Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.04.2009 D-3692/2006

7. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,190 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-3692/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli S._______ S._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl; Verfügung des BFF vom 12. März 2004 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3692/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist pakistanische Staatsbürgerin, Angehörige der kaschmirischen Volksgruppe und stammt aus Papenar, Distrikt Poonch, im von Pakistan beanspruchten teilautonomen Gebiet Azad Jammu and Kashmir („Freies Jammu und Kaschmir“, nachfolgend in der gebräuchlichen Kurzform, Azad Kashmir). B. B.a Der Vater der Beschwerdeführerin, A._______ S._______, stellte am 27. Mai 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) vom 22. Oktober 2001 gutgeheissen. B.b Mit Eingabe vom 16. November 2001 reichte der Vater der Beschwerdeführerin zugunsten seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin sowie deren fünf Geschwister beim BFF ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. B.c Mit Verfügung vom 14. März 2002 erteilte das BFF der Beschwerdeführerin, deren Mutter und fünf Geschwistern die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. B.d Am 9. Juni 2002 reisten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre fünf Geschwister in der Schweiz ein. Am 14. Juni 2002 stellten sie bei der Empfangsstelle Basel Asylgesuche. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend zusammen mit ihren Familienangehörigen dem Kanton Bern zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 2. April 2003 zu ihren Vorbringen an. Am 23. Dezember 2003 führte das BFF eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durch. C. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Pakistan primär aufgrund der politischen Aktivitäten und Funktionen ihres Vaters bedroht gewesen. Ihr Vater sei Vorsitzender der United Kashmir People's National Party (UKPNP) und habe sich für die Menschenrechte im Allgemeinen sowie für die Rechte des kaschmirischen Volkes und die Unabhängigkeit Kaschmirs von D-3692/2006 Pakistan im Besonderen eingesetzt. Wegen seines politischen Engagements sei ihr Vater zweimal durch den pakistanischen Geheimdienst ISI (Directorate for Inter-Services Intelligence) entführt und während mehrerer Monate festgehalten worden. Angesichts der konstanten Bedrohung durch den ISI und seitens islamistischer, durch den Geheimdienst unterstützter Organisationen habe er in der Folge in der Schweiz Zuflucht suchen müssen. Sie selbst habe bereits als Schülerin begonnen, sich ebenfalls für die politischen Ziele ihres Vaters einzusetzen. So sei sie an der Gründung der Studentenorganisation der UKPNP namens Kashmir National Students' Organisation (KNSO) beteiligt gewesen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Gruppierung als „Secretary for Women Students“ habe sie Flugblätter verteilt, ihre Mitstudentinnen zum Kampf für die Gleichberechtigung, zugunsten der Menschenrechte und der Unabhängigkeit Kaschmirs aufgefordert. Während ihrer Studienzeit am College in Rawalpindi sowie an der Universität in Peshawar habe sie mit Gleichgesinnten Versammlungen abgehalten. Dabei sei es regelmässig zu Konflikten mit islamistischen Gruppierungen gekommen, welche die Unterstützung des ISI gehabt hätten. In Peshawar habe sie sich ferner an einer Gruppierung namens Kashmir Students' Organisation beteiligt und sich vorübergehend für die pakistanische Frauenrechtsbewegung Aurat Foundation engagiert. Des Weiteren habe sie in ihrem Heimatort eine Sektion einer Nichtregierungsorganisation namens National Rural Support Group, welche sich für die Rechte der Frau einsetze, gegründet und Versammlungen abgehalten. Zunächst nach der Verhaftung ihres Vaters durch den ISI, später auch nach dessen Flucht sei sie – wie auch ihre weiteren Familienmitglieder – wiederholt bedroht worden. So habe der ISI ihrem Vater ausdrücklich angedroht, die gesamte Familie verschwinden zu lassen. Da sie die älteste Tochter ihres Vaters sei, habe man nach dessen Ausreise von ihr erwartet, dass sie seinen Platz an der Spitze der UKPNP einnehme. Entsprechend habe sie befürchtet, man werde früher oder später auch sie entführen. D. Mit Verfügung vom 22. September 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Mutter der Beschwerdeführerin und deren fünf Geschwister ab. Indessen wurden die Mutter der Beschwerdeführerin und die – zum damaligen Zeitpunkt noch allesamt minderjährigen – Geschwister gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Rahmen des Familienasyls als Flüchtlinge anerkannt, und es wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. D-3692/2006 E. Mit Verfügung vom 12. März 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, als älteste Tochter ihres Vaters ebenfalls durch den pakistanischen Geheimdienst entführt zu werden, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin mache weder konkrete Übergriffe noch direkt gegen ihre Person gerichtete Drohungen geltend. Es sei ausserdem grundlegend daran zu zweifeln, dass der Geheimdienst beabsichtigt habe, gegen sie vorzugehen, habe sie doch in keiner der Gruppierungen, für die sie sich engagiert habe, eine herausragende Stellung eingenommen. Des Weiteren stellte sich das Bundesamt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise Schikanen ergeben würden. Diesen Nachteilen könne sie sich indessen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen. Somit bestehe eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, und sie sei auf den Schutz eines Drittstaats nicht angewiesen. F. Mit Eingabe vom 18. März 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFF um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen kam das Bundesamt mit Schreiben vom 24. März 2004 nach. G. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 15. April 2004 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFF vom 12. März 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe es unterlassen, bei der Prüfung möglicher künftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die pakistanischen Behörden die D-3692/2006 Rolle ihres Vaters angemessen zu berücksichtigen. Durch ihre Aktivitäten an der Seite ihres Vaters sei offenkundig, dass auch die Beschwerdeführerin den staatlichen Geheimdiensten aufgefallen sei. Das politische Engagement des Vaters habe im Übrigen sogar Auswirkungen in der Schweiz, sei der älteste Sohn der Familie doch im Beisein seiner jüngeren Geschwister auf einem Spielplatz in X._______ durch Personen aus dem Umfeld der hiesigen pakistanischen Botschaft bedroht worden. Auf die weiteren Argumente der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2004 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt behandelt. Indessen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an die ARK vom 29. September 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. J. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. L. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 16. Februar 2006 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 4. Januar 2007 teilte der damalige Rechtsvertreter mit, das Vertretungsmandat sei beendet worden. D-3692/2006 N. Mit Eingabe ihrer nachmaligen Rechtsvertreterin, A._______ G._______, vom 23. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um baldigen Abschluss des Verfahrens. O. Mit Eingabe vom 3. November 2008 teilte der heutige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. P. Mit Schreiben an den heutigen Rechtsvertreter – und entsprechender Kopie an A._______ G._______ – vom 11. November 2008 wurde festgehalten, die Vertretungsverhältnisse seien unklar. Q. Mit Telefax vom 14. November 2008 übermittelte A._______ G._______ die Mitteilung, ihr Vertretungsmandat sei am 19. August 2008 beendet worden. R. Mit Schreiben vom 27. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin die baldige Erledigung des Verfahrens in Aussicht gestellt. S. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. D-3692/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise das vormalige BFF erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins- D-3692/2006 besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, ist angesichts der gegebenen Umstände offensichtlich der Frage schwergewichtig Rechnung zu tragen, ob aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Gefahr einer Reflexverfolgung bestand beziehungsweise heute besteht. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant. 4.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen ARK entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen – allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 S. 58 E. 7). D-3692/2006 4.3 Um zu einer entsprechenden Beurteilung in Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangen zu können, ist zwingend auf die Verfolgungssituation ihres Vaters einzugehen. 