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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2011 D-3693/2011

4. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3693/2011 Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, alias B._______, geboren (…), Nigeria, alias C._______, geboren (…), Portugal, zurzeit im Transitbereich des Flughafens D._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (…).

D-3693/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2011 bei einer Gate-Kontrolle am Flughafen D._______ angehalten wurde, da der Verdacht bestand, sie verwende einen gefälschten portugiesischen Pass, dass die von der Beschwerdeführerin mitgeführten Dokumente – ein portugiesischer Reisepass sowie eine portugiesische Identitätskarte lautend auf C._______ – vom Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Kantonspolizei D._______ am 3. Juni 2011 einer Analyse unterzogen wurden, wobei man feststellte, dass es sich beim portugiesischen Reisepass um ein verfälschtes Dokument und bei der portugiesischen Identitätskarte um eine Totalfälschung handle, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2011 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen D._______ ein Asylgesuch stellte, dass die Flughafenpolizei D._______ am selben Tag gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den von der Beschwerdeführerin verwendeten portugiesischen Reisepass sowie die mitgeführte portugiesische Identitätskarte zuhanden des BFM sicherstellte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2011 summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt und am 17. Juni 2011 zu den Ausreisegründen ausführlich angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie heisse A._______, sei nigerianische Staatsangehörige und habe vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Dorf E._______ (…) beziehungsweise in F._______ gelebt, dass sie mit fünfzehn Jahren gegen ihren Willen und mit Einwilligung ihres Vaters von G._______, einem alten Mann aus dem Dorf E._______, von zu Hause mitgenommen worden sei, da ihr Vater diesem Mann Geldschulden nicht habe zurückzahlen können, weswegen G._______ sie als Entschädigung verlangt habe,

D-3693/2011 dass sie traditionellerweise vor dem ersten Geschlechtsverkehr mit G._______ beschnitten worden sei, weshalb sie heute gelegentlich gesundheitliche Probleme habe, dass die Söhne von G._______ mit ihr geschlafen hätten, was dieser herausgefunden habe, weswegen man sie geschlagen habe, dass sie deswegen zu ihrer "Schwester" nach F._______ gegangen sei, wo sie einen Mann kennengelernt habe, mit dem sie fortan zusammengelebt und zwei Kinder gezeugt habe, dass G._______ im Jahre 2009 sechs Männer zu ihr nach F._______ geschickt habe, die ihr in seinem Auftrag hätten ausrichten lassen, sie solle innerhalb von zwei Wochen zu ihm zurückkehren, ansonsten er selbst mit seinen Männern vorbeikomme und ihr Probleme bereite, dass sich der Vater ihrer Kinder deswegen von ihr getrennt habe, dass sie seit diesem Vorfall im Jahre 2009 nichts mehr von G._______ gehört habe, dass sie ab Dezember 2009 bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria in einem Laden auf einem Markt in F._______ als Verkäuferin gearbeitet habe, dass sie im April 2011 mit gekauften Dokumenten (portugiesischer Pass / portugiesische Identitätskarte) ihr Heimatland verlassen habe und via Niger und Algerien nach Marokko gefahren sei, von wo sie per Schiff nach Spanien gelangt sei, dass sie von dort per Zug zum Flughafen D._______ gefahren sei, von wo sie nach Toronto habe fliegen wollen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2011 – eröffnet am gleichen Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte,

D-3693/2011 dass das BFM in demselben Entscheid anordnete, dass die gefälschten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen würden, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Problemen, die sie zur Flucht aus dem Heimatland getrieben hätten, seien unsubstanziiert, repetitiv und stereotyp geblieben, obwohl ihr im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit geboten worden sei, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen, dass die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Details dazu liefern könne, dass ihre Aussagen überdies in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen würden, dass in Bezug auf die geltend gemachte Beschneidung schliesslich festzuhalten sei, dass diese gemäss der Beschwerdeführerin in Nigeria illegal sei, dass sie sich jedoch zu keinem Zeitpunkt um Hilfe bemüht habe, weder bei Behörden, noch bei spezialisierten Frauenorganisationen, dass die Aussage, wonach sie diesbezüglich keine konkreten Schritte unternommen habe, weil sie zu niemandem habe gehen können, da alle G._______ kennen und fürchten würden, als Ausrede gewertet werden müsse, dass in Anbetracht dieser Aussage ihre Vorbringen, gemäss denen sie nach Erhalt des Ultimatums über ein Jahr lang in einem grossen Laden an einem bekannten Markt in F._______ gearbeitet habe und sie sich ein bis zweimal – trotz ihrer Angst vor G._______ – ins Dorf geschlichen habe, zudem realitätsfremd seien, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin insgesamt unglaubwürdig sei und ihre Ausführungen jeglicher Substanz entbehren würden, zumal detailreiche und von subjektiven Eindrücken geprägte Schilderungen, wie sie bei der mündlichen Wiedergabe selbsterlebter, aussergewöhnlicher Ereignisse typischerweise vorkämen, völlig fehlten, dass es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, weswegen darauf verzichtet werden könne, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen,

