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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2012 D-3713/2010

19. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,736 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3713/2010

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro. Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N […].

D-3713/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2008 verliess und nach Aufenthalten in der Türkei, in Griechenland, von wo er nach dreimonatiger Haft des Landes verwiesen worden sei und in Italien, von wo er wegen falschen Angaben über seine Identität ebenfalls ausgewiesen worden sei, am 15. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 26. März 2009 (A1/11) sowie der Anhörung durch das BFM vom 29. Dezember 2009 (A26/13) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch Araber infolge eines Streits zwischen seiner Familie und den Arabern betreffend das Eigentum an diversen Landgebieten geltend machte, dass er insbesondere im Jahre 1988 im Dorf D._______, E._______ in der Provinz F._______ geboren worden sei und seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise stets in seinem Heimatdorf gelebt habe, dass er den Beruf des Schaf- und Ziegenhirten erlernt habe und sich sonst als Analphabet bezeichne, dass nach dem Sturz der Regierung Saddam Husseins im Jahre 2004 seine Grossfamilie im 2005 die Landgebiete, die ihr seit 1975 unrechtmässig entzogen worden seien, von den irakischen Behörden auf Gesuch hin zurück erhalten habe und in der Folge das Bearbeiten des Landes wieder aufgenommen habe, dass seine Grossfamilie seit der Wiederaufnahme dieser Arbeit allerdings mehrmals mit Drohungen von den vormals besitzenden Arabern konfrontiert gewesen sei, da diese Araber sich weiterhin als Eigentümer der Landgebiete betrachtet hätten, dass es deshalb zu Auseinandersetzungen gekommen sei und der Streit zwischen seiner Familie und den Arabern derart eskaliert sei, dass es am 3. Oktober 2008 zu einer Schiesserei gekommen sei, bei welcher sein Onkel T. einen der Araber umgebracht haben soll,

D-3713/2010 dass sein Onkel nach der Schiesserei sofort aus seinem Heimatland geflohen sei und der Beschwerdeführer von ihm seither keine Informationen mehr erhalten habe, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Furcht vor Racheakten seitens der Araber ihm empfohlen habe, sein Heimatland so rasch wie möglich zu verlassen, worauf er, wie eingangs erwähnt, am 5. Oktober 2008 aus dem Irak geflohen sei, dass zur Untermauerung seiner Asylvorbringen der Beschwerdeführer vier Eigentumsbelege von Grundstücken, ein Fahndungsschreiben des Gerichtes von F._______, eine von der Polizei F._______ ausgestellte schriftliche Bestätigung seiner Probleme und eine vom Mukhtar von G._______ verfasste Niederlassungsbestätigung als Beweismittel zu den Akten einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 – eröffnet am 27. April 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 15. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig und widersprüchlich seien, folglich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb es sich erübrige ihre Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen, und er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zwecks Ermittlung der Herkunft des Beschwerdeführers das BFM eine LINGUA-Analyse anordnete, und deshalb ein Experte am 28. Oktober 2009 mit dem Beschwerdeführer ein einstündiges Telefongespräch führte, dass die LINGUA-Analyse vom 28. Oktober 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus dem Dorf D._______, Provinz F._______, stamme, sondern vielmehr – und dies ebenfalls mit Sicherheit – im kurdischen Irak sozialisiert worden sei, und zwar höchstwahrscheinlich in der Region H._______ oder I._______, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Nationalitätsausweis einreichte, welcher einer internen Echtheitsanalyse unterzogen wurde,

D-3713/2010 dass diese den Nationalitätsausweis im Ergebnis als grobe Fälschung qualifizierte, wobei dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Ungereimtheiten betreffend das Dokument schriftlich mitgeteilt wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 26. Mai 2010) gegen die Verfügung vom 26. April 2010 Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit wie auch der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass der Beschwerdeführer in seiner Begründung materiell geltend machte, seine Asylvorbringen würden der Wahrheit entsprechen, was er mit den eingereichten Original-Dokumenten habe beweisen können, dass die eingereichten Dokumente echt seien und seine asylrechtlich relevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufzeigen würden, dass auch der von ihm eingereichte Nationalitätsausweis echt sei und dessen Echtheit beim irakischen Konsulat in Bern überprüft werden könne, dass eine Rückkehr in sein Heimatland einer Verbannung in grosse Unsicherheit und Unmenschlichkeit gleich kommen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2010 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde vom 25. Mai 2010 bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschussplicht gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies, dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

