Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3725/2014
Urteil v o m 11 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, sowie deren Kinder 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
D-3725/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführende 1 am 22. April 2014 für sich und ihre drei Kinder (Beschwerdeführende 2 bis 4) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführende 1 anlässlich ihrer Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom (…) 2014 im Wesentlichen geltend machte, sie und ihr Ehemann, F._______, hätten als (…) bei (…) in G._______ gearbeitet, als sie am (…) 2014 am Arbeitsplatz einen Drohbrief erhalten hätten, dass sie am Abend nach Hause gegangen seien und die Beschwerdeführende 1 ihrem Ehemann gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse, woraufhin sie ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter H._______, zur Flucht verholfen habe, dass unbekannte Täter (…) Tage später die Beschwerdeführende 1 zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht hätten, woraufhin sie Afghanistan zusammen mit den Beschwerdeführenden 2 bis 4 noch am selben Abend verlassen habe, dass sie nach einer Autofahrt, (…) aufeinanderfolgenden Flügen und einer weiteren Autofahrt am 22. April 2014 illegal in die Schweiz gelangt seien, dass der Beschwerdeführenden 1, ebenfalls am 14. Mai 2014 im EVZ E._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass sie dazu vorbrachte, sie würde gerne nach Deutschland gehen, falls dieser Staat für ihr Asylgesuch zuständig sei, wobei aber die Möglichkeit bestünde, dass sie von dort nach I._______ geschickt würde, nachdem sie in I._______ ein Asylgesuch gestellt habe und im (…) zusammen mit den Beschwerdeführenden 2 bis 4 von dort nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten […]),
D-3725/2014 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) 2008 in I._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, und ein Abgleich mit dem zentralen Visa- Informationssystem (CS-Vis) zudem ergab, dass der Beschwerdeführenden 1 am (…) 2014 von der deutschen Auslandvertretung in I._______ ein vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass das BFM die deutschen Behörden am 5. Juni 2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Juni 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet am (…) 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragten, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen habe, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei anzuordnen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, dass sie zudem eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-3725/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-3725/2014 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
D-3725/2014 staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführende 1 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausführte, sie habe für die Reise von Afghanistan in die Schweiz einen Schlepper bezahlt und diesem auch ihre Fingerabdrücke gegeben, wobei ihr nicht bekannt sei, wo und wie dieser ein Visum erhalten habe, dass die mittels CS-Vis durchgeführten Abklärungen ergeben haben, dass den Beschwerdeführenden am (…) 2014 von der deutschen Auslandvertretung in I._______ vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 42 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Deutschlands ausdrücklich anerkannten, dass die Zuständigkeit Deutschland somit gegeben ist und daran die von der Beschwerdeführenden 1 im Rahmen des rechtlichen Gehörs erwähnte Möglichkeit einer Abschiebung von dort nach I._______ nichts zu ändern vermag, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte geltend zu machen, wonach Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführenden in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09], § 69 und 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5),
D-3725/2014 dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach I._______ bei den deutschen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe sodann eingestehen, für die Reise nach Europa durch eine Drittperson Visa erschlichen und zu diesem Zweck bei der deutschen Botschaft Fingerabdrücke hinterlassen zu haben, indes gestützt darauf und in Berücksichtigung ihrer konkreten Situation das Durchlaufen eines Asylverfahrens in Deutschland als nicht zumutbar erachten, dass sich die minderjährigen Beschwerdeführenden 2 bis 4 seit ihrer Einreise in die Schweiz in ihr neues Umfeld eingelebt hätten und hier die Schule besuchten, dass sich die Beschwerdeführenden mental auf ein Leben in der Schweiz eingestellt hätten und den minderjährigen Kindern in Berücksichtigung ihres Alters eine mit einer Rückschiebung nach Deutschland verbundene schwierige Umstellung nicht zuzumuten sei, dass diese Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit knapp drei Monaten in der Schweiz aufhalten und bereits ab dem Jahr (…) einen mehrjährigen Auslandaufenthalt fernab ihrer Heimat absolviert haben, dass in der Beschwerdeeingabe schliesslich eingewendet wird, der Ehemann der Beschwerdeführenden 1, F._______, und ihr viertes minderjähriges Kind hätten zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht und befänden sich nun im EVZ E._______, dass diese beiden Familienmitglieder unter erschwerten Umständen in die Schweiz gelangt seien, jedoch in keinem Drittstaat Fingerabdrücke hinterlassen hätten, weshalb das BFM deren Asylgründe zu prüfen habe, und eine Wegweisung der Beschwerdeführenden die Familie auseinan-
D-3725/2014 derreissen und damit sowohl die Familieneinheit als auch das Kindeswohl unmittelbar gefährden würde, dass diesbezüglich je ein Ausgangsschein des EVZ E._______, gültig vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 betreffend die afghanischen Staatsangehörigen J._______, und K._______, als Beweismittel eingereicht werden, dass auch diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermögen, dass – stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können und könnte die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben – für die Prüfung der Anträge sämtlicher Familienmitglieder und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister gemäss Art. 11 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a), dass andernfalls der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständige Mitgliedstaat zuständig wäre (Art. 11 Dublin-III-VO Bst. b), dass in casu nicht erstellt ist, ob es sich bei den beiden in der Beschwerde erwähnten Personen im EVZ E._______ um Familienmitglieder der Beschwerdeführenden handelt, zumal diesbezüglich mehrere Divergenzen zwischen den von der Beschwerdeführenden 1 genannten Personalien und denjenigen in den Ausgangsscheinen des EVZ E._______ (namentlich betreffend Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdaten) bestehen, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 in der Befragung vom (…) 2014 zufolge offensichtlich bereits am (…) 2014 in Afghanistan eine Trennung der Familie erfolgt ist, und die Beschwerdeführende 1 keine Ahnung hat, wo sich ihr Ehemann und ihre vierte minderjährige Tochter seither befinden könnten (vgl. BzP-Protokoll […]), dass, selbst wenn es sich bei den beiden erwähnten Personen tatsächlich um Familienmitglieder handeln würde, die Behandlung auch von deren
D-3725/2014 Asylverfahren gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO in die Zuständigkeit Deutschlands fallen würde, dass diesfalls das BFM der Einheit der Familie und dem Kindeswohl bei der Organisation der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland Rechnung zu tragen hätte, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (August, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Ermöglichung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz als gegenstandslos erweist, dass schliesslich das Eventualbegehren auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
D-3725/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3725/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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