D-3693/2011 dass ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 (Telefaxeingang; Eingang Original: 30. Juni 2011) in englischer Sprache gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-3693/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3693/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft erachtet, zumal diese in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise anlässlich der Anhörung zuerst vorbrachte, sie sei sechzehn Jahre alt gewesen, als sie G._______ verlassen habe (Akten BFM A 13/16, S. 4), während sie wenig später in der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei damals siebzehn Jahre alt gewesen (Akten BFM A 13/16, S. 9), dass sie zudem anlässlich der Kurzbefragung aussagte, G._______ sei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie mitgenommen (Akten BFM A 8/22, S. 5), wogegen sie in der Anhörung (sinngemäss) vorbrachte, Leute seien gekommen und hätten sie zu G._______ gebracht (Akten BFM A 13/16, S. 8), dass sie überdies bei der Anhörung an einer Stellte geltend machte, G._______ habe sie im Jahre 2009 in Benin City gesehen (Akten BFM A 13/16, S. 8), wohingegen sie an einer anderen Stelle (sinngemäss) erklärte, er habe sie nicht mehr gesehen, seit sie mit siebzehn Jahren aus dem Dorf weggerannt sei (Akten BFM A 13/16, S. 9),

D-3693/2011 dass im Weiteren festzustellen ist, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, dass sie insbesondere anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war anzugeben, wie viel Geld ihr Vater G._______ geschuldet habe (Akten BFM A 13/16, S. 8), was nicht nachvollziehbar ist, zumal davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte sich bei ihrem Vater danach erkundigt, wäre sie tatsächlich – wie von ihr behauptet – von ihm angefleht worden, aufgrund der nicht rückzahlbaren Schulden mit G._______ mitzugehen (Akten BFM A 13/16, S. 7), dass überdies die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Jahre 2009 seien sechs von G._______ geschickte Männer bei ihr zu Hause in F._______ aufgetaucht und hätten ihr von ihm ausgerichtet, sie solle in den nächsten zwei Wochen zu ihm zurückkehren, ansonsten er Probleme machen werde (Akten BFM A 13/16, S. 9 f.), als realitätsfremd erscheint, zumal nicht anzunehmen ist, G._______ hätte für diese Aufgabe sechs Männer beauftragt, dass ausserdem gegen die behauptete Verfolgung durch G._______ der Umstand spricht, dass die Beschwerdeführerin sich nach diesem geltend gemachten Ereignis nicht versteckt, sondern weiterhin in F._______ gelebt und dort auf einem grossen Markt als Verkäuferin gearbeitet haben will, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbirgen etwas zu ändern, dass insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei das Kurzbefragungsprotokoll nicht in ihrer Sprache rückübersetzt worden, weswegen dieses teilweise fehlerhaft sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal sie dies anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass sie zudem unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit, es sei ihr in eine ihr verständliche Sprache (englisch) rückübersetzt worden (Akten BFM A8/22, S. 12), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu

D-3693/2011 machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und deshalb vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu gewärtigen hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

D-3693/2011 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da sie – wie oben dargelegt – gegenüber den Asylbehörden bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden zudem keine echten Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre Identität und ihre genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe in Bezug auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),

D-3693/2011 dass an dieser Einschätzung auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend gemachten Beschwerden aufgrund der angeblich erlittenen Beschneidung nichts ändern, zumal nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um eine ernsthafte Erkrankung, insbesondere da die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nicht mehr vorbringt, unter den bei der Anhörung vorgebrachten Beschwerden zu leiden, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder

D-3693/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3693/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand das Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi

D-3693/2011 Versand:

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