Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 D-3752/2011

30. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,445 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3752/2011

Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am(…), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N _______.

D-3752/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, zwei srilankische Staatsbürger tamilischer Ethnie aus C._______ (Jaffna), ihren Heimatstaat am 3. Dezember 2008 und gelangten am 4. Dezember 2008 auf dem Luftweg legal in die Schweiz. Hier stellten sie am 17. Februar 2009 ihre Asylgesuche, zu denen sie am 20. Februar 2009 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurden. Am 5. März 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) statt. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten von Geburt an in C._______ gewohnt. Ungefähr sechs Monate vor ihrer Ausreise hätten sie sich nach Colombo begeben, wo sie ein Zimmer gemietet hätten. Am 4. Dezember 2008 seien sie gestützt auf ein Besuchervisum in die Schweiz eingereist, um ihre hier wohnhafte Tochter, die ein Kind bekommen habe, zu besuchen. Sie seien im Besitz eines Retourbillets gewesen und hätten eigentlich nach Ablauf ihres Visums in ihre Heimat zurückkehren wollen. Sie hätten sich jedoch wegen der zum damaligen Zeitpunkt in Sri Lanka vorherrschenden schlechten Lage gefürchtet, dies zu tun. In Sri Lanka käme es immer wieder zu "Round-Ups". Die "Behörden" gingen von Haus zu Haus und würden Personen abholen und bis am Abend festhalten. Auch käme es zu Entführungen durch unbekannte Personen und ab 18.00 Uhr sei bis am Morgen eine allgemeine Ausgangssperre verhängt worden. Aus diesen Gründen hätten sie beschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Wenn sich die Lage stabilisiert haben würde, würden sie freiwillig wieder in ihre Heimat zurückkehren. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht genügen. Das BFM führte im Einzelnen aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder befürchtete Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG

D-3752/2011 erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten sich wegen der zum damaligen Zeitpunkt in Sri Lanka vorherrschenden schlechten Lage gefürchtet, in ihre Heimat zurückzukehren. Es sei immer wieder zu "Round-Ups" gekommen und die Behörden seien von Haus zu Haus gegangen und hätten Personen mitgenommen und bis zum Abend festgehalten. Es sei auch zu Entführungen durch unbekannte Personen gekommen. Zudem sei ab 18.00 Uhr bis am Morgen eine allgemeine Ausgangssperre verhängt worden. Diese Begebenheiten wären auf den damals in Sri Lanka vorherrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen gewesen und könnten aus den einleitend festgehaltenen Gründen keine Asylrelevanz entfalten. Darüber hinaus sei der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen und die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 denn auch deutlich entspannt. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen aus, sie erachteten eine Rückkehr nach Jaffna noch immer als zu gefährlich und sie würden sich immer noch als Gewaltflüchtlinge betrachten. Ausserdem bestünden gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Schlaganfall erlitten, welcher mit einer Aorta-Verengung im Zusammenhang gestanden habe, welche [in einem Schweizer Spital] habe behandelt werden müssen. Der behandelnde Arzt werde diesbezüglich von seiner Schweigepflicht entbunden. Da der Beschwerdeführer keinen Stresssituationen ausgesetzt werden sollte und eine Behandlung im Raum Jaffna bei einem allfälligen Rückfall nur ungenügend sichergestellt sei, würden die Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach C._______ oder in die Provinz Jaffna für unzumutbar erachten und um Schutz durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchen. E. Am 4. Juli 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3752/2011 F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 10. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen, und einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. April 2012 kamen die Beschwerdeführenden diesen Aufforderungen fristgerecht nach. Dabei hielten sie bezüglich des vorinstanzlichen Länderberichts fest, ihnen erscheine die Feststellung des BFM wichtig, wonach die medizinische Versorgung in Jaffna wegen der grossen Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern überlastet sei. Gerade für ältere Personen sei eine Behandlung nicht gut gewährleistet, weil die medizinische Versorgung mittlerweile an ihre Kapazitätsgrenze gestossen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erfolgreich behandelt und betreut werden können und sein Zustand erscheine momentan unter ärztlicher Kontrolle eher stabil. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass Blutdruckprobleme bestehen würden, welche eine regelmässige medizinische Beobachtung und Betreuung erfordern würden. Ob diese Betreuung zur Zeit und in den nächsten Monaten in Jaffna gewährleistet werden könne, sei fraglich. Dies rechtfertige die Rückkehr nach Jaffna im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu bezeichnen. Gleichzeitig wurden ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis der Hausärztin vom 28. März 2012 sowie zwei ärztliche Befunde (Radiologie) vom 22. Juni 2009 sowie vom 3. Juli 2009 [eines Schweizer Spitals] zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-

D-3752/2011 waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]

D-3752/2011 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

D-3752/2011 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.5. 4.5.1. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 12 S. 40). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis).

