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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2010 D-3691/2010

3. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,154 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung","Fristen | Gesuch um Fristwiederherstellung; BVGE D-2648/2010...

Volltext

Abtei lung IV D-3691/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren (...), Syrien, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Büro Winterthur, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil D-2648/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3691/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juli 2008 mit Verfügung vom 17. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. April 2010 mit Urteil vom 19. Mai 2010 mangels Leistung des mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat (Beschwerdeverfahren D-2648/2010), dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2010 (Poststempel; vorab per Fax am 25. Mai 2010) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchen liess, dass dem Gesuch mehrere Beweismittel beilagen (Todesanzeige der Mutter der Rechtsvertreterin, Nachsendeauftrag vom 7. Januar 2010 [Kopie], vier Briefumschläge), dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Gesuchsteller sei unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert worden, dass seine Rechtsvertreterin ihm die Zwischenverfügung vom 23. April 2010 per Post weitergeleitet und ihn vorab telefonisch darüber orientiert habe, dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung jedoch nicht erhalten habe, da diese trotz Nachsendeauftrages nicht an seine Arbeitsadresse, sondern an seine Wohnadresse zugestellt worden sei, dass die Rechtsvertreterin aufgrund eines Todesfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Gesuchsteller vor Ablauf der Zahlungsfrist nochmals anzurufen, um ihn an den Fristablauf zu erinnern, dass dieser die Zahlungsfrist somit unverschuldet verpasst habe, dass der Gesuchsteller den im Beschwerdeverfahren D-2648/2010 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 31. Mai 2010 nachträglich einbezahlte, D-3691/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist, und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen Urteils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass eine Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, D-3691/2010 dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 10 ff. zu Art. 24), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Kostenvorschusses) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass das vorliegende Gesuch jedoch als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch ver tretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass nämlich die Rechtsvertreterin dem Gesuchsteller den Akten zufolge telefonisch mitgeteilt hatte, sie habe die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts samt Einzahlungsschein per Post an ihn weitergeleitet und er solle unbedingt rechtzeitig den Kostenvorschuss einzahlen, dass somit davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe die fragliche Postsendung erwartet und überdies von deren Dringlichkeit (laufende Zahlungsfrist) gewusst, dass sich der Gesuchsteller bei dieser Sachlage nicht auf die Zuverlässigkeit der Post hätte verlassen dürfen, zumal fehlerhafte Zu- D-3691/2010 stellungen (mit oder ohne Nachsendeaufträge) immer wieder vorkommen, dass er angesichts der ihm bekannten Dringlichkeit vielmehr gehalten gewesen wäre, auch die an seiner Wohnadresse eingegangene Post zu kontrollieren oder sich gegebenenfalls bei seiner Rechtsvertreterin zu melden, welche diesfalls den Kostenvorschuss vorsorglich selbst rechtzeitig hätte einzahlen oder ein Fristverlängerungsgesuch hätte stellen können, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung der üblichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Kostenvorschussfrist wahren können, dass er sich daher den Vorwurf nachlässigen Verhaltens gefallen lassen muss, dass der Gesuchsteller somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Zahlungsfrist abgehalten wurde, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang auch der im Gesuch gestellte Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog) und mit dem im Beschwerdeverfahren D- 2648/2010 am 31. Mai 2010 nachträglich einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3691/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem im Beschwerdeverfahren D-2648/2010 nachträglich einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 6

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