Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3745/2011 law/rep Urteil v om 1 7 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N (…).
D3745/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch, das er mit Eingaben vom 28. Oktober 2009, 18. Januar, 3. Februar, 10. Februar, 18. Februar, 15. März, 25. April und 13. Juni 2010 ergänzte. B. Am 15. Juli 2010 befragte ein Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Asylgründen. C. Weitere an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtete und von dieser an das BFM weitergeleitete Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 26. Juli, 10. August, 23. August, 15. September, 19. September 2010 sowie vom 9. Januar, 1. März und 28. März 2011. D. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus B._______ – machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Botschaftsanhörung im Wesentlichen geltend, er sei seit mehreren Jahren im C._______ tätig und habe früher unter anderem als D._______ für E._______ gearbeitet. Nebenbei sei er seit dem Jahre 2007 als F._______ für die G._______ tätig gewesen und habe dabei auch die Wahlkampagne für deren Sekretär H._______ organisiert. Letzterer sei indessen anlässlich der Wahlen für die West Provinz im April 2009 dermassen bedroht worden, dass er sich zum Verlassen seiner Heimat entschieden habe. Als Folge hiervon habe er seine Arbeit bei G._______ als F._______ verloren. Von September 2009 an habe er verschiedentlich anonyme Telefonanrufe erhalten, in denen er bedroht und aufgefordert worden sei, den Anrufern den Aufenthaltsort von H._______ preiszugeben. Dies habe ihn veranlasst, am (…) eine entsprechende Anzeige bei der Polizei in I._______ zu erstatten. Nichtsdestotrotz hätten ihn am 13. Oktober 2009 zwei unbekannte Leute tätlich angegriffen und ihm mit dem Tode gedroht, falls er ihnen nicht den aktuellen Aufenthaltsort von H._______ nennen würde. Er habe sich damals aufgrund der erlittenen Verletzungen in Spitalpflege begeben müssen und habe diesbezüglich bei der Polizei in J._______ am folgenden Tag Anzeige erstattet.
D3745/2011 Ab November 2009 habe er zusammen mit zwei Freunden als freiwilliger Wahlhelfer für den damaligen K._______ L._______ gearbeitet, wobei er wiederum als F._______ fungiert habe. Während den M._______ im (…) hätten ihn Angehörige des "National Intelligence Bureau" (NID) wiederholt angerufen und ihn über stattfindende Pressekonferenzen ausgefragt. Am 26. Januar 2010 habe er die Medien über die Verhaftung L._______ informiert. Am folgenden Tag hätten ihn Leute des "Criminal Investigation Department" (CID) in seinem Büro gesucht. Seither lebe er versteckt, da er sich davor fürchte, dass ihn das CID wegen seiner Unterstützung von L._______ festnehmen könnte. Seit Ende Januar 2010 werde er vom CID mindestens einmal pro Monat an seinem bisherigen Wohnsitz in N._______, I._______ gesucht. Nach den M._______ habe er zunächst zwei Wochen in O._______ gelebt. Dort hätten Polizisten einmal seine Identitätskarte kontrolliert und ihm Fragen zu seinem Aufenthaltsort und zu seinem Beruf gestellt. Im März 2010 sei er zum Büro des Parlamentsabgeordneten P._______ gegangen, wo er bis zum 5. April 2010 geblieben sei und Berichte verfasst habe, die er schliesslich an die Medien weitergeleitet habe. Von Anfang Mai 2010 bis Ende August 2010 habe er sich bei einem Freund in Q._______ aufgehalten. Seither wechsle er seine Aufenthaltsorte regelmässig, um einer Verhaftung zu entgehen. Im Weiteren sei er im Besitze von Filmmaterial vom 24. Januar 2010, in welchem zu sehen sei, wie er und weitere D._______ durch Angehörige des srilankischen Militärs gestoppt worden seien, als sie im Begriffe gewesen seien, L._______ zum Treffen mit der (…) R._______ S._______ zu begleiten. Zusätzlich befürchte er, auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei E._______, deren Besitzer L._______ unterstützt hätten, seitens der srilankischen Behörden verfolgt zu werden, zumal im Juli 2010 bewaffnete Männer die Studios der E._______ angegriffen hätten. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, abtrünnige Mitglieder der Organisation T._______ hätten den srilankischen Behörden zwischenzeitlich verraten, dass er die U._______ von L._______ unter dem Falschnamen V._______ leite. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines srilankischen Reisepasses unter anderem einen persönlichen Lebenslauf, mehrere Presse
D3745/2011 beziehungsweise Berufsausweise, einen Arbeitsvertrag mit G._______ als F._______ vom 8. Mai 2007 und zwei Bestätigungen über erfolgte Anzeigen bei der srilankischen Polizei vom (…) und vom (…) und ein Arztzeugnis vom 17. Oktober 2009 ein. E. Mit via Schweizer Botschaft am 20. Mai 2011 an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 4. Mai 2011 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter und am 1. Juli 2011 in der Schweiz eingetroffener englischsprachiger Eingabe vom 17. Juni 2011 inklusive deren deutsche Übersetzung beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Zusammenfassend hielt er darin fest, er teile die Ansicht der Vorinstanz nicht, wonach sich die Situation in Sri Lanka vorteilhaft und sicher präsentiere. Er sei aber in Tat und Wahrheit faktisch gezwungen, in seiner Heimat im Versteckten und ohne Aussicht auf eine richtige Stelle zu leben. Tatsache sei auch, dass er während der letzten zwei Jahre ein sehr unsicheres Leben habe führen müssen. Während seiner Zeit als F._______ L._______ sei es für ihn unumgänglich gewesen, die herrschende Regierung zu kritisieren, was ihn noch heute gefährde. Im Anschluss an die (…) L._______ seien am 26. Januar 2010 dessen Helfer und Gefolgsleute unter dem Vorwurf, konspirativ auf den Sturz der Regierung hingearbeitet zu haben, festgenommen worden, wobei ihm als einem der Hauptverantwortlichen die Flucht gelungen sei. Seit etwa vier Monaten lebe er heute zwar unerkannt in einem Tempel in der Südprovinz, ohne sich indessen in Sicherheit wähnen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D3745/2011 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Botschaft in Colombo am 20. Mai 2011 an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Sachverhalt Bst. E). Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f. Rz. 3.150), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 1. Juli 2011 in der Schweiz eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.
