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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 D-3744/2014

27. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,034 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3744/2014/mel

Urteil v o m 2 7 . November 2015 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).

D-3744/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Anmerkung Gericht: Entspricht der Ortschaft C._______) in der Provinz D._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen ungefähr Anfang oder Mitte April 2012 mit seinem eigenen Reisepass und reiste legal (…) und von dort auf dem Luftweg am 7. Juni 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch am Flughafen einreichte. Mit Verfügung des SEM vom 8. Juni 2012 wurde ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz verweigert. Ausserdem wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde ihm in der Folge die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 15. Juni 2012 fand die summarische Erstbefragung im Flughafen E._______ statt und am 19. Februar 2014 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Geburt mit seiner Familie in B._______ gelebt und dort die Schule besucht. Ab dem Jahr 1999 habe er während zweieinhalb Jahren den ordentlichen Militärdienst (…) absolviert. Danach habe er im Restaurant der Familie in B._______ gearbeitet. In den Jahren 2007 und 2008 habe er sich während ungefähr einem Jahr und sieben Monaten in F._______ aufgehalten, um dort an einem Trainingskurs für den Umgang mit einer speziellen Kaffeemaschine teilzunehmen. Auch eine seiner Schwestern und seine Verlobte hätten dort gelebt. Nach seinem Aufenthalt in F._______ sei der Beschwerdeführer nach B._______ zurückgekehrt, wo er im März 2012 als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Ein Beauftragter der Rekrutierungsbehörde sei an seinem Wohnort vorbeigekommen, habe ihn in einem Buch unterschreiben lassen und ihm eine Nummer mitgeteilt. Anfangs April 2012 sei sein Name im Fernsehen und in der Moschee ausgerufen worden. Am Tag zuvor habe man die Namen seiner Brüder ausgerufen, worauf diese untergetaucht seien. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien festgenommen und im Zentralgefängnis inhaftiert worden. Dort habe man sie befragt und geschlagen. Dank einer Geldzahlung durch den Onkel seien sie jedoch freigekommen, worauf der Beschwerdeführer B._______ im Taxi verlassen und die Grenze (…) bei G._______ legal überquert habe. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer als Parteiloser an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen.

D-3744/2014 Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er Fotos aus Syrien sowie Fotos und Filmaufnahmen von Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten. Ausserdem reichte er eine syrische Identitätskarte und einen Führerschein aus F._______ zu den Akten. Er gab an, der echte Reisepass des Beschwerdeführers sei beim Schlepper geblieben. B. Am 17. April 2014 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine (…) Staatsangehörige. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 – eröffnet am 6. Juni 2014 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben.

D-3744/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise ob er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

D-3744/2014 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. Juni 2014 damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. So habe er die Umstände des geltend gemachten Aufgebots als Reservist widersprüchlich dargelegt, indem er zuerst angegeben habe, er sei ein Mal

D-3744/2014 festgenommen worden, er habe unterschreiben müssen, dass er zum Militärdienst gehen werde, und er sei geschlagen worden. Der Vater habe ihm darauf empfohlen zu gehen, worauf dieser am folgenden Tag festgenommen, während zweier Tagen festgehalten, geschlagen und dann infolge seines schlechten Gesundheitszustandes freigelassen worden sei. Demgegenüber habe er später ausgeführt, die Behörden seien an seinem Wohnort erschienen, hätten ihn zusammen mit seinem Vater festgenommen, im Zentralgefängnis während acht Stunden festgehalten, befragt und geschlagen sowie nach Bezahlung einer Geldsumme durch den Onkel freigelassen, worauf sie beide nach Hause gefahren seien. Ferner würden Realkennzeichen weitgehend fehlen. Insbesondere sei die Aufforderung, die Haft näher zu beschreiben, lediglich damit beantwortet worden, dass das Gefängnis aus einem Zimmer wie dem Anhörungszimmer bestanden habe; die Frage, wie er sich die Zeit vertrieben habe, sei nur damit beantwortet worden, dass man nicht auf die Uhr achte, sondern darauf, wann die Türe geöffnet und man gerufen werde. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Ausrufen seines Namens an seinem Wohnort aufgesucht und mitgenommen worden sein soll, zumal er unter diesen Umständen keine Möglichkeit gehabt habe, dem Aufgebot innert der kurzen Zeit überhaupt nachzukommen. Schliesslich seien keine Beweismittel – wie beispielsweise das Militärbüchlein – eingereicht worden, welche die geltend gemachte Refraktion untermauert hätten. Die zu den Akten gegebenen Fotos würden die Kernvorbringen nicht belegen. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten legte das SEM dar, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, weil den Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden könnten, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Fotos und Videos nichts zu ändern, da auch aus ihnen keine Exponierung des Beschwerdeführers ersichtlich sei. 6.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vor, das SEM habe sein Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Dazu seien weitere Rechtsbestimmungen verletzt worden.

