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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-3700/2009

23. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,680 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-3700/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3700/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Dohuk) – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. Januar 2009 und gelangte am 21. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Anhörungen durch das BFM vom 28. Januar 2009 und vom 18. März 2009 im Wesentlichen vor, er habe in C._______ seit dem Jahre 2008 ein Geschäft für Frauenkleider geführt. Am 8. Januar 2009 sei ein Freund in dieses Geschäft gekommen und habe ihn gebeten, ihn mit einer Tasche zu seiner Schwester nach D._______ zu bringen. Er habe eingewilligt, worauf sein Freund die Tasche geholt habe und sie gemeinsam in seinem Auto Richtung D._______ losgefahren seien. Nachdem sie den E._______-Checkpoint unkontrolliert passiert und sich dem mit sieben bis zehn Polizisten besetzten F._______-Checkpoint genähert hätten, habe ihn sein Freund mit vorgehaltener Pistole aufgefordert, nicht anzuhalten, und ihm erklärt, was er in seiner Tasche mitgeführt habe. Er habe daraufhin die Fahrt beschleunigt und am Checkpoint einen Polizisten seitlich angefahren, worauf sie von der Polizei verfolgt worden seien. An einem Ort namens G._______ hätten sie seinen Wagen verlassen und seien zu Fuss in verschiedene Richtungen geflüchtet. Er habe sich zu einem in H._______ wohnhaften Onkel begeben und diesem die Ereignisse geschildert, worauf er sich in dessen Lebensmittelraum habe verstecken können und der Onkel sich in C._______ bei seinem Vater über die Situation informiert habe. Sein Onkel habe ihm in der Folge mitgeteilt, dass die Polizei sein Auto und die Tasche seines Freundes – in welcher sich Sprengstoff und Dokumente befunden hätten – beschlagnahmt und ihn zu Hause sowie in seinem Geschäft gesucht habe. Nach erneuter Rücksprache seines Onkels mit seinem Vater habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen, welche ihm sein Onkel organisiert und durch den Verkauf seines eigenen Autos finanziert habe. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 13. Mai 2009 – wies das D-3700/2009 BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, und zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in das von der kurdischen Regionalregierung dominierte Gebiet als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung beziehungsweise eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 – die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so eine polizeiliche Vorladung vom 13. Januar 2009, einen auf seine Personalien lautenden Fahrzeugausweis (beide Dokumente mit deutscher Übersetzung) und vier Fotografien, auf deren zwei ein weisser Pick-up und den beiden anderen ein ländlicher Strassenabschnitt beziehungsweise D-3700/2009 ein mit einem Rolladen verschlossenes – mit Trassierband und einem gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von der Polizeibehörde stammenden Schild versehenes – Ladenlokal abgebildet ist. G. Am 3. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Einleitung eines zweiten Schriftenwechsels und stellte die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht, worauf er mit Eingabe vom 24. August 2009 ein Schreiben des Polizeiamtes der Provinz Dohuk vom 10. Februar 2009 mit deutscher Übersetzung ins Recht legte, gemäss welchem gegen ihn ein Strafverfahren laufe und er bislang nicht festgenommen worden sei, weshalb sein Geschäft weiterhin behördlich geschlossen und sein Auto mit der Schildernummer I._______ in Beschlagnahme bei der Polizei bleibe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-3700/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts durch das BFM und führt dazu aus, die Vorinstanz halte ihm in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ungereimtheiten zwischen seinen in der Anhörung vom 28. Januar 2009 gemachten Aussagen und denjenigen in der Anhörung vom 18. März 2009 vor, die jedoch auf Missverständnisse zwischen ihm und den jeweiligen Dolmetschern – die andere kurdische Dialekte als er gesprochen hätten – zurückzuführen seien. So habe es sich beim Übersetzer in der ersten Befragung um einen Kurden syrischer Herkunft und bei demjenigen in der zweiten Befragung um eine Person mit der Muttersprache Sorani gehandelt; seine eigene Muttersprache sei demgegenüber Badini, so dass es bei beiden Anhörungen wiederholt zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei, welche eine Verständigung zwar nicht verunmöglicht hätten, aber dennoch die Basis für die ihm vorgeworfenen Widersprüche darstellen könnten. Es seien daher die genauen Sprachkenntnisse der beiden Übersetzer abzuklären und ihm offenzulegen beziehungsweise die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei den Befragungen vom 28. Januar 2009 und vom 18. März 2009 – auf die unter A5/2 verzeichnete Nachbefragung