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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2014 D-3757/2014

18. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,855 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3757/2014

Urteil v o m 1 8 . Juli 2014 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, und deren Ehemann B._______, geboren (…), Äthiopien, und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).

D-3757/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 28. März 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Eingangsstempel) ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz für sich, den Ehemann, den Adoptivsohn sowie ihre eigenen Kinder. Dabei machte sie geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und seit acht Jahren ein vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) anerkannter Flüchtling, doch fehle es ihr an Unterstützung, habe sie doch vier Kinder, die ihrer schlechten sozialen Situation wegen nicht studieren könnten. Weder sie selbst noch ihr Ehemann könnten arbeiten und auf diese Weise ihren Kindern helfen, weil es einen Inländervorrang für Sudanesen gebe. Zudem sei sie wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit in einem muslimischen Land besorgt. Sie könne nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, weil ihr Ehemann Äthiopier sei und nicht einreisen dürfe. B. Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestelltem Schreiben vom 20. August teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu den folgenden Punkten: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden dahingehend informiert, sie würden vom BFM einen Asylentscheid erhalten, der negativ ausfallen könne. Sie erhielten Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihrer Asylgesuche und einer Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Mit Eingabe vom 16. September 2012 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten

D-3757/2014 Fragen. Sie ergänzte den Sachverhalt dahingehend, sie sei eritreische Staatsangehörige, im Jahre (…) in Eritrea geboren und gehöre der Ethnie der Tigriynia an. In den Jahren 1980 bis 1988 habe sie sich der Eritrean People Liberation Front (EPLF) angeschlossen und während des Bürgerkriegs an Kämpfen gegen die äthiopischen Streitkräfte teilgenommen. Mit der Zeit sei sie jedoch mit der vorgegebenen Parteilinie nicht mehr einverstanden gewesen. Sie habe sich deshalb im Jahre 1988 in den Sudan abgesetzt, wo sie sich zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager M._______ aufgehalten habe. Sie sei dort als Flüchtling registriert worden. Nach drei Monaten habe sie das Flüchtlingslager verlassen und sich in Khartum niedergelassen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Er sei im Jahre (…) in Äthiopien geboren, wo er in den Jahren 1980 bis 1986 als Bauer gearbeitet habe. Im Jahre 1986 habe er sein Heimatland verlassen, weil die Regierung alle Gebäude in seiner Wohngegend habe niederbrennen lassen. Nach seiner Ankunft im Sudan sei er im UNHCR-Flüchtlingslager N._______ als Flüchtling registriert worden. Später habe er sich in Khartum niedergelassen. Im Januar 2011 seien er und seine Ehefrau von einer lokalen muslimischen Organisation in Khartum aufgefordert worden, den Sudan innert zweier Wochen zu verlassen, weil er die Kinder in christlicher Religion unterrichtet habe. Er habe sich danach unsicher gefühlt und eine Ausweisung nach Äthiopien oder Eritrea befürchtet. Sein Haus sei in der Folge von unbekannten Leuten beobachtet worden. Aufgrund seines Status habe er Probleme, regelmässige Arbeit zu finden.

Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden je eine Bestätigung des UNHCR betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft, Kopien ihrer Flüchtlingsausweise sowie eine Kopie der Aufforderung zur Ausreise aus dem Sudan zu den Akten. D. Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestellter Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 9. April 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Be-

D-3757/2014 schwerdeführenden als notwendig erscheinen lasse. Zwar liessen ihre Schilderungen in ihrem Gesuch vom 28. März 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2012 darauf schliessen, dass sie Schwierigkeiten mit den eritreischen und äthiopischen Behörden gehabt hätten. Zudem hätten sie angegeben, sie fürchteten sich vor einer Deportation nach Äthiopien oder Eritrea, nachdem sie im Januar 2011 von einer muslimischen Organisation aufgefordert worden seien, den Sudan zu verlassen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich indessen zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden selber nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Dabei sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Beschwerdeführenden verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Äthiopien oder Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder einer Verschleppung für Äthiopier und Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier und Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen eine Rückführung nach Äthiopien oder Eritrea drohen könnte. Sie verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung in eines dieser beiden Länder objektiv begründen könne. Sie könnten auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips nach Äthiopien oder Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe. Das tägliche Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Indessen gehe aus den Angaben der Beschwerdeführenden hervor, dass sie dort seit mehr als 25 Jahren wohnhaft seien. Angesichts dieses langjährigen Aufenthalts seien die

D-3757/2014 Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall offensichtlich nicht unüberwindbar, auch wenn sie dort als Ausländer und Christen diskriminiert würden. Überdies lebe im Sudan neben der eritreischen eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Was die Ausübung des Glaubens im Sudan und die Religionsfreiheit anbelange, so schliesse das BFM nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführenden wegen der Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Indessen garantiere die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan die Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Demzufolge herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartum offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an die sie sich wenden könnten. An dieser Einschätzung vermöge die in Kopie eingereichte Aufforderung nichts zu ändern, zumal die das Schriftstück ausstellende Organisation zum einen keine Befugnis habe, die Beschwerdeführenden aus dem Sudan auszuweisen, und zum anderen sich deren Drohung offenbar nicht erfüllt habe, hielten sie sich doch fast zweieinhalb Jahre danach immer noch im Sudan auf. Ausserdem sei angesichts der Manipulationsmöglichkeiten die Authentizität eines solchen bloss in Kopie eingereichten Dokuments zu bezweifeln. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermöge. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan in diesem Land

