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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2015 D-3690/2015

19. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,909 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3690/2015

Enna# Urteil v o m 1 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Sudan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / (...).

D-3690/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge B._______ am (...) 2014 (...) nach C._______, von wo er (...) am (...) 2014 (...) illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 1. Oktober 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt (BzP). Am 4. Mai 2015 wurde er in E._______ durch das Staatssekretariat angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als sudanesischer Staatsangehöriger in B._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise in F._______ gewohnt. Er habe eine (...) Aufenthaltsbewilligung besessen, welche er jährlich erneuern lassen habe, wozu er seinen sudanesischen Reisepass, seinen Arbeitsvertrag und Fotos habe vorweisen müssen. Er habe nie Probleme mit den (...) Behörden gehabt, sondern B._______ wegen des Bürgerkriegs verlassen. In Bezug auf den Sudan habe er keine Asylgründe, da er nie dort gelebt und auch mit den Vertretern seines Heimatstaats in B._______ keine Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Vater sei im Jahr 1964 wegen eines Erbschaftsstreits – (...) – vom Sudan nach B._______ gezogen. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zudem vor, er könnte nicht in den Sudan zurückkehren, da er vernommen habe, dass er dort von seinen G._______ bedroht würde, von den Behörden festgenommen oder ihm etwas angetan werden könnte. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er – jeweils in Kopie – einen sudanesischen Reisepass, einen (...) Führerausweis, eine Geburtsurkunde, die Todesurkunde seines Vaters sowie ein Schulzeugnis ein. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in den Sudan und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den

D-3690/2015 Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. So sei seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Sudan von den Behörden wegen seiner langjährigen Landesabwesenheit verhaftet oder anderweitig behelligt zu werden, unbegründet, zumal er in B._______ regelmässig bei der sudanesischen Botschaft vorstellig geworden sei, um seinen Reisepass auszustellen oder zu verlängern. Auch in B._______, wo er als I._______ gearbeitet und seine Aufenthaltsbewilligung jährlich erneuern lassen habe, habe er keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, sondern das Land wegen des Bürgerkriegs verlassen. Mithin erwiesen sich seine diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant. Der Umstand, dass er erstmals anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, im Sudan wegen eines Erbschaftsstreits von seinen G._______ bedroht zu werden, nachdem er bei der BzP erklärt habe, nie in den Sudan zurückgekehrt zu sein, weil er dieses Land nicht kennen und sich dort wie ein Fremder fühlen würde, und deshalb dort auch keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, erwecke erste grosse Zweifel an den Asylvorbringen. Sodann sei seine Schilderung der angeblichen Verfolgung und Bedrohung durch Familienangehörige im Sudan sehr oberflächlich, vage und unsubstanziiert ausgefallen, wobei ihm die angebliche Drohung nur vom Hörensagen bekannt sei. Mithin erweise sich sein zentrales Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Zudem erscheine eine Verfolgung durch seine G._______ nicht logisch, zumal er erklärt habe, sich noch nie für die Erbschaft interessiert zu haben und keinen Kontakt zu seinen Verwandten im Sudan zu pflegen. Dies lasse darauf schliessen, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung in den Sudan zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer jung und gesund, verfüge über eine schulische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung und habe im Sudan ein soziales Netz, zumal sich dort Verwandte befänden und sich seine J._______ und K._______, zu denen er regelmässig Kontakt pflege, in L._______ aufhielten. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur materillen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der

D-3690/2015 unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. Gleichzeitig wurde eine Medienmitteilung von Amnesty International vom (...) 2015 betreffend die Situation von Flüchtlingen in B._______ eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3690/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Indem in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die als Beweismittel eingereichte Medienmitteilung von Amnesty International eingewendet wird, das SEM habe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Situation in B._______ nicht eingehend abgeklärt, wird in formeller Hinsicht sinngemäss eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidun-

D-3690/2015 gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 4.4 Dieser Einwand ist als unbegründet zu qualifizieren. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde nach vorgängiger Prüfung der Voraussetzungen des Vollzugs die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Sudan verfügt. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, weshalb sie in casu zu Recht von einer solchen abgesehen hat. 4.5 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung erweist sich nach dem Gesagten als unbehelflich und wird deshalb abgelehnt. 4.6 Die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich im Übrigen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Namentlich sei es wegen der Unruhen beziehungsweise des Bürgerkriegs in B._______ nicht zumutbar, den Beschwerdeführer dorthin zurückzuschicken. Zudem habe er keine Bezugspunkte zum Sudan. Deshalb und wegen der früheren Erbschaftsstreitigkeit könne er nicht in den Sudan zurückkehren (vgl. Beschwerde S. […] und Medienmitteilung). 4.7 Mit den Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde werden zwar die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs angefochten. Indessen enthält die Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keinerlei Begründung. Die Überprüfung der Akten ergibt überdies, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zutreffen, weshalb auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. B). 4.8 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-3690/2015 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3690/2015 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge zwar in B._______ geboren und war bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 dort wohnhaft. Er hat den Schulunterreicht in F._______ besucht, wo er nach der Absolvierung von (...)schule als I._______ erwerbstätig war. Den Kontakt zu seinem Heimatstaat Sudan hat er nie abgebrochen. Zudem sind nebst seiner J._______ und K._______ in L._______ mehrere G._______ im Sudan wohnhaft. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sein Vorbringen, er würde im Sudan – im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit seines Vaters, welcher deswegen im Jahr 1964 nach B._______ ausgewandert sei, wo er im Jahr (...) verstorben sei – von Verwandten in ernsthafter

D-3690/2015 Weise bedroht, von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B). Aus der sinngemässen Wiederholung dieses Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er verfügt in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem ist er noch jung und leidet – gemäss Aktenlage – an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in den Sudan – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. 8.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt

D-3690/2015 sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3690/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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