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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2012 D-3708/2012

12. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,528 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3708/2012

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).

D-3708/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 29. April 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 4. Mai 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 20. Mai 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Batticaloa. Als er sechzehn Jahre alt gewesen sei, habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) versucht, ihn mit einem Van mitzunehmen, was aber nicht gelungen sei. Etwas später seien Mitglieder dieser Organisation zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, dass er zur LTTE kommen solle. Am 20. April 2008 sei er von den LTTE beziehungsweise von der Karuna-Gruppe von zu Hause mitgenommen und in einem unterirdischen Raum eingesperrt worden, um ihn später zum Training mitzunehmen. Dank der Intervention der Special Task Force sei er am folgenden Tag befreit worden. In der Folge seien Leute der LTTE respektive Karunaanhänger zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und bedroht. Zudem hätten sie das Haus mit Steinen beworfen. Einmal hätten sie vergeblich versucht, ihn mit einem Van zu entführen. Im Juni 2008 sei in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert. Er sei von der sri-lankischen Armee geschlagen und beschuldigt worden, für diese Bombe verantwortlich zu sein. Deswegen sei er im August 2008 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausgereist; er habe jedoch nach einem kurzen Aufenthalt an einem Ort namens "D._______" wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Da er sich vor weiteren Problemen und Schwierigkeiten in seinem Land gefürchtet habe, habe er am 24. April 2009 Sri Lanka erneut unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den Flughafen Colombo verlassen und sei via Dubai nach Italien gereist, von wo er per Auto in die Schweiz gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.

D-3708/2012 B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar. Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe zudem angegeben, er sei im August 2008 mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist und wieder dorthin zurückgekehrt. Auch bei seiner zweiten Ausreise am 24. April 2009 über den Flughafen von Colombo habe er seinen Pass verwendet. Dies mache deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – praktisch drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher

D-3708/2012 Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asylrechtlich unbeachtlich. Sie hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen: 1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren. Insbesondere seien ihm die Akten des Botschafts- und des Visaverfahrens offenzulegen (inklusive Beweismittel); verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 sei wegen der Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. 7. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.

D-3708/2012 Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 2-24). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. August 2012 zu bezahlen habe. Zudem wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 6/1, A 7/1, A 10/1, A 14/1 und A 18/1 sowie der Akten des Botschafts- und Visaverfahrens ab und hiess den Antrag auf Akteneinsicht bezüglich des Aktenstücks A 9/2 gut. Den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach der Gewährung der Akteneinsicht wies der Instruktionsrichter hingegen ab. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, bei den Aktenstücken A 6/1 (Triage Identitätskategorie), A 7/1 (Triageblatt Dublin-Verfahren), A 10/1 (Formular Triage) sowie A 18/1 (interner Kopierverteiler) handle es sich um interne Akten, denen objektiv keine Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zukomme und die somit ausschliesslich zum Eigengebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen seien, weshalb das BFM berechtigt gewesen sei, die Herausgabe dieser Aktenstücke zu verweigern. Beim Aktenstück A 14/1 handle es sich um eine Begleitnotiz des Dienstes für Analyse und Prävention, die sich zur durchgeführten Sicherheitsüberprüfung bezüglich des Beschwerdeführers äussere. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verweigert. Beim Aktenstück A 9/2 handle es sich um die Anwaltsvollmacht und ein Begleitschreiben des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in das Akteneinsicht zu gewähren sei. Gemäss Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer diesbezüglich Akteneinsicht gewährt worden. Es werde jedoch mit vorliegender Zwischenverfügung Akteneinsicht in dieses Dokument gewährt, sofern dies nicht geschehen sei. Es sei jedoch festzustellen, dass dieses Aktenstück keinen entscheidrelevanten Inhalt habe. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Einsicht in die Akten seines Botschafts- und Visaverfahrens gewährt, sei festzuhalten, dass sich in den

