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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2007 D-3712/2006

11. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,432 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 18. März 2004 i. S. Vollzug der Wegw...

Volltext

Abtei lung IV D-3712/2006 gar/zue {T 0/2} Urteil vom 11. April 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Haefeli Gerichtsschreiberin Zürcher 1. Z1_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit, 2. Z2_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit, 3. Z3_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit, 4. Z4_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit, _______, alle vertreten durch lic. iur. Michal Hasler, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Rain 24, 5001 Aarau, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. März 2004 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien aus _______ in Aserbaidschan, das sie im Jahr 1988 verlassen hätten. Über Armenien, wo sie sich bis im Jahr 1999 aufgehalten hätten, und Russland, wo sie bis am 26. Oktober 2003 gewesen seien, hätten sie am 30. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen die Schweiz erreicht. Am gleichen Tag stellten sie ein Asylgesuch. Am 11. November 2003 wurden sie in der Empfangsstelle _______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 13. November 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugeteilt. Am 23. Dezember 2003 und am 13. Januar 2004 wurden sie von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Mit Schreiben vom 4. März 2004 gewährte das BFM (vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 10. März 2004 dazu Stellung. Anlässlich der Erstbefragung an der Empfangsstelle machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Armenier und die Beschwerdeführerin gemischt ethnische Armenierin, zumal ihr Vater Armenier und ihre Mutter "Türkin" – so würden bei ihnen die Leute azerischer Herkunft genannt – gewesen seien. Sie hätten weder Reisepässe noch Identitätskarten besessen. Der Beschwerdeführer habe, nachdem seine Eltern und sein Bruder von Azeris getötet worden seien, Aserbaidschan im Jahr 1988 verlassen und sei bis im Jahr 1999 in _______ gewesen, wo er gegen die Azeris gekämpft habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei von "Türken" und ihre Mutter von Armeniern getötet worden. Man habe auch sie als "Türkin" umbringen wollen, weshalb sie nach Russland geflohen seien. Dort hätten sie gegen die Vorweisung der Inlandpässe eine drei oder vier Monate dauernde vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung erlangt. Seit einigen Jahren hätten die Russen angefangen, sie als Ausländer zu hassen und hätten von ihnen verlangt, einen Teil ihres Verdienstes abzugeben. In letzter Zeit habe man sie aufgefordert wegzugehen und man habe ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr erneuern wollen. Der Beschwerdeführer sei mindestens drei Mal geschlagen worden. Das Leben in Russland sei für sie schwierig geworden. Im Rahmen der kantonalen Anhörungen brachten die Beschwerdeführer vor, die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers sowie der Vater der Beschwerdeführerin seien bei Kämpfen im Jahr 1988 umgekommen. Armenische Fedayins hätten die Mutter der Beschwerdeführerin im Januar 1999 umgebracht, nachdem sie erfahren hätten, dass sie azerischer Herkunft sei. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, seien die Beschwerdeführer nach Russland geflohen, wo sie indessen keinen Aufenthaltsstatus, sondern immer nur eine provisorische Aufenthaltsbewilligung hätten erlangen können. Da viele Russen keine Arbeit hätten, habe man sie in den letzten beiden Jahren bedroht und von ihnen Geld verlangt. Wenn der Beschwerdeführer kein Geld habe geben können, sei er

3 geschlagen worden. Zudem hätten ihre dort geborenen Kinder nur Spitalbestätigungen und keine offiziellen Geburtsurkunden erhalten, da sie in Russland illegal, das heisst nur mit einem provisorischen – immer wieder erneuerbaren – Aufenthaltsrecht gelebt hätten. In letzter Zeit sei es schwierig geworden, die provisorische Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern. Unter diesen Umständen hätten sie auch Russland verlassen müssen. Nach Armenien könnten sie nicht zurückkehren, da sie Angst hätten, dass man die azerische Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin herausfinde. Die Beschwerdeführer reichten keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein. B. Mit Verfügung vom 18. März 2004 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angebracht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG. SR 142.31) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges wurde insbesondere dargelegt, dass die Staatsangehörigkeit im Fall der Beschwerdeführer zwar nicht feststehe, indessen die von Amtes wegen zu prüfende Wegweisungsfrage ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführer finde. Da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Lebensläufen und ihren Ethnien in erster Linie die armenische Staatsangehörigkeit in Betracht zu ziehen sei, prüfte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in dieses Land und erachtete ihn als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 20. April 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Am 23. April 2004 traf bei der ARK die Anzeige der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Zudem stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung richte. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 10. Mai 2004 fristgerecht bei der ARK ein.