D-3713/2010 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 18. Juni 2010 fristgerecht einzahlte, dass aufgrund der Zweisprachigkeit des Kantons Graubünden und insbesondere der deutschen Amtssprache am Wohnort des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit dazu eröffnet wurde, sich zur Verfahrenssprache zu äussern, da bis zum damaligen Zeitpunkt des Verfahrens die italienische Amtssprache angewendet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2010 Deutsch als bevorzugte Verfahrenssprache erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 auch eine deutsche Übersetzung der in italienischer Sprache verfassten angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. April 2010 verlangte, dass mit Zwischenverfügung vom 16. August 2010 die Vorinstanz eingeladen wurde, sich bis am 31. August 2010 hinsichtlich der als Korrektiv- Massnahme verlangten Übersetzung der angefochtenen Verfügung vernehmen zu lassen, dass das BFM mit seiner Vernehmlassung vom 27. August 2010 einerseits dem Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2010 direkt zukommen liess und andererseits nochmals auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinwies sowie insbesondere ausführte, dass das Resultat der LINGUA-Analyse den gesamten Bericht des Beschwerdeführers über seine Asylgründe in Frage stelle, dass das BFM erneut an die Echtheitsanalyse erinnerte, welche den abgegeben Nationalitätsausweis als grobe Fälschung resultieren liess, weshalb es mit der Vernehmlassung vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde und ihm gleichzeitig die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde innert fünf Arbeitstagen eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 20. Dezember 2010 seine Beschwerde ergänzte und unter anderem bekräftigte, dass einer-

D-3713/2010 seits seine eingereichten Dokumente echt seien und eindeutig seine Herkunft aus D._______ belegen würden und andererseits für ihn eine Rückkehr nicht mehr möglich sei, da seine Verwandten nicht mehr in seinem Heimatdorf zuhause seien, sondern zunächst in die Region H._______ geflohen seien und anschliessend die Flucht nach Syrien ergriffen hätten, wo sich sein Vater bereits vorgefunden hätte, dass der Beschwerdeführer durch seinen seit 1. Februar 2011 bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Februar 2011 das Gesuch um Einsichtnahme in die LINGUA-CD-ROM stellte, wobei ihm dieses entweder durch Herausgabe einer Kopie der CD-ROM oder durch Abhören derselben zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Februar 2011 der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2011 zur Kenntnis brachte und diese gleichzeitig zur Vernehmlassung einlud, dass der Beschwerdeführer mit unaufgeforderten Eingabe vom 22. Februar 2011 weitere Beweismittel einreichte, die seine Herkunft aus D._______ belegen sollten, namentlich:  eine Kopie eines offiziellen Dokumentes der für Bewohner von D._______ zuständigen Gemeindeverwaltung vom 29. Dezember 2010 (Beilage 1/2011),  ein Foto von den Eltern und von seinem jüngeren Bruder, welches vor dem Stall der Familie in D._______ aufgenommen worden sei (Beilage 2/2011),  ein Foto des jüngeren Bruders mit den Schafen seines Vaters, welches ebenfalls vor dem Stall der Familie in D._______ aufgenommen worden sei (Beilage 3/2011),  ein Foto des Beschwerdeführers zusammen mit einem Kollegen in der nahen Umgebung von D._______ (Beilage 4/2011), dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. März 2011 dem laufenden Beschwerdeverfahren keine neuen erheblichen Tatsachen entnehmen konnte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, allgemein Ziel und Zweck des LINGUA-Gutachtens erklärte und im Übrigen hinsichtlich des Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens auf bereits Gesagtes verwies,

D-3713/2010 dass das BFM das eigentliche LINGUA-Gutachten als geheimhaltungswürdiges Aktenstück, welches als solches nicht der Akteneinsicht unterstehe würdigte, jedoch in casu zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer die Abhörung des auf CD-ROM aufgenommenen LINGUA-Gesprächs gewährte und dem Beschwerdeführer die Akte A22/1 betreffend den Werdegang des Gutachters in Kopie aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2011 nach Abhörung eines ersten Teils des LINGUA-Gesprächs schwerwiegende Mängel am LINGUA-Gutachten erhob, da er sich in erster Linie nicht widersprüchlich geäussert habe, keine fehlenden Länderkenntnisse zum Ausdruck gebracht habe und diese fehlenden Länderkenntnisse vielmehr beim Gutachter festzustellen seien, dass er demnach die fehlende Eignung des Gutachters bei der Durchführung der LINGUA-Analyse geltend machte, dass er überdies eine offensichtliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügte, weil beim linguistischen Aspekt (Aussprache des Namens seines Heimatdorfes) die Angabe der phonetischen Schreibweise nicht zugelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2011 nochmals zum Ausdruck brachte, inwiefern seine Aussagen anlässlich des LINGUA- Gesprächs weder widersprüchlich noch falsch ausgefallen seien, dass schwerwiegend hinzukomme, dass es zwischen ihm und dem Gutachter zu Missverständnissen gekommen sei, weil letzterer "kurmanci" und der Beschwerdeführer "badini" gesprochen habe, womit offensichtlich die falsche Person mit der Erstellung des LINGUA-Gutachtens beauftragt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2012 auf einen Fall des BFM verwiesen hat, bei welchem für die LINGUA-Analyse ebenfalls der im vorliegenden Fall beauftragte Gutachter beigezogen worden sei und ähnliche schwerwiegende Mängel aufgetreten seien, dass mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2012 das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die drei letzten Eingaben des Beschwerdeführers zur Kenntnis brachte und diese diesbezüglich zur Einreichung einer Stellungnahme einlud,

