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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2017 D-3723/2016

12. Juni 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,270 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3723/2016

Urteil v o m 1 2 . Juni 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (…).

D-3723/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienbogen (Akten SEM A2) gab er an, am (…) geboren zu sein.

A.b Mit Verfügung ebenfalls vom gleichen Tag teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) B._______ zugewiesen worden.

A.c Am 3. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im VZ B._______ summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt.

A.d Am 11. November 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ B._______.

A.e Anlässlich der im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin durchgeführten Erstbefragung vom 16. November 2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der C._______ und stamme aus D._______ (Bezirk E._______, Provinz F._______ [andere Schreibweise: G._______]), wo er auch zur Schule gegangen sei. Aufgrund der allgemein unsicheren Lage in seiner Heimatregion sei er etwa im Jahr 2012 mit seiner Familie nach Pakistan gereist. Dort hätten sie in H._______ (I._______, J._______; Provinz K._______) gelebt und er habe als Näher gearbeitet. Die Situation sei aber auch in Pakistan nicht einfach gewesen; auch dort würden C._______ getötet und es gebe auch Bombenanschläge. Er sei deshalb etwa anfangs Oktober 2015 zusammen mit anderen Personen in Begleitung eines Schleppers durch den Iran in die Türkei, danach in einem Boot nach Griechenland und schliesslich auf dem Landweg nach Österreich gereist. Bei der Einreise in die Schweiz sei er von der Polizei im Zug angehalten worden.

Aufgrund von Indizien und nach der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung vom 16. November 2015 wurde der Beschwerdeführer für volljährig erklärt. Sein Geburtsdatum wurde auf den (…) festgesetzt.

D-3723/2016 A.f Am 3. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Vorbringen und machte im Weiteren geltend, seine Familie habe damals Afghanistan verlassen, weil Angehörige der Taliban benachbarte Häuser angegriffen hätten und seine Schwester wegen der schlechten medizinischen Versorgung aufgrund einer Erkrankung gestorben sei. In Pakistan habe es Spannungen zwischen Einheimischen und C._______ gegeben, und auch dort hätten islamistische Extremisten oft C._______ angegriffen. Sein Vater, der den für C._______ typischen Turban trage, sei einmal in einem Bus angegriffen worden. Er selber sei einmal beim abendlichen Fussballspielen auf den Kopf gestürzt und habe seither Mühe mit dem Gedächtnis. A.g Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten; er gab an, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben. A.h Am 9. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichzeitig wies es ihn für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zu. In der Folge erklärte die damalige Rechtsvertreterin am 11. April 2016 ihr Mandat für beendet. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 25. Mai 2016 neu beauftragte Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 11. Mai 2016, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die

D-3723/2016 Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei "die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; ausserdem sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin, lic. iur. Monique Bremi, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

C.b Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden zusammen mit der Beschwerdeschrift – jeweils in Kopie – zwei Fotos, welche die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers in Pakistan zeigen sollen, der Schweizer N-Ausweis des Beschwerdeführers sowie ein Dokument, das seine Herkunft aus D._______ bestätigen soll, zu den Akten gegeben.

Am 16. Juni 2016 wurden zudem verschiedene Kopien eines Dokumentes, welches den Abschluss des Vaters des Beschwerdeführers an der Militärakademie belegen soll, eingereicht. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Vater befinde sich derzeit auf Arbeitssuche im Iran. Da er im Iran – wie zuvor in Pakistan – keinen geregelten Aufenthaltsstatus habe und auch keine Tazkira besitze, könne er bei der dortigen afghanischen Botschaft keinen Pass beantragen. Ein Onkel werde sich aber darum bemühen, für den Beschwerdeführer und seinen Vater eine Tazkira zu besorgen. Falls dies nicht gelinge, werde der Vater des Beschwerdeführers dafür selber nach Afghanistan reisen, was jedoch rund drei Monate in Anspruch nehmen werde. Schliesslich wird auch die Nachreichung einer Mittellosigkeitserklärung in Aussicht gestellt.

