Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3693/2018 wiv
Urteil v o m 1 0 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), Afghanistan, alias C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Indien, zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
D-3693/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2018 – von Dublin kommend – den Flughafen Zürich erreichten, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft von der Grenzpolizei (Fachdienst Grenze der Kantonspolizei Zürich) angehalten wurden, da sie aufgrund einer Rückweisung durch die irischen Behörden nach Zürich zurückgekehrt waren, nachdem sie erst am Tag zuvor von Zürich nach Dublin geflogen waren, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie seien ursprünglich auf dem Luftweg von Indien nach Griechenland gereist (am 19. Mai 2018, mit Ausreise über New Delhi und Einreise über Athen), von wo sie sich später nach Zürich begeben hätten, um von dort am 2. Juni 2018 nach Irland zu gelangen, mit dem Ziel einer Weiterreise nach Grossbritannien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhaltung von der Grenzpolizei zwei als formell echt erkannte indische Reisepässe abgenommen wurden (beide ausgestellt in Delhi, der eine am […] 2014 [Beschwerdeführer] und der andere am […] 2018 [Beschwerdeführerin]), dass in den Pässen der Beschwerdeführer als C._______, geboren am (…), verzeichnet ist, und die Beschwerdeführerin als D._______, geboren am (…), dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Anhaltung von der Grenzpolizei an die Flughafenpolizei (Fachdient Migration Asyl) übergeben wurden, dass sie gegenüber der Flughafenpolizei am 5. Juni 2018 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass sie dabei angaben, der Beschwerdeführer heisse A._______ und er sei (…) geboren, die Beschwerdeführerin heisse B._______ und sie sei (…) geboren und sie seien beide Staatsangehörige von Afghanistan (vgl. act. A1: Personalienblätter), dass ihnen noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
D-3693/2018 dass von der Flughafenpolizei am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin am 30. April 2018 auf der Basis der vorgenannten, als formell echt erkannten indischen Reisepässe von Griechenland je ein Schengen-Visum erteilt worden war (von der griechischen Botschaft in New Delhi, gültig vom 10. Mai 2018 bis zum 24. Juni 2018 und für mehrmalige Einreisen; vgl. dazu act. A10 und A12: "No Hit Eurodac, Hit CS-VIS"), dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2018 von der Flughafenpolizei zu ihrer Person und zu ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihrem Reiseweg, zu ihren Identitäts- und Reisepapieren sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (vgl. act. A15 und A17: Protokolle), dass die Befragung des Beschwerdeführers in Paschto und jene der Beschwerdeführerin in Dari geführt wurde, wobei die beiden übereinstimmend angaben, ihre Muttersprache sei eigentlich Inko bzw. Hindko, dass im Verlauf der Befragungen von der Flughafenpolizei das Hauptgewicht auf Fragen zum Reiseweg gelegt wurde, dass die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht unter anderem schilderten, sie hätten ihre Reise eigentlich zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers und dem Vater der Beschwerdeführerin angetreten, sie seien jedoch unterwegs von ihren Schleppern voneinander getrennt worden, weshalb sie jetzt nicht wüssten, wo sich ihre Eltern aktuell befänden (vgl. für die weiteren Angaben die Akten), dass die Beschwerdeführenden sodann bekräftigten, sie hiessen A._______ und B._______, sie seien (…) und (…) geboren und sie seien Staatsangehörige von Afghanistan, dass sie namentlich vorbrachten, sie seien Angehörige der ethnischen Minderheit der afghanischen Sikh und sie stammten aus Kabul, wo sie im Dezember 2017 geheiratet hätten, dass sie auf Vorhalt der anders lautenden Einträge in den indischen Reisepässen festhielten, diese Pässe seien ihnen durch ihre Schlepper besorgt worden und sie seien nicht Staatsangehörige von Indien, dass auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem persönlichen Hintergrund – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen wird,
D-3693/2018 dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung über ihre afghanischen Identitätspapiere berichteten, welche sie auf Anweisung ihrer Schlepper in der Heimat zurückgelassen hätten, worauf sie von der Flughafenpolizei aufgefordert wurden, diese im Original nachzureichen, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gesuchsgründe (Ausführungen über Nachstellungen von Seiten eines Dritten, welchen nach ihrer Heirat vor allem die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, sowie zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan) auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Flughafen am 11. Juni 2018 per E-Mail die Kopie beziehungsweise das Foto eines afghanischen Ehescheines zuging, und – soweit ersichtlich – eine Bestätigung der Sikh-Gemeinde von Kabul (vgl. dazu die Akten), dass vom SEM keine Anhörungen zu den Gesuchsgründen (im Sinne von Art. 29 AsylG [SR 142.31]) durchgeführt wurden und gestützt auf die bereits bestehende Aktenlage mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (eröffnet am folgenden Tag) und in Anwendung der Bestimmungen von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 3 und 7 AsylG festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche abgelehnt