Abtei lung IV D-3722/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3722/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 1. September 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom BFM am 5. Oktober 2006 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet, der Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass mit Schreiben des BFM vom 7. November 2007 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, die mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben, eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2007 auf schriftlichem Weg das BFM ersuchte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und er sei entweder als Flüchtling anzuerkennen oder es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, da gemäss dem beigelegten Haftbefehl die Familie von J. ihn erwischen und umbringen möchte, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr aus Rache ermordet zu werden, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 18. Dezember 2007 mitgeteilt wurde, aufgrund seines Schreibens und des darin gestellten neuerlichen Asylantrages werde die Überprüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht weiter fortgeführt und die Eingabe zuständigkeitshalber an die Abteilung Asylverfahren zur Weiterbehandlung weitergeleitet, wobei je nach Verfahrensausgang ein Zurückkommen auf die Angelegenheit vorbehalten bleibe, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2007 unbekannten Aufenthaltes war, sich aber eigenen Angaben zufolge bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz in D._______ aufhielt, D-3722/2008 dass der Beschwerdeführer am 1. April 2008 im E._______ ein weiteres Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer dort am 22. April 2008 befragt sowie am 19. Mai 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die Schweiz verlassen, sei aber wieder hierher zurückgekehrt und mache die gleichen Gründe geltend, die er bereits beim ersten Gesuch angegeben habe, dass er eine Liebesbeziehung mit J. geführt habe und diese von ihm schwanger geworden sei, worauf J. von ihrem Vater, als dieser von der Schwangerschaft erfahren habe, am 11. Juni 2006 umgebracht worden sei, dass er danach ebenfalls in Gefahr gewesen sei, da man auch ihn habe umbringen wollen, worauf er seine Heimat verlassen habe, dass seine Angehörigen den Vater von J. daraufhin angezeigt hätten, weshalb die Polizei in der Folge das von ihm zu den Akten gereichte Schreiben ausgestellt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern habe sich stets in D._______ aufgehalten und berufe sich im Rahmen seines erneuten Asylgesuches auf die gleichen Gründe, die er bereits im ersten Asylgesuch geltend gemacht habe, dass der im Rahmen der Anhörung zu den Akten gegebene Haftbefehl im Original als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren sei, zumal dieser sowohl inhaltlich als auch formal nicht über allgemein bekannte Echtheitsmerkmale verfüge, D-3722/2008 dass zudem solche Dokumente im Nordirak leicht käuflich erhältlich seien und der Inhalt des Haftbefehls in krassem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehe, dass der Beschwerdeführer überdies keinerlei Kenntnis über den Inhalt des Haftbefehls habe, dass in Anbetracht der als unglaubhaft erachteten Vorbringen anlässlich der Prüfung des ersten Asylgesuchs sowie des keinen Beweiswert besitzenden Dokumentes vollumfänglich auf die Ausführungen des BFM im negativen Asylentscheid vom 5. Oktober 2006 zu verweisen und demnach auf das neuerliche Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. Mai 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-3722/2008 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), D-3722/2008 dass die vom Beschwerdeführer in ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz im Entscheid vom 5. Oktober 2006 geprüft und als unglaubhaft qualifiziert wurden, dass der Beschwerdeführer sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf die Vorbringen des ersten Asylgesuches stützt, jedoch mit Schreiben vom 27. November 2007 eine Kopie respektive in der Anhörung vom 19. Mai 2008 das Original eines Haftbefehls einreichte und diesbezüglich anführte, er werde per Haftbefehl gesucht und die Familie von J. wolle ihn umbringen, dass zunächst hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers, wonach die extrem und bedenklich kurze Beschwerdefrist die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit strapazieren würde, entgegenzuhalten ist, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht schon dadurch verletzt wird, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss aArt. 108a (neu: Art. 108 Abs. 2) AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass vorliegend in materieller Hinsicht die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der BFM-Verfügung vom 29. Mai 2008 zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den Vorhalten und Feststellungen der Vorinstanz nicht konkret äussert, sondern sich lediglich in Allgemeinplätzen verliert, welche überdies teilweise einen anderen als den von der Vorinstanz angewendeten Nichteintretenstatbestand betreffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das weitere Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-3722/2008 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Vollzug der Wegweisung prüfte und angesichts der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak zum Schluss kam, der Vollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, dass in der angefochtenen Verfügung in Ziffer 4 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wird, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei am 7. November 2007 aufgehoben worden, dass es sich beim Schriftstück vom 7. November 2007 jedoch nicht um eine Aufhebungsverfügung, sondern um die Einräumung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme handelt (vgl. A24/3), dass somit die mit ursprünglicher Verfügung vom 5. Oktober 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht aufgehoben wurde, dass folglich die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers noch immer Bestand hat, weshalb unter diesen Umständen eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht statthaft war und somit der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben ist, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, dass die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2008 aufzuheben sind, dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, D-3722/2008 dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb, da sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3722/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2008 werden aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des E._______ (einschreiben) - das BFM, E._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 490 236, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Originalakten aus dem ersten Asylverfahren) - F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9