4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurden den Beschwerdeführern am 5. Juli 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 18. März 2004. Die Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

5 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). 4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht angefochten wurde, ist vom fehlenden Nachweis respektive der fehlenden Glaubhaftmachung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Unter diesen Umständen kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.7 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer und infolge fehlender heimatlicher Identitätspapiere kann die Frage der Staatsangehörigkeit nicht schlüssig festgestellt werden, obschon diese Frage für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges letztlich von entscheidender Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungslast der Beschwerdeführer findet (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 210). Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl.

6 EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff., der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer über ihre Herkunft, ihre Ethnie und ihre Staatsangehörigkeit sowie die nicht überzeugenden Angaben über den Verbleib ihrer Identitätspapiere bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie am ehesten die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. 4.7.1 Beide Beschwerdeführer machen geltend, aus _______ in Azerbaidschan zu stammen und dort aufgewachsen zu sein. Der Beschwerdeführer will gemäss eigenen Angaben während 20 Jahren, die Beschwerdeführerin während 8 Jahren dort gelebt haben (Akten A1/S. 1 und A2/S. 1). Zudem soll die Mutter der Beschwerdeführerin azerischer Herkunft sein (Akte A1/S. 2). In Berücksichtigung dieser Angaben ist auf eine mehrjährige Sozialisation beider Beschwerdeführer in Azerbaidschan zu schliessen, weshalb zu erwarten wäre, dass sie – sei es infolge des Schulbesuchs oder infolge des täglichen Umgangs im sozialen Bereich – der azerischen Landessprache mächtig wären. Dies verneinten jedoch beide Beschwerdeführer, was nicht nachvollzogen werden kann (Akte A1/S. 2, A2/S. 2, A13/S. 9 und A15/S. 12). Unter diesen Umständen bestehen Zweifel daran, dass sie – wie von ihnen dargelegt – in Azerbaidschan während 8 respektive 20 Jahren sozialisiert worden sind, weshalb sowohl der von ihnen geltend gemachte langjährige Aufenthalt in Aserbaidschan als auch die angegebene azerische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sind. 4.7.2 Aufgrund des von den Beschwerdeführern angegebenen armenischen Hintergrunds liegt in ihrem Fall eine Sozialisation im armenischen Umfeld näher. So gaben beide Beschwerdeführer an, Armenisch sei ihre Muttersprache. Zudem wollen der Beschwerdeführer ganz und die Beschwerdeführerin väterlicherseits der armenischen Ethnie angehören. Unter diesen Umständen und infolge fehlender Identitätspapiere, welche das Gegenteil beweisen könnten, spricht dafür, dass die Beschwerdeführer die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, auch wenn dies letztlich mangels Vorliegens von heimatlichen Identitätspapiere nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. 4.7.3 Auch über den Besitz und Verbleib von heimatlichen Identitätspapieren machten die Beschwerdeführer keine überzeugenden Angaben. In der Erstbefragung legten sie diesbezüglich dar, sie hätten nie einen Auslandpass sowie eine Identitätskarte besessen und auch keine anderen Dokumente (Akte A1/S. 3 f. und A2/S. 3 f.). Diese Angaben lassen sich nicht mit den Aussagen in der kantonalen Anhörung vereinbaren. Dort brachten sie nämlich vor, der sowjetische Inlandpass befinde sich beim Schlepper (Akte A13/S. 3 und A14/S. 4), woraus zu schliessen ist, dass sie offenbar über einen solchen verfügt haben müssen. Darüber hinaus gaben sie unterschiedlich an, wo sich der Eheschein und die Geburtsbestätigungen befinden sollen. Der Beschwerdeführer sagte zunächst aus, der Eheschein sei bei der Flucht aus _______ verloren gegangen (Akte A13/S. 4), was indessen mit seiner Aussage, er habe (nach der Flucht aus _______) in _______ geheiratet (Akte A13/S. 6), nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei vermag sein Einwand, dies habe die befragende Person falsch verstanden, die Unvereinbarkeit der Aussagen nicht zu erklären. Zudem ist die erste dieser Angaben nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin vereinbar. Sie brachte nämlich vor, der Eheschein sei in _______ geblieben (Akte A14/S. 4 und A15/S. 5). Die Beschwerdeführerin machte