D-3708/2012 Verfahrensakten keine Dokumente bezüglich des vom Beschwerdeführer durchlaufenen Botschafts- und Visaverfahrens fänden. Die Vorinstanz habe zudem in der angefochtenen Verfügung dieses Botschafts- und Visaverfahren nicht erwähnt, weshalb diese Akten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden seien. Die Vorinstanz sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer unter anderem Ausweisdokumente seiner Eltern und seiner Schwester (in Kopie), die englischen Übersetzungen von zwei Todesurkunden sowie einen Geburtsregisterauszug (in Kopie) zu den Akten reichen. F. Am 13. August 2012 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. G. Mit Eingabe vom gleichen Tag liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter erneut um Einsicht in die Akten des Botschafts- und Visaverfahrens ersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

D-3708/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, wird mit Ergehen des Urteils in der Hauptsache gegenstandslos. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

D-3708/2012 5.2 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 zu verweisen, wo festgestellt wurde, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Insbesondere stellte der Instruktionsrichter fest, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht keine Einsicht in die Akten seines Botschafts- und Visaverfahrens gewährte (vgl. vorstehend Bst. D.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. August 2012 vorbringt, die Akten des Botschafts- und Visaverfahrens seien für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wichtig, weshalb diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren sei, ist festzuhalten, dass diese Auffassung nicht geteilt wird, zumal die Akten des Botschafts- und Visaverfahrens aus dem Jahre 2004 oder 2005 stammen und für das vorliegende Verfahren mangels Kausalzusammenhang nicht relevant sind. 5.3 5.3.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen.

5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 6.6 f.). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet.

D-3708/2012 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wird überdies gerügt, das BFM habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. So habe die Vorinstanz das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt.

5.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden heute – praktisch drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, was erhellt, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Lageeinschätzung des BFM hinsichtlich der Rolle von Paramilitärs und dem Risikoprofil der LTTE-Verdächtigten der Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, ist unzutreffend. Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, als unbegründet. 5.5 5.5.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache beigezogen habe.

5.5.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelas-

D-3708/2012 sen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte. 5.6 5.6.1 In der Beschwerde wird zudem gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, da sie den Beschwerdeführer letztmals vor mehr als vier (recte: drei) Jahren angehört habe. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute – nach Beendigung des Bürgerkrieges – wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung "zwingend" erneut zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört respektive es hätte ihm zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt werden müssen.

5.6.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 20. Mai 2009 [auf dem Protokoll steht fälschlicherweise 20. Mai 2008; Anmerkung des Gerichts]) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation

D-3708/2012 in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, da sie ihn nicht nochmals angehört beziehungsweise ihm keine Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt habe, ebenfalls unbegründet. 5.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, es seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung für ihn zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch sein Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 11) als überflüssig. 5.8 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör und der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.

6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3708/2012 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. BFM-Akten A 1/13 S. 11, A 8/15 S. 2). 6.5 Im Verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 20. April 2008 sei er von den LTTE beziehungsweise der Karuna-Gruppe von zu Hause mitgenommen und in einem unterirdischen Raum eingesperrt worden, um ihn später zum Training mitzunehmen. Dank der Intervention der Special Task Force sei er am folgenden Tag befreit worden. In der Folge seien Leute der LTTE respektive der Karuna-Gruppe zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und bedroht. Einmal hätten sie vergeblich versucht, ihn mit einem Van zu entführen. Im Juni 2008 sei in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert, worauf er von der sri-lankischen Armee geschlagen und beschuldigt worden sei, für diese Bombe verantwortlich zu sein. Deswegen sei er im August 2008 aus Sri Lanka ausgereist; er habe jedoch nach einem kurzen Aufenthalt in einem Ort namens "D._______" wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Da er sich vor weiteren Problemen und Schwierigkeiten in seinem Land gefürchtet habe, sei er am 24. April 2009 erneut aus Sri Lanka ausgereist. 6.6 Bezüglich dieser geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin als LTTE-Unterstützer verdächtigt und

