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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2016 D-3735/2015

7. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,745 Wörter·~34 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3735/2015

Urteil v o m 7 . Juli 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).

D-3735/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus E._______ mit letzten Wohnort in Damaskus – erhielten am 13. März 2014 von der Schweizer Botschaft in F._______ (Libanon) Einreisevisa für die Schweiz. Am 2. Juni 2014 flogen sie von F._______ nach G._______ und reisten legal in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2014 suchten sie um Asyl nach. Am 24. Juni 2014 erhob die Vorinstanz ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 25. Februar 2015 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) aus, er und seine Familie seien hauptsächlich wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Er habe auch Probleme mit dem Luftnachrichtendienst gehabt, welche er aber immer mit Geld habe lösen können. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, die im März 2014 ausgestellten Einreisevisa für die Schweiz hätten sie nicht aus einem bestimmten Grund, sondern eher im Sinne einer Absicherung beantragt, sollten sie eines Tages Probleme haben und Syrien verlassen müssen. Ab März 2014 hätten syrische Beamte, von ihm Geld respektive Waren verlangt. Man habe ihm vorgeworfen, er handle illegal mir Kerosin respektive unterstütze die Terroristen respektive untergrabe durch seine Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei den syrischen Staat. Am 26. Mai 2014 seien bewaffnete Beamte des Luftnachrichtendienstes wieder zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten von ihm 75'000 syrische Lira verlangt. Ein Nachbar namens H._______, der beim Sicherheitsdienst arbeite, habe mit ihnen verhandelt. Um das Geld aufzutreiben, habe er seinem Bekannten, I._______, der im Büro des Obersts in J._______ arbeite, angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass ein Bericht über ihn verfasst worden sei und er sich mit den Beamten arrangieren solle, damit er nachher fliehen könne. Er habe die Summe bezahlt und danach einen Chauffeur kontaktiert, der ihn und seine Familie am 27. Mai 2014 legal in den Libanon gebracht habe. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Familie erfahren, dass er am 24. Mai 2014 von einem (…) in K._______ zu einer Haftstrafe von drei Jahren und der Zahlung einer Busse von 100'000 beziehungsweise 150'000 syrische Lira verurteilt worden sei.

D-3735/2015 A.c Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie habe selber keine persönlichen Probleme gehabt und sei wegen der Probleme des Ehemannes und des derzeitigen Bürgerkriegs ausgereist. A.d Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbuch, den abgelaufenen Reisepass des Beschwerdeführers, das Dienstbüchlein, eine Kopie einer Bestätigung des staatlichen Geheimdienstes in L._______, ein Urteil des (…), ein Polizeirapport, eine Geschäftsbewilligung, einen Auszug aus dem Handelsregister, eine Mitgliederbestätigung der Industrie- und Handelskammer Syrien, eine Karte der Industrie- und Handelskammer, Flugzeugtickets, eine Wohnsitzbescheinigung aus M._______, ein Beitrittsgesuch der kurdischen Partei, eine Baubewilligung, einen Bankkontoauszug und einen Gesundheitsausweis. B. Am 17. April 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, von sämtlichen eingereichten Beweismitteln eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen einzureichen. C. Die Beschwerdeführenden reichten im Mai Übersetzungen auf Deutsch für sämtliche Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 18. Mai 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu

D-3735/2015 gewähren. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden Fürsorgebestätigungen vom 20. Mai 2015 und den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis September 2006, vom 2. Oktober 2006 ein. F. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 24. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. H. Die Instruktionsrichterin lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Juli 2015 zur Replik ein. I. Am 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. J. Am 18. August 2015 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-3735/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3735/2015 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es betreffend den Beschwerdeführer aus, am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen seien erhebliche Zweifel anzubringen, da diese widersprüchlich, unlogisch, nachgeschoben und tatsachenwidrig ausgefallen seien. So habe er anlässlich der Befragung im EVZ noch wiederholt ausgesagt, er sei in erster Linie wegen des derzeitigen Bürgerkriegs ausgereist. Zwar habe er damals schon erwähnt, dass er Personen des Luftnachrichtendienstes ab März 2014 drei- bis viermal Geld gegeben habe, dies habe für ihn jedoch kein Problem dargestellt und er habe seinen Heimatstaat nicht wegen dieser Vorfälle verlassen. Vor diesem Hintergrund erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass er die Bedrohung durch Mitarbeiter des Luftabwehrgeheimdienstes bei der Anhörung als fluchtauslösendes Element aufgeführt und zudem vorgebracht habe, er sei ab Erhalt des Einreisevisums für die Schweiz im März 2014 gesucht und im Mai 2014

