Abtei lung IV D-3699/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3699/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland von T._______ aus am 22. Juni 2008 verliess, mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort flog und mit dem Auto und zu Fuss am 23. Juni 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 14. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 15. Mai 2009 in Y._______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der Voodoo habe seinen Vater, einen (...), im Jahr 1994 getötet und gemäss der Tradition müsse der Sohn den Vater ersetzen, wenn dieser von Voodoos getötet werde, dass man ihm gesagt habe, er müsse an die Stelle seines Vaters treten, dass er jedoch Christ sei und nicht an den Voodoo glaube, und er sich deshalb geweigert habe, an die Stelle seines Vaters zu treten, dass er deshalb begründete Furcht davor habe, umgebracht zu werden, dass er in Nigeria nirgends Zuflucht gefunden habe und sein Geschäft wegen des Voodoo zusammengebrochen sei, dass er aus Angst, es würde ihm dasselbe passieren wie seinem Vater, geflohen sei, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 28. Mai 2009 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, D-3699/2009 dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, der Beschwerdeführer habe sich seit Einreichung des Asylgesuchs in irgendeiner Art und Weise um Dokumente bemüht, dass seine Aussage, er wisse nicht, in welchem Ort der Schweiz das Flugzeug gelandet sei, nicht geglaubt werden könne, zumal der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrsche und bei einem Flug wiederholt mehrsprachig Informationen über die jeweilige Destination über Lautsprecher und via Monitor abgegeben würden, weshalb der Beschwerdeführer den Zielort zwangsläufig erfahren haben müsste, dass seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen der Gesuchsteller entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass auch die Aussage wenig glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe für die Reise nichts bezahlt, sei es doch bekannt, dass illegale Auswanderer aus Afrika für die Schlepper ein lukratives Geschäft seien und es bei diesem Handel grundsätzlich um sehr viel Geld gehe, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass Menschenopfer mit religiös motiviertem Hintergrund von den nigerianischen Behörden streng verfolgt würden und daher anzunehmen sei, dass die Polizei auf eine Anzeige des Beschwerdeführers reagiert hätte, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Dorfbewohner in Nigeria würden ihn töten, weil er nicht Voodoopriester werden wolle, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass dieser religiöse Kult auch ausserhalb seines Heimatdorfes verbreitet sei, D-3699/2009 dass aufgrund der beträchtlichen Grösse und der religiösen Vielfalt Nigerias daher davon auszugehen sei, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin Zweifel bestünden, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei vom Voodoo getötet worden, völlig realitätsfremd sei, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, wieso die Dorfbewohner den Beschwerdeführer erst 14 Jahre nach dem Tod seines Vaters hätten töten wollen, obschon sie schon lange gewusst hätten, dass er Christ sei und nicht Voodoopriester habe werden wollen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, die Bedrohungen seien 14 Jahre nach dem Tod seines Vaters stärker geworden, unbehelflich sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG aus diesen Gründen nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und es seien ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, überdies sei ihm zur Nachreichung von ärztlichen Berichten eine Frist von drei Wochen zu gewähren, dass in der Beschwerdeschrift angeführt wird, es lägen entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vor, denn es entspreche allgemein bekannten Informationen, dass es in Nigeria sehr schwierig bis unmög- D-3699/2009 lich sei, in den Besitz von Identitätsdokumenten zu kommen, was insbesondere für Personen aus der ärmeren Bevölkerungsschicht gelte, dass zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet habe, denn er habe seine Situation als Sohn eines Mitglieds einer Kultgruppe sowie die damit verbundenen Probleme äusserst detailliert sowie realitätsnah schildern und sogar den Namen des Mörders seines Vaters nennen und auch den Körper seines Vaters beschreiben können, dass es zudem plausibel erscheine, dass der Druck auf den Beschwerdeführer mit der Zeit zugenommen habe, zumal er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch ein Kind gewesen sei, und deshalb die Voodoo mit Bedrohungen gewartet hätten, und er erst, als er älter geworden sei, einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren über viele Kenntnisse betreffend die Voodoo verfüge, so dass von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ausgegangen werden müsse, dass seine Angaben zudem den allgemein bekannten Informationen zur Situation der Kultgemeinschaften in Nigeria entsprechen würden, dass es schliesslich äusserst fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer von der Polizei Schutz erhalten könne, da es vorkomme, dass Polizisten ebenfalls Mitglieder von Geheimbünden seien, wie einem im Internet publizierten