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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2019 D-3673/2019

14. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,887 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3673/2019 law/rep

Urteil v o m 1 4 . November 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).

D-3673/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Glaubensrichtung, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im April oder Mai 2018 und gelangte am 30. Januar 2019 über die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und weitere ihm unbekannte Länder via Italien illegal in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2019 um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ (heute: Bundesasylzentrum [BAZ] der Region B._______) zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. A.b Am 12. Februar 2019 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu Beziehungen im Heimatstaat, in der Schweiz und in Drittstaaten, zu Ausweispapieren und zum Reiseweg (MIDES Personalienaufnahme). A.c Am 17. April 2019 sowie am 1. Juli 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei mit seiner Familie im Dorf C._______ in der Region D._______/E._______ aufgewachsen. Als Jugendlicher sei er mit seiner Familie nach F._______ in G._______ gezogen. Dort habe er die letzten beiden der insgesamt neun Schuljahre absolviert. Danach habe er als (…), in der Viehzucht, der Landwirtschaft und teilweise auch als Tagelöhner gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2016 gestorben. Zuletzt habe er zwei Wohnorte gehabt, indem er zwischen C._______ und F._______ gependelt sei. Ungefähr im Jahr 2014 sei er vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert. Im Zeitraum 2013/ 2014 habe er begonnen, die Demokratische Partei Kurdistan Iran (PDKI) zu unterstützen. Seine Hilfe für die Partei habe im Wesentlichen darin bestanden, dass er Peschmerga-Kämpfer auf der seiner Familie gehörenden Weide "(…)" in C._______ mit Lebensmitteln, Kleidung und Medikamenten versorgt habe. Als Anerkennung für seine Hilfe hätten ihm die Peshmerga vor etwa vier bis fünf Jahren kurdische Kleider geschenkt. Im Frühjahr 2018 habe er auf Anfrage hin einen seiner Familie

D-3673/2019 schon länger bekannten Peshmerga-Kämpfer namens H._______ auf dem Motorrad von der Weide in die Nähe des Dorfes I._______ transportiert. Die Fahrt dorthin habe ungefähr vier Stunden gedauert. Anschliessend sei er wieder zur Weide zurückgekehrt. Danach habe er im Zelt seines Onkels J._______, der damals ebenfalls mit seinen Söhnen auf der Weide gewesen sei, genächtigt. Wenig später sei es in der Gegend um I._______ zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Peshmerga und Angehörigen der iranischen Armee gekommen, wobei drei Soldaten getötet und mehrere verletzt worden seien. In der Folge habe ihm seine Mutter von F._______ aus telefonisch mitgeteilt, Angehörige des iranischen Geheimdienstes hätten ihn zuhause gesucht, das Haus in F._______ durchsucht und dabei kurdische Kleider in seinem Zimmer beschlagnahmt, die ihm die Peshmerga vor geraumer Zeit geschenkt hätten. Daraufhin sei er in Begleitung seines Freundes K._______ zu einem weiteren Freund namens L._______ gegangen, wo sie sich beraten hätten. Anschliessend sei er zum Schwiegervater seines Onkels M._______ väterlicherseits in N._______ nahe der türkischen Grenze gegangen, wo er ungefähr eine Woche lang geblieben sei, um den weiteren Verlauf der Dinge abzuwarten. Gleichzeitig habe er sein Handy mit sensiblen Fotos sowie sein Fahrzeug seinem Freund K._______ anvertraut, um diese zu seinem Elternhaus nach F._______ zu bringen. In N._______ habe er vernommen, dass seine beiden Brüder sowie seine drei Schwestern seinetwegen behördlich aufgesucht worden seien. Ausserdem habe es eine weitere Hausdurchsuchung am Wohnsitz seiner Familie in F._______ sowie eine solche in seinem Elternhaus in C._______ gegeben. Nachdem seine beiden Brüder innert kurzer Frist zusätzlich einoder zweimal behördlich vorgeladen, über ihn befragt und dabei bedroht worden seien, hätten sie ihn angerufen und ihm geraten, sich zu Bekannten in die Türkei zu begeben, was er auch gemacht habe. Schliesslich hätten Nachforschungen seines Onkels J._______ beim Geheimdienst (Etelaat) beziehungsweise bei den iranischen Revolutionsgarden (Sepah) ergeben, dass er von den iranischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die PDKI, insbesondere seines Transports des Peshmerga- Kämpfers H._______ nach I._______, wo es wenig später zu einem Gefecht zwischen Peshmergas und Angehörigen der iranischen Streitkräfte gekommen sei, gesucht werde. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der Vergangenheit diverse Mitglieder aus der Familie O._______ aus politischen Gründen