D-3744/2014 Hinsichtlich der Gefängnisaufenthalte wurde dargelegt, dass es bei der ersten Befragung zu Missverständnissen gekommen und nicht alles protokolliert worden sei. Die Zeit habe gefehlt, um alles zu erzählen und Missverständnisse aufzuklären. Er habe bei der ersten Befragung nicht von einer einzigen Festnahme gesprochen, sei oft unterbrochen worden und habe den Faden verloren. Anlässlich der Anhörung habe er von derjenigen Festnahme gesprochen, welche ihm besonders schwer gefallen sei, weil man dabei seinen kranken Vater vor seinen Augen beleidigt, beschimpft und geschlagen habe. Er und sein Vater seien in Untersuchungshaft gewesen. Man bleibe in einem solchen Gefängnis, bis man in ein reguläres Gefängnis verlegt werde. Syrien sei kein Rechtsstaat; Gesetze würden nicht korrekt angewendet und umgesetzt; Festnahmen würden willkürlich und ohne Haftbefehl stattfinden. In Untersuchungshaft könne man bis auf Weiteres ohne Gerichtsprozess festgehalten werden. Auch in seinem Fall seien Dinge geschehen ohne Wissen der dafür zuständigen Abteilung, um an das Geld heranzukommen. Es finde Freilassung gegen Geld statt. Zudem herrschten auch heute noch kriegerische Verhältnisse, die Region sei im Chaos versunken und der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Departementen laufe nicht mehr. Die Polizei in seiner Region nütze die Situation von aufgebotenen Dienstpflichtigen und Reservisten aus, um Geld von ihnen zu bekommen. Jede Festnahme bringe gutes Geld. Er sei tatsächlich militärisch aufgeboten worden und hätte bald einrücken müssen. Angesichts des Bürgerkrieges müssten Militärdienstpflichtige töten oder würden getötet, weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei. Er habe bis heute versucht, sein Militärdienstbüchlein zu beschaffen, was ihm indessen noch nicht gelungen sei, da sich seine Familie auf der Flucht befinde und nicht mehr in Syrien lebe. Dabei sei er auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen, die im Moment nicht verfügbar seien, weshalb er um Verständnis bitte. Militärdienstverweigerern drohe in Syrien eine lange Gefängnisstrafe, Folter und Misshandlungen. Anlässlich der Anhörung sei er zudem nicht genügend mit den behaupteten Widersprüchen konfrontiert worden, weshalb ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, Missverständnisse aufzuklären und Stellung zu nehmen. Mit Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten legte der Beschwerdeführer dar, er setze sich seit seiner Einreise in die Schweiz für die Anliegen der Kurden und des syrischen Volkes ein und nehme an Protestaktionen und politischen Veranstaltungen teil. Er sei nicht ein blosser Mitläufer, sondern ein Mitdenker, guter Redner und Motivationstreiber. An der Front jeder Aktion prangere er das syrische Regime und dessen Kom-