4.3.1 Aus den relevanten diesbezüglichen Akten des Bundesamts geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 hauptsächlich gestützt auf folgenden Sachverhalt als Flüchtling anerkannt wurde: Demnach war A._______ S._______ an der Gründung der Jammu and Kashmir People's National Party (JKPNP) beteiligt und fungierte als deren Generalsekretär. Aus der JKPNP ging in der Folge die United Kashmir People's National Party (UKPNP) hervor, deren Vorsitzender A._______ S._______ bis heute ist. Die UKPNP setzt sich für einen von Pakistan wie auch Indien unabhängigen, auf ethnischer und geschlechtlicher Gleichberechtigung basierenden, säkular und demokratisch konstituierten Staat Kaschmir ein. Aufgrund der politischen Ausrichtung der UKPNP wird diese durch den Geheimdienst ISI und weitere pakistanische Staatssicherheitsdienste überwacht. 4.3.2 Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund seines politischen Engagements sei er im Laufe der Jahre wiederholt durch die Polizei inhaftiert, jedoch gegen Kaution jeweils wieder freigelassen worden. Nachdem er im Jahr 1993 an einer Konferenz zur Kaschmir-Problematik in Belgien teilgenommen habe, hätten sich die gegen ihn gerichteten Repressionen allerdings verschärft. So sei er einer Ausreisesperre unterworfen worden, und die Polizei und weitere staatliche Organe hätten seine Büros durchsucht. Man habe ihm unter anderem vorgeworfen, er unterstütze die indische Regierung und verbreite Informationen, die dem pakistanischen Staat Schaden zufügten. Im Jahr 1994 sei er ein erstes Mal durch den Geheimdienst ISI entführt und während eines Monats an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Im Jahr 1998 habe ihn der ISI ein weiteres Mal entführt und während achteinhalb Monaten an unbekannten Orten festgehalten. Zunächst habe man ihn während viereinhalb Monaten mutmasslich auf einem militärischen Stützpunkt in der Stadt Kharian (Provinz Punjab) in einem Kellerverliess eingesperrt. Anschliessend sei er an einen anderen Ort, mutmasslich in der North-West Frontier Province, gebracht worden. Hier sei er unter permanenter Fesselung durch bärtige, mit Turbanen versehene Bewaffnete bewacht worden. Rund zwei Wochen vor seiner Freilassung habe man ihm mitgeteilt, er sei durch ein Ge- D-3692/2006 richt zum Tode verurteilt worden; weil er ein Muslim sei, habe ihn ein „Amir-ul-Momeneen“ („Führer der Gläubigen“) indessen begnadigt. Weiter sei ihm beschieden worden, man hoffe, er habe aus dieser Erfahrung gelernt und werde sich nicht mehr für seine Partei einsetzen, ansonsten man ihn mitsamt seiner Familie umbringen werde. Nach seiner Freilassung habe er gegen den ISI Klage erhoben, indessen sei es trotz vorhandener Zeugenaussagen, welche die Verantwortung des Geheimdiensts bestätigt hätten, nicht zu einem entsprechenden Gerichtsverfahren gekommen. Er habe realisiert, dass er sich auch mit Hilfe der Gerichte nicht gegen den ISI zur Wehr setzen könne. Da er davon habe ausgehen müssen, dass man ihn früher oder später umbringen werde, habe er sich in der Folge zur Flucht ins Ausland entschieden. 4.3.3 Seine Vorbringen belegte der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens mit einer Fülle an Beweismitteln wie Presseberichten, Gerichtsurkunden und sonstigen Dokumenten. Ausserdem ergab eine auf Veranlassung des BFF durchgeführte Untersuchung durch einen Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Pakistan, dass die gemachten Angaben im Wesentlichen zutreffen. 4.3.4 Zu den Ausführungen von A._______ S._______ und den entsprechenden Abklärungen des Bundesamts ist ergänzend festzuhalten, dass die Gefährdungssituation des Genannten durch verschiedene Stellungnahmen von Amnesty International (AI) dokumentiert ist. Am 22. Januar 1998 erging durch AI ein „Urgent Action“-Aufruf (AI-Index: ASA 33/01/98), wonach der Genannte am 18. Januar 1998 bei Bag in Azad Kashmir verhaftet und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Drei Zeugen seien geschlagen worden, als sie Haftbefehle hätten sehen wollen. Da Folter und Misshandlungen in Pakistan weit verbreitet seien, stehe zu befürchten, dass der Genannte in der Haft misshandelt werden könnte. Bei A._______ S._______ scheine es sich um einen Gewissensgefangenen zu handeln, der einzig aufgrund seiner Befürwortung eines vereinigten und unabhängigen Staates Jammu und Kaschmir festgehalten werde. Der Genannte sei bereits einmal im Jahr 1994 ohne Anklage oder gerichtliches Verfahren inhaftiert worden, wobei die Behörden damals jegliche Kenntnis bezüglich seines Verbleibs abgestritten hätten. Später sei er schliesslich aus einem militärischen Gefängnis entlassen worden. Mit ergänzender Mitteilung vom 26. Januar 1998 (AI-Index: ASA 33/02/98) D-3692/2006 führte AI weiter aus, gemäss Zeugenaussagen sei A._______ S._______ in einem Fahrzeug, das der lokalen Niederlassung des ISI in Rawlakot (Azad Kashmir) gehöre, entführt worden. Die UKPNP habe gegen den ISI und weitere staatliche pakistanische Behörden eine gerichtliche Klage eingereicht. Mit ergänzender Mitteilung vom 23. Februar 1998 (AI-Index: ASA 33/04/98) informierte AI ferner