Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3723/2023 law/fes
Urteil v o m 1 4 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2023 / N (…).
D-3723/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2021 die Türkei legal mit dem Flugzeug und seinem eigenen Reisepass Richtung Serbien verliess, ihm von dort aber die Weiterreise nicht gelang, weshalb er mit einem Auto über eine offiziellen Grenzübergang wieder in die Türkei zurückkehrte, einen Schlepper organisierte, am 14. Dezember 2021 seine Heimat definitiv verliess und am 17. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 1. Februar 2022 zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er stamme aus einer politischen Familie aus B._______, sein Onkel habe sich politisch betätigt und sei in den 1990er-Jahren verschwunden, sein Vater und ein anderer Onkel seien Sympathisanten der HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokratische Partei der Völker) ohne spezielle Funktion gewesen, weshalb sie in den 1990er-Jahren verhaftet, während einer Woche festgehalten, befragt und gefoltert, jedoch im (…) 1994 vom Vorwurf der illegalen Aktivitäten freigesprochen worden seien, dass seine Mutter von 2013 bis 2016 (…) der HDP ihres Wohnquartieres gewesen sei und er sie gelegentlich an deren Sitzungen bei der HDP begleitet habe, dass während der Tätigkeit seiner Mutter wiederholt Razzien bei ihnen zuhause stattgefunden hätten, dass er kein offizielles Mitglied der HDP gewesen sei, jedoch im Jahre 2015 im Vorfeld der damaligen Wahlen für deren Anliegen geworben habe, dass er im selben Jahr von Polizisten angehalten und angefragt worden sei, für sie als Informant zu arbeiten, und sie ihn, als er eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, bedroht hätten, woraufhin er sich in Bezug auf politische Aktivitäten zurückgenommen habe, dass er im Jahr 2018 seinen Eltern, welche als Urnenbeauftragte fungiert hätten, behilflich gewesen sei, wobei er keine eigentlichen eigenen Aktivitäten ausgeübt habe, dass er ab 2015 regimekritische Posts in den sozialen Medien platziert habe, deswegen jedoch keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
D-3723/2023 dass gegen ihn jedoch ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Konsum von Marihuana eröffnet worden sei, dass er im Oktober 2021 von maskierten Personen, vermutlich Polizisten angehalten und erneut zur Mitarbeit als Informant aufgefordert worden sei, wobei er auch auf die politischen Aktivitäten seiner Verwandten und seiner Verlobten angesprochen worden sei, dass er das Angebot erneut ausgeschlagen habe, woraufhin er bedroht worden sei und die Auflage erhalten habe, sich nach Ablauf von 15 Tagen bei den Behörden zu melden, dass ihm sein Vater vor diesem Hintergrund zur Ausreise geraten habe, er dem Wunsch des Vaters umso lieber nachgekommen sei, als seine Verlobte aufgrund ihres politischen Engagements für die HDP im Jahre 2019 zu Unrecht zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, dass er nach seiner Ausreise von den Behörden zuhause gesucht worden sei, was nach seiner Ansicht im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz stehen könnte, dass er wiederholt einen kurdischen Verein ([…]) besucht und regimekritische Posts auf Twitter platziert habe, zudem im Januar 2022 öffentlich dafür geworben habe, dass die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) in einigen Ländern von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen werde, der Aufruf gefilmt und in den Onlinezeitungen (…) und (…) erschienen sei, dass er Gerichtsdokumente betreffend seine Verwandte und seine Verlobte, einen Zivilregisterauszug, Fotos von ihm an HDP-Kundgebungen im Zeitraum 2015-2018, eine Liste mit Links inklusive Video auf einem USB- Stick zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und diverse Auszüge von Posts von seinem Twitter-Account einreichte, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 dem erweiterten Verfahren und dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das SEM am 16. November 2022 den Beschwerdeführer aufforderte, Dokumente betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten inklusive Übersetzungen einzureichen,