Bericht zu entnehmen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3699/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der in der Eingabe vom 8. Juni 2009 gestellte Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von ärztlichen Berichten nicht begründet wird und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe, dass vorliegend kein Anlass besteht, eine Nachfrist zu gewähren, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-3699/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, D-3699/2009 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. A 1/9 S. 3 und A 12/15 S. 4), dass er für die Reise von Lagos in die Schweiz keine Identitätspapiere gebraucht habe (vgl. A 1/9 S. 4), dass seine Reise von einem Pfarrer und von Mitgliedern seiner Kirchgemeinde geplant und organisiert worden sei (vgl. A 12/15 S. 11), dass er die für die Reise erforderlichen Papiere von einem Mitglied der Kirchgemeinde erhalten habe (A 12/15 S. 11) und dieser Mann ihn auf der Reise begleitet habe (A 12/15 S. 12), dass der Mann seine Ausreise bezahlt und ihn auch bei der Passkontrolle begleitet habe (a.a.O.), dass der Mann die Papiere bei sich getragen habe und er diese nicht gesehen habe (a.a.O.), dass er mit dem Flugzeug aus Nigeria ausgereist sei (vgl. A 12/15 S. 11), dass er nicht mehr wisse, wo er nach dem Abflug aus Lagos zwischengelandet sei, und er nicht wisse, in welchem Ort und auf welchem Flughafen er gelandet sei (vgl. a.a.O.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den für die Reise verwendeten Dokumente widersprüchlich sind und das BFM zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der für die beschriebene Reise verwendeten Dokumente seien unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juni 2009 diesbezüglich einwendet, es entspreche den allgemein bekannten Informationen, dass es in Nigeria sehr schwierig bis unmöglich sei, in den Besitz von Identitätsdokumenten zu kommen, was insbesondere für die ärmeren Bevölkerungsschichten gelte, D-3699/2009 dass er indessen damit die vom BFM zu Recht als realitätsfremd erkannten Reiseschilderungen nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer somit keinen entschuldbaren Grund für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermag, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei der Sohn eines Voodoo-Priesters, welcher im Jahr 1994 umgebracht worden sei und dessen Nachfolge er antreten sollte (A 1/9 S. 4 f. und A 12/15 S. 7 ff.), dass traditionsgemäss der älteste Sohn den Vater ersetzen müsse, wenn dieser von Voodoos getötet werde (vgl. A 12/15 S. 7), dass der Voodoo verlange, dass er den Posten des Vaters nun übernehme, und ihm Unheil drohe, wenn er dies nicht tue, dass er jedoch nicht an den Voodoo glaube, da er Christ sei, und er aus Angst vor dem Voodoo geflüchtet sei, denn es sei klar, dass er sterben müsse, wenn er sich weigere, die Führung des Voodoo-Kults zu übernehmen (vgl. A 12/15 S. 8), dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 14. Juli 2008 und der Anhörung vom 15. Mai 2009 sowie auf die Verfügung vom 22. Mai 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, und er angesichts der Grösse und der religiösen Vielfalt Nigerias ausserhalb seines Heimatdorfes um Schutz ersuchen könne, dass das BFM zudem korrekt dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind, D-3699/2009 dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen der Beschwerdeführer keine substanziellen Gegenargumente entgegenhalten kann, dass auch der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer sei erst ab einem gewissen Alter einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen, die vorinstanzliche Würdigung nicht zu entkräften vermag, dass zudem in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen sein soll, sondern lediglich behauptet wird, es sei äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer von der Polizei Schutz erhalten könne, da es vorkomme, dass Polizisten ebenfalls Mitglieder von Geheimbünden seien, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet sei, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen und Abklärungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-3699/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland nicht über ein familiäres Netzwerk und über keine wesentliche Schulbildung, dass diese Einwände jedoch nicht näher begründet und auch nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Juli 2008 und der Anhörung vom 15. Mai 2009 D-3699/2009 übereinstimmend vorbrachte, seine Mutter, seine Brüder und seine Schwester würden noch in seinem Heimatland wohnen (vgl. A 1/9 S. 3 und A 12/15 S. 5), dass demnach davon auszugehen ist, dass er in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass die in der Beschwerde angeführte fehlende Schulbildung vorliegend von untergeordneter Bedeutung ist, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchlich sind (vgl. A 12/15 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer zudem jung ist und gemäss eigenen Angaben den Beruf des I._______ gelernt hat sowie über Berufserfahrung als J._______ verfügt (vgl. A 12/15 S. 6), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, D-3699/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das R._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13