Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3759/2016
Urteil v o m 2 3 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).
D-3759/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Mutter für den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2013 ein Gesuch um Familiennachzug stellte, auf welches das SEM mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 nicht eintrat, weil dieser zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme seiner Mutter im Jahre 2010 die Volljährigkeit bereits erreicht hatte, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2016 verliess und am 17. April 2016 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am 19. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2016 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums N._______ zugewiesen worden, dass am 22. April 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. April 2016, A10/17; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2016, A24/15), dass das SEM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und ihr am 2. Juni 2016 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass entsprechende Stellungnahmen dem SEM am 2. und 3. Juni 2016 übergeben wurden, dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung nicht mit einem in der Verfügung aufgeführten Widerspruch in den Vorbringen zu seiner Arbeit konfrontiert worden und habe somit keine Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, sei doch die Mutter des Beschwerdeführers nicht zu den Asylvorbringen ihres Sohnes befragt worden, obwohl sie die Asylvorbringen ihres Sohnes bestätigen
D-3759/2016 und die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch ihre Schilderung der Ereignisse bekräftigen könne, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 – gleichentags ausgehändigt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 19. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die äthiopischen Behörden wie auch zu den Inhaftierungen vermittelten aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Detailarmut den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass beispielsweise nicht klar werde, weshalb der Beschwerdeführer als Sohn des Fahrers einer Oppositionspartei von der Schule verwiesen und inhaftiert worden sei, zumal sein Vater zum Zeitpunkt dieses Vorfalls noch gelebt habe, selbst aber nie im Gefängnis gelandet sei, dass nicht einzusehen sei, weshalb der Beschwerdeführer zu Lebzeiten seines Vaters grössere Schwierigkeiten mit den Behörden als dieser selbst gehabt haben sollte, dass er nicht habe begründen können, weshalb er Jahre nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2006 immer noch regelmässig von den äthiopischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden sei, dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, letztlich aufgrund eines hängigen Gerichtsverfahrens gegen ihn aus Äthiopien ausgereist zu sein, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie er mit seinem Reisepass legal und mit einem Visum für den Sudan auf dem Luftweg habe ausreisen können, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Onkel sei schlimmeren Verfolgungen als er ausgesetzt gewesen, doch weile dieser nach wie vor in Addis Abeba, was ebenfalls erstaunlich sei, dass er sich bezüglich der Gründe für die Aufgabe seiner Arbeitsstelle einige Monate vor seiner Ausreise widersprüchlich geäussert habe,
D-3759/2016 dass eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen zum Schluss führe, er stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung ab und seine Vorbringen seien unglaubhaft. dass die Rechtsvertretung am 2. und 3. Juni 2016 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM genommen habe, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung zwar nicht auf die Widersprüche in Bezug auf seine Aussagen zur Aufgabe seiner Arbeitsstelle hingewiesen worden sei, doch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, allfällige Einwände im Rahmen der Rückübersetzung anzumelden, dass er hinsichtlich seiner Hauptvorbringen – die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden – in der Stellungnahme keine Einwände angebracht habe, dass er in der Eingabe vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Anhörung seiner Mutter habe stellen lassen, sei diese doch in der Lage, zu den Verfolgungsgründen Auskunft zu geben, dass indessen seine Mutter seit knapp sieben Jahren in der Schweiz lebe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sie über die Asylgründe des Beschwerdeführers referieren könne, zumal sich die geltend gemachten Geschehnisse, die ihn letztlich zur Flucht gezwungen hätten, nach der Ausreise seiner Mutter ereignet hätten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht angewendet werden könne, dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergäben, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen,
D-3759/2016 dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, im Heimatstat über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge und mit seiner Arbeit gut verdient habe, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-3759/2016 dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vorliegend eingehalten wurde, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums N._______ die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
D-3759/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, die Schikanen der Regierung hätten während mehrerer Jahre stattgefunden, weshalb es bei der Widergabe seiner Erlebnisse teilweise an Details fehlen könne, dass die geheimen Aktivitäten seines Vaters sein Leben sehr eingeschränkt hätten, zumal er die ganze Zeit beschattet und immer wieder grundlos für einige Tage weggesperrt worden sei, dass er nach der Abreise seiner Mutter zu einem oppositionell eingestellten Onkel umgezogen sei, weshalb die Regierung wahrscheinlich gedacht habe, der Beschwerdeführer mache mit diesem Mann gemeinsame Sache, und er in der Folge in ständiger Furcht vor Inhaftierungen gelebt habe, dass der Sachverhalt insoweit nicht vollständig abgeklärt worden sei, als seine Mutter zu seinen Anliegen nicht angehört worden sei, dass es bei der Konsultation seiner Mutter um ihr Wissen bezüglich der Situation in den Jahren 2005 und 2006 gehe, als sein Vater bei der Oppositionspartei tätig gewesen sei, dass er nicht erklären könne, weshalb er persönlich von der äthiopischen Regierung verfolgt werde, dass es ihm gelungen sei, auf dem Luftweg von Äthiopien in den Sudan zu fliegen, weil die Behörden in Äthiopien die Visa für den Sudan nicht beachteten, sondern lediglich diejenigen nach Europa oder Amerika, dass sein Reisepass dementsprechend nicht eingehend geprüft worden sei und er Glück gehabt habe,
D-3759/2016 dass seine Mutter hier in der Schweiz lebe und sehr krank sei, weshalb er bei ihr sein wolle, um sie zu unterstützen, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer nämlich eigenen Angaben zufolge mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausgereist ist, weshalb zum einen nicht davon auszugehen ist, er werde strafrechtlich verfolgt, dass die Behörden des Heimatstaats zum anderen keinerlei wie auch immer geartetes Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer haben, andernfalls sie seine Ausreise mit Sicherheit verhindert hätten, dass des Weiteren davon auszugehen ist, die äthiopischen Behörden haben bei der Kontrolle der Ausreisenden grundsätzlich keinen Anlass, irgendwelche Visa von Drittstaaten zu beachten, weshalb der diesbezügliche Versuch des Beschwerdeführers, die Möglichkeit einer Ausreise für Verfolgte über einen heimatlichen Flughafen mit angeblichen administrativen Unzulänglichkeiten plausibel zu machen, keinerlei Überzeugungskraft aufweist, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich seitens der Regierung seines Heimatstaats verfolgt, dies den hiesigen Asylbehörden präzise erklären könnte, weil die Verfolgungsbehörden eines Staats kaum jemals an der Aufgabe scheitern, einem Beschuldigten die genauen Gründe für eine Verfolgung in individuell verständlicher, eindrücklicher und unvergesslicher Form zu vermitteln, dass die Mutter des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann, weil es vorliegend nicht um eine Verfolgung des Vaters, sondern um diejenige des Beschwerdeführers geht, von der sie aufgrund persönlicher Wahrnehmung nichts wissen kann, weil sie in der fraglichen Zeit bereits in der Schweiz gelebt hat, dass es sich somit erübrigt, die Mutter des Beschwerdeführers zu befragen,
D-3759/2016 dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durchgehend wirklichkeitsfremd erscheinen, weshalb es sich zum einen erübrigt, weiter darauf einzugehen und zum anderen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ebenso einlässlichen wie zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-3759/2016 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Äthiopien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass er gemäss Akten gesund ist und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat wirtschaftlich erfolgreich war (vgl. A24/15 S. 3 und 4), weshalb
D-3759/2016 davon auszugehen ist, er könne nach seiner Rückkehr wieder an die erfolgreichen Zeiten anknüpfen, dass er im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (A10/7 Ziff. 3.01 S. 4/5), welches ihm, falls notwendig, bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3759/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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