Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3722/2016
Urteil v o m 1 5 . November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
D-3722/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern – verliessen ihren Heimatstaat Aserbaidschan am (…) 2014 und reisten mit dem Auto über Georgien und mit dem Zug via Österreich am (…) 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am (…) 2014 wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt und am 26. April 2016 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Befragung der beiden Kinder wurde praxisgemäss verzichtet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (…) von Z._______ in Karabach nach Baku geflohen. Ab 2003 habe er begonnen, sich für Politik zu interessieren. Er sei bei einer Veranstaltung zu den Präsidentschaftswahlen geschubst und geschlagen und danach neun Tage inhaftiert worden. Von dieser Zeit habe er immer noch gesundheitliche Beeinträchtigungen. Seit dieser Zeit sei er ein aktives Mitglied der Oppositionspartei Müsavat Yeni und habe jeweils an den Sitzungen und den politischen Aktionen teilgenommen. Aufgrund von politischen Aktionen sei er oft einige Stunden, einen Tag oder mehrere Tage in Haft genommen worden. Einmal sei er auch für 15 Tage inhaftiert worden, wobei er auch geschlagen worden sei. Zudem sei er von den Behörden beobachtet worden. Im Jahr 2010 sei er Zuhause festgenommen worden, als die Polizei ihre Wohnung gestürmt habe. Die ganze Familie sei zudem aufgrund seiner politischen Tätigkeit verschiedentlich unter Druck gesetzt worden und auch in anderen Lebensbereichen wie im Krankenhaus oder in der Schule sei die gesamte Familie diskriminiert worden. Seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2013 habe sich die Situation zusätzlich verschlechtert. Am (…) 2014 sei der Sohn des vormaligen Parteivorsitzenden wegen angeblichen Drogenbesitzes verhaftet worden. Am (…) 2014 hätten sie von der Partei von dieser Inhaftnahme erfahren und er (der Beschwerdeführer) habe zusammen mit rund zwanzig anderen Personen mittels einer Demonstration vor der Polizeiwache die Freilassung des Sohnes verlangt. Er sei zusammen mit einigen anderen Personen verhaftet, inhaftiert und geschlagen worden. Die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass sie die nächsten seien, welche wegen angeblichen Drogenbesitzes verhaftet und für fünf oder sechs Jahre Inhaftiert würden. In der Nacht sei er wieder freigelassen worden. Der vormalige Parteivorsitzende habe daraufhin gesagt, dass alle, welche das Land verlassen könnten, dies umgehend tun sollten. Er habe daraufhin mit Freunden Kontakt aufgenommen und so das nötige Geld für die Ausreise auftreiben können. Wenige Tage nach seiner
D-3722/2016 Ausreise sei ein weiterer Aktivist wegen angeblichen Verkaufs von Drogen in Haft genommen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder verhaftet zu werden. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Asylvorbringen ihres Ehemannes und machte darüber hinaus geltend, sie sei mehrmals von verschiedenen Personen aufgefordert worden, ihren Mann dazu zu bringen, dass dieser mit seinen politischen Aktivitäten aufhöre. Zudem sei sie wiederholt von verschiedenen Seiten unter Druck gesetzt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder, den Eheschein, zwei Presseausweise, den Parteiausweis sowie eine Ausweiskarte des Beschwerdeführers, den Arbeitsausweis der Beschwerdeführerin (alle im Original) sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers ins Recht. Zudem reichte der Beschwerdeführer Haftbestätigungen sowie Bestätigungen der Behelligungen (ausgestellt durch die Partei) vom (…) 2013, vom (…) 2014, vom (…) 2014, (…) 2014 sowie vom (…) 2014, Polizeivorladungen vom (…) 2013 und vom (…) 2013, die Bestätigung einer Zahlung einer Busse wegen Demonstrationsteilnahme vom (…) 2014, eine (…) des Gerichts vom (…) 2013 sowie einen Gerichtsentscheid betreffend die Ingewahrsamnahme vom (…) 2014, einen Bericht der Organisation „Azerbayjan Without Politikal Prisoners“ (sic), einen ärztlichen Bericht betreffend erlittene Verletzungen vom (…) 2013, einen Zeitungsartikel den Beschwerdeführer betreffend vom (…) 2014 (alle im Original, in aserbaidschanischer Sprache, ohne Übersetzung) sowie diverse Fotos zu den Akten. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Notfallbericht des Spitalzentrums Y._______ vom (…) 2015 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. Juni 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar festzustellen und eine vorläufige Aufnahmen anzuordnen.