D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. Juli 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.

D-3723/2016 D.b Am 27. Juni 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 23. Juni 2016 vom Amt für Soziales der Gemeinde M._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. F. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 3. August 2016 zur Vernehmlassung Stellung und wies dabei darauf hin, dass seine Schilderungen dem "Verständnis und Aussageverhalten eines zum damaligen Zeitpunkt knapp 12-jährigen Kindes" entsprächen. Im Weiteren dürfe aus der theoretischen Möglichkeit, dass eine Tazkira oder andere Herkunftsbestätigungen leicht käuflich zu erwerben seien, "ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden". Es sei ihm daher Zeit zur Beschaffung seiner Tazkira einzuräumen. H. Am 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin – jeweils im Original und teilweise übersetzt – seine Tazkira, die Tazkira seines Vaters und seines Onkels sowie die bereits zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichte Bestätigung, dass er aus D._______ sei, zu den Akten. Diese Dokumente belegten nicht nur seine Herkunft, sondern auch sein Alter von 16 Jahren, weshalb sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu berichtigen sei. Nunmehr sei auch belegt, dass ihm seine Rechte auf "Beiordnung ei-

D-3723/2016 ner Vertrauensperson" und auf "Beachtung der Regeln für eine kindsgerechte Befragung während der Anhörung und für die Würdigung des Sachverhaltes" "zu Unrecht verweigert" worden seien. I. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 25. Oktober 2016 erneut an das SEM und forderte dieses zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung auf. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. November 2016 hielt das SEM an seinen in der angefochtenen Verfügung und in der ersten Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 gemachten Darlegungen fest. Was den Antrag auf Änderung der Daten im ZEMIS betreffe, so werde darüber vom SEM nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden sein. J. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom 30. November 2016 zur ergänzenden Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er erneut an dem von ihm angegebenen Alter sowie an seiner Herkunft aus Afghanistan fest und verwies in Bezug auf die Glaubwürdigkeit unter anderem auf die Erwägungen in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. K. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. Mai 2017 die Akten eines – allenfalls aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer stammenden – Asylsuchenden (N […]; nachfolgend: N._______) beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-3723/2016 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu allen für das Verfahren rechtlich relevanten Umständen nachzugehen sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

3.2 3.2.1 Das SEM befand in seiner angefochtenen Verfügung vorab, die Aussage des Beschwerdeführers, im Jahr (…) geboren und somit minderjährig zu sein, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keinen Ausweis

D-3723/2016 eingereicht, ohne dafür plausible Gründe anzugeben, wobei die Behauptung, sein Vater habe alle Dokumente weggeworfen, als Schutzbehauptung beziehungsweise als realitätsfremd qualifiziert werden müsse. Zudem habe er nicht konkret sagen können, wie alt er beim Schuleintritt gewesen sei, und es sei unrealistisch, dass sein Vater ihm erst ein paar Tage vor der Erstbefragung vom 16. November 2015 sein Alter genannt habe. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer ausserdem widersprochen, indem er auch in der Anhörung vom 3. Februar 2016 angegeben habe, erst einige Tage zuvor mit seinem Vater erstmals über sein Alter geredet zu haben. Sodann habe er gegenüber dem Grenzwachtkorps am 2. November 2015 angegeben, im Jahr (…) geboren zu sein, was einen Unterschied von zehn Jahren ausmache. Schliesslich spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdige Aussagen zu seiner Herkunft und zu seinem Lebenslauf gemacht habe, auch gegen die Glaubhaftigkeit seines angeblichen Geburtsdatums. In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 hielt das SEM sodann fest, die in der Erstbefragung abgegebene Begründung für den Entscheid, den Beschwerdeführer für volljährig zu erklären, sei zwar relativ knapp gewesen, habe sich jedoch an der Anhörung vom 3. Februar 2016 als vollumfänglich richtig erwiesen. Der Beschwerdeführer sei nämlich in der Anhörung nicht in der Lage gewesen, einen konkreten, nachvollziehbaren Lebenslauf zu erzählen und überzeugend zu erklären, woher er sein Alter wisse. Es habe deshalb keinen Anlass gegeben, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Auch eine Tazkira oder eine Herkunftsbestätigung vermöchten daran nichts zu ändern, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Nach Eingang verschiedener Identitätsdokumente (Tazkira des Beschwerdeführers, Tazkira des Vaters und eines Onkels sowie eine Herkunftsbestätigung) wiederholte das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 10. November 2016 seine Feststellung, afghanische Ausweise seien leicht käuflich erwerbbar. 3.2.2 Des Weiteren erachtete das SEM auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und zu den Erlebnissen in seiner Heimat als nicht glaubhaft. So sei er nicht in der Lage gewesen, die konkreten Ereignisse bezüglich der Überfälle der Taliban im Dorf D._______ zu schildern, obwohl dies der Grund für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen sein solle. Unrealistisch sei angesichts der kleinen Grösse des Dorfes auch seine Unkenntnis der Namen der betroffenen Familien sowie die Aussage, von den Überfällen erst in Pakistan erfahren zu haben. Sodann erscheine