darüber, dass im Rahmen des angestrengten Gerichtsverfahrens mehrere Anhörungen stattgefunden hätten, die jedoch zum Verbleib des Betroffenen keine Klärung ergeben hätten. Mit weiterer Mitteilung vom 1. Oktober 1998 (AI-Index: ASA 33/14/98) gab AI schliesslich bekannt, dass A._______ S._______ freigelassen worden sei. 4.4 4.4.1 Zur Bedeutung des pakistanischen Geheimdiensts ISI ist gestützt auf öffentlich zugängliche Quellen Folgendes festzuhalten (vgl. etwa EBEN KAPLAN/JAYSHREE BAJORIA, The ISI and Terrorism: Behind the Accusations. Council on Foreign Relations Backgrounder, 27. November 2008, <http://www.cfr.org/publication/11644/isi_and_terrorism. html>; HASSAN ABBAS, Reform of Pakistan's Intelligence Services. Part 3 of a Series on Reform in Pakistan, in: The International News, 15. März 2008, <http://belfercenter.ksg.harvard.edu/publication/18157/ reform_of_pakistans_intelligence_services.html>): Unter mehreren pakistanischen Geheimdiensten handelt es sich beim ISI um die grösste und mächtigste Organisation. Während seine Verantwortlichkeit und Unterordnung gegenüber der Regierung rechtlich an sich klar geregelt ist, wird berichtet, dass der ISI faktisch als „Staat im Staat“ agiere und sich der Kontrolle durch übergeordnete Instanzen in erheblichem Ausmass entziehe. Dem ISI werden ferner die Zusammenarbeit mit islamistisch-extremistischen Gruppierungen innerhalb Pakistans selbst, die Förderung der Taliban in Afghanistan sowie die Unterstützung von terroristischen Organisationen in der zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Region Kaschmir vorgeworfen. Als Basis extremistischer Organisationen – insbesondere zum Zweck der Infiltrierung des von Indien kontrollierten Teils von Kaschmir – dient nicht zuletzt das teilautonome Gebiet Azad Kashmir, mithin die Heimatregion der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. 4.4.2 Politische Bewegungen, die sich in Azad Kashmir für demokratische und säkulare Institutionen oder gar für die Unabhängigkeit Kaschmirs einsetzen, sind einem massiven Druck sowohl seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte wie auch islamistisch-extremistischer D-3692/2006 Gruppierungen ausgesetzt (s. etwa EUROPÄISCHES PARLAMENT, Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu Kaschmir: derzeitige Lage und künftige Perspektiven, vom 25. April 2007 [Dok.-Nr. A6-0158/2007]; ROLAND PORTMANN/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Kaschmir – Spielball fremder Mächte, Bern 2001, S. 6 ff., 11 ff.). Die Verfolgungsmassnahmen seitens des pakistanischen Geheimdienstes ISI gegen den Vater der Beschwerdeführerin bilden diesbezüglich konkrete Beispiele. Durch Amnesty International wurden ferner weitere Übergriffe gegen politische Aktivisten aus Azad Kashmir dokumentiert. Demnach verhafteten die pakistanischen Sicherheitskräfte beispielsweise im Juni und im Juli 2001 über hundert Personen aus dem Umkreis kaschmirischer Parteien – unter anderem der UKPNP –, die sich für die Unabhängigkeit der Region Azad Kashmir von Pakistan einsetzen und deshalb von den regionalen Parlamentswahlen ausgeschlossen worden waren (vgl. „Urgent Action“-Aufruf durch AI vom 15. Juni 2001 betreffend die willkürliche Festnahme, Folter und Misshandlung gewaltloser politischer Aktivisten sowie nachfolgende Mitteilung vom 5. Juli 2001; AI-Index: ASA 33/014/2001 und ASA 33/018/2001). Im Februar 2006 wurde ferner der Vorsitzende der pakistanisch-kaschmirischen Partei Jammu and Kashmir Liberation Front (JKLF) anlässlich einer Demonstration gegen einen in Nordpakistan geplanten Staudamm durch die pakistanischen Behörden inhaftiert und längere Zeit ohne gerichtliches Verfahren festgehalten („Urgent Action“-Aufruf vom 16. Februar 2006; AI-Index: ASA 33/005/2006). 4.5 4.5.1 Die spezifische Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland Pakistan ist in erster Linie durch die Bedrohung ihres Vaters geprägt. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus aber auch ihr eigenes politisches Engagement in Pakistan zugunsten kaschmirischer Interessen und allgemeiner menschenrechtlicher Anliegen. Ihre entsprechenden Aktivitäten hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen im Asylverfahren glaubhaft geschildert, und es besteht mithin keinerlei Grund, an ihrem politischen Engagement zu zweifeln. 4.5.