D-3673/2019 staatlich verfolgt worden seien. Er verwies in diesem Zusammenhang vorab auf zwei Onkel väterlicherseits, P._______ und Q._______, die in R._______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein weiterer Onkel namens S._______ sei von der iranischen Regierung getötet worden. Zusätzlich befinde sich sein Onkel T._______ derzeit im Iran im Gefängnis. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er der hiesigen Sektion der PDKI beigetreten sei und an deren Sitzungen und an einem Protestumzug anlässlich des Tages der Arbeit teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Originale seiner iranischen Identitätskarte (Melli-Karte), seiner iranischen Geburtsurkunde (Shenasnameh), eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der PDKI vom 16. Mai 2019, Kopien mehrerer Fotos, die ihn bei einer Sitzung der PDKI in der Schweiz, in F._______ in einer kurdischen Tracht und als Teilnehmer an einer Kundgebung zum Tag der Arbeit vom 1. Mai 2019 in B._______ zeigen, und mehrere Ausdrucke der Facebookseite der PDKI Swiss zu den Akten. B. Am 8. Juli 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV zur Stellungnahme zu. Am 9. Juli 2019 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ab. C. Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 10. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im BAZ der Region B._______ das Mandatsverhältnis für beendet.

D-3673/2019 E. E.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner jetzigen Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Ausschaffung in den Iran abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter beantragte er, eventuell sei sein Asylgesuch zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran unzulässig sei. Schliesslich beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E.b Zeitgleich mit der Beschwerde stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. August 2019 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ergänzend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage ein allfälliges weiteres, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten würde. Im Weiteren wies das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung mangels

D-3673/2019 Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Suche des Beschwerdeführers wegen Unterstützung der PDKI auch das Gesuch um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland ab. Schliesslich gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 28. August 2019, da ihm die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht ediert worden seien. H. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragte er sinngemäss, auf die Zwischenverfügung vom 13. August 2019 sei hinsichtlich der Einschätzung der Prozessaussichten wiedererwägungsweise zurückkommen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. a.a.O. S. 5). Als Beilagen reichte er eine von Herrn U._______ (dem Sohn des in R._______ als Flüchtling anerkannten Onkels P._______ des Beschwerdeführers) am 1. August 2019 erstellte Liste von im Iran getöteten Mitgliedern der Familie O._______ sowie ein Bestätigungsschreiben der christlichen Kirche von V._______ in F._______ vom 28.4.1398 (entspricht dem 19. Juli 2019 nach gregorianischem Kalender) ein, wonach er (der Beschwerdeführer) sich dem christlichen Glauben zugewandt habe, in vielfältiger Weise karitativ für die Gemeinschaft tätig gewesen sei, den Iran wegen Problemen verlassen und nunmehr Zuflucht in der Schweiz gefunden habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-3673/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, aArt. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a] sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3673/2019 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vorab damit, er sei aufgrund seiner Aktivitäten für die PDKI ins Visier der Behörden des iranischen Staatssicherheitsdienstes geraten. Er sei in diesem Zusammenhang bei seinen Familienangehörigen behördlich gesucht und seine beiden Brüder seien deswegen mindestens einmal behördlich vorgeladen und dabei auch bedroht worden. Nachforschungen seines Onkels J._______ hätten schliesslich ergeben, dass die iranischen Behörden über seine politischen Tätigkeiten informiert seien, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Bestrafung bis hin zur Todesstrafe rechnen müsse. 5.1.2 Wie das SEM in seiner Verfügung (vgl. Ziff. II 1. S. 4) zutreffend festhält, entsteht bei erstmaliger Lektüre der beiden Anhörungsprotokolle vom 17. April 2019 (nachfolgend Anhörung I) und vom 1. Juli 2019 (nachfolgend Anhörung II), insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung in freier Rede über drei Seiten dargelegten Ausreisegründe, auf den ersten Blick der Eindruck, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, seine Vorbringen relativ konzis zu schildern. Das SEM hat jedoch ebenso zutreffend festgehalten, dass diese bei näherer Betrachtung Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen würden. Es hat alsdann im Einzelnen unter Hinweis auf die entsprechenden Stellen in den Protokollen der Anhörungen diverse Divergenzen und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt und ist zum Schluss gelangt, dass die oben erwähnten Vorbringen (E. 5.1.1), nicht glaubhaft seien. 5.1.3 Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erweisen sich nach Prüfung der Akten als richtig, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die in der Beschwerde und deren Ergänzung geltend gemachten Einwände nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu führen.

