Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3696/2015
Urteil v o m 3 0 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
D-3696/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 3. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Tig-rinya, stamme aus C._______ (Eritrea) und gehöre der Pfingstgemeinde an, dass sie wegen einer Krankheit ihre eigentliche Muttersprache Tigrinya verlernt habe und heute nur noch Amharisch könne, dass sie vorübergehend mit ihrer Familie in Addis Abeba gelebt habe, wo sie auch die Schule besucht habe, bevor sie im Jahr 1998 mit ihren Eltern und Geschwistern nach C._______ zurückgekehrt seien, dass im Jahr 2005 ihr Vater verhaftet worden sei und ihre Mutter sowie ihre Schwester M.S. sich später nach Jemen begeben habe, dass sie selber bei einer Tante namens G.G. in C._______ geblieben sei, dass sie im Alter von 17 Jahren, mithin im Jahr 2009, von einem Onkel zwecks Heirat mit einem Muslimen ebenfalls nach Jemen geschickt worden sei, dass sie zusammen mit ihrer Schwester M.S. im Juni 2011 Jemen wieder verlassen habe und sie mit gefälschten Pässen nach Istanbul gereist seien, von wo aus sie – ohne Schwester – per Schiff nach Griechenland und anschliessend auf dem Luftweg bis in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass eine vom BFM beauftragte sachverständige Person mit der Beschwerdeführerin am 27. März 2014 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen diese eine Sprach- und Herkunftsanalyse erstellte,
D-3696/2015 dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 von einer Mitarbeiterin des BFM im EVZ B._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei teilweise die anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben wiederholte und im Weiteren ausführte, sie habe Eritrea verlassen, weil ihre Tante, bei der sie in C._______ gelebt habe, sie mit einem muslimischen Verwandten ihres Mannes habe zwangsverheiraten wollen, welchem Ansinnen sie jedoch keine Folge habe leisten wollen, dass ihre Mutter ebenfalls gegen diese auf den Juli 2009 angesetzte Heirat gewesen sei, weshalb ihre Mutter und die Tante sich zerstritten hätten, dass sie – die Beschwerdeführerin – im Juni 2009, mithin einen Monat vor dem geplanten Hochzeitstermin, C._______ in einem Boot in Richtung Jemen verlassen habe, dass sie in einer unbekannten Ortschaft beziehungsweise in der jemenitischen Hauptstadt Sanaa bei einer ausländischen Familie gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 4. Dezember 2014 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des aufgrund des Telefongesprächs vom 27. März 2014 erstellten LINGUA-Berichts sowie auch zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch andere Dokumente oder Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2015 – eröffnet am 21. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Juni 2015 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
D-3696/2015 dass in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 den Eingang ihrer Beschwerde vom 10. Juni 2015 bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
D-3696/2015 vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit hinreichender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, dass das SEM vorab zutreffend bemerkte, es hätten sich von Anfang an gewichtige Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Abstammung beziehungswiese Staatsbürgerschaft gezeigt, indem diese nämlich kein Tigrinya spreche und ihr auch die rudimentärsten Informationen zu ihrem angeblichen Herkunftsland fehlten,
D-3696/2015 dass die daraufhin veranlasste LINGUA-Analyse ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal über passive Tigrinya-Kenntnisse verfüge und in einem amharischen Milieu sozialisiert worden sei, dass – wie die Vorinstanz sodann ebenfalls zutreffend ausführte – ihre Kenntnisse zur Stadt C._______ sehr oberflächlich und unvollständig sind, was umso erstaunlicher ist, als die Beschwerdeführerin die letzten zehn oder elf (und somit prägendsten) Jahre vor ihrer Ausreise dort verbracht haben will, dass die anlässlich der Befragungen als Grund für die fehlenden Tigrinya- Kenntnisse und für das mangelhafte Wissen zu C._______ und allgemein zu Eritrea genannte Krankheit, aufgrund derer sie sich mehrheitlich zu Hause aufgehalten habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht angeben konnte, was für eine Krankheit sie gehabt habe (sie sei einmal "im Kopf" krank gewesen [vgl. Vorakten A6 S. 3]), dass die Beschwerdeführerin sodann angegeben hatte, die Sprache ihrer Eltern sei Tigrinya (weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie die Sprache als Kind einmal verlernt haben könnte und die Eltern teilweise auch Amharisch gesprochen hätten – nur Amharisch versteht), gleichzeitig aber deren Ethnie nicht klar benennen konnte, welcher Umstand angesichts der Tatsache, dass Kenntnisse über die familiäre Herkunft insbesondere Personen aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin sehr wichtig sind, doch sehr erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, auf die zahlreichen Mängel und Ungereimtheiten hingewiesen, keine genaueren Angaben oder Erklärungen zu machen vermochte, und auf weitere Fragen keine oder nur sehr sehr vage Antworten gab (vgl. Vorakten A6 S. 3 und 6 f. sowie A29 S. 3-5 und 7-9), dass schliesslich auch der Feststellung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Beschwerdeführerin – welcher erstaunlicherweise die englische Sprache so geläufig war, dass sie anlässlich der Erstbefragung ihr auf Amharisch gestellte Fragen auf Englisch beantwortete (vgl. A6 S. 7) – habe sich bezüglich der geplanten Heirat in krasse Widersprüche verstrickt und gänzlich unsubstanziierte Angaben zu ihren Reisemodalitäten gemacht (vgl. Vorakten A6 S. 5 f. und A29 S. 2 ff.),
D-3696/2015 dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen eine Zusammenfassung des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts) nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunft und damit auch der von ihr geschilderten Probleme zu beseitigen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM (früher: BFM) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12
D-3696/2015 E. 6), zumal die von ihr geltend gemachten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-3696/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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