreren Gelegenheiten respektive "jeden Tag" angetroffen zu haben (vgl. act. 32/25 S. 21 F191; act. 45/19 S. 10 f. F75, F79 und F84f.). Die letzteren Aussagen vermöchten denn auch aus zeitlicher Sicht nicht zu überzeugen. Sodann habe er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung hinsichtlich der Tilgung der Geldschuld angeführt, diese sei ihm durch "Handschlag" erlassen worden (vgl. act. 32/25 S. 10 F94; act. 45/19 S. 6 F45 f.), um später anzugeben, dass er diesbezüglich eine Erklärung habe unterzeichnen müssen, die bei C._______ geblieben sei. Auch habe der Beschwerdeführer für die Ausstellung derselben keinen plausiblen Grund angeben können (vgl. act. 45/19 S. 7 und S. 9 f. F48, F70-72). Ausserdem habe er die über einen längeren Zeitraum andauernden wiederholten Drohungen – die sich letztlich nie verwirklicht hätten – des ehemaligen (Nennung Funktion) G._______ erst im Rahmen der Anhörung und auch erst nachdem er bis dahin wiederholt aufgefordert worden sei, alle für seinen Asylantrag wesentlichen Fakten darzulegen (vgl. act. 45/19 S. 14 ff. F105 ff.), vorgebracht. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Behauptungen vermöchten die festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht einleuchtend zu erklären. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, der Vorhalt widersprüchlicher Aussagen treffe nur bedingt zu. Die Befragungsprotokolle würden ganz im Allgemeinen von einer gewissen Verwirrtheit seiner Person zeugen, welche verschiedene Ursachen haben könne, jedoch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Dass er in genereller Hinsicht etwas unklare und leicht verwirrende Antworten gegeben habe, dürfe für sich alleine keinen Grund darstellen, seine Kernaussage zu missachten. Gemäss dieser sei er wiederholt von der Staatsanwaltschaft kontaktiert und aufgefordert worden, Falschaussagen zu machen und einen vermeintlich geschuldeten Betrag von (...) Lari zu bezahlen. Zudem sei er in diesem Zusammenhang wiederholt von lokalen Polizeibeamten vor oder in seiner Wohnung bedroht und in mindestens einem

D-3759/2019 Fall körperlich attackiert und geschlagen worden. Dabei handle es sich eindeutig um anhaltende Bedrohungs- und Erpressungsversuche mit einzelnen Episoden der Gewaltausübung über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Es könne nicht erstaunen, dass ein Opfer derartiger Zustände unter einer gewissen Traumatisierung leide und die gemachten Erfahrungen nicht lückenlos wiedergeben könne. Zum Vorhalt, die schriftliche Erklärung in Bezug auf den Erlass einer geschuldeten Summe von (...) Lari anlässlich der ersten Anhörung nicht erwähnt zu haben, sei anzuführen, dass er sich im Rahmen der zweiten Anhörung daran erinnert habe, auf Anweisung eine kurze Erklärung geschrieben und danach unterschrieben zu haben. Er habe dies jedoch nicht gross beachtet, da er damals in einer schwierigen Situation gewesen sei. Angesichts einer derartigen Zwangslage erscheine es durchaus glaubhaft, dass eine Person einer solchen Erklärung keine grosse Beachtung schenke, sondern hauptsächlich damit beschäftigt sei, schnellstmöglich aus dieser Zwangslage herauszukommen. Auch diesbezüglich bleibe die in der ersten Anhörung vorgebrachte Kernaussage bezüglich der erlassenden Rückerstattung der Geldsumme die Gleiche (mit Verweis auf act. 32/25 S. 10 F94). Schliesslich sei dem Vorhalt der nachgeschobenen Drohungen durch den ehemaligen (Nennung Funktion) G._______ entgegenzuhalten, dass er während Monaten wiederholt durch verschiedene Personen kontaktiert, bedroht und erpresst worden sei, weshalb nachvollziehbar sei, dass er in dieser permanenten Bedrohungslage nicht alle Episoden chronologisch wiedergeben könne. Es sei daher von einem glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrag auszugehen. Es bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien massiver und flüchtlingsrechtlich relevanter Repression von staatlicher Seite ausgesetzt werde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erörterungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid sind zu stützen, zumal die Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag auf eine Verwirrtheit seiner Person zurückführt, die nicht zu seinen Ungunsten ausfallen dürfe und überdies festhält, dass seine Kernaussagen die gleichen geblieben seien, vermag er nicht zu überzeugen. Aus den Protokollen sind mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers weder Anzeichen für Nervosität erkennbar noch Indizien vorhanden,

D-3759/2019 welche zum Schluss führen müssten, er sei anlässlich der beiden Befragungen verwirrt gewesen oder es habe eine allgemeine Verwirrtheit bei seiner Person bestanden. Sowohl zu Beginn als auch am Ende der Erstbefragung und der Anhörung gab er auf Nachfrage an, den Dolmetscher gut zu verstehen respektive diesen gut verstanden zu haben. Sodann sahen sich offenbar weder er noch die anwesende Rechtsvertretung veranlasst, weitere Fragen zu stellen oder entsprechende Bemerkungen anzubringen (vgl. act. 32/25 S. 1 und 23; act 45/19 S. 1, 17 und 19), was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätte eine solche Beeinträchtigung oder gar eine Traumatisierung effektiv bestanden. Nach den einleitenden Fragen erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Darlegung seiner Asylgründe zunächst in freier Erzählform, welche in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A32/25 S. 9 ff.). Dabei war es ihm jeweils problemlos möglich, den ihm gestellten Fragen zu folgen und seine Fluchtgründe weiter darzulegen. Sodann hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Deshalb darf von ihnen – wie auch vorliegend – die wiederholte übereinstimmende Erwähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere den Bedrohungs- und Erpressungsversuchen, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei wegen eines (Nennung Leiden) in Behandlung gewesen, nehme aber derzeit keine Medikamente mehr ein. Zu Beginn der Anhörung gab er sodann an, er habe noch etwas (Nennung Beschwerden), aber sonst gehe es ihm gut (vgl. act. 32/25 S. 2; act 45/19 S. 2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Befragungen stellte somit keinen Umstand dar, der seinen in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand zu stützen vermöchte oder als Hinweis auf eine allenfalls bestehende Traumatisierung gewertet werden könnte, zumal er solches auch nicht selber geltend machte. Der Beschwerdeführer hat es sich daher zu seinen Ungunsten anrechnen zu lassen, wenn er sich in seinen Kernaussagen unterschiedlich beziehungsweise gar widersprüchlich geäussert hat. Alleine die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, dass seine Kernaussagen gleich geblieben seien, vermag die vom SEM mit zutreffender Begründung dargelegten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. An dieser Einschätzung vermag

D-3759/2019 auch die ins Recht gelegte Bestätigung des georgischen Arbeitgebers nichts zu ändern, zumal diese Tätigkeit vom SEM nicht bestritten wurde. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter einzugehen. Unter diesen Umständen brauchen die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten ergänzenden Unterlagen (Nennung Beweismittel) nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-3759/2019 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3759/2019 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine höhere Schulbildung (...) und über eine reiche Berufserfahrung im öffentlichen wie auch im privaten Sektor sowie über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. act. 32/25 S. 4 f.). Es ist daher – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und

D-3759/2019 auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3759/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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