D-3673/2019 5.1.4 Vorweg ist die Darstellung, wonach der iranische Geheimdienst dem Onkel J._______ die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und die Beweislage (Vorliegen eines Denunziationsschreibens) offengelegt hätte, unrealistisch, da er mit diesem Vorgehen im Ergebnis den Beschwerdeführer gewarnt und gleichsam dazu veranlasst hätte, sich der drohenden Strafverfolgung dauerhaft durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Damit hätte der Geheimdienst sein Interesse, des Beschwerdeführers habhaft zu werden und diesen seiner Strafe zuzuführen, selbst unterlaufen. In der Beschwerdeergänzung vom 28. August 2019 wird diesbezüglich denn auch ausgeführt, die Vorstellung sei tatsächlich widersinnig, beim Geheimdienst vorstellig zu werden, um strafrechtliche Informationen über einen Gesuchten in Erfahrung zu bringen, da solche dort mit Bestimmtheit nicht erhältlich seien. Vor diesem Hintergrund müsse angenommen werden, dass die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers bei der zweiten (recte: ersten) Anhörung, er habe sich an den iranischen Geheimdienst (Etelaat) gewandt (vgl. SEM-act. 29/20 S. 11 F61), auf einer falschen oder unvollständigen Übersetzung beruhen müsse. Demgegenüber treffe es zu, dass sich der besagte Onkel damals tatsächlich an die Einheit der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) in D._______ gewandt habe, wie dies zutreffend im ersten (recte: zweiten) Anhörungsprotokoll festgehalten worden sei (vgl. SEM-act. 29/20 S. 11 F72; vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nicht nur aussagte, sein Onkel habe beim Geheimdienst Nachforschungen angestellt, sondern zusätzlich erklärte, der Geheimdienst habe ihm, auf die Beweislage für die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer angesprochen, beschieden, die entsprechenden Beweise befänden sich nicht in seinem Besitz, sondern diese seien beim Sepah in D._______. Darüber hinaus berichtigte der Beschwerdeführer seine Aussage (Etelaat oder Sepah?) auch auf die Nachfrage des SEM nicht, ob nach seiner Ausreise abgesehen von dem, was er eben von seinem Onkel und dem Etelaat erzählt habe, noch etwas Anderes in Bezug auf ihn persönlich vorgefallen sei (vgl. SEM-act. 26/13 S. 12 F62). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das erste Protokoll nach dessen Erstellung rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als richtig anerkannt (vgl. SEM-act. 26/13 S. 13). Darauf muss er sich behaften lassen. Nach dem Gesagten vermag die Argumentation in der Beschwerdeergänzung, die Aussage des Beschwerdeführers bei der ersten Befragung, sein Onkel J._______ habe sich beim iranischen Geheimdienst nach den Strafvorwürfen gegen ihn (den Beschwerdeführer) erkundigt, beruhe auf einer Falschübersetzung beziehungsweise einem Missverständnis, nicht zu überzeugen.