wurden, dass der Flughafenpolizei am Tag vor Erlass dieses Entscheides die von den Beschwerdeführenden erwähnten Identitätspapiere per E-Mail in Kopie beziehungsweise als Foto zugegangen waren (vgl. dazu die Akten), dass das SEM zur Begründung des vorgenannten Entscheides im Wesentlichen ausführte, durch die als echt erkannten Reisepässe sei ausgewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Staatsangehörige von Indien handle, womit sie über ihre Identität getäuscht hätten, dass den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Ausweisen und Identitätspapieren aus Afghanistan jegliche Beweiskraft abgesprochen wurde, zum einen mangels Überprüfbarkeit, da bloss Kopien vorgelegt worden seien, zum anderen aber auch, weil entsprechende Papiere ohnehin leicht käuflich erhältlich seien und solche Papier daher von vornherein keinen nennenswerten Beweiswert hätten,
D-3693/2018 dass das Staatssekretariat daneben die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden als für die Frage ihrer Staatsangehörigkeit nicht relevant erklärte, zumal diese Kenntnisse lediglich darauf hinweisen würden, dass sie sich für längere Zeit in Afghanistan aufgehalten haben könnten, dass abschliessend die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Reiseweg als ungenügend erklärt wurden, womit die Feststellung einer Identitätstäuschung bestätigt werde, dass das SEM sodann die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens und den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat anordnete, da einer Wegweisung nach Indien nichts entgegenstehe und der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen sei, dass der Flughafenpolizei am 22. Juni 2018 via internationalem Kurierdienst aus Kabul (dort aufgegeben am 19. Juni 2018) die von den Beschwerdeführenden erwähnten Identitätspapiere im Original zugingen, dass die damit vorgelegten Beweismittel – gemäss Aktenlage zwei afghanische Tazkiras, zusammen mit je einer amtlich beglaubigten Übersetzung dieser Identitätspapiere, sowie die Heiratsurkunde – von der Kantonspolizei Zürich einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, dass im Rahmen dieser Dokumentenprüfung von der Kantonspolizei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, sich die Kantonspolizei jedoch einer abschliessenden Beurteilung enthielt, da kein authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stehe, verbunden mit der Anmerkung, die Dokumente würden grundsätzlich nur wenige Sicherheitsmerkmale aufweisen, dass der Flughaufenpolizei ausserdem per E-Mail verschiedene Unterstützungsschreiben zugingen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführenden gegen den vorgenannten Entscheid am 26. Juni 2018 Beschwerde erhoben haben, dass sie in ihrer Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert, ergänzt durch eine handschriftlich verfasste, fremdsprachige Begründung – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen, eventualiter zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (2),
D-3693/2018 dass sie in prozessualer Hinsicht um eine amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung ersuchen (3), sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (5), dass mit der Beschwerde verschiedene, bereits aus dem Vorverfahren bekannte Unterlagen vorgelegt wurden (vgl. dazu die Akten), dass nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in Kopie (elektronische Übermittlung) die Flughafenpolizei mit der Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung beauftragt wurde, dass von der Flughafenpolizei innert nützlicher Frist keine Übersetzung erhältlich zu machen war, da die Beschwerdeschrift soweit ersichtlich in einer sehr seltenen Sprache aus Afghanistan verfasst worden war (Inko), dass die Flughafenpolizei vor diesem Hintergrund ermächtigt wurde, die Beschwerde unter Beizug eines Dolmetschers durch die Beschwerdeführenden mündlich übersetzen zu lassen, dass das Übersetzungsgespräch am 29. Juni 2018 stattfand und in Dari geführt wurde, und das Original der Übersetzung am 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einging (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus Kabul und an ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Sikh festhalten (vgl. für die Vorbringen im Einzelnen die Akten), dass am 6. Juli 2018 weitere Beweismittel zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
D-3693/2018 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5), dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM den Beschwerdeführenden ohne vorgängige Anhörung zu den Gesuchsgründen die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, weil aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, dass sie die Behörden über ihre Identität getäuscht hätten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass sich dieser Entscheid auf die Prämisse stützt, die von den Beschwerdeführenden für ihre Reise verwendeten indischen Pässe seien nicht nur echt, sondern diese würden ihnen auch effektiv zustehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer solchen Ausgangslage im Rahmen des Asylverfahren tatsächlich über ihre Identität getäuscht hätten, da sie ihre Gesuche unter anderem Namen, anderem Geburtsdatum und anderer Staatsangehörigkeit eingereicht haben, als in den Pässen verzeichnet, dass als echt erkannten Reisepässen auch vom Gericht regelmässig eine sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen wird, dass indes auch einem als echt erkannten Pass nie eine absolute Beweiskraft zukommt, sondern auch ein solches Beweismittel stets im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen ist, dass dies namentlich deshalb zu beachten ist, da der blosse Besitz eines zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg erlangten Reisepasses