ist in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zwei verschiedene Dolmetscher eingesetzt wurden, sondern – wie im Übrigen bereits an den jeweils übereinstimmenden Unterschriften des Übersetzers klar ersichtlich ist – beide Male dieselbe Person. Ferner wurden die Befragungen, wie sich aus dem Protokoll der Anhörung vom 18. März 2009 ausdrücklich ergibt (vgl. A7, S. 13) und angesichts der gleichen Ausgangslage ohne weiteres auch für die Anhörung vom 28. Januar 2009 anzunehmen ist, in Badini und damit im muttersprachlichen kurdischen Dialekt des Beschwerdeführers durchgeführt; der Beschwerdeführer hat denn auch in beiden Anhörungen keinerlei sprachliche Schwierigkeiten vorgebracht und jeweils explizit bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A1, S. 7 und A7, S. 2). Bei dieser Sachlage finden die erst- D-3700/2009 mals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsprobleme keinerlei Stütze in den Akten und sind als offensichtliche Schutzbehauptung zu bezeichnen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint somit als genüglich abgeklärt, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen bezüglich der Sprachkenntnisse des Dolmetschers sowie auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 8. Mai 2009 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da sie zahlreiche Ungereimtheiten enthielten. So widerspreche es zunächst der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, den mit sieben bis zehn Polizisten besetzten Checkpoint unbehelligt habe passieren können, wie es auch erfahrungswidrig sei, dass er den ihn verfolgenden Polizeibeamten zuerst mit dem Auto und danach zu Fuss habe entfliehen können. Die von ihm geschilderten Ereignisse wirkten sodann zu abenteuerlich und – was beispielsweise seinen fünftägigen Aufenthalt D-3700/2009 bei einem Onkel im Anschluss an das Vorkommnis am Checkpoint anbelange – zu realitätsfremd, um geglaubt werden zu können. Schliesslich habe er anlässlich der beiden Befragungen teilweise widersprüchliche Angaben gemacht, namentlich bezüglich der Umstände der Trennung von seinem Freund, des Inhaltes der transportierten Tasche und der Frage des weiteren Schicksals seines Freundes. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 8. Juni 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien durchaus glaubhaft ausgefallen. So sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs erfahrungswidrig, dass er den ersten Kontrollposten unbehelligt habe passieren können, sei er doch den lokalen Sicherheitskräften als Händler bekannt gewesen. Ebenso sei seine Flucht vor der Polizei weder abenteuerlich noch realitätsfremd, komme es doch auch in der Schweiz regelmässig vor, dass eine flüchtige Person der sie verfolgenden Polizei entkomme. Dass er sich in der Folge während fünf Tagen bei einem Onkel versteckt habe, sei nicht erfahrungswidrig, wohne dieser doch in einem sehr abseits gelegenen Dorf; zudem habe er sich nicht im Haus des Onkels, sondern lediglich in dessen Lebensmittelspeicher aufgehalten und im Weiteren komme hinzu, dass es sich um einen Onkel mütterlicherseits handle, womit ihre Verwandtschaft weniger offensichtlich sei. Schliesslich seien die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen angeblichen Widersprüche auf die von ihm gerügten Verständigungsprobleme anlässlich der Befragungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe sodann die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt, welche er in der Folge mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 und vom 24. August 2009 teilweise ins Recht legte (vgl. Sachverhalt Bst. F und G). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. 6.2 Dem Bundesamt ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Transport seines Freundes, den Vorfällen an den Kontrollpunkten und der D-3700/2009 anschliessenden Flucht vor der Polizei insgesamt wenig lebensecht wirken. So erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer den zweiten Checkpoint mit erhöhter Geschwindigkeit passieren konnte, da derartige Kontrollpunkte erfahrungsgemäss mit Strassensperren gesichert sind und eine freie Durchfahrt nicht möglich erscheint. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung, wonach er den ersten Kontrollpunkt unbehelligt habe passieren können, weil er den lokalen Sicherheitskräften als Händler bekannt gewesen sei, bezieht sich der entsprechende Vorhalt des BFM nicht auf diese Stelle, sondern auf den zweiten – mit sieben bis zehn Polizisten besetzten – F._______- Checkpoint. Im Weiteren mutet die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht vor der Polizei in der Tat abenteuerlich – und im Gesamtkontext nicht überzeugend – an und schliesslich weisen die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen Widersprüche auf. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2009 zu Recht festhält, gab der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der Empfangsstellenbefragung an, er habe seinen Freund nach dem Durchbrechen des Kontrollpunktes im Auto sitzen gelassen und sei "abgehauen" (vgl. A1, S. 5), während er anlässlich der Befragung vom 18. März 2009 vorbrachte, sie seien nach dem Anhalten in verschiedene Richtungen geflüchtet (vgl. A7, S. 7). Ferner brachte er in der Empfangsstellenbefragung vor, sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass der Freund verhaftet worden sei (vgl. A1, S. 5); bei der einlässlichen Anhörung machte er demgegenüber geltend, er habe seit der Trennung von seinem Freund nichts mehr von diesem gehört, und dementierte auf Vorhalt ausdrücklich seine in der Empfangsstelle gemachten Aussagen (A7, S. 10 f.). Nachdem die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift behaupteten Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen keine Stütze in den Akten finden, muss er sich die genannten Widersprüche entgegen halten lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann sodann für die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es ferner nicht, die Ungereimtheiten mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln auszuräumen. So kommt den angeblich amtlichen Schriftstücken von vornherein kein erheblicher Beweiswert zu, können doch nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende – ge- D-3700/2009 fälschte oder von der zuständigen Stelle mit gewünschtem Inhalt versehene – Dokumente in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordirak leicht käuflich erworben werden. Im Weiteren erscheint es unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der telefonischen Kontakte mit dem in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer lediglich über die eigenen Mitnahmen auf den Polizeiposten und die Aufforderung, den Beschwerdeführer der Polizei zu übergeben, berichtet haben soll (vgl. A7, S. 12), nicht aber über die mit Eingabe vom 25. Juni 2009 eingereichte, den Beschwerdeführer betreffende polizeiliche Vorladung vom 13. Januar 2009; hinzu kommt, dass eine blosse polizeiliche Vorladung des Beschwerdeführers – anstelle eines Haftbefehls – angesichts der angeblich offensichtlichen Verstrickung des Beschwerdeführers in deliktische Tätigkeiten wenig logisch erscheint. Ungeachtet der Frage, ob der auf den eingereichten Fotografien abgebildete Pick-up tatsächlich – wie auf der ebenfalls ins Recht gelegten Importbewilligung aufgeführt – dem Beschwerdeführer gehört, ist die polizeiliche Beschlagnahmung angesichts der oben angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sodann weder durch die Fotografien selber noch durch die Bekanntmachung vom 10. Februar 2009 glaubhaft gemacht, zumal die Darstellung auf einer der Fotografien, auf welcher neben dem Fahrzeug ein uniformierter Angehöriger der Sicherheitskräfte erkennbar ist, überaus konstruiert wirkt; gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der behördlichen Schliessung des Kleidergeschäftes des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund besteht weder Anlass zu einem zweiten Schriftenwechsel noch zur Vornahme einer Botschaftsabklärung, weshalb die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. Juni 2009 gestellten entsprechenden prozessualen Anträge abzuweisen sind. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-3700/2009 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des D-3700/2009 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kontinuierlich und passt seine Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung der jeweiligen Situation an. In BVGE 2008/5 wurde dabei die auch im heutigen Zeitpunkt noch gültige Praxis in Bezug auf die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya publiziert, gemäss welcher ein Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete – vorab für junge, alleinstehende und gesunde Männer – unter der Voraussetzung als zumutbar erscheint, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). D-3700/2009 8.2.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich bei ihm um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der von 1992 bis 2001 mit seinen Familienangehörigen in D._______ und danach bis zu seiner Ausreise in C._______, mithin praktisch zeitlebens in der Provinz Dohuk gelebt hat. In den beiden genannten Ortschaften leben sodann nach seinen eigenen Angaben sowohl seine Kernfamilie als auch eine Vielzahl weiterer Verwandter (vgl. A7, S. 4 f.), so dass er bei der Reintegration in seinem Heimatstaat mit der Unterstützung eines dichten verwandtschaftlichen Netzes rechnen kann. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung und berufliche Erfahrung auf mehreren Arbeitsgebieten (vgl. A7, S. 5 f.), so dass es ihm insgesamt ohne weiteres möglich sein wird, sich in seinem Heimatstaat wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 8.2.3 In Würdigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht D-3700/2009 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3700/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 14

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