Abtei lung IV D-3684/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3684/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. November 2007 verliess und am 11. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. erstmals um Asyl ersuchte, dass aufgrund erkennungsdienstlicher Abklärungen des BFM festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer zuvor bereits in (...) unter der Identität B., geboren (...), Nigeria, aufgehalten hatte und in Straftaten verwickelt war, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs indessen verneinte, jemals in (...) gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons E., Untersuchungsamt F., Zweigstelle G., mit Strafbescheid vom 22. November 2008 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) (Handel mit Kokain) sowie der Übertretung des BetmG (Erwerb und Besitz von Marihuana) schuldig gesprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 auf das Asyl gesuch vom 11. Januar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2009 rechtskräftig abwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2009 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichtsausschuss H., I., mit Urteil vom 21. April 2009 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen wurde, dass er am 12. März 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, D-3684/2010 dass am 17. März 2010 im EVZ D. die Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2010 in Vorbereitungshaft genommen wurde, nachdem die Polizeibehörde von J. am 9. Februar 2009 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hatte, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 in der Strafanstalt K. in I. zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der BzP und der direkten Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz im April 2009 verlassen und sei via L., (...) und M. in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, wo er bis zum 20. November 2009 ohne Probleme in seinem Elternhaus gelebt habe, dass er am 20. November 2009 ein Fussballspiel besucht habe, als jemand auf ihn gezeigt und ihn als denjenigen bezeichnet habe, der das „Zeitschriften-Problem“ gehabt habe, dass er sich dabei nichts weiter gedacht habe, dass er im Dezember 2009 in einem Supermarkt gewesen sei, als er plötzlich hinter sich eine Person bemerkt habe, die offensichtlich ein Messer gezückt habe, um auf ihn einzustechen, dass ein Sicherheitsmann des Ladens den Angreifer jedoch rechtzeitig habe überwältigen können, dass er Mitte Dezember 2009 auf der Strasse zwei Muslimen begegnet und geflüchtet sei, dass der Imam der (...)-Moschee von N. am 27. Dezember 2009 eine zweite Fatwa gegen ihn erlassen habe, nachdem er erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer wieder in der Stadt aufhalte, dass eine Gruppe junger, mit Macheten und Flaschen bewaffneter Muslime zwei Tage später versucht habe, in sein Haus einzudringen, was ihnen jedoch dank einer Einbruchssicherung nicht gelungen sei, dass sie daraufhin in die Luft geschossen hätten, D-3684/2010 dass es zu einer Schiesserei gekommen sei, als die von einem Nachbarn alarmierte Polizei vor Ort eingetroffen sei, dass dennoch alle Angreifer hätten fliehen können, dass er am folgenden Tag, dem 30. oder 31. Dezember 2009, nach O. gefahren sei, dass er dort Anfang Januar 2010 bei einer Moschee zufällig ein Gespräch über ihn gehört habe, dass ihm nun klar gewesen sei, dass er nirgendwo im ganzen Land in Sicherheit sein würde, dass er deshalb am 14. Januar 2010 Nigeria an Bord eines Schiffes verlassen habe und damit an einen ihm unbekannten Ort in P. gelangt sei, dass er am 9. März 2010 in einem Lastwagen versteckt die (...) Grenze erreicht habe, welche er illegal zu Fuss passiert habe, dass betreffend den Beschwerdeführer zwei Eurodac-Treffer mit (...) bestehen, dass er in (...) sowohl am 16. Juni 2003 als auch am 11. Dezember 2007 um Asyl ersuchte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. März 2010 jedoch erneut bestritt, sich jemals dort aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Aufforderung weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren irgendwelche Ausweisdokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – eröffnet am 19. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 11. Januar 2008 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 7. Januar 2009 rechtskräftig abgeschlossen, D-3684/2010 dass der Beschwerdeführer zur Reise von der Schweiz nach Nigeria im April 2009 und derjenigen aus Nigeria in die Schweiz im Jahr 2010 ausführlich befragt worden sei, dass er dabei nur vage und oberflächliche Angaben gemacht habe, dass sich seine Darlegungen als realitätsfremd und teilweise sogar als offensichtlich tatsachenwidrig erwiesen hätten, dass er im Zusammenhang mit der Reise von der Schweiz nach Nigeria vorgebracht habe, mit dem Zug zunächst nach Q., dann von einer ihm unbekannten Insel in einem grossen Boot bis nach (...) gelangt zu sein, wo er sich während zwei Wochen in (...) aufgehalten habe, bevor er mit einem internationalen Bus weiter bis nach R. (S.) gefahren sei, dass er anschliessend mit einem anderen Bus bis nach T. (Nigeria) gereist sei, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage weder zu den auf dieser Reiseroute durchquerten Ländern und Ortschaften noch zur präzisen Dauer der einzelnen Reiseabschnitte konkrete Angaben zu machen vermocht habe, dass von einem sich als Akademiker bezeichnenden Beschwerdeführer zu diesen wesentlichen Punkten aber berechtigterweise eine detaillierte Beschreibung erwartet werden könne, dass er im Weiteren angegeben habe, auf der gesamten Rückreise in den Heimatstaat nie kontrolliert worden zu sein, obwohl er unterwegs durch verschiedene Länder gefahren sei, dass