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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2026 D-3715/2026

2. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,054 Wörter·~10 min·12

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3715/2026

Urteil v o m 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026.

D-3715/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie suchte am 10. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. April 2026 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 17. April 2026 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 7. Mai 2026 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Ausreise habe ein junger Mann seine Freundin ständig über das Telefon belästigt. Er habe diesen zur Rede stellen wollen, wobei er von diesem mit einem Stock angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zur Wehr gesetzt, woraufhin der Mann verletzt worden sei und sich im Spital habe behandeln lassen müssen. In der Folge sei die Polizei eingeschaltet worden, welche ihn und den jungen Mann einvernommen habe. Beide hätten Anzeige erstattet. Sein Vater habe versucht, eine Versöhnung mit dessen Familie zu erreichen. Sie sei aber mächtig und gefährlich, wolle sich an ihm rächen und suche ihn überall. Die Brüder des jungen Mannes hätten ihm telefonisch gesagt, sie würden ihn erschiessen wollen. B. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids, nachdem ihm die Vorinstanz gleichentags die Gelegenheit dazu gegeben hatte. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 10. April 2026 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Mai 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei erneut und umfassend zu prüfen; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

D-3715/2026 27. Mai 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3715/2026 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe eine Furcht vor Übergriffen durch Dritte geltend gemacht. Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen sei flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar gewesen, bei der Polizei eine Aussage zu machen und Anzeige zu erstatten. Er habe damit das Schutzsystem der Türkei in Anspruch genommen. Die türkische Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und dessen Aussage zum Vorfall mit dem jungen Mann aufgenommen. Die Justizbehörde habe ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden seien mithin ihrem Schutzwillen und ihrer Schutzfähigkeit nachgekommen. Damit sei vorliegend die Voraussetzung erfüllt, dass der türkische Staat in der Lage sei, dem Beschwerdeführer Schutz vor der Verfolgung durch Drittpersonen zu bieten. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werde. Keinem Staat könne es gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bewohner zu gewährleisten. Weiter habe sich der Beschwerdeführer nach dem Konflikt mit dem jungen Mann während anderthalb bis zwei Monaten in der Türkei aufgehalten, ohne dass ihm oder seiner Familie etwas passiert sei. Somit bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben durch die Familie des jungen Mannes. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, diese Familie könne ihn mit Geld umbringen lassen, wenn er die Todesdrohungen zur Anzeige bringen würde, werde durch keine konkreten Indizien gestützt.

D-3715/2026 5.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte hauptsächlich geltend gemacht, die Vorinstanz habe die erhebliche psychische Belastung des Beschwerdeführers durch die anhaltenden Drohungen und die ständige Angst um Leib und Leben nicht ausreichend berücksichtigt. Gleiches gelte für die tatsächliche und konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass eine Anzeige entgegengenommen und ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, garantiere keinen wirksamen und nachhaltigen Schutz. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn erneut einer erheblichen Gefahr aussetzen. 6. 6.1 Die umfangreichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung können vollumfänglich bestätigt werden. Da in der Beschwerde diesen nichts Wesentliches entgegengehalten wird, kann zur Vermeidung von Wiederholungen und mit den nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer machte Übergriffe und Morddrohungen durch Drittpersonen geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der flüchtlingsrechtliche Schutz bezüglich nichtstaatlicher Verfolgung subsidiär. Er setzt voraus, dass die davon betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhält. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 71-7.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2). Dies wird in casu dadurch bestätigt, dass die Polizei die Anzeige des Beschwerdeführers im Anschluss an den Vorfall mit dem jungen Mann entgegennahm und diesbezüglich ein Verfahren eröffnete. Weiter ist dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Morddrohungen seitens der Familie des erwähnten Mannes zuzumuten, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. In den vorliegenden Akten spricht nichts dafür, dass er von ihnen diesfalls keinen effektiven Schutz erhalten würde. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Familie sei derart mächtig, dass der Schutz nicht gewährleistet sei. Dies bleibt jedoch eine nicht weiter begründete Behauptung und im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer diesfalls möglich, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Daran vermag auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Familie des jungen Mannes wäre bei einer Anzeigeerstattung noch mehr verärgert und würde ihn umbringen

D-3715/2026 lassen, nichts zu ändern. Insbesondere sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die diese Befürchtung erhärten würden. Gestützt auf die Aktenlage und insbesondere angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates ist auch ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu verneinen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise erfüllte. Es liegen den Akten ebenso keine konkreten Hinweise darauf vor, er müsse künftig befürchten, in der Türkei asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Zu Recht verneinte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend angesichts des bestehenden Schutzes durch die heimatlichen Behörden vor Übergriffen Dritter und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts entgegensetzt.

D-3715/2026 7.3 7.3.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte insbesondere zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung, Berufserfahrung und seines familiären Netzes vor Ort wieder möglich sein dürfte, sich nach seiner Rückkehr in die Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht einzugliedern. Dem wird in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzgefährdende Situation geraten. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3715/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

Versand:

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