D-3723/2016 es angesichts der geschilderten ärmlichen bäuerlichen Verhältnisse der Familie wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nie in der Landwirtschaft gearbeitet habe und deshalb nichts über die Anbauprodukte des Dorfes wisse. Bezeichnenderweise sei er auch nicht in der Lage gewesen, die Landschaft des Dorfes und den Ausblick konkret zu beschreiben. Ferner habe er weder ein eindrückliches Kindheitserlebnis erzählen noch Namen von Bergen und Flüssen der Region nennen oder Nachbardörfer und Nachbarbezirke konkret beschreiben können. Die als Begründung für das fehlende Wissen gemachte Aussage, er sei kaum vor die Tür gegangen sei ebenso abwegig wie die Erklärung, seit einem Sturz auf den Kopf Gedächtnisstörungen zu haben. Schliesslich sei auch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer die zwei anderen Gesuchsteller im VZ B._______, die aus demselben Dorf stammen würden, nur zufällig in Zürich wieder getroffen habe.

In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 hielt das SEM an seiner in der angefochtenen Verfügung gemachten Feststellung fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus der von ihm angegebenen Ortschaft in Afghanistan stamme, weshalb sich auch die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde und der Vollzug der Wegweisung zumutbar wäre, wenn seine Aussagen glaubhaft wären, erübrige. In Bezug auf die bereits eingereichten sowie auf die in Aussicht gestellten Beweismittel wurde zudem dargelegt, es sei zwar unbestritten, dass seine Familie wahrscheinlich aus Afghanistan stamme, doch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, selber dort gelebt zu haben. Unter diesen Umständen sei auch nicht erheblich, ob sein Vater in Afghanistan eine Militärakademie besucht habe, da dies – ebenso wenig wie das Vorhandensein einer Tazkira oder einer Herkunftsbestätigung – nichts über den Lebenslauf des Beschwerdeführers aussagen würde.

Auch in der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. November 2016 bemerkte das SEM, die Tatsache, dass eine Person in einer Gemeinde geboren sei, sage nichts über deren weiteren Lebensweg aus, weshalb die eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers – und erst recht diejenigen seiner älteren Verwandten – nichts über den Aufenthalt in den letzten Jahren oder Jahrzehnten aussagen würden.

3.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten enthalten (etwa die Angaben dazu, wann er von seinem Vater sein Alter erfahren habe [vgl.

D-3723/2016 Akten SEM A14 S. 5 und A20 S. 2] oder die Begründung für die fehlenden Kenntnisse seiner Herkunftsregion [vgl. A20 S. 7]) und zum Teil auch wenig substanziiert oder realistisch erscheinen (etwa die Behauptung, sein Vater habe Dokumente weggeworfen [vgl. A20 S. 2], die Angaben betreffend seinen Schuleintritt [vgl. A14 S. 3 und A20 S. 3]) oder das Vorbringen betreffend seinen Sturz beim Fussballspielen [vgl. A20 S. 7]).

3.4 Ungeachtet der festgestellten Ungereimtheiten vermögen die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das Alter und die Herkunft indessen in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen beziehungsweise ist der entsprechende Sachverhalt als nicht vollständig erstellt zu erachten.

3.4.1 Anlässlich der Erstbefragung im VZ B._______ gelangte die Mitarbeiterin des SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mehr als 15 Jahre alt, und begründete dies einerseits mit dem Aussehen des Beschwerdeführers und andererseits mit der Nichteinreichung von Dokumenten sowie "unschlüssigen Angaben zur Schule, zum Teil zum Reiseweg" (vgl. A14 S. 9 f.).

3.4.1.1 Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rügte bereits anlässlich der Erstbefragung die vorgenommene Altersfestsetzung und forderte "zumindest eine medizinische Altersabklärung" (vgl. A14 S. 10), was von der Befragerin indessen implizit abgelehnt wurde (vgl. A14 S. 10 F106). 3.4.1.2 In der Tat stellt das Aussehen (für sich allein) gemäss ständiger Rechtsprechung noch kein zuverlässiges Indiz zur Bestimmung des genauen Alters dar (vgl. A14 S. 10). Dies gilt umso mehr, wenn ein Beschwerdeführer – wie das sich bei den Akten befindende Bild zeigt – nicht wesentlich älter aussieht als von ihm angegeben wurde.

Es erscheint im Weiteren unbefriedigend, dass das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung von Identitätspapieren aufforderte (vgl. A12 S. 6) und seine Altersangabe insbesondere aufgrund fehlender Identitätsdokumente als nicht glaubhaft erachtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), diesen Identitätsdokumenten, welche ihn als im Jahr (…) ([…]) geboren ausweisen, jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels nach der Einreichung auf Beschwerdeebene mit der Begründung, sie seien leicht käuflich erwerbbar, jeglichen Beweiswert absprach (vgl. auch BVGE 2013/30 E. 4.2.2).

D-3723/2016 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Mai 2016 S. 3 Ziff. 1) sprechen auch allfällige "unglaubwürdige Aussagen zu seiner Herkunft und zu seinem Lebenslauf" nicht notwendigerweise gegen die Glaubhaftigkeit des angegebenen Geburtsdatums, zumal – wie nachfolgend (E. 3.4.2) dargelegt wird – sich gerade unzutreffende oder unglaubhafte Angaben zum Lebenslauf mit dem noch jungen Alter eines Beschwerdeführers erklären lassen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung bei der illegalen Einreise gegenüber dem Grenzwachtkorps angegeben haben soll, im Jahr (…) geboren zu sein, vermag – entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung der Vorinstanz – kaum Wirkungen zu entfalten, da eine Verständigung in der kurzen Einvernahme, wie im entsprechenden Dokument vermerkt, offenbar kaum möglich war.

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zwar die Akten der beiden – mutmasslich aus dem gleichen Dorf stammenden – Fluchtgefährten N._______, geboren am (…) (N […]), und O._______, geboren (…) (N […]), konsultierte und den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2016 sinngemäss auch darüber in Kenntnis setzte. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 17. November 2015 (vgl. Akten SEM betreffend N._______ A16 S. 6) wurde N._______ gefragt, wer "der Älteste von ihnen dreien" sei, worauf dieser erklärte, O._______ sei der Älteste. Aus dieser Aussage kann ebenfalls geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragungen noch nicht volljährig gewesen ist, zumal die von N._______ und O._______ angegebenen Geburtsdaten vom SEM nicht in Zweifel gezogen wurden. Aus der angefochtenen Verfügung ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Aussagen in ihre Überlegungen miteinbezogen hätte.

3.4.1.3 In Anbetracht der Indizien, die für und gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen hat, weitere Abklärungen zur genaueren Feststellung des Alters des Beschwerdeführers zu veranlassen. Der Einwand des Beschwerdeführers einer unvollständigen Sachverhaltserstellung erweist sich damit als begründet.