D-3708/2012 deswegen inhaftiert beziehungsweise von paramilitärischen Gruppierungen verfolgt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich verbessert. Insbesondere die Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen haben stark abgenommen. Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI- Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser nicht geltend macht, jemals in irgendeiner Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein. Er bringt lediglich vor, einmal von der Armee fälschlicherweise beschuldigt worden zu sein, für eine Bombenexplosion verantwortlich zu sein. Die Armee habe ihn deswegen jedoch nicht festgenommen. Aus diesen Angaben resultiert, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka kaum Kontakte mit den LTTE aufwies. Diese Kontakte gingen nicht über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er im August 2008 beziehungsweise am 24. April 2009 ohne Probleme zweimal mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausreisen und einmal einreisen konnte. Hätten die sri-lankischen Behör-

D-3708/2012 den den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, hätten sie ihn sicherlich nicht einfach problemlos ein- und ausreisen lassen. Wäre der Beschwerdeführer den srilankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, hätten sie ihn mit Sicherheit festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Schlepper den Beamten Geld bezahlt habe, um bei der Einreise keine Probleme zu bekommen, überzeugt das Gericht nicht, zumal es keinem Schlepper gelingen dürfte, alle für die Sicherheit zuständigen Personen am Flughafen von Colombo zu bestechen. An der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, ändert auch seine Aussage in der Beschwerde nichts, wonach er familiäre Verbindungen zur LTTE aufweise, zumal diese Verbindungen den sri-lankischen Sicherheitsbehörden schon lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers bekannt gewesen sein dürften. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass er sich seit über drei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag auch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Ein besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers, wie von ihm auf Beschwerdestufe behauptet, ist schliesslich ebenso wenig aus dem Umstand abzuleiten, dass der Vater des Beschwerdeführers seit zwanzig Jahren in der Schweiz lebt. Nach dem Gesagten bestehen – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – auch keine glaubhaften Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen zu befürchten hat. Es erübrigt sich deshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, zumal diese in keiner Weise belegt werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind.

D-3708/2012 6.7 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. 6.8 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

D-3708/2012 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri

D-3708/2012 Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und dem Distrikt

D-3708/2012 Batticaloa – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage im Distrikt Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl dort nach wie vor eine hohe Militärpräsenz vorhanden ist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden. Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. 8.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung machte, lebte er von Geburt bis zu seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Distrikt Batticaloa, Ostprovinz. Auch nach seiner Rückkehr aus "D._______" wohnte er bis zu seiner Reise in die Schweiz in diesem Distrikt (A 1/13 S. 1 f.). In der Kurzbefragung machte er noch geltend, seine (…) und seine (…) lebten im Distrikt

D-3708/2012 Batticaloa (A 1/13 S. 4). Im Beschwerdeverfahren brachte er diesbezüglich jedoch glaubhaft vor, dass diese sich heute nicht mehr in Sri Lanka, sondern in der Schweiz aufhalten und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Der Rechtsmittelschrift lässt sich aber entnehmen, dass mehrere Tanten des Beschwerdeführers im Distrikt Batticaloa leben. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass er gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung verfügt und in der Schweiz berufliche Erfahrungen als (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Batticaloa lebenden Tanten zählen können und bei ihnen vorerst eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die beiden Tanten nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer (vorübergehend) bei dessen Rückkehr nach Sri Lanka bei sich aufzunehmen, ist nicht belegt. Bei der Integration wird er ohnehin im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner (…) und allenfalls seiner (…) zählen können, die in der Schweiz leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Entgegen den (sinngemässen) Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die Einreichung der in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich des Verkaufs des Hauses der Familie des Beschwerdeführers (Grundbucheintrag, Kaufvertrag) abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

D-3708/2012 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3708/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

D-3708/2012 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2012 D-3708/2012 — Swissrulings