D-3735/2015 schliesslich verurteilt worden und habe lediglich einmal Geld bezahlt. Weder sei nachvollziehbar, weswegen er solche Vorfälle bei der Erstbefragung unerwähnt gelassen habe, noch weswegen er bei der Anhörung eine gänzlich andere Bedrohungssituation skizziert habe. Hätte tatsächlich eine solch imminente Gefahr bestanden, könne erwartet werden, dass er diese bereits im Rahmen der Erstbefragung dargelegt hätte. Dass er dies damals nicht getan habe und bei der Anhörung sogar eine staatliche Verurteilung vorgebracht habe, lasse den Verdacht aufkommen, als versuche er durch die Intensivierung der angeblichen Verfolgung den Ausgang seines Asylverfahrens positiv zu beeinflussen. Dies sei ihm angesichts der beachtlichen Ungereimtheiten respektive Nachgeschobenheit jedoch nicht gelungen. Abgesehen von der unterschiedlichen Darstellung würden die Vorbehalte gegenüber seinen angeblichen Problemen mit den syrischen Behörden durch weitere Ungereimtheiten erhärtet. So habe er als Beweismittel ein Urteil des (…) in K._______ eingereicht, in dem er wegen der Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei und der Unterstützung zur Teilung Syriens zu drei Jahren Gefängnis und der Bezahlung von 150'000 syrischen Lira verurteilt worden sei. Abgesehen davon, dass es jeglicher Logik widerspreche, dass er als Zivilist in Damaskus von einem Militärgericht in K._______ hätte verurteilt werden sollen, sei er auch nicht in der Lage gewesen, zu erklären, wie dieses Urteil zustande gekommen sei, wie er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei und wie seine Familie das Urteil erhalten habe. Zudem erwecke er widerholt den Eindruck, als wüsste er gar nicht genau, was ihm im Urteil überhaupt vorgeworfen werde. Auf sämtliche Ungereimtheiten in seinen Aussagen sei er bei der Anhörung hingewiesen worden, jedoch nicht in der Lage gewesen, durch substantiierte und nachvollziehbare Erklärungen die bestehenden Zweifel zu zerstreuen. Die geltend gemachte Verurteilung und angebliche Suche durch den syrischen Luftabwehrgeheimdienst seien deswegen als unglaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da es sich hierbei nur um Kopien handle, die aufgrund der einfachen Fälschbarkeit keine rechtsgenüglichen Beweismittel darstellen würden. Daraus folge, dass sein Vorbringen, er sei in Syrien verurteilt worden und habe aus Furcht vor dem Luftabwehrgeheimdienst seinen Heimatstaat verlassen müssen, als unglaubhaft erachtet werde. Weil demnach die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien, erübrige es sich, sowohl auf weitere Ungereimtheiten einzugehen als auch sein Vorbringen auf dessen Asylrelevanz zu überprüfen. Insgesamt werde angenommen, dass er – wie bei der Befragung im EVZ angegeben – Syrien wegen des derzeitigen Bürgerkriegs verlassen habe. Die