3.4.2 Das SEM zog weder die Herkunft der Familie des Beschwerdeführers aus dem Dorf D._______ noch seine Aussage, dort geboren zu sein, grundsätzlich in Zweifel. Hingegen erachtete es seine Angaben, im Alter von zwölf Jahren wegen der allgemein unsicheren Lage beziehungsweise

D-3723/2016 weil seine Schwester wegen der schlechten medizinischen Versorgung gestorben sei und nach Überfällen von Angehörigen der Taliban auf Häuser in seinem Heimatdorf mit seiner Familie nach Pakistan gezogen zu sein, als nicht glaubhaft.

3.4.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 6 ff.) wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan entsprächen in ihrer Art dem Wissen eines zwölfjährigen Kindes. Der Beschwerdeführer habe jedoch sehr wohl konkrete Angaben zur Lage seines Hauses in D._______ gemacht, wobei seine Schilderungen durchaus auf persönliche Erinnerungen und nicht auf theoretisches, auswendig gelerntes Wissen hinwiesen.

3.4.2.2 Die Durchsicht der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, zumindest rudimentäre Angaben zu seinem Heimatdorf und zu seinem Elternhaus (an einem Berg, nahe des Flusses; vgl. A20 S. 5) zu machen.

D._______ ist eine kleine, nicht an einer Hauptverbindungsstrasse gelegene Ortschaft. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben nur während weniger Jahre eine Schule besucht (es habe sich nicht um eine öffentliche Schule, sondern um einen von den Dorfbewohnern organisierten Unterricht gehandelt; vgl. A14 S. 3) und es ist nicht auszuschliessen, dass dieser Unterricht dem Beschwerdeführer nur eine sehr rudimentäre Bildung vermitteln konnte (vgl. A14 S. 3 F20 und F21). Überdies gab der Beschwerdeführer schon in der ersten Befragung zu seinen Personalien an, dass seine Schwester verstorben sei (vgl. A12 S. 5 sowie als Präzisierung A20 S. 8). Dass ein zwölfjähriges Kind keine detaillierteren Kenntnisse darüber hat, aufgrund welcher Gründe seine Eltern sich zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen haben und auf welchem Weg die Familie schliesslich ins Ausland gereist ist, erscheint nachvollziehbar.

3.4.2.3 Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass zwei Fluchtgefährten des Beschwerdeführers angaben, aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer zu stammen, eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass das SEM bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers, bis zum Alter von zwölf Jahren in Afghanistan gelebt zu haben, den Akten seiner Fluchtgefährten (vgl. oben E. 3.4.1.2) nicht die nötige Beachtung schenkte, würden die Angaben von N._______ doch diesbezüglich in wesentlichen Punkten die Aussagen

D-3723/2016 des Beschwerdeführers stützen. So erklärte N._______ nämlich, der Beschwerdeführer sei auch aus seiner Region, jedoch vor vier oder fünf Jahren nach Pakistan gezogen (vgl. Akten SEM betreffend N._______ A16 S. 6). In D._______ gebe es keine "reguläre Schule", sondern nur einen von den Dorfbewohnern organisierten Unterricht, der im Winter in einer Moschee stattfinde (vgl. Akten SEM betreffend N._______ A18 S. 2). Indem sich der angefochtenen Verfügung nichts dazu entnehmen lässt, ob und inwiefern die Vorinstanz die Akten jedenfalls von N._______ bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, ist darin eine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu sehen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des Alters des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und bezüglich der Herkunft und des Aufenthalts des Beschwerdeführers vor der Ausreise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Diese Versäumnisse der Vorinstanz können auf Beschwerdeebene schon deshalb nicht geheilt werden, weil das SEM bei einer allfälligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl zu beachten beziehungsweise die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären hat.

4. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2016 beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

5.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, haben obsiegende Parteien

D-3723/2016 grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3723/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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