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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2012 D-3707/2011

9. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,071 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3707/2011 law/rep

Urteil v o m 9 . M a i 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).

D-3707/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2010 und reiste am 16. Juni 2010 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am 28. Juni 2010 hörte ihn das BFM in Bern- Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Jaffna-Halbinsel) – geltend, er habe bis Ende April 2006 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ gelebt. Seit Abschluss seiner Schulzeit im April 2005 habe er für seinen Onkel E._______ gearbeitet, indem er diesen als Beifahrer in dessen Van bei Personentransporten begleitet habe. Am 25. April 2006 hätten Unbekannte das Haus jenes Onkels in F._______ abends um acht Uhr überfallen und dabei einen zufälligerweise anwesenden Gast (H._______) getötet. Er selbst und sein Onkel hätten das Attentat mit viel Glück unbeschadet überlebt. Er persönlich vermute, dass das Attentat in Wirklichkeit ihm und seinem Onkel gegolten habe und von Angehörigen der sri-lankischen Armee oder des Criminal Investigation Department (CID) verübt worden sei, weil er und sein Onkel während der Zeit des Waffenstillstandes mit dem Van auch Leute der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert hätten. Nach diesem Vorfall seien er und sein Onkel nach I._______ im Vanni-Gebiet gezogen, wo sie bis im Januar 2009 gelebt hätten. Wie er später vernommen habe, hätten sich zwischen April 2006 und März 2009 verschiedentlich Unbekannte sowohl bei seiner Tante in F._______ als auch bei seinen Eltern in D._______ nach ihm erkundigt. Mitte Mai 2009 hätten er und sein Onkel sich der Armee ergeben, worauf sie ins Camp von J._______ überführt worden seien. Zwei Tage später sei ihm – in einem Wassertankwagen versteckt – die Flucht aus dem Militärlager geglückt. Danach habe er sich mehr als ein Jahr lang bei einer mit seinem Onkel befreundeten Familie in K._______, nahe der Stadt L._______, aufgehalten, wobei er deren Haus aus Angst, Angehörige der srilankischen Armee oder des CID könnten ihn umbringen, kaum verlassen habe. Schliesslich sei er am 10. Juni 2010

D-3707/2011 von L._______ nach Colombo gereist und habe seine Heimat am selben Tag auf dem Luftweg verlassen können. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 31. Mai 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Telefaxkopien eines Artikels aus der Zeitung M._______ vom 27. April 2006 mit englischer Übersetzung, eines Todesregisterauszugs betreffend einer Person namens H._______ vom 13. Juni 2011 mit englischer Übersetzung und eine englischsprachige Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Friedensrichter von D._______ vom 6. Juni 2011 sowie eine auf den Beschwerdeführer lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe, Regionalstelle N._______, vom 22. Juni 2011 eingereicht. D. Am 12. Juli 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2011 zugegangenem Begleitschreiben vom 11. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers "die Originale der eingereichten Beweismittel samt Kopie des Briefumschlags" nach.

D-3707/2011 F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. März 2012 ein. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 24. Februar 2012 am 29. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-3707/2011 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seiner Vorbringen, es den vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungsweise, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog.

D-3707/2011 Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt. 4.2. 4.2.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-

D-3707/2011 folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, das am 25. April 2006 im Hause seines Onkels in F._______ von unbekannter Täterschaft begangene Tötungsdelikt an H._______ habe in Wirklichkeit ihm und seinem Onkel gegolten. Er begründete seine diesbezügliche Vermutung damit, die unbekannten Täter hätten möglicherweise davon gewusst, dass er seinen Onkel bei Transportfahrten als Beifahrer begleitet und dabei auch Mitglieder der LTTE chauffiert habe. Dass man nachhaltiges Interesse an seiner Person bekundet habe, zeige sich auch darin, dass er zwischen April 2006 und März 2009 verschiedentlich von unbekannten Leuten – mutmasslich Angehörige der srilankischen Armee oder des CID – sowohl bei seiner Tante in F._______ als auch bei seinen in D._______ wohnhaften Eltern gesucht worden sei (vgl. act. A6/16 S. 8 ff. F und A 72, 74, 77 – 82 und 92 – 94). Die Suche nach seiner Person habe nur deswegen aufgehört, weil jemand seine Eltern dahingehend informiert habe, dass er im Kriege ums Leben gekommen sei, worauf zu Hause Begräbnisfeierlichkeiten abgehalten worden seien (vgl. act. A6/16 S. 12 F und A 121). 4.4. 4.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die vom Beschwerdeführer in E. 4.3 skizzierten Behauptungen den Tatsachen entsprechen oder diese zumindest glaubhaft sind. Der englischen Übersetzung eines Artikels in der Zeitung M._______ vom 27. April 2006 (Beschwerdebeilage 3) ist lediglich zu entnehmen, dass eine Person namens H._______ am 25. April 2006 im Hause eines Verwandten in F._______ von Unbekannten erschossen worden sei. Ob das Attentat tatsächlich im Hause des Onkels des Beschwerdeführers geschah und ob im Zeitpunkt des Geschehens weitere Personen am Tatort weilten, geht aus der Zeitungsmeldung nicht hervor. An dieser Feststellung ändert auch die vom 6. Juni 2011 datierende Aussage des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Friedensrichter von D._______ (Beschwerdebeilage 5) nichts, wonach sein Sohn sich im Zeitpunkt des Überfalls im Hause seines Onkels aufgehalten und den Attentäter von hinten festgehalten habe, woraufhin dieser erfolglos zwei Schüsse in den Boden gefeuert habe und anschliessend geflohen sei, nichts zu ändern, zumal der Vater nicht Au-