D-3735/2015 von ihm beschriebenen Nachteile seien hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Rahmen des Bürgerkriegs, habe er abgesehen von den bereits genannten Vorbringen keine genannt. Daraus folge, dass sein Vorbringen, er habe Syrien aufgrund des derzeitigen Bürgerkriegs verlassen, die Kriterien der Asylrelevanz nicht zu erfüllen vermöge. Seine Vorbringen würden demzufolge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unvollständig protokolliert oder teilweise anders protokolliert worden, als er tatsächlich ausgesagt habe. Die Ungereimtheiten seien auf die unkorrekte und unvollständige Übersetzung zurückzuführen, weil die Befragung im EVZ auf Kurdisch stattgefunden habe, die Anhörung hingegen auf Arabisch. Es sei zu bewundern, wie die Befragerin beurteilt habe, er würde Arabisch einwandfrei verstehen, obwohl sie kein Arabisch verstehen und sprechen könne. Woraus sie das geschlossen habe, sei fraglich. Er habe keine Anhörung auf Arabisch machen wollen, aber die Befragerin habe ihm keine andere Wahl gelassen, als die Anhörung auf Arabisch zu akzeptieren. Die Befragung im EVZ sei verwirrend, weil ein Gesuchsteller, der neu aus einem diktatorischen Staat wie Syrien in die Schweiz komme, sich nicht auskenne und mit dem Rechtssystem nicht vertraut sei, viele Hemmungen und Befürchtungen habe. So wie man aus dem Begriff "Befragung zur Person" (BzP) ableiten könne, würden in erster Linie Personalien registriert und geprüft. Es werde auch vor Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht, dass die BzP sehr kurz sei und man die Gelegenheit für eine ausführliche Befragung zu den Asylgründen später bekäme. Die Probleme mit den syrischen Behörden habe er nicht erfunden, sondern er habe sie erlebt. Er habe die Probleme nicht nachgeschoben, wie die Vorinstanz behaupte, um sich eine bessere Chance im Asylverfahren zu verschaffen. Er habe die Probleme bei der BzP kurz ohne Details erwähnt, weil er verstanden habe, dass er bei der BzP über seine Personalien und seinen Reiseweg und später im Rahmen einer neuen Befragung ausführlich zu den Asylgründen befragt werde. Er habe deshalb auf die Einzelheiten verzichtet. Er habe stets gesagt, dass er Syrien nicht wegen der allgemeinen Lage, sondern weil sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen sei, verlassen habe. Gelderpressungen sei eines dieser Probleme gewesen, weshalb er und seine Familie sich in Syrien nicht mehr wohlgefühlt hätten. Er habe die Suche nach ihm klar und deutlich geschildert. Man hätte ihn mit dem Zweifel und der

D-3735/2015 oberflächlichen und unsubstantiierten Angabe konfrontieren müssen. Die aussagepsychologischen Erkenntnisse zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung müssten von kompetenten Fachpsychologen beurteilt werden und nicht einfach oberflächlich und unsorgfältig abgeleitet werden. Die behördliche Suche sei durchaus asylrelevant. In Syrien würden bei Problemen oder Unstimmigkeiten Familienangehörige auch miteinbezogen. Wenn die Behörden nach einer bestimmten Person suchen und diese aber nicht finden würden, würden die Angehörigen dieser Person vom Staat mit Repressalien schikaniert. Ausgesprochene Drohungen würden normalerweise früher oder später in Taten umgesetzt. Die Taktik und Praxis der Behörden eines diktatorischen Regimes seien nicht zu unterschätzen. Angehörige von verhafteten und gesuchten Personen hätten ständig Angst und würden schreckliche Erlebnisse befürchten. Wenn die Angehörigen von den Behörden nicht in Ruhe gelassen würden, würden sie versuchen, bei Gelegenheit zu fliehen, unterzutauchen, sich zu verstecken oder auszureisen. Das sei in seiner Situation genau der Fall. Die Angst sei gross, weil er noch Frau und Kinder habe, für deren Bedürfnisse er sorgen müsse. Die Anschuldigungen seitens der Behörden seien keine kleinen und leichten Anschuldigungen gewesen. Auch wenn diese gar nicht stimmen würden, hätten ihm die Behörden diese durchaus anhängen können. Die Gelderpressung sei nur ein erstes Zeichen für eine schwere Zeit gewesen, die auf ihn und seine Familie hätte zukommen können, wenn sie in Syrien geblieben wären. Er und seine Familie hätten ein Visum für die Schweiz gehabt und früher vor dem Vorfall mit der Gelderpressung aus Syrien ausreisen können. Da sie aber bis zum erwähnten Vorfall keine grossen Befürchtungen gehabt hätten, hätten sie in Syrien bleiben wollen. Da aber plötzlich Funktionäre des Luftnachrichtendienstes und Ermittler bei ihm im Geschäft aufgetaucht seien und ihn mit grossen Anschuldigungen konfrontiert hätten, sei ihm klar geworden, dass er und seine Familie nicht mehr sicher und jederzeit an Leib und Leben gefährdet seien. Wer einmal ins Visier der Behörden und deren Sicherheitsapparate gerate, habe vieles zu befürchten. Deshalb hätten sie sich wenige Tage vor Ablauf der Visumsgültigkeit entschieden, Syrien unverzüglich zu verlassen. Die Ausreise sei auch von Freunden empfohlen worden. Der Verbleib in Syrien nach Erhalt des Visums für die Schweiz sei ein starkes Indiz dafür, dass sie Syrien nicht hätten verlassen wollen, wenn sie nicht tatsächlich gefährdet gewesen wären. Sie hätten Syrien erst verlassen, als eine grosse Gefahr auf sie zugekommen sei. Im Entscheid des SEM fehle jegliche Logik zum Rechts- und Justizsystems in Syrien. Er habe sich gewünscht, das SEM hätte in seinem Entscheid erwähnt, welches Gericht in Syrien ihn hätte verurteilen sollen. Bekannte Politiker und oppositionelle Persönlichkeiten, die auch Zivilsten

