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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2019 D-3701/2019

25. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,240 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3701/2019 tsr

Urteil v o m 2 5 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (…).

D-3701/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 3. Mai 2019 angab, er habe Sri Lanka letztmals am 18. April 2019 verlassen und sei über Italien am 29. April 2019 in die Schweiz eingereist, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich ihm und seiner Ehefrau ein vom 20. März 2019 bis 20. April 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass am 9. Mai 2019 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs bestätigte, zusammen mit seiner Ehefrau am 22. März 2019 nach Frankreich gereist zu sein, und angab, dass sie vorgehabt hätten, sich bis am 2. April 2019 ferienhalber in Frankreich aufzuhalten (vgl. act. 14), dass sie allerdings bereits bei der Ausreise aus Sri Lanka Probleme gehabt hätten beziehungsweise während einer Stunde von den Behörden befragt worden seien, weshalb sie Angst gekriegt hätten, und seine Ehefrau am 31. März 2019 vorzeitig nach Sri Lanka zurückgereist sei und er ihr am 5. April 2019 gefolgt sei, dass er zu seinem Aufenthalt in Frankreich über keine Beweismittel verfüge, da er die Flugtickets in Colombo verlegt habe und andere Dokumente aus Frankreich im Pass gewesen seien, welcher sich jetzt beim Schlepper befinde, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Probleme zunächst in Colombo versteckt und sich dann kurzfristig entschieden habe, nach England zu gehen, wo er von (…) bis (…) studiert habe,

D-3701/2019 dass der Schlepper ihn jedoch in die Schweiz gebracht habe, dass er am 18. April 2019 mit Turkish Airlines von Sri Lanka mit Zwischenstopp auf den Malediven in die Türkei geflogen sei, wobei der Schlepper seinen Pass an sich genommen habe, in dem sich offenbar ein türkisches Visum befunden habe, dass man ihn von dort mit einem Boot nach Italien gebracht sowie mit einem Auto nach Mailand und weiter in die Schweiz gefahren habe, dass der Schlepper ihn betrogen habe und er keine Möglichkeit habe, seinen Pass zurückzuerhalten, dass er das französische Visum für die zweite Ausreise nicht benutzt habe, da er sich in Colombo nicht frei habe bewegen können und keine Zeit für die Organisation der Reise gehabt habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährte, dass dieser angab, der Grund für seinen Aufenthalt in Frankreich sei die Ferienreise gewesen, und er damals keine Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass er nach der Rückkehr nach Sri Lanka nach England habe gehen wollen, weil dies das einzige Land sei, das er gut kenne, dass man ihm jedoch gesagt habe, die Schweiz sei das einzige Land, in dem die Menschenrechte hochgehalten würden, und er sein Leben riskiert habe, um hierher zu gelangen, dass das SEM die französischen Behörden am 9. Mai 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 4. Juli 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO guthiessen,

D-3701/2019 dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs massnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: ein elektronisches Visum für die Türkei, zwei fremdsprachige Schreiben ohne Übersetzung sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des ehemaligen (…) mit Angaben zur (…), dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten ist (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni 2018 über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]), und vorliegend das neue

D-3701/2019 Recht gilt, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2019 datiert, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-3701/2019 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asyl suchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die französische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 8. März 2019 ein vom 20. März 2019 bis 20. April 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat (vgl. SEM act. 7, 11 und 15), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit diesem Visum nach Frankreich gereist ist und sich dort aufgehalten hat, dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt, der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht, dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen an die französischen Behörden vom 9. Mai 2019 darauf hinwies, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei nach dem Aufenthalt in Frankreich nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe seinen Heimatstaat am 18. April 2019 erneut verlassen und sei illegal über die Malediven, die Türkei und Italien in die Schweiz gereist,