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin keine spezifischen, in der Vergangenheit gegen ihre eigene Person gerichteten Behelligungen seitens staatlicher pakistanischer Organe geltend wie etwa selbst erlebte Verhaftungen, Verhöre oder Gerichtsverfahren. Indessen erscheint das allgemeine Klima einer konstanten Bedrohung, das sie im Rahmen der durchgeführten Befragungen schilderte, vor dem Hinter- D-3692/2006 grund der politischen Funktionen ihres Vaters und der Verfolgungsmassnahmen, welche dieser namentlich durch den pakistanischen Geheimdienst ISI erlitten hat, als realistisch. Angesichts der Erfahrungen ihres Vaters ist auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin fürchtete, auch sie selbst habe die Aufmerksamkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte, insbesondere des ISI, auf sich gezogen und deshalb künftig konkrete Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Ihre eigenen politischen Aktivitäten, die sie im Rahmen ihrer Studienaufenthalte in Rawalpindi und Peshawar sowie in ihrer heimatlichen Region ausübte, bilden in diesem Zusammenhang einen verstärkenden Faktor. 4.5.3 Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Zusammenhang zudem insbesondere der Umstand, dass dem dynastischen Prinzip bei der Übernahme von politischen Funktionen in Pakistan eine erhebliche Bedeutung zukommt, wie etwa das Beispiel der Familie BHUTTO zeigt: So wird der Vorsitz der grössten pakistanischen Partei, der Pakistan Peoples Party (PPP), derzeit durch Bilawal BHUTTO ZARDARI ausgeübt, den ältesten, heute einundzwanzigjährigen Sohn der im Jahr 2007 ermordeten vorherigen Parteivorsitzenden und ehemaligen pakistanischen Premierministerin Benazir BHUTTO und des heutigen pakistanischen Präsidenten Asif Ali ZARDARI sowie Enkel des Parteigründers und ehemaligen pakistanischen Präsidenten und Premierministers Zulfikar Ali BHUTTO. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen gemachte Äusserung, man sei in ihrer Heimat nach der Flucht ihres Vaters von der Annahme ausgegangen, sie werde als ältestes Kind ihres Vaters dessen Funktion als Vorsitzender der UKPNP übernehmen, entspricht somit landesüblichen Vorstellungen. Dies wiederum hat – zumal unter Berücksichtigung der Probleme von politischen Aktivisten, die sich für eine Unabhängigkeit der Region Kaschmir einsetzen (vgl. zuvor, E. 4.3.2) – offensichtlich konkrete Auswirkungen auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Pakistan. 4.5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, sie könnte insbesondere im Sinne einer Reflexverfolgung asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus objektiver Sicht durchaus berechtigt war. Angesichts der in Pakistan heute herrschenden Lage ist ferner davon auszugehen, dass sich an den wesentlichen Befunden – so insbesondere in Bezug auf die Rolle des Geheimdiensts ISI und die schwierige Lage kaschmirischer Oppositioneller – seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nichts Wesentli- D-3692/2006 ches geändert hat. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht geltend zu machen, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der Furcht der Beschwerdeführerin vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auch nicht nur – wie durch die Vorinstanz angenommen – lokal auf die Region Azad Kashmir beschränkt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Bedrohung seitens der Sicherheitskräfte – und dabei insbesondere durch den ISI – sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet erstreckt, ist doch von einer landesweiten Koordination der Aktivitäten des Geheimdiensts auszugehen. Zu dieser Feststellung gelangte das Bundesamt im Übrigen, wie sich aus den entsprechenden internen Akten ergibt, auch bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin, der im Jahr 1994 nicht im Gebiet von Azad Kashmir, sondern in der Hauptstadt Islamabad entführt worden war. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, mit Blick auf die Person der Beschwerdeführerin eine andere Einschätzung zu treffen. Der Beschwerdeführerin steht folglich in Pakistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung durch die damalige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2004 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, wird damit gegenstandslos. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- D-3692/2006 gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens drei verschiedene Rechtsvertretungen mandatiert, von welchen lediglich die erste – zusammen mit der Beschwerdeschrift – eine Kostennote eingereicht hat. Auf die Nachforderung weiterer Kostennoten wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Gesamtaufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der ersten Rechtsvertretung vom 15. April 2004 sind der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3692/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom 12. März 2004 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 16

D-3692/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2009 D-3692/2006 — Swissrulings