D-3723/2023 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 die geforderten Dokumente und einen USB-Stick mit einem Video einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Mai 2023 – eröffnet am 1. Juni 2023 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 17. Dezember 2021 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 3. Juli 2023 und ein Foto des Beschwerdeführers an einer Kundgebung vom (…) 2022 in C._______ eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3723/2023 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde die Asylgewährung nicht beantragt wird und sich deren Begründung nur auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bezieht, dass die Frage der Asylgewährung mithin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und vorliegend einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist oder nicht, dass der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, nicht begründet wird, und die Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt hinreichend erstellt hat, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
D-3723/2023 dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass stattdessen Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, die geltend gemachten Besuche in einem kurdischen Verein in der Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht stichhaltig belegt, was auch für die geltend gemachte Teilnahme an einer Kundgebung in D._______, an der nach eigenen Angaben keine spezielle Aufgabe wahrgenommen und mit 200 bis 300 anderen Personen teilgenommen habe, gelte, dass in Bezug auf die von ihm angeführte Unterschriftensammlung in E._______ im Januar 2022 zwar ein entsprechender Beitrag auch in den (…) gesendet worden sei, seine Rede beziehungsweise sein Beitrag darin jedoch lediglich wenige Sekunden gedauert habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz kein herausragendes politisches Profil begründen könne, welches ein weitergehendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person nach sich ziehe, was auch für seine Posts gelte, welche er in den sozialen Medien platziert habe, dass seine Posts zum einen inhaltlich gesehen keinen sonderlich regimekritischen Inhalt aufweisen würden, zum anderen konkrete Hinweise fehlen würden, dass er mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien aus der Sicht ein Profil generiert haben könnte, welches ein weitergehendes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person zu generieren vermöge, dass beim Vorbringen, er sei zwischenzeitlich von den Behörden zuhause gesucht worden, und er vermute, diese Suche hänge mit seinem exilpolitischen Engagement im Ausland zusammen, um eine reine Mutmassung seinerseits handle, welche er mit keinen stichhaltigen Beweismitteln belegt habe,
D-3723/2023 dass in Bezug auf seine angeführten, bereits in der Türkei ab 2015 platzierten, unter anderem auch regimekritischen Posts in den sozialen Medien einerseits konkrete Nachweise für eine solche Aktivität fehlen würden und er andererseits gemäss eigenen Angaben in diesem Zusammenhang keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Juli 2023 im Wesentlichen bereits Bekanntes wiederholt, indem er geltend macht, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz politisch in der Kurdensache aktiv, und er sei nicht bloss ein einfacher Teilnehmer, sondern habe Unterschriften gesammelt, eine Rede vor der Kamera gehalten und sei auf Fotos in Online- Zeitungen abgebildet gewesen, dass er indessen keine Argumente vorbringt, die allenfalls geeignet wären, das durch seine exilpolitischen Aktivitäten generierte politische Profil anders als das SEM in der angefochtenen Verfügung einzuschätzen, dass hinsichtlich der neuerlichen Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Behörden würden offensichtlich nach ihm suchen, sie hätten die seine Familie bereits zweimal aufgesucht, um ihn zu finden, und es sei eindeutig, dass die türkischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt und mit Sicherheit bereits eine Untersuchung eingeleitet hätten, festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Belege einreicht, welche seine Mutmassungen belegen würden, dass er auf dem mit der Beschwerde eingereichten Foto gemäss seinen Angaben auf dem (…) in C._______, als ein Demonstrationsteilnehmer unter vielen zu sehen ist und er als Person nicht besonders ins Auge sticht, weshalb nicht davon auszugehen ist, die türkischen Behörden würden deswegen in ihm eine Gefahr für das türkische Regime erblicken, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts vorbringt, was hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte und auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
D-3723/2023 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb keine Wegweisungsvollzughindernisse vorliegen, und auf diese verwiesen werden kann, zumal den diesbezüglich Erwägungen des SEM in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos erweist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben,
D-3723/2023 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3723/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra