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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2012 D-3728/2012

19. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,732 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3728/2012/wif

Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N … .

D-3728/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 – von Italien kommend – nach W._______ gelangte, wo er von der Grenzwacht aufgegriffen wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem BFM zugeführt wurde, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsuchender in Italien aufgehalten hatte (illegale Einreise verzeichnet in X._______ [per 18. März 2011] und Asylgesuche verzeichnet in Y._______ [zweimal per 30. November 2011]), dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 beim Bundesamt sein Asylgesuch einreichte, worauf er am 16. Mai 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Tunesien aus Z._______ und er sei die letzten Jahre in seiner Heimat … [im Gastgewerbe] tätig gewesen, dass er zum Grund für sein Gesuch zur Hauptsache vorbrachte, er habe in seiner Heimat Nachstellungen erlitten, weil er vor der Revolution der Polizei einmal einen Spitzeldienst erwiesen habe, was damals zur Verhaftung von mehreren Personen geführt habe, dass er im März 2011 von Tunesien auf dem Seeweg X.______ erreicht habe, wo er von den italienischen Behörden registriert und danach nach Y._______ transferiert worden sei, dass er dort im November oder Dezember 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, nachdem er von den Behörden zu seinen Gesuchsgründen angehört worden sei, dass ihm danach von den italienischen Behörden keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt worden sei, sondern die Behörden versucht hätten, ihn nach Tunesien zurückzuführen,

D-3728/2012 dass er deshalb aus dem Flüchtlingslager geflohen sei, worauf er einige Monate in einem verlassenen Haus bei Y._______ gelebt habe, bis er sich am 10. Mai 2012 zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass er abschliessend auf die Frage des BFM betreffend allfällige Gründe gegen eine Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, in Italien werde nichts für ihn gemacht (vgl. …), dass das BFM am 13. Juni 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 2. Juli 2012 – eröffnet am 10. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. Juli 2012 Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines Asylgesuches in der Schweiz beantragte, dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben und nicht nach Italien zurückgeführt werden, da er dort nirgends hingehen könne und dort keine Unterkunft und Verpflegung erhalte, nachdem er einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass er in diesem Zusammenhang als Beweismittel in Kopie einen negativen Asylentscheid der italienischen Behörden vom 7. Juni 2011 vorlegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3728/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Beschwerde zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

D-3728/2012 dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, von Italien sei sein Asylgesuch bereits negativ entschieden worden, dass dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dem Beschwerdeführer sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden, respektive die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung seiner Asylvorbringen abgewiesen, wie auch kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar anführt, er erhalte in Italien keine genügende Unterstützung, indes alleine damit kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich ein

D-3728/2012 gesunder Mann, welcher sein Auskommen bisher selbständig bestritten hat – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu oben), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3728/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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