D-3757/2014 bereits assimiliert seien. Bei dieser Sachlage benötigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei eine Kämpferin der EPLF gewesen, habe sich indessen aus ideologischen Gründen von dieser Partei abgesetzt. Ihr Ehemann sei Äthiopier, weshalb sie nicht zusammen in Eritrea oder Äthiopien einreisen könnten. Zudem könnten sie wegen der ständigen Bedrohung durch die sudanesischen Behörden nicht im Sudan weiterleben, weil sie ihren Glauben im Sudan praktizierten, sich verstecken müssten und sich vor einer Ausschaffung fürchteten. Im Übrigen sei die Situation im Sudan früher für die Flüchtlinge besser gewesen, und das UNHCR sei stärker an deren Situation interessiert gewesen, doch nun sei die Lage eine andere, und die sudanesische Regierung erlasse strenge Gesetze für die Flüchtlinge. Ausserdem seien sie von der Organisation Nile al Sherq schriftlich aufgefordert worden, das Land zu verlassen, weil sie ihren Glauben praktizierten. Des Weiteren fehle ein Schutz seitens des UNHCR. Das Hochkommissariat wisse nicht einmal, wo sich die Beschwerdeführenden aufhielten. Es könne die Flüchtlinge in ihrer gefährlichen Situation nicht beschützen. Dementsprechend werde jederzeit eine Deportation seitens der sudanesischen Regierung befürchtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-

D-3757/2014 nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend der Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

D-3757/2014 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Ihre Vorbringen wurden jedoch bereits im Asylgesuch vom 28. März 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Schreiben des BFM vom 20. August 2012 wurden sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 16. September 2012 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

D-3757/2014 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine Schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung der Asylgesuche und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. a.a.O.). 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatten. Ob sie im Falle einer

D-3757/2014 Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der nicht einfachen Bedingungen für äthiopische beziehungsweise eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland zu verbleiben. 6.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich gestützt auf ihre Aussagen seit 1986 beziehungsweise 1988 im Sudan und sind beim UNHCR registriert. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees, and Stateless Persons). Viele Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführenden, halten sich indessen nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 und E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden in ihre Heimatländer, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie hätten regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder wiesen ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre. Vielmehr machen sie geltend, das UNHCR wisse nicht, wo sie sich aufhielten. Dies liegt indessen, wie vorstehend bereits erwähnt, lediglich an ihnen selbst. Ferner lässt sich aus ihren Angaben immerhin schliessen, dass es ihnen in Khartum gelungen ist, ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen und ein Beziehungsnetz zu ihren Nachbarn aufzubauen. Da sie bereits seit über 25 Jahren in Khartum leben, kann zudem angenommen werden, dass sie – auch aufgrund der grossen heimatlichen Diaspora, welche vor Ort ist – nötigenfalls Unterstützungsleistungen zur Existenzsi-

D-3757/2014 cherung erhalten würden, um im Sudan leben zu können. Zudem steht es ihnen offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihnen der existenzielle Grundbedarf zur Verfügung gestellt wird. Einer allfälligen Versorgungsnotlage in Khartum könnten sie mit diesem Schritt jedenfalls entgehen. Folglich kann im Fall der Beschwerdeführenden nicht von einer existenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit ihrem christlichen Glauben verknüpften Probleme nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften im Sudan grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Mit ihrem Argument, es sei für sie als Christen im Sudan schwierig, machen sie denn auch keine solchen geltend. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, dass sie konkrete und ihre Personen betreffende Verfolgungsmassnahmen darlegen, dies umso weniger, als die Echtheit der in Kopie eingereichten und an die Beschwerdeführenden gerichteten Aufforderung einer islamischen Gruppierung, den Sudan zu verlassen, zweifelhaft ist. Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführenden nötigenfalls allfälligen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens auch durch den Aufenthalt in einem Lager entziehen. 6.4 Gestützt auf die Aktenlage weisen die Beschwerdeführenden zudem keine (enge) Bindung zur Schweiz auf. Sie machen geltend, dass in Drittländern keine Verwandten leben. Damit bestehen vorliegend keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. 6.5 Zusammenfassend verfügen die Beschwerdeführenden im Sudan offensichtlich über weitgehenden Schutz vor einer Abschiebung in ihre Heimatländer sowie vor Verfolgung und können sich im Sudan rechtmässig aufhalten. Sie haben die Möglichkeit, sich beim UNHCR wieder um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern sie den weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen. Der weitere Verbleib im Sudan ist als zumutbar zu betrachten. Demgegenüber

D-3757/2014 bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3757/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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