er während der gesamten Reise von O. nach P., die einen Monat und einige Wochen gedauert habe, in einem Container auf einem Schiff eingeschlossen gewesen sei, dass die Person, welche ihm behilflich gewesen sei, ihm zu essen, zu trinken und den Eimer für die Notdurft gebracht habe, dass der Helfer hierzu den Container jeweils durch etwas, das wie eine Tür ausgesehen habe und doch keine normale Tür gewesen sei, an der Frontseite betreten habe, D-3684/2010 dass der Container Waren enthalten habe, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wonach Frachtcontainer stets verplombt und damit für jedermann unzugänglich seien, geantwortet habe, er wisse nicht, wie der Helfer das genau bewerkstelligt habe, dass er weder den Namen des Schiffs noch dessen Flagge habe nennen können, dass er auch den Namen des Helfers nicht gekannt habe, dass ihm ebenso der Hafen beziehungsweise die Stadt, wo er in P. angekommen sei, nicht bekannt sei, dass der Helfer ihn in P. noch auf dem Schiff aus dem Container geholt und zu einem Lastwagen gebracht habe, mit dem er das Schiff verlassen habe und bis zur Schweizer Grenze gefahren worden sei, dass es sich aufgrund der Tatsache, wonach Container nicht bereits auf den Schiffen und ohne Zollkontrolle auf Lastwagen verfrachtet würden, bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits auf dem Schiff einen Lastwagen bestiegen, offensichtlich um eine tatsachenwidrige Aussage handle, dass seine Angaben zum „begehbaren“ Container ebenso tatsachenwidrig seien, dass er im Übrigen nicht habe angeben können, wo er die Grenze zur Schweiz zu Fuss passiert habe, dass diese tatsachenwidrigen, oberflächlichen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückreise in den Heimatstaat und seiner Wiederausreise aus Nigeria zwingend zum Schluss führten, dass sie nicht glaubhaft seien, dass er bezeichnenderweise auch keinerlei Beweismittel dafür habe einreichen können, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden, D-3684/2010 dass der Beschwerdeführer behauptet habe, in Nigeria aus den im ersten Asylverfahren genannten Gründen erneut Probleme bekommen und deswegen ein zweites Asylgesuch in der Schweiz eingereicht zu haben, wobei keine anderen Gründe bestünden, dass aufgrund der Tatsache, wonach seine Vorbringen im ersten Asylgesuch vom BFM geprüft und als unglaubhaft qualifiziert worden seien, und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich bestätigt habe, zwingend zu schliessen sei, dass daraus abgeleitete Nachteile, wie im vorliegenden Fall, ebenfalls nicht geglaubt werden könnten, dass schliesslich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer genannten Identität bestünden, dass bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden sei, dass er sich zuvor unter anderen Personalien in (...) aufgehalten habe, dass die Eurodac-Treffer im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch belegten, dass er den Heimatstaat bereits im Jahr 2003 verlassen und seither zwei Asylgesuche in (...) eingereicht habe, dass die Zweifel an seiner Identität durch den Umstand bestätigt würden, wonach die von ihm in der Schweiz benutzte Unterschrift, die als Initialen unzweifelhaft ein „D“ und – vermutlich – ein „H“ enthalte, keinerlei Übereinstimmung mit den von ihm angegebenen Personalien aufweise, dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (Poststempel vom 21. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3684/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Englisch und damit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst wurde, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-3684/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, D-3684/2010 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2010 gemachten Ausführungen keinerlei Argumente entgegenzusetzen vermag, dass er einzig den im ersten und zweiten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt wiederholt und geltend macht, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr, dass das BFM in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Dezember 2008 die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen als unglaubhaft erachtete, dass das am 11. Januar 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem Urteil vom 7. Januar 2009, in dem die Beschwerdeinstanz die Einschätzung des BFM vollumfänglich bestätigte, rechtskräftig abgeschlossen ist, dass daher auf den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und nunmehr in der vorliegenden Beschwerde erneut geltend gemachten Sachverhalt nicht mehr eingegangen wird, dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückreise in den Heimatstaat und seiner Wiederausreise aus Nigeria zu Recht als unglaubhaft bezeichnete, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs geltend machte, er habe wegen des von ihm verfassten kritischen Artikels, der in der lokalen Zeitschrift „(...)“ veröffentlicht worden sei, in seiner Heimat erneut Probleme bekommen, dass aufgrund der Tatsache, wonach die anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt wurden, die D-3684/2010 vorliegend daraus abgeleiteten Nachteile ebenso wenig geglaubt werden können, dass es sich deshalb erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände zum Schluss kommt, in casu seien keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-3684/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über einen Universitätsabschluss in Soziologie verfügt und Kenntnisse der englischen Sprache aufweist, dass im Übrigen aufgrund seiner unglaubhaften Asylgründe davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Nigeria nach wie vor D-3684/2010 über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3684/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 14