D-3713/2010 dass das BFM den drei letzten Eingaben des Beschwerdeführers ebenfalls keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel entnehmen konnte und demzufolge mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 wiederum vollumfänglich an seinen Erwägungen verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen

D-3713/2010 ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, ohne seine Ausführungen zu den Asylgründen näher zu substantiieren, sich lediglich darauf beschränkt hat, die Erwägungen der Vorinstanz als unwahr zu bezeichnen, dass es sich zudem bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin um offensichtlich nicht asylrelevante Flüchtlingsgründe handelt, da er seine Flucht aus seinem Heimatland auf eine private Streitigkeit betreffend das Eigentum an Landgebiete seiner Grossfamilie stützte, die schliesslich in einer Fehde zwischen seiner Familie und gewissen Arabern geendet haben soll, dass der Beschwerdeführer bei der Begründung seiner Asylvorbringen sich hauptsächlich darauf beschränkt hat, das LINGUA-Gutachten in Frage zu stellen und seine behauptete Herkunft aus D._______ in der Provinz F._______ zu bekräftigen, dass letzteres für die Beurteilung des Asylpunktes in materieller Hinsicht keine Elemente zu Gunsten des Beschwerdeführers enthält, da das Herkunftsproblem, wenn dann, erst bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung von rechtlicher Relevanz ist, dass demnach die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind und den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,

D-3713/2010 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger richterlicher Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

D-3713/2010 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK], SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass zudem sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als nicht zumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Bst. b AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Beweismittel nach freiem Ermessen würdigt (Art. 19 VwVG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Zumutbarkeit der Wegweisung, neben der Einreichung eines gefälschten Nationalitätsausweises sowie das Anbringen vereinzelter unglaubhaften Aussagen im Rahmen der Erklärung der Asylgründe, massgeblich die Aussagen und das Ergebnis aus dem LINGUA-Gutachten herangezogen hat, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mängel an der Art und Weise der Durchführung des LINGUA-Gutachtens sowie insbesondere hinsichtlich der Kompetenz des Gutachters geltend machte, dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Mängel am LINGUA-Gutachten anerkennt, da es auf der Basis der Fragen und Antworten des Gutachtens nicht mit Überzeugung das Gegenteil der Hypothese, welche der Gutachter in seiner LINGUA-Analyse mit einer hohen Sicherheit aufgestellt hat, ausschliessen kann,

D-3713/2010 dass aus dem durchgeführten LINGUA-Gutachten für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, inwiefern den gestellten Fragen (zum Beispiel: die angebliche Unkenntnis des Zeitpunktes der Saat von Weizen und Gerste, allgemeine Fragen zum Beruf des Schaf- und Ziegenhirten, wie unter anderem die angebliche Unkenntnis der Dauer der Tracht der Schafe) die Sozialisierung des Beschwerdeführers abzuleiten sei, dass mit anderen Worten im LINGUA-Gutachten Fragen gestellt wurden, die wenn schon für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylvorbringen anwendbar gewesen wären, allerdings nicht um die Herkunft des Beschwerdeführers zu ermitteln, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein entscheidwesentlicher Punkt und Teil des rechtserheblichen Sachverhalts ist, dass der Gutachter folglich die Herkunft des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit ermitteln konnte, dass es das Bundesamt damit unterlassen hat und es diesem zumutbar gewesen wäre, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Ortskenntnisse über D._______, Provinz F._______ ausführlicher zu befragen und seine angebliche Herkunft beispielsweise durch ein fundierteres LINGUA- Gutachten zu überprüfen, dass durch die mangelhafte Abklärung der Vorinstanz bezüglich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers, der Sachverhalt unklar blieb und somit sein Anspruch auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung verletzt wurde, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen die vorliegend festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf Beschwerdeebene allerdings nicht zu heilen ist, zumal es dem Gericht aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts nicht möglich ist, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu überprüfen, und es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen,

D-3713/2010 dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292), dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2010 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass das Bundesamt zwecks Ermittlung der genaueren Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers angewiesen wird, unter anderem ein LINGUA-Gutachten mit einem neuen Experten durchzuführen und in der Folge einen zusammenfassenden Bericht den Akten beizufügen, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer die hälftigen anteilsmässigen Kosten, ausmachend Fr. 300.–, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche in Verrechnung mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– einen Überschuss von Fr. 300.– ergeben, der dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten ist, dass aufgrund des teilweisen Obsiegens dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen ist (vgl. Art. 64. Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand für den Beschwerdeführer gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen ist, dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren die reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen ist und folglich das BFM anzuweisen ist, diese dem Beschwerdeführer zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3713/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. April 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird, im Sinne der Erwägungen, angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 2. Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro

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