D-3735/2015 seien, seien nach Abschaffung des Staatssicherheitsgerichts von den Militärgerichten verurteilt worden. Militärgerichte würden auch über Zivilpersonen urteilen. Die Vorstellung des SEM, dass nur Angehörige des Militärs und der Armee von den Militärgerichten verurteilt würden, sei absolut falsch. Er habe den Inhalt des Urteils und das Ausmass der Strafe detailliert erklärt und begründet. Der Dolmetscher sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Erklärung wiederzugeben beziehungsweise sie Wort für Wort ins Deutsche zu übertragen. Seine Erklärung hätte überzeugt, wenn, sie richtig rübergekommen wäre. Er habe die Dokumente übersetzt und im Original eingereicht. Es handle sich dabei sicher nicht um Fälschungen. Sie seien von den Behörden ordnungsgemäss ausgestellt worden. Das SEM habe es unterlassen, diese Dokumente auf deren Asylrelevanz zu überprüfen. Seit seiner Einreise in die Schweiz setze er sich aktiv für die Partei und für das kurdische Anliegen in Syrien ein. Er verteidige zudem bis heute unermüdlich die politischen Ziele der Partei in seinem Umfeld. Er nehme an Parteisitzungen, politischen Veranstaltungen und Kundgebungen teil, welche sich gegen das syrische Regime richten würden. Er werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anprangern. Er werde aus innerer Überzeugung auch an den zukünftigen Demonstrationen teilnehmen und mitwirken. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Antiregime-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes kein Interesse an seiner Person mehr bestehe. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, hinsichtlich der angeblichen Verständigungsprobleme sei zu erwähnen, dass diese angesichts der protokollierten Antworten haltlos erscheinen würden. Zwar lasse sich dem Protokoll der Anhörung entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nur über beschränkte Arabischkenntnisse zu verfügen. Allerdings habe er anlässlich der BzP angegeben, er verfüge über gute Arabischkenntnisse und habe sich schliesslich auch bei der Anhörung bereit erklärt, auf Arabisch fortzufahren. Dem gesamten Protokoll liessen sich dann keinerlei Übersetzungs- oder Verständigungsprobleme entnehmen und als der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung auf die anfangs erwähnten Sprachprobleme angesprochen worden sei, habe er lediglich gemeint, er habe zu Beginn gefürchtet, dass der Dolmetscher aus einem Golfstaat sei und er diese Personen nicht verstehen würde. Hätten nun aber tatsächlich Verständigungsprobleme bestanden, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese spätestens zu jenem Zeitpunkt erwähnt hätte. Sein diesbezügliches Unterlassen deute darauf