D-3722/2016 In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung des Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den bereits eingereichten Notfallbericht vom 30. Dezember 2015, ein Aufgebot zu einer (…) Untersuchung des X._______ vom 11. Mai 2016, ein Befundsgespräch des (…) vom 18. Januar 2016 betreffend die Tochter der Beschwerdeführenden sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Herrn Fürsprecher Ismet Bardakci, W._______, als amtlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). E. Mit Eingabe vom 18. August 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde und beantragten, die Asylakten der Parteikollegen des Beschwerdeführers (I._______, N […]; J._______, N […]; K._______, N […]) beizuziehen. Gleichzeitig reichten sie die positiven Asylentscheide von I._______, J._______ und L._______ (N […]), die Aufenthaltsbewilligungen sowie ein Bestätigungsschreiben von I._______, J._______, K._______ und L._______, ein Schreiben von M._______ (N […]), diverse Fotos von Demonstrationen, den Bericht von Amnesty International „Azerbaijan: Drop charges against political activists“ vom 16. August 2016 sowie eine Kostennote zu den Akten. F. Am 2. September 2016 reichte das SEM – nach vorangehender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Am 21. September 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
D-3722/2016 H. Am 27. Oktober 2016 wurde eine Vorladung des Polizeidepartements des Bezirks N._______ (Aserbaidschan), der entsprechende Begleitbrief zur Vorladung sowie das Zustellcouvert zu den Akten gereicht und darauf aufmerksam gemacht, dass die aserbaidschanische Polizei aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers oft nach ihm Frage. I. Mit Eingabe vom 9. November 2016 wurde ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes der Tochter vom (…) 2016 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3722/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen dahingehend, die Aussagen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Verhaftung vom (…) 2014 seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er sich in den zwei Befragungen hinsichtlich der Zeit der Festnahme und der Freilassung, der Anzahl festgenommener Personen und des Ortes der Inhaftnahme widersprochen. Zudem habe er bei der Befragung gesagt, er habe bereits länger über eine Ausreise nachgedacht, bei der Anhörung aber angegeben, noch nicht über eine Ausreise nachgedacht und in der Nacht der Freilassung verschiedene Freunde kontaktiert zu haben, um das nötige Geld für die Ausreise zu sammeln. Es scheine jedoch kaum nachvollziehbar, wie es ihm gelungen sei, innerhalb dieser kurzen Zeit so viel Geld aufzutreiben. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ereignisse am (…) 2014 ausschlaggebend für die Ausreise gewesen seien. Zudem sei der Beschwerdeführer den Fragen oft ausgewichen und habe diese erst auf Nachfrage beantwortet. So habe er vermehrt die allgemeine Lage der Parteimitglieder dargelegt und seine Verfolgungssituation nicht
D-3722/2016 hinreichend geschildert. Weiter sei er zwar mehrmals inhaftiert und dabei teilweise auch geschlagen worden. Es sei indes festzuhalten, dass er bei den meisten Festnahmen bereits nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei. Dies spreche nicht für ein Interesse der Behörden, ihn tatsächlich in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Vielmehr erwecke es den Anschein, dass es sich lediglich um Einschüchterungs- und Abwehrmassnahmen gehandelt habe. Diese würden für sich alleine keine asylrelevante Intensität entfalten. Er habe zudem nur zwei längere Festnahmen erwähnt, welche er aber in der Befragung nicht erwähnt habe. Aus den Festnahmen hätten auch keine weiteren Konsequenzen resultiert und diese seien für die Ausreise nicht ausschlaggebend gewesen. Daher seien diese Ereignisse auch offenkundig nicht asylrelevant. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Hätten die Behörden tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm gehabt, so wäre es ihnen schon mehrfach möglich gewesen, ihn dauerhaft zu inhaftieren. Es sei ihm auch nicht möglich, die aktuelle behördliche Suche zu belegen. Er habe selber angegeben, nur ein einfaches Mitglied der Müsavat-Partei gewesen zu sein. Er habe somit keine entsprechende Stellung innerhalb der Partei, welche ein besonderes Interesse der Behörden an seiner Person begründen würde. Die weiteren Beweismittel würden bestenfalls sein Engagement in der Partei, die Demonstrationsteilnahmen sowie die Verhaftungen belegen. Darüber hinaus würden die Beweismittel keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten. Die Beschwerdeführerin bringe keine eigenen Asylgründe vor. Die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres Mannes alleine vermöchten keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 4.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Asylpunkt – nach einer eingehenden Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung durch die staatlichen Behörden nicht nur glaubhaft gemacht, sondern mit diversen Beweismitteln belegt. Die Vorinstanz unterlasse nicht nur eine Gesamtwürdigung, sondern setze sich auch mit keinem Wort mit den eingereichten Beweismitteln auseinander. Bezüglich der ungenauen Uhrzeiten der Festnahme würden diese Angaben keine wesentlichen Punkte des Sachverhalts betreffen. Er habe über die Ereignisse und deren Ablauf am (…) 2014 detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen machen können. Nur weil die Uhrzeitangaben ungenau seien, könne nicht die ganze Schilderung als Unglaubhaft taxiert werden. Er habe Fotos vom