D-3752/2011 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2. S. 41). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag eingekehrt zu sein und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 41). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte E._______ und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1. S. 42). 4.6. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 42). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei sind bei Personen, wie den Beschwerdeführenden, die die Nordprovinz vor der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen (vgl. a.a.O. S. 42 f.). 4.6.1. Die Beschwerdeführenden verliessen C._______ Mitte 2008 und begaben sich nach Colombo, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2008 aufhielten (vgl. A1/8 S. 1, A2/8 S. 1). Ihren Angaben zufolge besitzen sie in C._______ ein Haus, welches sie ihrer in England lebenden Tochter überschrieben haben (vgl. A1/8 S. 3 F. 8; A2/8 S. 3 F. 7 f.) und welches sie mittlerweile an eine Frau vermietet haben wollen (vgl. A1/8 S. 3 F. 9; A2/8 S. 6 F. 33 f.). Die Beschwerdeführenden haben somit

D-3752/2011 den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht und verliessen ihre Heimat ein knappes halbes Jahr vor der Beendung des Bürgerkrieges im Mai 2009. In Anbetracht dessen, dass sie in der Lage waren, ihre Reise in die Schweiz zu finanzieren und in Sri Lanka Wohneigentum zu erwerben, kann davon ausgegangen werden, dass sie über entsprechende finanzielle Mittel verfügen. Demnach ist von ausreichenden Lebens- und Wohnverhältnissen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat auszugehen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres in ihr Haus zurückkehren könnten, da es in Sri Lanka praktisch nicht möglich sei, ein Mietverhältnis vom Ausland aus zu kündigen. Zum einen handelt es sich hier um ein privatrechtliches Problem, welches die Beschwerdeführenden - allenfalls mit Hilfe eines sri-lankischen Rechtsanwalts - angehen können und irrelevant ist. Zum anderen können die Beschwerdeführenden bis zur Klärung dieser Rechtsfrage mit dem ihnen geschuldeten Mietzins ein ähnliches Objekt mieten. Falls wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden ist, die Miete nicht in Geld, sondern lediglich durch Unterhaltsarbeiten am Haus geleistet worden ist, ist von äusserst stabilen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen, die sich ohne weiteres die Miete eines anderen Wohnobjektes leisten können. 4.6.2. Auf Beschwerdeebene wurden des Weiteren gesundheitliche Probleme geltend gemacht, deren Behandlung beziehungsweise Therapierung in Jaffna fraglich sei und die es rechtfertigen würden, die Rückkehr nach Jaffna im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu bezeichnen. Aus dem eingereichten Zeugnis der Hausärztin vom 28. März 2012 geht jedoch hervor, dass die gesundheitlichen Probleme nicht dergestalt sind, dass sie nur in der Schweiz behandelbar wären oder ein Wegweisungshindernis darstellen würden. Ausserdem wird keine lebensbedrohende Erkrankung geltend gemacht, welche einer Behandlung in Jaffna nicht zugänglich wäre. Auch könnten dem Beschwerdeführer die benötigten Medikamente, falls dies erforderlich sein sollte, im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe ausgehändigt werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen somit kein Wegweisungshindernis dar. 4.6.3. Der Beschwerdeführer fand seinen eigenen Aussagen zufolge für sich und seine Familie ein Auskommen als Zigarrendreher beziehungsweise in der Landwirtschaft (vgl. A1/8 S. 3). Seine insgesamt drei Geschwister leben noch immer in Sri Lanka (ein Bruder und eine Schwester

D-3752/2011 in C._______, eine Schwester in D._______). Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt in E._______ (vgl. A2/8 S. 3). Die vier Kinder der Beschwerdeführenden leben alle im Ausland (zwei Söhne und eine Tochter in Grossbritannien und eine Tochter in der Schweiz [vgl. A1/8 S. 3; A2/8 S. 3]). Im Rahmen ihrer Befragungen haben die Beschwerdeführenden vorgetragen, sie seien von ihren im Ausland lebenden Kindern nicht beziehungsweise nicht gross finanziell unterstützt worden (vgl. A2/8 S 2; A6/8 F. 13 S. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass die in der Schweiz lebende Tochter sowie deren Ehemann im Verlauf des Asylverfahrens wiederholt und ausdrücklich erklärt haben, sie seien bereit, für den Aufenthalt ihrer Eltern beziehungsweise Schwiegereltern in der Schweiz finanziell aufzukommen (vgl. Art. 4 der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2012 sowie der letzte Absatz der Eingabe vom 10. April 2012), ist jene Aussage zu relativeren. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise im Dezember 2008 mehrmals im Ausland waren (einmal in Grossbritannien und zweimal in der Schweiz und der Beschwerdeführer alleine einmal in Malaysia) lässt auf eine nicht unwesentliche Unterstützung durch ihre im Ausland lebenden Kinder und durch ihre anderen im Ausland lebenden Verwandten schliessen. 4.6.4. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen können. Bei der Wiedereingliederung in C._______, wo zwei Geschwister des Beschwerdeführers und der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin leben, können ihnen diese Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dies um so weniger, als die Beschwerdeführenden den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge vor ihrer Ausreise bei dem in C._______ lebenden jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin leben durften (vgl. A6/8 F. 33 S. 6) und davon auszugehen ist, dass er ihnen auch bei ihrer Rückkehr Unterstützung zukommen liesse. Auch wenn sie allenfalls nicht erneut direkt zu ihm ziehen könnten, ist anzunehmen, dass sie mit dessen Hilfe eine dauerhafte Bleibe in C._______ finden könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-3752/2011 4.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3752/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

D-3752/2011 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 D-3752/2011 — Swissrulings