D-3735/2015 hin, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Zu dieser Einschätzung trage auch bei, dass er sämtliche seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt habe und deshalb von der Richtigkeit ausgegangen werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er sich in der Schweiz aktiv für die Partei und für das kurdische Anliegen in Syrien einsetze. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien jedoch oberflächlich, pauschal und stereotyp ausgefallen, so dass ein tatsächliches Engagement infrage zu stellen sei. Zudem habe er es unterlassen, hierzu Beweismittel oder sonstige Dokumente einzureichen, die sein angebliches Engagement belegen würden. Es werde deshalb nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Masse exilpolitisch betätige, das von Asylrelevanz sein könne. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM habe sich kaum zu den einzelnen Punkten, die von Asylrelevanz seien, geäussert und sich nur auf zwei Punkte beschränkt, die nicht zu bestreiten seien. Fakt sei, dass er nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Das SEM habe die Anhörung willkürlich auf Arabisch durchgeführt, obwohl er das so nicht gewollt habe. Eine andere Wahl sei ihm nicht gelassen worden. Die Dolmetscher die zu Befragungen oder Anhörungen von syrischen Kurden herangezogen würden, seien entweder irakische oder türkische Kurden oder Araber und keine Syrer oder syrische Kurden. Diese könnten zum Teil kein oder nur bruchstückhaftes Deutsch, würden einen anderen kurdischen Dialekt reden und seien nicht fähig, Zusammenhänge zu erfassen und könnten den Asylsuchenden Informationen nicht mitteilen. Übersetzungen würden vor Fehlern strotzen. Daher sei es nicht auszuschliessen, dass viele Missverständnisse und einige Übersetzungsfehler passiert seien. Die Qualität der Dolmetscher des SEM lasse viel zu wünschen übrig. Wenn man die Ausgangs- und Zielsprache nicht beherrschen würde, könne man die Übersetzung nicht beurteilen, ob sie richtig und vollständig sei oder eben nicht. Sowohl der Befrager als auch die Hilfswerksvertretung könnten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung nicht mit hundertprozentiger Sicherheit bestätigen. Er persönlich habe kein Deutsch gekonnt, um Einwände einbringen zu können. Dasselbe gelte für Befrager und Hilfswerksvertretung, weil sie kein Kurdisch und Arabisch und somit die Leistung und Qualität nicht beurteilen könnten. Die Rückübersetzung habe ausserdem im Schnelltempo stattgefunden und sei eher eine Zusammenfassung gewesen. Vieles sei übersprungen worden. Am Ende einer Befragung oder Anhörung sei man müde und könne sich kaum noch konzentrieren. Die Frage sei, ob man die Rückübersetzung überhaupt verstanden habe und

D-3735/2015 korrigieren lassen könne. Wenn er an einer Protestaktion teilnehme, erfolge seine Teilnahme aus innerer Überzeugung. Er nehme nicht daran teil, um fotografiert zu werden und die Fotos der Asylbehörde einzureichen. Er habe auch nie daran gedacht, sich extra fotografieren zu lassen, um bessere Chance im Asylverfahren zu haben. Bei zukünftigen Teilnahmen werde er seine Teilnahmen anhand von Fotos und gehaltenen Reden belegen, weil sonst einem nicht geglaubt werde. 5. In der Beschwerde wird vorweg gerügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die Anhörung sei unvollständig und nicht korrekt, weil sie auf Arabisch durchgeführt worden sei. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/22 E. 5.1, 2013/21 6.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).

D-3735/2015 5.2 Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das SEM den Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer konnte am 24. Juni 2014 anlässlich der Befragung im EVZ auf Kurmanci und anlässlich der Anhörung auf Arabisch seine Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern. Das SEM hat die Anhörung nicht willkürlich mit einem Arabisch-Deutsch- Dolmetscher organisiert, sondern aufgrund seiner Aussage anlässlich der BzP, wo er angab neben Kurmanci auch genügend gut Arabisch für die Anhörung zu sprechen (vgl. Akte A4/11 S. 4 Ziff. 1.17.02). Dass es anlässlich der Anhörung zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen ist oder der Dolmetscher nur mangelhafte Deutschkenntnisse gehabt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Zwar ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass es im Warteraum ein Verständigungsproblem gegeben hat, er sich aber einverstanden erklärt hat, die Anhörung auf Arabisch durchzuführen (vgl. Akte A13/16 F1 und F3). Der Beschwerdeführer gab sodann am Anfang und Ende der Anhörung an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. Akte A13/16 F4 und F100) und er erklärte mit seiner Unterschrift seine ihm rückübersetzten Aussagen im Protokoll seien vollständig und würden seinen freien Äusserungen entsprechen. Überdies trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch versteht. Er schlug nämlich vor, die Anhörung auf Deutsch durchzuführen (vgl. Akte A13/16 F1) und er hat eine Frage der Mitarbeiterin des SEM beantwortet, bevor sie übersetzt worden ist (vgl. Akte A13/16 F100). Es bestehen keine Hinweise, dass die Rückübersetzung im Schnelltempo durchgeführt worden wäre. Dauerte diese doch eine Stunde und zehn Minuten. Im Übrigen wurde davor eine dreissigminütige Pause eingelegt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungsprotokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die Hilfswerksvertretung verzichtete auf jegliche Einwendungen (vgl. Akte A13/16 S. 16). Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei einerseits wegen des Bürgerkriegs geflüchtet und andererseits weil er vom Luftwaffengeheimdienst erpresst worden sei. Am 24. Mai 2014 sei er zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe wegen einer Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei und der Schädigung des Ansehens des syrischen Staates verurteilt worden, weshalb er mehrmals zu Hause gesucht worden sei. 6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel

D-3735/2015 sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen einerseits den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen und andererseits nicht asylrelevant sind. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zwar die Gelderpressungen durch den Luftnachrichtendienst erwähnt, jedoch betont habe, dass er nicht wegen diesen Problemen ausgereist sei, sondern um seine Familie vor dem Krieg in Sicherheit zu bringen. Sie seien nur wegen des Kriegs ausgereist (vgl. Akte A4/11 S. 8). Anlässlich der Anhörung machte er dann geltend, er sei wegen der Gelderpressungen und weil er verurteilt worden sei, ausgereist. Diese Kehrtwende des Beschwerdeführers bei den Ausreisegründen lässt sich kaum damit erklären, bei der BzP werde nur oberflächlich nach den Asylgründen befragt. Es bestehen deshalb erste Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor den syrischen Beamten hatte. Zwar weist die Schilderung der Gelderpressung einige Realkennzeichen auf, ist ausführlich und detailliert, weshalb es durchaus sein kann, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Zusammenhang als dem geltend gemachten Gelderpressungen erhalten hatte (vgl. Akte A13/16 F11 ff.). Hingegen kann ihm aus den vom SEM zu-

D-3735/2015 treffend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden, dass ihn die syrischen Behörden wegen eines angeblichen Berichts mehrmals erpresst und verurteilt haben. So bestehen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich wie oft er zu Geldzahlungen aufgefordert worden ist. Erst führte er aus, immer wenn die Beamten zu ihm gekommen seien, habe er Geld gegeben (vgl. akte A13/16 F11). Später gab er an, er habe nur einmal Geld bezahlt und sonst nie (vgl. Akte A13/16 F69 und F74). Unstimmig sind seine Aussagen auch betreffend wer ihm geraten haben soll, das Land zu verlassen. Einerseits habe ihm ein Freund namens I._______, der im Büro eines Obersts in J._______ arbeite, geraten zu fliehen (vgl. Akte A13/16 F13 S. 4). Ein paar Antworten später führte er aus, sein Nachbar H._______, der beim Sicherheitsdienst arbeite, habe ihm geraten auszureisen (vgl. Akte A13/16 F20). Am Ende der Anhörung erwähnte er wiederum H._______ habe ihm geraten, das Land zu verlassen und nicht I._______ (vgl. Akte A13/16 F95). Es entbehrt zudem jeglicher Logik, dass H._______ ihm einerseits geraten haben soll, auszureisen, dieser aber andererseits mit den Beamten unter einer Decke steckte und von den Gelderpressungen profitierte und der Hauptgrund seiner Probleme gewesen sei (vgl. Akte A13/16 F13 S. 4 und F95). Hinsichtlich des eingereichten Urteils wurde in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Kopie eingereicht hat. Die Aussage des Beschwerdeführers "Meine Familie kennt Leute in Syrien, denen man Geld bezahlen kann, um ein solches Urteil erhalten zu können" weist jedoch darauf hin, dass es sich um eine in Auftrag gegebene Ausfertigung des Urteils handelt und demnach nicht echt ist (vgl. Akte A13/16 F16 ff.). Ausserdem ergäbe es auch keinen Sinn für den Erhalt eines Urteils bezahlen zu müssen. Schliesslich enthält das Urteils einen inhaltlichen Widerspruch. Einerseits geht aus der Übersetzung hervor, dass das Datum des Urteils der (…) sei und es gleichzeitig auch rechtskräftig geworden sei. Anderseits steht weiter oben, dass das Urteil anfechtbar sei. Im Übrigen ist sein Wissen über den Inhalt des Urteils nicht derartig, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein Interesse gehabt, in Erfahrung zu bringen, was darin steht (vgl. Akte A13/16 F8 f. F38f. und F55 ff.), was nicht nachvollziehbar ist. Es ist sodann erstaunlich, dass gerade der Beschwerdeführer, welcher vorher nie persönliche Probleme mit den Behörden gehabt hat, nicht politisch war, dessen Familie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. Akte A4/11 S. 8), plötzlich ins Visier des Staates gerät und am (…) wegen einer Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei und der Schädigung des Ansehens des syrischen Staates angeblich zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden sein soll. Ferner ist der Beschwerdeführer legal ausgereist und hat verschiedene Kontrollposten passiert (Akte A4/11 S. 7 Ziff.