7 zuerst geltend, die Geburtsbestätigungen der Kinder würden sich in _______ befinden (Akte A14/S. 4), um dann später – anlässlich der Fortsetzung der kantonalen Anhörung – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer vorzubringen, die Geburtsbestätigungen seien beim Schlepper (Akte A15/S. 5 und A13/S. 4), was indessen als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt nicht überzeugt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Angaben über den Verbleib der erst nachträglich erwähnten Inlandpässe – nämlich sie seien beim Schlepper – sind nicht glaubhaft, zumal es sich um standardmässig vorgebrachte Erklärungen von vielen Asylbewerbern, die ihre Identitätspapiere nicht abgeben wollen, handelt. Im Hinblick auf die geltend gemachte provisorische Aufenthaltsgenehmigung in Russland vermögen auch die Aussagen, die Kinder hätten in Russland aufgrund des illegalen Aufenthalts anstelle einer Geburtsurkunde nur eine Spitalbestätigung erhalten, nicht zu überzeugen, da selbst im Fall einer bloss provisorischen und nach Ablauf einer gewissen Dauer zu erneuernden Aufenthaltsgenehmigung in Russland auf die Legalität des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in diesem Land zu schliessen ist. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, warum die Kinder nicht amtliche Geburtsbestätigungen erhalten haben sollen. Gestützt auf die zahlreichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Angaben über den Verbleib von heimatlichen Identitätspapieren ist an der geltend gemachten azerischen Herkunft der Beschwerdeführer ebenfalls zu zweifeln. Zudem ist – im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen – aus der Nichtabgabe der Identitätspapiere zu schliessen, dass die Beschwerdeführer ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht offenlegen wollen. Unter diesen Umständen vermögen ihre Angaben, sie seien azerischer Herkunft und hätten deswegen in Armenien Nachteile zu befürchten, nicht zu überzeugen. Vielmehr liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen der armenischen Staatsangehörigkeit vor. 4.8 Aus den Aussagen der Beschwerdeführer und aus den Akten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H., der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal die von den Bescherdeführern geltend gemachten Fluchtgründe von der Vorinstanz teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant qualifiziert wurden, die Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht anfochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist, und sich weder aus der Beschwerde noch aus den übrigen Akten Hinweise auf eine konkrete Gefahr im Sinne der Erwägungen ergibt. Daran vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführer bezüglich der von ihnen vage geltend gemachten Furcht vor einer Rückkehr nach Armenien keine konkrete Gefahr nachweisen und ihre Angaben hinsichtlich befürchteter Folter oder unmenschlicher Behandlung weder

8 substanziiert noch überzeugend ausgefallen sind. Wie in den Erwägungen bereits festgehalten, ist auch die vorgebrachte azerische Herkunft nicht glaubhaft, womit der geltend gemachten Furcht vor einer Rückkehr nach Armenien ohnehin jede Grundlage entzogen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.9 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.9.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht in genereller Form bejahen. 4.9.2 Es steht den Beschwerdeführern offen und ist ihnen zuzumuten, sich in Armenien niederzulassen respektive ordnungsgemäss anzumelden. Auch wenn vorliegend nicht restlos feststeht, ob sie in Armenien als armenische Staatsangehörige oder als Ausländer leben würden, ist der Vollzug ihrer Wegweisung dorthin zumutbar. Einerseits ist infolge ihrer unglaubhaften Angaben über allfällige Identitätspapiere davon auszugehen, dass sie aus andern als den geltend gemachten Umständen und vorgebrachten Gründen in die Schweiz gereist sind; andererseits steht ihnen selbst für den Fall, dass sie, falls sie – trotz zahlreicher diebezüglicher Ungereimtheiten – ethnische Armenier aus Aserbaidschan wären, gestützt auf das armenische Flüchtlingsrecht die Möglichkeit offen, die armenische Staatsangehörigkeit zu beantragen respektive als Displaced People in Armenien zu leben (vgl. dazu Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]/United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], 8th European Country of Origin Information Seminar, Armenia, Country Report, 28-29 June 2002, S. 31 f.). Aufgrund der armenischen Ethnie des Vaters der Beschwerdeführerin kann sie nicht als ethnische Azerin bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht von einem gemischt ethnischen Ehepaar auszugehen. Zudem machen allein Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder eine allfällige allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines Landes, die einen Asylgesuchsteller zum Verlassen dieses Landes bewogen haben könnten, eine Rückkehr nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, nie in Armenien gelebt zu haben und ebenso wenig sollen Verwandte dort sein. Indessen haben sie – mit ihrer Reise nach Russland und dem dortigen mehrjährigen Aufenthalt – bewiesen, dass sie in der Lage sind, sich selber ein Beziehungsnetz im weiten Sinn und eine Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem beherrschen sie die armenische Sprache. Insgesamt ist

9 deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar sein wird, sich in Armenien zu integrieren. 4.9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Mai 2004 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und sind mit dem am 10. Mai 2004 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

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