D-3744/2014 plizen an und skandiere Antiregierungsparolen. Er sei oftmals vom oppositionellen TV-Sender I._______ interviewt worden. Er leiste seinen Beitrag aus fester innerer Überzeugung und mit seiner ganzen intellektuellen Kraft. Als Beilage sende er Fotos zu den verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten in (…) sowie eine Bestätigung der (…)-Gruppe zu den Akten. 7. 7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Missverständnisse und der fehlenden Zeit und Protokollierung anlässlich der ersten Befragung ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer erklärte zwei Mal, ein Mal zu Beginn und ein weiteres Mal gegen Ende der Befragung, er verstehe die dolmetschende Person gut (vgl. Akte A9/24 S. 2 und 13). Ferner gab er zu Protokoll, es gebe keine weiteren Gründe, und er habe alles sagen können, was ihm wichtig sei (vgl. Akte A9/24 S. 12 f.). Schliesslich unterzeichnete er das Protokoll vorbehaltlos und ohne weitere Anmerkungen, womit er zu verstehen gab, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit entspricht und ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt wurde (vgl. Akte A9/24 S. 13). Aus dem Protokoll der Erstbefragung sind keine Anhaltspunkte, wonach Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse aufgetreten wären, ersichtlich. Ebenso wenig kann dem Protokoll entnommen werden, dass mangels Zeit nicht alles protokolliert wurde, was der Beschwerdeführer vorgebracht hatte. Vielmehr ist aus seiner Bestätigung, er habe alles sagen können, was ihm wichtig sei, zu schliessen, dass dieses – wenn auch summarisch – seine wesentlichen Fluchtgründe und sonstigen Vorbringen enthält. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Missverständnisse und Unvollständigkeiten, insbesondere die unvollständige Protokollierung, lassen sich folglich nicht mit der Aktenlage vereinbaren und erscheinen somit nachgeschoben, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Zudem ist seine in der Beschwerde vorgebrachte Aussage, er habe bei der ersten Befragung nicht von einer einzigen Festnahme gesprochen, nicht mit den Tatsachen zu vereinbaren, da er auch anlässlich dieser Befragung nur eine Festnahme erwähnte (vgl. Akte A9/24 S. 12 unter Punkt 7.02). Unter diesen Umständen hat sich der Beschwerdeführer die anlässlich der Erstbefragung geäusserten Vorbringen vollumfänglich anrechnen zu lassen.

7.2 Des Weiteren ist die Rüge, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung des Sachverhalts verletzt, unbegründet. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers gestützt auf die bestehende Sachlage

D-3744/2014 nicht als glaubhaft zu betrachten, weshalb es keinen plausiblen Grund gibt, den Sachverhalt noch vertiefter abzuklären. 8. 8.1 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen hätten, vollumfänglich zu teilen ist:

8.2 Wie das SEM zutreffend feststellte, brachte der Beschwerdeführer die Umstände der geltend gemachten Einberufung als Reservist in der Befragung und in der Anhörung in wesentlichen Teilen unterschiedlich vor. So sagte er einerseits aus, er sei ein Mal festgenommen worden und habe unterschreiben müssen, dass er zum Militärdienst gehen werde. Dabei sei er geschlagen worden. Zu Hause habe er dies dem Vater erzählt, und dieser habe ihm geraten, er solle gehen. Am folgenden Tag hätten sie den Vater abgeholt, während zwei Tagen festgehalten, geschlagen und wegen seines schlechten Gesundheitszustandes wieder freigelassen (vgl. Akte A9/24 S. 12). Andererseits legte er anlässlich der Anhörung zunächst dar, er und sein Vater hätten eine Meldung unterschreiben müssen. Danach habe er in Begleitung seines Vaters bei den Rekrutierungsbehörden vorsprechen müssen. Dort sei sein kranker Vater vor seinen Augen geschlagen worden, was in ihm Wut ausgelöst habe. Am folgenden Tag habe er sich entschieden, Syrien in Richtung H._______ zu verlassen. Weil er dort keine Sicherheit verspürt habe, sei er mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa gekommen (vgl. Akte A24/14 S. 5 f.). Diese beiden Versionen sind nicht miteinander vereinbar, zumal er vorerst anlässlich der Anhörung nichts von einer Festnahme des Vaters erwähnt, sondern vielmehr ausführt, er sei zusammen mit seinem Vater zur Rekrutierungsbehörde gegangen, was nicht in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung, wonach der Vater am Tag nach seiner eigenen Festnahme ebenfalls festgenommen worden sei. Die zuerst in der Anhörung vorgebrachte Version, wonach er und sein Vater sich bei der Rekrutierungsbehörde gemeldet hätten, ist wiederum nicht vereinbar mit der in dieser Anhörung später dargelegten Version, wonach die Behörden an seinem Wohnort mit einem Buch vorbeigekommen seien und ihn und seinen Vater mitgenommen hätten (vgl. Akte A24/14 S. 7). Als weitere Variante legte der Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung dar, der Beauftragte der Rekrutierungsbehörde sei mit einem Buch an seinem Wohnort vorbeigekommen, habe ihn unterschreiben lassen, ihm eine Nummer bekanntgegeben und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er achtsam sein müsse, wann seine Nummer in der Moschee