D-3673/2019 5.1.5 Weiter entbehrt die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte sein Handy mit sensiblen Fotos einem Freund anvertraut und ihn beauftragt, dieses in sein Elternhaus in F._______ zu bringen (vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 10 Mitte i.V.m. SEM-act. 29/20 S. 8 F53), jeglicher Logik, da es keinen Sinn ergibt, belastendes Beweismaterial ins Elternhaus zurückschaffen zu lassen, nachdem dort in der Vergangenheit bereits zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden haben sollen. Der vom Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin vorgebrachte Erklärung, sein Handy sei zwar in Richtung F._______ gebracht worden, aber mit dem Auftrag, dieses unterwegs zu vernichten (vgl. SEM-act. 29/20 S. 15 F108), ist als Schutzbehauptung zu werten, findet sie doch in der erstgenannten Protokollstelle (vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 10 Mitte i.V.m. SEM-act. 29/20 S. 8 F53) keine Stütze. Vor diesem Hintergrund vermag auch die in der Beschwerdeergänzung im Sinne einer weiteren Alternative abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer habe durch den Transport des Handys nach F._______ eine falsche Fährte legen wollen (vgl. a.a.O. S. 3 Abs. 2), nicht zu überzeugen. 5.1.6 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zudem zahlreiche weitere Widersprüche. So erwähnte er einerseits, seine beiden Brüder seien je zweimal von den iranischen Behörden vorgeladen worden (vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 11 Mitte), während er andererseits behauptete, seine Brüder seien jeweils nur einmal vorgeladen worden (vgl. SEM-act. 29/20 S. 10 F67). Hinsichtlich der Familienangehörigen, welche ihn in N._______ besucht hätten, nannte er einmal seine beiden Brüder (vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 10 unten), einmal seine Mutter und den Bruder W._______ (vgl. SEM-act. 29/20 S. 10 F69). Einerseits verneinte er die Frage, ob seinen Familienmitgliedern, bevor sein Onkel nachgefragt habe, jemals behördlich mitgeteilt worden sei, weshalb nach ihm gesucht werde (vgl. SEM-act. 29/20 S. 11 F73), andererseits erklärte er, die iranischen Behörden hätten auch seinen beiden Brüdern offengelegt, man habe ihn auf der Weide gesehen, und sie wüssten, dass er "die Partei unterstützt habe" (vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 10/11). Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des SEM, dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner angeblichen Unterstützung der PDKI im Iran das Augenmerk der heimatlichen Behörden erregt, zutreffend. Angesichts der Vielzahl der Widersprüche verfängt auch der Einwand in der Beschwerdeergänzung nicht, diese seien letztlich teils seiner unzureichenden Bildung, teils der unzureichenden Fragetechnik des SEM beziehungsweise