D-3707/2011 genzeuge des Vorfalls war und letztlich unklar bleibt, woher seine Informationen stammen. 4.4.2. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer und dessen Onkel wegen ihrer gelegentlicher Transportfahrten von LTTE-Leuten am 25. April 2006 Ziel eines Attentatsversuchs gewesen sein sollten, deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch heute noch einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein könnte, erklärte er doch, die Suche nach seiner Person durch Unbekannte hätte im März des Jahres 2009 aufgehört (vgl. act. A6/16 S. 8 F und A 81). Erst auf die zusätzliche Frage hin, ob er wisse, weshalb er lediglich bis März 2009 gesucht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, jemand habe (damals) seine Eltern darüber informiert, dass er im Krieg ums Leben gekommen sei, worauf eine Beerdigung für ihn stattgefunden habe und seine Eltern ein Gedenkfoto von ihm im Wohnzimmer aufgehängt hätten. Nach dem Anblick dieses Bildes hätten die Angehörigen des CID aufgehört, nach ihm zu suchen (vgl. act. A6/16 S. 12 F und A 121). Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer an anderer Stelle gemachten (sinngemässen) Aussage, er sei während seiner Zeit im Vanni-Gebiet mit seiner Familie via seinen Onkel in Verbindung gestanden (vgl. act. A6/16 S. 4 F und A 25 f.), nicht zu überzeugen, hätten sich seine Eltern bei besagtem Onkel doch gewiss nach seinem Schicksal erkundigt, wenn ihnen von anderer Seite zugetragen worden wäre, er sei im Krieg gestorben. Der besagte Erklärungsversuch ist ferner auch deshalb nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 28. Juni 2010 unmissverständlich festgehalten hat, sein Vater habe sowohl seine Flucht aus dem Camp in J._______ als auch seine Ausreise in die Schweiz finanziert (vgl. act. A6/16 S. 10 f. F und A 103 – 105 sowie S. 5 f. F und A 47 – 49). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass seine Familie sehr wohl wusste, dass er am Leben war. 4.4.3. Zusammenfassend ist deshalb – Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen vorausgesetzt – festzustellen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 nicht mehr gesucht worden ist, darauf hindeutet, dass er zum Zeitpunkt, als er sein Land verliess, keiner aktuellen Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt war. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer die LTTE – von gelegentlichen Transportfahrten während des Waffenstillstands abgesehen – eigenen Angaben zufolge nie unterstützt hat (vgl. act. A6/16 S. 7 F und A 63 und 65 i.V.m. S. 10 F und A 94 – 97). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde haben

D-3707/2011 die sri-lankischen Behörden heute indessen primär ein Interesse daran, ehemalige Führungspersonen und Kämpfer der LTTE zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostrukturen der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen treffen zu können, um ein allmähliches Wiedererstarken dieser Organisation zu unterbinden. Es ist deshalb aus heutiger Sicht unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer, der erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz lebt und aufgrund der Aktenlage kein nennenswertes Risikoprofil aufweist, bei einer Rückkehr pauschal der Unterstützung der LTTE verdächtigen würden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung Mitte Mai 2009 zusammen mit seinem Onkel ins Camp von J._______ überführt worden sei, nachdem sie sich der Armee ergeben hätten. Der Beschwerdeführer erklärte unmissverständlich, es sei ihm nach zweitätigem Aufenthalt die Flucht aus dem Camp gelungen, noch bevor dort seine Personalien aufgenommen worden seien (vgl. act. A6/16 S. 10 F und A 102 f.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka als registrierte flüchtige Person in den Fokus der Sicherheitskräfte gelangen könnte. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

D-3707/2011 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art.5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler

D-3707/2011 etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 4.4) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______/C._______ im Jaffna-Distrikt (Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis 1992 und von 1998 bis am 27. April 2006 gelebt und auch die Schule besucht hat. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Le-

D-3707/2011 bens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE E-6220/ 2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2). 6.3.3. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ Basel vom 17. Juni 2010 leben seine Eltern sowie vier Geschwister nach wie vor in D._______/C._______ (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka eigenen Angaben zufolge sowohl als Busfahrer, Maler als auch als Maurer gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen ferner keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-3707/2011 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser jedoch aufgrund seiner Erwerbslosigkeit nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom 15. Juli 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3707/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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