D-3744/2014 ausgerufen oder im Fernsehen erwähnt werde. Im März sei dann sein Name um vier Uhr morgens in der Moschee ausgerufen worden. Unmittelbar danach seien sie an seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten ihn und seinen Vater ins Zentralgefängnis mitgenommen, von wo aus ihn sein Onkel habe freikaufen können. Später, als er sich bereits auf der Flucht befunden habe, sei dann auch der Marschbefehl gekommen (vgl. Akte A24/14 S. 7 f.). Aufgrund dieser – vier – unterschiedlichen Varianten über die Umstände der Einberufung bestehen grundsätzliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überhaupt von den Militärbehörden als Reservist aufgeboten worden ist. Der Einwand in der Beschwerde, er sei nicht genügend mit den Widersprüchen konfrontiert worden und habe deshalb Missverständnisse nicht aufklären können, kann vorliegend nicht gehört werden, zumal dem Beschwerdeführer über die erwähnte Widersprüchlichkeit anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt wurden (vgl. Akte A24/14 S. 11). Seine Vorbringen – nämlich er sei zwei Mal festgenommen worden, und seinen Vater hätten sie mehrere Male abgeholt, ausserdem habe er bei der ersten Befragung nicht ausführlich darüber erzählt – vermögen indessen die vier verschiedenen Varianten des gleichen Geschehens nicht zu erklären. Insbesondere ist es nicht nur widersprüchlich, wie oft der Beschwerdeführer festgenommen wurde; vielmehr sind die ganzen unterschiedlich dargelegten Umstände der Einberufung als Reservist miteinander nicht in Einklang zu bringen. 8.3 Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage, das gemäss seinen Aussagen zuhause befindliche Dienstbüchlein und den nach der Flucht am Wohnort eingetroffenen Marschbefehl beizubringen, obwohl er dazu in der Anhörung ausdrücklich aufgefordert wurde (vgl. Akte A24/14 S. 8). Damals entgegnete er dieser Aufforderung, dass niemand mehr aus seiner Familie in Syrien lebe, da alle ins Ausland geflohen seien (vgl. Akte A24/14 S. 8). Dieser Einwand ist indessen unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer seine ganzen Fluchtgründe auf die geltend gemachte Einberufung als Reservist stützt, womit ihm der Beweiswert der erwähnten Dokumente bewusst gewesen sein musste, und er sich im Übrigen seine ebenfalls am Wohnort zurückgelassene Identitätskarte ebenfalls schicken liess. Es gibt keinen plausiblen Grund, warum mit der Identitätskarte nicht auch das Militärbüchlein und der Marschbefehl hätten zugesandt werden können. 8.4 Dem SEM ist auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Zeit während der Inhaftierung ohne wesentliche Realkennzeichen geschildert hat. So ist nicht nur die Beschreibung des Gefängnisraumes, in welchem

D-3744/2014 er und sein Vater sich befunden haben sollen, ohne Details ausgefallen, was dagegen spricht, dass er dort festgehalten und geschlagen wurde; vielmehr stellt auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie er sich die Zeit in diesem Raum vertrieben habe, nämlich man achte nicht speziell auf die Uhr, sondern darauf, wann sich die Türe öffne und der eigene Name ausgerufen werde, er sei geschlagen worden und vor Schmerzen eingeschlafen, eine weitere Substanzlosigkeit und zudem – wie das SEM zutreffend festhielt – eine unpersönliche Aussage dar, welche nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich im Gefängnis befunden. Weitere konkrete und erlebnisnahe Einzelheiten können den Akten nicht entnommen werden. Damit sind die Aussagen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Gefängnis insgesamt plakativ, pauschal, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen, weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen. 8.5 Schliesslich kann auch der Argumentation des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sofortige Festnahme unmittelbar nach Ausrufung seines Namens in der Moschee morgens um vier Uhr nicht plausibel erscheine, zugestimmt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die Polizei habe nach Möglichkeiten gesucht, um an Geld heranzukommen, weshalb sie Leute ohne gesetzliche Grundlage festnehme und sie später gegen Bezahlung einer Geldsumme freilasse, erweist sich angesichts der ebenfalls vom Beschwerdeführer geltend gemachten grossen Anzahl Leute, die als Reservisten aufgeboten worden sein sollen, als gesucht und überzeugt nicht, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Korruption und Bestechung vorkommen können. 8.6 Insgesamt gelangt somit auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, so die bevorstehende Einberufung in den Militärdienst als Reservist, infolge widersprüchlicher, substanzloser und nicht nachvollziehbarer Aussagen überwiegend unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in asylerheblicher Weise verfolgt, was im Übrigen auch mit der von ihm dargelegten legalen Ausreise aus dem Heimatland mit dem eigenen Reisepass (vgl. Akte A9/24 S. 10) vereinbar ist. Entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren kann ihm somit keine asylerhebliche Verfolgung aufgrund der – nicht glaubhaften – Refraktion drohen. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verweisen. Die im Zusam-

