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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2008 D-3738/2007

18. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,648 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Volltext

Abtei lung IV D-3738/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias D._______, geboren, B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. April 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3738/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2005 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Juni 2006 die am 8. September 2005 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich abwies, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. August 2006 ein Revisionsgesuch einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 5. September 2006 den Beschwerdeführer aufforderte, innert sieben Tagen nach Erhalt dieser Zwischenverfügung ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Revisionsgesuch einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Eingabe vom 24. August 2006 nicht eingetreten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 20. September 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Verbesserung des Revisionsgesuches einreichte, weshalb die ARK mit Urteil vom 27. September 2006 auf die Eingabe vom 24. August 2006 androhungsgemäss nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit als „Zweites Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 13. März 2007 an das BFM beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen, D-3738/2007 dass das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug behandelte, mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 den sinngemässen Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges abwies und den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 7. April 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei unbenützter Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass es unter Verweis auf Art. 107 AsylG festhielt, die vorliegende Verfügung sei eine Zwischenverfügung und könne nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sowohl das BFM wie auch die ARK hätten in den bisherigen Verfahren die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der F._______ als unglaubhaft qualifiziert und den Wegweisungsvollzug in sein Heimatland als zumutbar erachtet, dass in der Eingabe vom 13. März 2007 nichts Konkretes vorgebracht werde, das diese Feststellung in einem anderen Licht erscheinen liesse, weshalb sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erweisen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2007 - eröffnet am 1. Mai 2007 - infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 1. September 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar sowie einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2007 (Poststempel) betreffend die Verfügung vom 30. April 2007 beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. März 2007 sei einzutreten, die Verfügung des BFM vom 1. September 2005 sei in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, D-3738/2007 dass er weiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 vorsorglich aussetzte, dass mit Eingabe vom 1. April 2008 diverse Beweismittel zur Untermauerung der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der vorliegende Entscheid des BFM vom 30. April 2007, mit welchem auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. März 2007 nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 23. März 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.), dass sich die Zwischenverfügung vom 23. März 2007 jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 30. April 2007 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 30. April 2007 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3738/2007 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung vom 23. März 2007 vorliegend nicht zu prüfen ist, da diese in der Beschwerde gegen die Endverfügung nicht angefochten wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM von der asylsuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 3 AsylG), dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. März 2007 weder ein Gesuch um Befreiung von der Erhebung eines Gebührenvorschusses einreichte, noch seine prozessuale Bedürftigkeit geltend machte oder nachwies, weshalb die Grundvoraussetzung für die Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten und die Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall erfüllt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), D-3738/2007 dass in der Beschwerde vom 31. Mai 2007 lediglich der bereits aktenkundige Sachverhalt in rudimentärer Form wiederholt und unter Beilage von einem Internetausdruck der NZZ (datiert vom 25. April 2007) sowie dem Ausdruck von zwei Mails (Mailabsender: UNNews@un.org, datiert vom 2. und 21. März 2007) auf die allgemeine Lage in Äthiopien und Eritrea verwiesen wird, dass es der Beschwerdeführer indessen vollständig unterlässt zu erläutern, inwiefern das BFM zu Unrecht auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 13. März 2007 nicht eingetreten sein soll, dass wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unabhängig von der Frage, ob die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine AsylG zu beurteilen waren (vgl. hierzu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses befugt war, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 7. April 2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-nicht leistete, dass das BFM somit zu Recht auf das Widererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. März 2007 nicht eingetreten ist, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 23. März 2007 angedroht hatte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3738/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; 3 Fotos mit Originalcouvert, Bestätigungsschreiben datiert vom 12. Juli 2007 ) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 7

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