D-3701/2019 dass das SEM ausdrücklich festhielt, es erachte die Rückreise nach Sri Lanka mit einem gültigen Schengen-Visum und die anschliessende erneute Reise nach Europa, diesmal mit einem gefälschten Pass, als nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer überdies die Rückreise nach Sri Lanka nicht belegen könne und das SEM davon ausgehe, dass er sich nach seiner ersten Reise mit dem gültigen französischen Schengen-Visum weiterhin in Europa aufgehalten habe (vgl. act. A15), dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 4. Juli 2019 in Kenntnis dieser Überlegungen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, weshalb es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit einem gültigen französischen Visum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und dieses seither nicht mehr verlassen hat, dass offensichtlich auch die französischen Behörden von dieser Sachlage ausgingen, dass es in der Tat nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum verlassen hat, nur um sich kurz darauf wieder unter grossem finanziellem Aufwand (gemäss Angaben in der Beschwerde 4 Mio. srilankische Rupees) für eine illegale Reise dorthin zu begeben, dass eine Rückreise nach Sri Lanka auch angesichts der von ihm geltend gemachten Probleme bei der ersten Ausreise nicht nachvollziehbar ist, dass er keine Beweismittel für die Rückreise nach Sri Lanka und die erneute Einreise in den Dublin-Raum vorlegen kann, dass aus der als Beschwerdebeilage eingereichten Kopie eines elektronischen Visums für die Türkei (angegebene Gültigkeitsdauer: 17. April bis 13. Oktober 2019) nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei tatsächlich um ein gültiges E-Visum des Beschwerdeführers für die Türkei handelt,

D-3701/2019 dass dieses Dokument jedoch ohnehin nicht geeignet ist, das Verlassen des Dublin-Raumes beziehungsweise die erneute Ein- und Ausreise aus Sri Lanka sowie die Wiedereinreise in den Dublin-Raum zu belegen, dass die Aussage in der Beschwerde, der Agent habe sowohl den Pass des Beschwerdeführers als auch alle weiteren Dokumente an sich genommen, so dass er keine anderen Beweise habe, daran nichts zu ändern vermag, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend macht, er habe in Sri Lanka Todesdrohungen eines Schlägertrupps erhalten, der für (…) und dessen (…) arbeite, dass diese Schläger von den französischen Visas erfahren hätten, er und seine Ehefrau deshalb vor der Ausreise nach Frankreich befragt worden seien und ein Dokument hätten unterzeichnen müssen, in dem sie das Datum ihrer Rückkehr bestätigt hätten, dass er und seine Ehefrau geplant hätten, nach zwei Wochen Ferien in Frankreich heimlich nach Sri Lanka zurückzukehren, und sie dies aus Sicherheitsgründen an unterschiedlichen Daten getan hätten,

D-3701/2019 dass der Schlägertrupp im Elternhaus seiner Ehefrau nach ihm gesucht habe und sein Schwiegervater deswegen eine Anzeige bei der Polizei eingereicht habe, dass er und seine Ehefrau während ihren Ferien in Frankreich schlechte Erfahrungen gemacht hätten und er dort niemanden habe, dass er befürchte, in Frankreich von der (…) mithilfe der sri-lankischen Botschaft aufgespürt und nach Sri Lanka deportiert zu werden, dass man in der Schweiz Englisch spreche und er daran sei, Deutsch zu lernen, er sich hier in Sicherheit fühle und die friedliche und freundliche Umgebung ihm helfe, sich von der traumatischen Erfahrung der Todesdrohungen und der damit verbundenen Depression und dem Stress zu erholen, dass Muslime in Sri Lanka insbesondere seit April 2019 ohne Anklage jahrelang inhaftiert und verfolgt würden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

D-3701/2019 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen teils vagen Ausführungen nicht darzulegen vermag, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer möglichen Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und ihm zustehende Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leidet, die medikamentös behandelt wird, eine Erhöhung der (…) festgestellt wurde, er weiterhin in ärztlicher Behandlung ist, und überdies nervös und vergesslich ist sowie sich energielos fühlt, dass das SEM zur Recht darauf hingewiesen hat, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und zudem verpflichtet ist, den Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde, und er dies auch nicht geltend macht, dass das SEM überdies darauf hingewiesen hat, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung tragen wird, indem es die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird,

D-3701/2019 dass zusammengefasst kein konkretes ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die in einer sri-lankischen Sprache eingereichten Beweismittel, soweit ersichtlich, das materielle Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffen, und sich die Ansetzung einer Frist zu deren Übersetzung erübrigt, zumal er seine Asylgründe vor den zuständigen französischen Behörden geltend zu machen hat, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-3701/2019 dass demzufolge auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3701/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Jacqueline Augsburger

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