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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 D-3752/2009

18. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,449 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3752/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Weissrussland (Belarus), vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3752/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 26. Februar 2009 auf dem Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder am 1. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er sich zusammen mit einer weiteren Person bei B._______ aufhielt, dass er anlässlich einer Personenkontrolle am 15. März 2009 in C._______ wegen rechtswidriger Einreise beziehungsweise Aufenthalts festgenommen wurde und am 16. März 2009 während der polizeilichen Einvernahme um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 24. März 2009 sowie der direkten Anhörung vom 28. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit seiner Studienzeit politisch aktiv gewesen zu sein und unter anderem an Kundgebungen teilgenommen zu haben, weshalb er verschiedentlich für (...) festgenommen worden und von Polizisten im Jahre Y._______ im Zusammenhang mit den Präsidentenwahlen zusammengeschlagen worden sei, dass er sich in der Folge nach E._______ begeben und dort ein Asylgesuch eingereicht habe, jedoch, ohne den Verfahrensausgang abzuwarten, nach Weissrussland zurückgekehrt sei, da die Behörden seine dort lebende Freundin unter Druck gesetzt hätten, dass er nach seiner Rückkehr wiederholt vom Geheimdienst unter Druck gesetzt, zwei Mal in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, er schliesslich eingewilligt und bereits während seines (Grund der Inhaftierung) einjährigen Gefängnisaufenthaltes, der vom (...) bis (...) gedauert habe, als Informant für den Geheimdienst zu arbeiten begonnen habe, dass er ab Z._______ in F._______ gearbeitet habe, seine Ehefrau im W._______ gestorben sei und er sich, da er im V._______ an seinem Arbeitsplatz entlassen worden sei, zur Ausreise respektive zur Emigration in die Schweiz entschlossen habe, dass er sein Asylgesuch nicht früher eingereicht habe, weil der Polizeiposten, den er nach der Einreise in C._______ aufgesucht habe, unbesetzt gewesen sei, er das Empfangszentrum nicht gefunden habe D-3752/2009 und B._______ ihm versprochen habe, ihm beim Asylgesuch beziehungsweise der Beschaffung einer Aufenthaltsbewilligung zu helfen, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1/11 und A20/24), dass das BFM in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 16. März 2009 mit Verfügung vom 3. Juni 2009 - eröffnet am folgenden Tag nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, sein Asylgesuch früher einzureichen, zumal er über Deutschkenntnisse verfüge und nicht zum ersten Mal im Ausland um Asyl ersucht habe, dass ferner von einer asylsuchenden Person erwartet werden könne, dass sie selbst ohne vertiefte geografische Kenntnisse der Stadt, in welcher sie sich aufhalte, die zuständige Asylbehörde unmittelbar nach der Einreise aufsuche und finde, was denn auch durch die grosse Zahl der Asylsuchenden in der Schweiz, die sich täglich bei den Asylbehörden in dem Empfangs- und Verfahrenszentren melden würden, bewiesen werde, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung und Rückführung in sein Heimatland eingereicht zu haben, nicht zu widerlegen vermocht habe, dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, da sich erhebliche Unstimmigkeiten in den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers befänden, so dass sowohl die politische Tätigkeit als auch die davon abgeleiteten Probleme mit den Behörden ernsthaft bezweifelt werden müssten, dass sich ferner die ergebnislose jahrelange behördliche Unterdrückung des Beschwerdeführers sowie das weitere Verhalten der weissrussischen Behörden als realitätsfremd erweise und der Beschwerde- D-3752/2009 führer überdies in diesem Zusammenhang widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sowie es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-3752/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), D-3752/2009 dass der Beschwerdeführer das vorliegende Asylgesuch erst am Tag nach seiner Verhaftung vom 15. März 2009 gestellt hat, dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen, hielt er sich doch bereits seit dem 1. März 2009 in der Schweiz auf, dass dieser Schluss umso mehr gerechtfertigt ist, als er seinen eigenen Angaben zufolge zum Zweck der Asylgesuchseinreichung in die Schweiz eingereist sei und ihm aufgrund der Tatsache, dass er bereits im Jahre Y._______ in E._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, die Vorgehensweise betreffend Einreichung eines Asylgesuchs bekannt war (vgl. A1/11, S. 2 und 7 f.), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zudem über wenige Deutsch-Kenntnisse verfügt (vgl. A1/11, S. 3), was es ihm erleichtert hätte, sich den Weg zum Empfangs- und Verfahrenszentrum nötigenfalls auch mehrmals - zu erfragen, dass seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er nach der Einreise und der erfolglosen Suche nach dem Empfangs- und Verfahrenszentrum einen gewissen B._______ in einem Café angetroffen habe, von welchem ihm und seinem damaligen Begleiter Hilfe und sogar eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht worden seien, weshalb er sich nicht mehr weiter um die Einreichung eines Asylgesuchs gekümmert habe, unglaubhaft erscheinen und keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Gesuchseinreichung zu begründen vermögen, dass sodann aus den Aussagen des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung ge- D-3752/2009 langt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 ebenda), dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers klarerweise unglaubhaft erscheinen, da das geschilderte Verhalten der weissrussischen Behörden in der Tat als unlogisch und realitätsfern eingestuft werden muss, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre Y._______ keine politischen Tätigkeiten mehr entfaltet haben will (vgl. A20/24, S. 14) und er für die von ihm unterstützte Partei lediglich Aktivitäten von untergeordneter Bedeutung ausgeführt habe, dass ferner - auch wenn der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau Betroffenheit zeigte (vgl. A20/24, S. 9 und 11) - seine Ausführungen zu den behördlichen Schikanen, der angeblichen Spitzeltätigkeit für den Geheimdienst sowie zu seiner Tätigkeit für die Partei keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen enthalten, lassen diese doch jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in pauschaler Weise an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe festgehalten wird, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn D-3752/2009 sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-3752/2009 dass in Weissrussland keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, gesunden, verwitweten und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt, G._______ gelernt hat und über entsprechende Berufserfahrungen verfügt (vgl. A1/11, S. 2 ff.), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass das Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3752/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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