D-3744/2014 menhang mit dem Tod seines Vaters eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein aus der Tatsache, dass sein Vater gestorben ist, mangels anderer glaubhafter Aussagen über die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht auf eine glaubhafte und asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu schliessen ist. 9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch seine Ausreise sowie die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und durch die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA- RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-

D-3744/2014 tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 9.4 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Es ist in diesem Zusammenhang bekannt geworden, dass sie bei der Anwerbung von neuen Agenten und zur Einschüchterung von Regimegegnern nicht vor Drohungen und Repressalien gegen betroffene Personen und deren Angehörige im Heimatland zurückschrecken. Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Ein-

D-3744/2014 reise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3, D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

D-3744/2014 9.6 Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das Regime von Präsident Bashar al- Assad durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation vorgesehen] und dort zitierte weitere Praxis). So sind insbesondere Personen, die sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien durch die Sicherheitskräfte als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 9.7 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft mehr gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. 9.8 Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht

D-3744/2014 mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. 9.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 [zur Publikation vorgesehen] und dort zitierte weitere Praxis). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 9.10 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz aktiv für das kurdische Anliegen und für das Anliegen des syrischen Volkes in Syrien eingesetzt. Er nehme an Protestaktionen teil, sei kein blosser Mitläufer, sondern ein Mitdenker, guter Redner und Motivationstreiber. Bei jeder Aktion befinde er sich an der Front, prangere das syrische Regime und dessen Komplizen an und skandiere Antiregierungspaloren. Vom oppositionellen TV-Sender I._______ sei er interviewt wor-

D-3744/2014 den. Er betätige sich aus fester innerer Überzeugung gegen das Unterdrückungsregime und für die Menschenrechte. Dazu habe er verschiedene Fotos, Videos und eine Bestätigung der (…)-Gruppe zu den Akten gereicht. 9.10.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 8). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Auf den beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Fotos ist er zusammen mit anderen Personen, welche demonstrieren, nur teilweise erkennbar, weil die Fotos von so schlechter Qualität (unscharf) sind, dass die darauf abgebildeten Personen nicht identifizierbar sind. Man sieht ihn auf einigen Fotos mit einem Megaphon, auf einem vor einem Mikrophon und auf einem mit einer Person, die ihn interviewt. Im Übrigen ist er in der Gruppe derjenigen Personen, welche demonstrieren, zu sehen, teilweise hinter einer Fahne, teilweise davor. Beim SEM wurden zum Teil die gleichen und zum Teil ähnliche Fotos abgegeben. Einige Fotos betreffen den Tod seines Vaters, womit diese im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Rolle spielen. Auf der eingereichten CD befinden sich zwei Videos: Im ersten davon ist der Beschwerdeführer zusammen mit einer andern Person in der Mitte der Demonstranten – Parolen ausrufend, welche von der Menge wiederholt werden – zu sehen. Im zweiten Video spricht der Beschwerdeführer Sprechgesänge, welche von den Mitdemonstranten nachgesagt werden. Die Kamera hält alle Teilnehmer fest und schwenkt von einer Seite zur anderen. Nach kurzer Zeit wird er von einem anderen Demonstranten abgelöst, welcher einen Text spricht. Die Kamera filmt dabei die umstehenden Personen, wobei der Beschwerdeführer vorerst nicht mehr zu sehen ist. Danach findet eine Darbietung mit einem Stuhl statt, wobei ein Mann mit einer Maske vor dem Gesicht die Szene dominiert. Später ist der Beschwerdeführer zusammen mit andern Personen zu sehen; dabei geht er mit einer Fahne umher und am Schluss setzt er sich mit den andern auf diesen Stuhl. Diese Darbietung wird von mehreren Personen gefilmt, welche ebenfalls auf dem Video zu sehen sind. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der (…) zu den Akten. Danach soll er an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen haben, an welchen gegen das Blutvergiessen in Syrien demonstriert worden sei. Er helfe aktiv mit und sei dabei oft fotografiert worden. Im Fall einer Ausschaffung nach Syrien werde um sein Leben und seine Sicherheit gefürchtet.

