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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 D-3738/2018

17. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·931 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3738/2018

Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…).

D-3738/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2018 abgewiesen wurde, wobei das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und ihn vorläufig aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1151/2018 vom 14. März 2018 abwies, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 mit als „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelter Eingabe an die Vorinstanz neue Beweismittel (Haftbefehl, Einberufungsbefehl, Militärbüchlein, Mobilisierungsbenachrichtigung) zu den Akten reichte, dass das SEM diese Eingabe mit Verfügung vom 8. Mai 2018 als Mehrfachgesuch entgegennahm und einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– verlangte, welche der Beschwerdeführer den Akten zufolge leistete, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe nebst verschiedenen Länderberichten die Kopie einer Visitenkarte eines Muchtars mitsamt Übersetzung zu den Akten reichte, dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-3738/2018 dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass in der mit „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2018 nicht nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, sondern ausschliesslich neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwWG geltend gemacht werden, welche die Relevanz und Glaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Asylvorbringen belegen sollen, womit weder Wiedererwägungsgründe noch neue Asylgründe, sondern ausschliesslich Revisionsgründe angerufen werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 ff. VwVG zwar dann mit einem als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnenden ausserordentlichen Rechtsmittel beim SEM geltend gemacht werden können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil durch das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen worden ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4), dass vorliegend hingegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar 2018 mit Beschwerde vom 23. Februar 2018 angefochten und Letztere mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 materiell beurteilt wurde, womit Revisionsgründe nur im Rahmen eines gegen dieses Urteil gerichteten Revisionsbegehrens angerufen werden können, dass die Vorinstanz, welche ihre Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG von Amtes wegen zu prüfen hat, die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht hätte überweisen müssen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz somit in der Sache entschieden hat, obwohl sie für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers unzuständig war, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen nebst der eigenen Zuständigkeit auch diejenige der Vorinstanz prüft, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision seiner eigenen Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht deswegen die mit „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2018 als Gesuch um Revision des Urteils D-1151/2018

D-3738/2018 vom 14. März 2018 und die gegen den ablehnenden Asylentscheid vom 29. Mai 2018 gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2018 als Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegen nimmt, soweit sie revisionsrechtlich relevanten Inhalt hat, und hierzu ein separates Verfahren zu eröffnen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2018 aufgrund funktioneller Unzuständigkeit der verfügenden Behörde als nichtig zu erklären ist (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 116 Rn. 16), dass die Vorinstanz deswegen aufzufordern ist, dem Beschwerdeführer den geleisteten Gebührenvorschuss zurückzuerstatten, dass bei dieser Sachlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem unvertretenen Beschwerdeführer jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-3738/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2018 wird als nichtig erklärt. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Gesuchsteller den geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Die mit „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Mai 2018 wird vom Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Revision des Urteils D-1151/2018 vom 14. März 2018 entgegengenommen (Revisionsverfahren D-4145/2018). Die gegen die ablehnende Asylverfügung des SEM vom 29. Mai 2018 gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2018 wird als Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegengenommen. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

D-3738/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 D-3738/2018 — Swissrulings