D-3722/2016 Vorfall und seinen Verletzungen eingereicht und habe Personen nennen können, welche auch an der Aktion teilgenommen hätten. Das SEM setze sich damit nicht auseinander. Auch die Frage, ob er sich bereits früher mit einer Ausreise auseinander gesetzt habe, betreffe nicht den wesentlichen Sachverhalt. Bereits nach früheren Festnahmen sei die Ausreise eine Option gewesen, sie hätten sich aber dann für den Verbleib in Aserbaidschan entschieden, weil sie bei Schwierigkeiten auf die Hilfe des Vertreters der norwegischen Botschaft und des Vertreters der Menschenrechte der Europäischen Union vertraut hätten. Weiter habe er darlegen können, wie er durch Freunde und Verwandte das Geld für die Ausreise habe auftreiben können. Es sei auch zu erwähnen, dass die Übersetzung der Anhörung nicht einwandfrei gewesen sei. So sei das Protokoll nicht ordentlich formuliert und weise teilweise Lücken auf. Auch die Hilfswerksvertretung habe angegeben, dass Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen seien. Die Widersprüche könnten daher auch durch Übersetzungsfehler entstanden sein. Er sei wegen seiner politischen Anschauung und Zugehörigkeit zur Oppositionspartei staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Ab dem Jahr 2013 hätten sich die Übergriffe und deren Intensität gesteigert. Er sei immer wieder verfolgt und zu Haftstrafen verurteilt worden. Es könne ihm nicht zugemutet werden, weiterhin in Aserbaidschan zu bleiben und die Behelligungen der Behörden zu dulden. 4.3 In der Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, mehrere andere Parteifunktionäre, welche mit ihm, dem Beschwerdeführer, politische Aktivitäten ausgeübt hätten, hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Es sei unverständlich und es verletzte das Rechtsgleichheitsgebot, wenn die Vorinstanz ihre Asylgesuche abweise. Die Repressalien der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden würden sich in diesen Fällen nicht unterscheiden. Er sei nicht weniger aktiv gewesen, als die anderen genannten Mitglieder der Partei. 4.4 In der Vernehmlassung des SEM wurde zur Hauptsache geltend gemacht, die eingereichten Schreiben von aserbaidschanischen Staatsangehörigen, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, hätten einerseits den Charakter von Gefälligkeitsschreiben und andererseits werde an dem politischen Engagement des Beschwerdeführers nicht gezweifelt. Jedoch würden politische Aktivitäten nicht automatisch zu einer Asylgewährung führen. Vielmehr werde jeder Einzelfall genau geprüft. Diese Prüfung habe vorliegend ergeben, dass die geltend gemachte Verfolgung weder als glaubhaft, noch als asylrelevant eingestuft werde. Im Übrigen würde an den Erwägungen der Verfügung vollumfänglich festgehalten.
D-3722/2016 4.5 In der Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz ignoriere, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Namen seiner Parteikollegen erwähnt habe. Es erstaune daher, dass die Vorinstanz so handle, als ob er die Verbindung mit diesen Personen erst nachträglich geltend gemacht hätte. Zwar bestreite das SEM nicht, dass er politisch aktiv gewesen sei. Er sei gerade wegen diesen politischen Aktivitäten verfolgt worden und habe Repressalien erlitten. Das SEM nenne auch keine Gründe, welche eine Nichtgleichbehandlung rechtfertigen würde und verstosse so gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
D-3722/2016 aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5.3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit in Bezug auf die Vorbringen zu den Ereignissen am (…) 2014 ab. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen der Befragung und der Anhörung. Indessen ist festzustellen, dass es – in Übereinstimmung mit den Beschwerdevorbringen – bei der Übersetzung anlässlich der Anhörung zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin zu
D-3722/2016 Unstimmigkeiten kam, wie dies die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt anmerkte (vgl. A16/23). Auch bei den Widersprüchen handelt es sich prima vista zum Grossteil nicht um wesentliche Punkte der Asylvorbringen und sie erscheinen bis zu einem gewissen Grad erklärbar. Inwiefern es überdies nicht nachvollziehbar erscheinen soll, dass die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Notsituation, in welcher sie sich befanden, innerhalb von einer Nacht mehrere tausend Euro auftreiben konnten, ist angesichts der Berufstätigkeit der Beschwerdeführenden und ihrer Verwandten und Bekannten nicht ersichtlich, zumal die Plausibilität kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Aus den mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden kann vorliegend somit nicht ohne weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden. 6.2 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind weiter auch die eingereichten Beweismittel hinzuziehen und zu beurteilen. Die Beschwerdeführenden haben im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht, um ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, welche in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt auch sorgfältig aufgelistet wurden. Diesbezüglich sind insbesondere die Polizeivorladungen, die Haftbestätigung nach der Demonstration vom (…) 2014, einen Gerichtsentscheid sowie der Zeitungsartikel zu erwähnen, in welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Beweismittel liegen indessen nur in aserbaidschanischer Sprache ohne Übersetzung in eine Amtssprache vor. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das SEM die Beschwerdeführenden aufgefordert hätte, die Beweismittel übersetzen zu lassen, oder allenfalls die Beweismittel von Amtes wegen hätte übersetzen lassen. Der genaue Inhalt der Beweismittel ist denn auch unklar. In der Verfügung werden die Beweismittel trotz deren offensichtlichen Relevanz für das vorliegende Verfahren lediglich in pauschaler Weise gewürdigt. Exemplarisch kann auf die beiden eingereichten Presseausweise des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013 und 2014 verwiesen werden, welche in der Anhörung weder thematisiert werden, noch macht der Beschwerdeführer geltend, je journalistisch tätig gewesen zu sein. Es bleibt unklar, wie diese in Zusammenhang mit den Asylvorbingen des Beschwerdeführers zu setzten sind. Obschon den Beweismitteln zum Teil ein geringer Beweiswert zugesprochen werden muss, sind diese durchaus geeignet, allenfalls nach vertieften Abklärungen – gegebenenfalls durch eine Botschaftsabklärung – zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der
D-3722/2016 Vorbringen beizutragen. Zudem kann erst durch die Übersetzung der Beweismittel die Übereinstimmung mit den mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden überprüft werden, was ein gewichtiges Indiz für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen darstellt. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend der Sachverhalt als nur ungenügend erstellt respektive nicht vollständig abgeklärt zu qualifizieren ist. So sind zum einen das genaue Profil sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Partei unklar und erfordern zusätzliche Untersuchungsmassnahmen. Zum anderen wurden die eingereichten Beweismittel nicht in genügender Weise gewürdigt, was auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.4 7.4.1 Die Vorinstanz wird angewiesen, die genaue Stellung des Beschwerdeführers sowie dessen Tätigkeiten in der Partei abzuklären. Zudem sind die eingereichten Beweismittel zu übersetzen, deren Echtheit im Rahmen der Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls eine Botschaftsabklärung zu veranlassen. Den Beschwerdeführenden ist schliesslich in geeigneter Weise das rechtliche Gehör zu den getätigten Untersuchungsmassnahmen zu gewähren.
D-3722/2016 7.4.2 Beabsichtigt das SEM nach Abschluss der Instruktion, wiederum die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, müssten im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen getätigt werden. So wären Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden einzuholen. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, leidet der Beschwerdeführer gemäss den verfügbaren Akten unter Schwächezuständen, wobei er auch bewusstlos werde. Dies wird im Notfallbericht vom (…) 2015 letztmalig attestiert. Das aktuellste ärztliche Zeugnis der Tochter datiert vom (…) 2016. Demnach leidet die Tochter an einer Mikrozephalie, einem daraus resultierenden massiven psychomotorischen Entwicklungsrückstand und ist schwer geistig behindert. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und insbesondere der Tochter geht aus den Akten nicht hervor. 7.4.3 Schliesslich ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2014 in die Schweiz eingereist sind und sich nun bereits über vier Jahre in der Schweiz befinden, wobei die Kinder der Beschwerdeführenden wichtige Jahre für die Bildung ihrer Persönlichkeit in der Schweiz verbracht haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2018 E. 5.3 f.). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bildet das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz kann denn auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann. Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3; 2005 Nr. 6 E. 6, m.w.H.). Diese Aspekte bedürften im vorliegenden Verfahren ebenfalls genauerer Abklärung.
D-3722/2016 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 18. August 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand für das Verfahren von 14.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Fr. 39.– Auslagen ausweist. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen. 9,5 Stunden für das Verfassen von insgesamt neun Seiten Eingaben für das Bundesverwaltungsgericht entspricht nicht einem praxisüblichem Aufwand, zumal daneben zusätzliche 4,5 Stunden für die Besprechung und das Aktenstudium in Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands um die Hälfte erscheint adäquat. Indessen wurden am 21. September 2016, am 27. Oktober 2016 und am 9. November 2016 weitere Eingaben zu den Akten gereicht, welche von der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1800.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dementsprechend wird die Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3722/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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