D-3744/2014 9.10.2 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel belegen zwar, dass er in Kundgebungen gegen das Blutvergiessen und damit im weitesten Sinne gegen das syrische Regime protestiert hat. Indessen sind seine Beiträge nicht als exponiert zu betrachten, auch wenn er sich mehrfach fotografieren und Videos anfertigen liess. Allein aus diesen Tätigkeiten lässt sich keine aus der Masse der Teilnehmer herausragende Funktion des Beschwerdeführers in der exilpolitischen Szene und kein bedeutendes Engagement gegen die im Heimatland herrschende Regierung ableiten. Vielmehr ist er mitten unter den andern Teilnehmern zu finden, was einem Mitmachen und Mitgehen gleichkommt. Ob er – wie im Beschwerdeverfahren dargelegt – mit einem inneren Engagement an diversen Kundgebungen teilnahm oder ob er die von ihm dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten bloss zur möglichen Anerkennung als Flüchtling benutzte, kann offen bleiben, zumal dies für die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung nicht wesentlich ist; für die Annahme einer solchen spielt es vielmehr eine Rolle, ob er vom syrischen Regime aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller wahrgenommen, identifiziert und wiedererkannt wird. Dies ist jedoch zu verneinen, weil sich der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an öffentlichen Auftritten seiner Landsleute nicht in derartiger Weise exponiert hat, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Zudem sind die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz nicht als Ausdruck oder als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) zu betrachten, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – wie den vorangegangenen Erwägungen entnommen werden kann – nicht geglaubt werden können. 9.11 Aufgrund der Akten drängt sich somit der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den von ihm eingereichten Beweismitteln und seinen Angaben ist nicht zu schliessen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes

D-3744/2014 Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. 9.11.1 Seine Ausführungen zur exilpolitischen Aktivität in der Schweiz sind im Übrigen substanzlos geblieben. So unterliess er es, konkret anzugeben, wann, unter welchen Umständen, wo, mit wem und über welches Thema er vom oppositionellen Fernsehsender I._______ interviewt worden sein soll. Auch legte er keine entsprechenden Beweismittel ins Recht. Allein aus der Fotografie, welche ihn mit einer ihn befragenden Person und einem Mikrofon zeigt, kann nicht konkret auf die Veröffentlichung eines Interviews in diesem Sender geschlossen werden. Folglich ist auch dieses Vorbringen nicht substanziell genug, um auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen zu können. 9.11.2 Das ebenfalls zu den Akten gegebene Schreiben des Vereins (…) vom 29. Juni 2014 kann am Ehesten einer kulturell tätigen Gruppierung mit diesem Namen zugeordnet werden. Da die Vorlage kopiert und von äusserst schlechter Qualität ist, vermag das Beweismittel nicht zu überzeugen. Sein Erscheinungsbild lässt vielmehr vermuten, dass es auch selber angefertigt worden sein könnte, weshalb sein Beweiswert gering ist. Zudem können Beweismittel dieser Art auch aus Gefälligkeit hergestellt werden. Somit ist das Beweismittel unter diesen Umständen nicht geeignet, eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. 9.11.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine politische Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr als ein blosses Mitgehen oder Teilnehmen in der Masse der Landsleute darstellen würde. Aufgrund des Gesagten übersteigt das von ihm geltend gemachte exilpolitische Engagement entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 9.12 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien

D-3744/2014 einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Zudem ist er gestützt auf seine Aussagen legal mit seinem eigenen echten Reisepass aus Syrien ausgereist ist, zumal er anlässlich der Erstbefragung erwähnte, er sei nach der Erledigung der Formalitäten an der Grenze mit dem Taxi nach Diyarbakir gereist (vgl. Akte A9/24 S. 10). Allein aus seiner Aussage, er habe bezahlen müssen, ist angesichts der Benutzung des eigenen Reisepasses und mit Blick auf die erwähnten "Formalitäten" an der Grenze nicht eine illegale Ausreise anzunehmen, da es naheliegend erscheint, dass auch für eine legale Ausreise bezahlt werden musste. Folglich können ihm allein aufgrund seiner Ausreise aus dem Heimatland keine Nachteile drohen. 9.12.1 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2012/31 E. 6 und 2009/50 E. 9).

D-3744/2014 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 12.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erwiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Umständen ist auf weitere Erörterungen zum Wegweisungsvollzug zu verzichten. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien, wurde in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig gilt, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen. Unter diesen Umständen ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3744/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-3744/2014 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 D-3744/2014 — Swissrulings