D-3673/2019 der falschen Übersetzung seiner Antworten zuzuschreiben (vgl. a.a.O. S. 3 Abs. 3). In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass das SEM den Beschwerdeführer ausgesprochen ausführlich zu seinen Asylgründen angehört hat und wiederholt nachfragte, wenn ihm die Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar genug erschienen (vgl. SEM-act. 26/13 F2 f., F8, F11, F15, F19, F21, F37, F39, F41, F46, F48, F50, F52 bis 54, F59, F62 f. und F65). Ausserdem ist nochmals auf den Umstand hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nach Durchführung der Befragungen vom 17. April 2019 und vom 1. Juli 2019 die jeweiligen Protokolle rückübersetzt worden sind und er diese unterschriftlich als zutreffend und vollständig anerkannt hat. 5.1.7 Zusammenfassend ist aufgrund der bisherigen Erwägungen festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine behördliche Suche nach seiner Person wegen seiner angeblichen Tätigkeiten für die PDKI glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang von strafrechtlichen Akten den Beschwerdeführer betreffend abzuwarten, die dieser via eine iranische Rechtsanwältin beibringen will, beziehungsweise eine Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 3 und Beschwerdeergänzung S. 4/5) abzuweisen sind. 5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konversion zum Christentum ist darauf hinzuweisen, dass – wie schon das SEM zutreffend feststellte – diese nicht asylrelevant ist, da der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht hat, er habe niemanden darüber informiert (vgl. SEM-act. 29/20 S. 5 F28 f.). Angesichts des Gesagten läuft auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde, die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben sei im Iran nicht erlaubt (vgl. a.a.O. S. 3), ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung ein mit "To whom it may concern" betiteltes Schreiben der Kirche V._______ in F._______ vom 19. Juli 2019 nachreicht, worin sein Übertritt zum christlichen Glauben in sehr allgemeiner Form thematisiert wird, ist dieses lediglich als Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert zu bewerten. Darüber hinaus überrascht dieses Schreiben schon deshalb, weil der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck brachte, seinen Glaubenswechsel nie formell vollzogen (vgl. SEM-act. 29/20 S. 5 F28 f.) und seinen neuerworbenen Glauben im Iran auch nicht in einer christlichen Kirche ausgeübt zu haben (vgl. SEM-act. 29/20 S. 4 f. F26 und F31).

D-3673/2019 5.3 Der Beschwerdeführer erklärte schliesslich, er stamme aus einer im Iran als politisch geltenden Familie und zahlreiche seiner Familienangehörigen seien von der iranischen Regierung aus politischen Gründen getötet oder inhaftiert worden. In diesem Kontext wurde mit der Beschwerdeergänzung eine entsprechende, vom Sohn eines der beiden sich in R._______ aufhaltenden Onkel am 1. August 2019 verfasste Liste eingereicht. Es mag zwar zutreffen, dass einzelne Mitglieder des Familienverbandes des Beschwerdeführers in der Vergangenheit wiederholt im Brennpunkt des Interesses der iranischen Behörden gestanden haben. Diesbezüglich hat jedoch schon das SEM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend gemacht hat, im Zeitpunkt seiner Ausreise deswegen staatlicher Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 26/13 F16 und F29 und SEM-act. 29/20 F20 f., F86 f., F92 und F124). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass ihm in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile drohen könnten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgung in seiner Heimat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 In Bezug auf exilpolitische Aktivitäten hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung vom 1. Juli 2019 (vgl. SEM-act. 29/20 S. 2 f. F2

D-3673/2019 bis F14) lediglich in allgemeiner Weise fest, er führe seine Tätigkeiten in der Schweiz bei der Partei KDP-I fort, und stellte weiter die Nachreichung einer Parteibestätigung aus dem Iran in Aussicht (vgl. SEM-act. 26/13 S. 2 F4). Die Vorinstanz hat dessen exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2019 bereits einlässlich gewürdigt (vgl. a.a.O. S. 6 f. E. II/2b). Mangels weitergehender Ausführungen in der Beschwerdeergänzung ist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von

D-3673/2019 Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung. Er befand sich in der Schweiz zwar wegen (…) ([…]) und Allergien in medizinischer Behandlung.

D-3673/2019 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist indessen davon auszugehen, dass aktuell kein weitergehender Behandlungsbedarf mehr besteht. Darüber hinaus sind die entsprechenden Krankheiten auch im Iran behandelbar. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat neun Jahre die Schule besucht und danach als (…), in der Landwirtschaft auf familieneigenen Feldern und als Taglöhner gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen. Des Weiteren verfügt er in seiner Heimat über zahlreiche Onkel und Tanten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeergänzung wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Dieses Gesuch ist gutzuheissen. Dementsprechend ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3673/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-3673/2019 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2019 D-3673/2019 — Swissrulings