D3745/2011 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er sei im September und im Oktober 2009 von unbekannten Leuten belästigt worden, welche ihn wegen seiner früheren Aktivitäten für die G._______ als F._______ bedroht und von ihm verlangt hätten, ihnen den aktuellen Aufenthaltsort von H._______, dem vormaligen Sekretär der G._______, bekanntzugeben. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2011 indessen zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt, seit Oktober 2009 im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die G._______ beziehungsweise der Person von H._______ von niemandem mehr angegangen worden zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich keine Nachteile mehr zu befürchten hat. Abgesehen hiervon erscheint zumindest nicht plausibel, weshalb sich die
D3745/2011 Unbekannten in dieser Angelegenheit ausgerechnet an ihn gewandt haben sollten, zumal er bereits vor besagtem Vorfall nicht mehr bei der G._______ beschäftigt war und ohnehin nicht davon auszugehen war, dass ihm die aktuelle Kontaktadresse von H._______ im Ausland hätte bekannt sein können. 5.2. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, noch heute zufolge seiner Propagandaaktivitäten für L._______ im Vorfeld der M._______ vom (…) behördlich gesucht zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar tatsächlich zu, dass es im Anschluss an die M._______ im (…) zu behördlichen Festnahmen von W._______ aus dem Lager L._______ gekommen ist. Diese wurden indessen nach relativ kurzer Zeit auf Antrag des CID wieder freigelassen, da sie in keine kriminellen Akte verwickelt waren. Darüber hinaus sind die im Nachgang zu den M._______ festgenommenen Anhänger L._______ mit einem Haftbefehl festgenommen worden. Folglich wäre auch der Beschwerdeführer mit Haftbefehl gesucht worden, falls die heimatlichen Behörden tatsächlich ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt hätten. Dies war jedoch nicht der Fall, ansonsten ihn die Polizei bei der Personenkontrolle während seines zweiwöchigen Aufenthalts in O._______ (im Februar 2010) zweifellos unverzüglich festgenommen hätte, was indessen seinen Angaben zufolge nicht der Fall war. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner früheren W._______ für L._______ heute noch behördlichen Verdächtigungen und Übergriffen ausgesetzt sein könnte. 5.3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei Präsident der Organisation T._______, welche sich als U._______ im politischen Umfeld L._______ formiert habe. Dabei sei er unter der falschen Identität V._______ aufgetreten. Ehemalige Mitglieder der U._______ hätten den srilankischen Behörden nun aber zwischenzeitlich verraten, dass er diese Organisation leite (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2011). Hätte der Beschwerdeführer jedoch – wie von ihm behauptet – aus Gründen des Selbstschutzes eine neue Identität angenommen, bleibt unerfindlich, weshalb sämtliche der von ihm eingereichten Berufsausweise die bei den Schweizer Asylbehörden deklarierten – mutmasslich richtigen – Personalien enthalten, womit die Annahme der "Zweitindentität" den Beschwerdeführer im Ergebnis in keiner Weise vor
D3745/2011 einem möglichen Zugriff der Behörden geschützt hätte. Aus diesem Grunde muss bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer (unter der falschen Identität V._______) tatsächlich die Leitung der vorgenannten U._______ innehatte, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 5.4. Der Beschwerdeführer weist überdies auf sein Schicksal hin, während der letzten zwei Jahre gezwungenermassen ein unsicheres Leben geführt zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen – wie unter E. 5.1 bis 5.3 dargelegt – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten. 5.5. Soweit der Beschwerdeführer auf seine missliche allgemeine Situation und insbesondere die Unmöglichkeit, derzeit als D._______ ein ordentliches Auskommen zu finden, hinweist, spricht er, so bedauerlich seine Lage als D._______ in Sri Lanka mit Blick auf die momentan herrschende behördliche Unduldsamkeit in Bezug auf Regimekritik ist, im Ergebnis Sachumstände an, welche im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen davon ist aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie seines mutmasslich grossen Beziehungsnetzes davon auszugehen, dass er nicht auf sich allein gestellt ist, weshalb hinsichtlich seiner Person wohl auch nicht von einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage zu sprechen sein dürfte. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
D3745/2011 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D3745/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: