Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.11.2018 D-3731/2017

7. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,673 Wörter·~13 min·11

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | 142.12 Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3731/2017

Urteil v o m 7 . November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz-Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).

D-3731/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – reiste gemäss eigenen Angaben (…) 2012 mit Hilfe eines Schleppers von seinem Heimatstaat in den Sudan. Von dort gelangte er im Jahr 2015 (…) über mehrere Länder in die Schweiz, wo er am 10. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu Identität und Reiseweg befragt, und am 6. Januar 2016 (…) einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss vor, er sei in B._______ (Sudan) geboren, wobei er seine Mutter und seinen Vater (beide eritreische Staatsangehörige) nicht gut gekannt habe, und Letzterer zum damaligen Zeitpunkt nicht im Sudan, sondern in C._______ (Eritrea) gelebt habe. Im Alter von einem Jahr sei er dann mit seinem Grossvater, seiner Tante, seinem Onkel und den zwei Kindern seiner Schwester nach D._______ (Zoba E._______, Subzoba D._______) in Eritrea umgesiedelt, wobei seine Mutter im Sudan geblieben sei. In der Folge sei er in D._______ bei seinen Grosseltern aufgewachsen und habe dort auch die Schule besucht. Er habe allerdings zwei Schuljahre wiederholen müssen und sei schliesslich in der fünften Klasse von der Schule ausgeschlossen worden. Daraufhin sei er noch einige Monate in Eritrea geblieben, wobei er in der eritreisch-sudanesischen Grenzstadt F._______ als Träger gearbeitet habe. Schliesslich habe er ohne Grund – respektive infolge einer Vorladung zur militärischen Ausbildung – von F._______ mit Schleppern die Ausreise angetreten. Am 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einer Knochenaltersbestimmung unterzogen, welche ihm ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren attestierte. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum – (…) – wurde entsprechend nicht geändert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffern 3 bis 5).

D-3731/2017 C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine auf ihn lautende Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3731/2017 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a AsylG). Vorliegender Fall ist aufgrund der Aktenlage als spruchreif zu beurteilen, weshalb sich die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt. 3. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – entsprechend der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsbegehren – auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Damit sind die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung – die Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs, sowie die Wegweisung – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann –

D-3731/2017 wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig festgestellt – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 4.1.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Hierzu stellt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, im vorliegenden Fall ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann (vgl. Beschwerdeschrift III.2). Konkret in Bezug auf seinen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im wehrdienstfähigen Alter und würde – falls es nicht wegen illegaler Ausreise zu einer Inhaftierung käme – doch mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen. Dieser Zwang zum Militärdienst verletze sowohl Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch Art. 3 EMRK, was die Unzulässigkeit – mindestens aber die Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. 4.1.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu

D-3731/2017 nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3). 4.1.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). 4.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.

D-3731/2017 4.1.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). 4.1.3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 4.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil D- 2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass

D-3731/2017 eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 4.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland (A9 F3.01; A20 F8 ff., F21 ff., F84, F145). Entsprechend kann die Wohnsituation als gesichert angesehen werden und kann die Familie dem Beschwerdeführer bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützend zur Seite stehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich ferner um einen jungen und gesunden Mann, der vor seiner Ausreise aus Eritrea im Grenzgebiet bereits seinen eigenen Lebensunterhalt verdiente (A20 F94 ff.). Ferner wurde der für die Reise in die Schweiz notwendige – und im eritreischen Kontext doch beachtliche – Betrag von 5500 US Dollar von einem hier ansässigen Onkel sowie von einer Tante mütterlicherseits finanziert (A20 F137 ff.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass er auch bei einer Rückkehr nach Eritrea in Notlagen auf deren finanzielle Unterstützung zurückgreifen könnte.

D-3731/2017 4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der entstandene Aufwand kann jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Aufgrund der Aktenlage und den massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

D-3731/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 800.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz-Reimann

Versand:

D-3731/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.11.2018 D-3731/2017 — Swissrulings