D-3735/2015 5.02, A13/16 F21). Selbst wenn der Schlepper hierfür Schmiergeldzahlungen leisten musste, deutet dies doch daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft von den syrischen Behörden gesucht worden ist, zumal diese für Geldzahlungen von ihm liessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wussten, dass ihre Einreisevisa für die Schweiz demnächst ablaufen würden, weshalb sie ausgereist sind. 6.4 Aufgrund des Gesagten ergeben sich insbesondere aufgrund der Unstimmigkeiten betreffend des eingereichten Urteils vom (…) Zweifel, dass der Beschwerdeführer im geschilderten Ausmass von den syrischen Behörden gesucht wurde und sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie er glaubhaft machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er nach der Befragung im EVZ von Dritten bezüglich der Chancen auf Asylgewährung instruiert worden ist, und es sich bei dem anlässlich der Anhörung geltend gemachten Sachverhalt über weite Strecken um ein Konstrukt handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – wegen einer Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei und der Schädigung des Ansehens des syrischen Staates verurteilt wurde, zudem von syrischen Beamten erpresst und im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. 6.5 Hinsichtlich der Angst vor dem Bürgerkrieg hat der Beschwerdeführer keine konkrete gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Nachteil geltend gemacht, weshalb die Flucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien nicht asylrelevant ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte sodann erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er setze sich aktiv für die Partei und für das kurdische Anliegen in Syrien ein. Er vertrete zudem bis heute unermüdlich die politischen Ziele der Partei in seinem Umfeld. Er nehme an Parteisitzungen, politischen Veranstaltungen und Kundgebungen teil, welche sich gegen das syrische Regime richten würden. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

D-3735/2015 von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2009/28). 7.3 7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären (D-3839/2013 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).

D-3735/2015 7.3.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. Es ist angesichts der Dimension der geflüchteten Menschen aus Syrien zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (D-3839/2013 E. 6.3.5 mit weiteren Hinweisen). 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen). 7.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 6), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer machte sodann keine detaillierten Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz, so dass nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang er tätigt war und welchen Exponierungsgrad seine Tätigkeiten aufweisen. Er reichte auch keine Beweismittel ein, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten belegen würden. Ausserdem gab er anlässlich der BzP an, sich in der Heimat nicht politisch betätigt zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 8 Ziff. 7.01). Insofern er in

D-3735/2015 der Replik geltend macht, bei zukünftigen Teilnahmen werde er seine Teilnahmen anhand von Fotos und gehaltenen Reden belegen, weil sonst einem nicht geglaubt werde, wird festgestellt, dass seither keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. 8. Zusammenfassend ist festzuhalen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. Die Beschwerdeführerin machte selber keine persönliche Gefährdung geltend. Gemäss ihren Ausführungen hatte sie in Syrien keine Probleme gehabt und ist allein wegen den Schwierigkeiten ihres Mannes und aufgrund des Bürgerkriegs ausgereist. Da die Beschwerdeführerin keine gezielte gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte, ist sie folglich nicht als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen). 11. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-

D-3735/2015 rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 24. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3735/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-3735/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2016 D-3735/2015 — Swissrulings