D-3693/2018 keinen Beleg für die Identität darstellen kann, geschweige denn ein solches Papier die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates vermitteln würde, dass gerade im Falle von Indien formell echte Pässe von unberechtigten Personen relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können, und dass gerade von indischen Schleppern solche "echten" Pässe auch regelmässig erhältlich gemacht werden, da aufgrund der heutigen Kontrollen internationale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Reisepapieren möglich sind, dass dieser Missstand im Falle von Indien schon seit Jahren bekannt und auch umfassend dokumentiert ist (vgl. dazu statt vieler: India Today, Exclusive: How fake passport racket is compromising national security, Artikel vom 19. Januar 2016 [www.indiatoday.in/india/story/how-fake-passportracket-is-compromising-national-security-303 664-2016-01-19]; oder: Immigration and Refugee Board of Canada, India: Availability and prevalence of fraudulent identitydocuments, including membership cards of political parties (2011-April 2014), Bericht vom 5. Mai 2014, [www.irb-cisr.gc.ca/ Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455 287&pls=1]; oder gerade jüngst: The Hindu, 7 fake passports seized, 3 arrested, Artikel vom 9. April 2018 [https://www.thehindu.com/news/cities/ Hyderabad/7-fake-passportsseized-3-arrested/article23447415.ece] [alle abgerufen am 5. Juli 2018]), dass nur schon mit Blick darauf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien keine Staatsangehörigen von Indien, da ihnen die formell echten Pässe nicht zuständen, sondern diese von ihren Schleppern beschafft worden seien, entsprechend Gewicht erlangt, dass denn auch die dafür zuständige Grenzpolizei offenkundig nicht davon ausging, die formell echten indischen Pässe würden den Beschwerdeführenden zustehen, zumal der Vermerk "missbräuchliche Verwendung oder Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von echten Legitimations- oder Identitätspapieren" in der IPAS-Datenbank (SR 361.2) aufgenommen wurde (vgl. act. A10 und A12: "Resultat AFIS 10F" [nicht zur Edition freigegeben]), dass den Beschwerdeführenden ansonsten am 3. Juni 2018 eine Wiedereinreise in die Schweiz hätte bewilligt werden müssen, da sie zu diesem Zeitpunkt über nach wie vor gültige Schengen-Visa verfügten, waren diese Visa doch noch bis zum 24. Juni 2018 und insbesondere für mehrmalige Einreisen in den Schengen-Raum gültig (vgl. dazu oben), http://www.indiatoday.in/india/story/how-fake-passport-racket-is-compromising-national-security-303%20664-2016-01-19 http://www.indiatoday.in/india/story/how-fake-passport-racket-is-compromising-national-security-303%20664-2016-01-19
D-3693/2018 dass den Beschwerdeführer eine Wiedereinreise von der Grenzpolizei jedoch verwehrt wurde, dass nach dem Gesagten die indischen Reisepässe nicht als Beleg für das Vorliegen einer Identitätstäuschung herangezogen werden können, dass damit der angefochtenen Verfügung – ein materieller Asyl- und Wegweisungsentscheid ohne vorgängige Anhörung zu den Gesuchsgründen – von vornherein die Grundlage entzogen ist, dass sodann aufgrund der Aktenlage einiges für die Herkunft aus Afghanistan und die entsprechende Staatsangehörigkeit spricht, dass zwar die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Reiseweg in vielen Punkten als eher lückenhaft zu bezeichnen sind, jene zu ihrem persönlichen Hintergrund jedoch – trotz einer erst rudimentären Befragung dazu – Anhaltspunkte umfassen, welche relativ deutlich für eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Afghanistan sprechen, dass in diesem Zusammenhang gerade auf die Verbindung des ganz spezifischen ethnischen und sprachlichen Hintergrundes hinzuweisen ist (Dari und Paschtu sowie Hindko/Inko, eine seltene afghanische Sprache), was eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Indien von vornherein weitgehend ausschliessen lässt, dass vom SEM zwar geltend gemacht wird, das sprachliche Element sei nicht stichhaltig, da nicht auszuschliessen sei, dass sich die Beschwerdeführenden längere Zeit in Afghanistan aufgehalten hätten, dass dieses Argument jedoch im vorliegenden Kontext kaum zu überzeugen vermag, hat doch in Afghanistan die ethnische Minderheit der Sikh immer wieder unter ernsthaften Nachstellungen zu leiden, weshalb kaum nachvollziehbar wäre, dass sich indische Staatsangehörige dieser Minderheit für mehrere Jahre nach Afghanistan begeben würden, dass schliesslich in der Zwischenzeit auch von Kabul aus afghanische Identitätspapiere nachgereicht worden sind, welche gemäss Feststellung der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, dass die angefochtenen Verfügung aufgrund der vorgenannten Umstände aufzuheben ist und auf eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann,
D-3693/2018 dass nach dem Gesagten die angefochtenen Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.1-3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3693/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei Zürich.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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