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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2008 D-3673/2008

7. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,771 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Volltext

Abtei lung IV D-3673/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3673/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess gemäss eigenen Angaben am 15. Mai 2003 die Türkei und gelangte am 21. Mai 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 20. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2003 mit Urteil vom 11. Mai 2007 ab. A.d Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 an das BFM liess der Beschwerdeführer um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. November 2003 ersuchen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das D._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 9. Juli 2007 bei. B.b Das BFM wies die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 16. Juli 2007 an, von Vollzugshandlungen abzusehen. B.c Am 21. Januar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, innerhalb angesetzter Frist einen aktualisierten ärztlichen Bericht einzureichen. B.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM mit Schreiben vom 25. März 2008 einen ärztlichen Bericht der F.______ vom 5. März 2008. D-3673/2008 C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 20. November 2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchen. Die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Vor einer Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ordnete mit Verfügung vom 6. Juni 2008 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs an, nachdem der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen worden war, da sich der Vollzug als unmöglich erwiesen habe. F. F.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 26. Juni 2008 übermitteln. F.b Am 7. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde vom 5. Juni 2008 nachreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 bestätigte der Instruktionsrichter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem BFM wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. D-3673/2008 H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. August 2008 um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts und weiterer Unterlagen ersuchen. Zudem sei er durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 gab der Instruktionsrichter dem Antrag um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln statt. Der Antrag auf persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht wurde abgewiesen. K. Am 5. September 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Klinik E.________ über seine Hospitalisation vom 16. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-3673/2008 (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2007 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2007 notfallmässig in die Psychiatrische Klinik E.________ eingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 11. Mai 2007 festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei einer Rückkehr in die Türkei eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich zögen. Sein D-3673/2008 Gesundheitszustand habe sich aber nach dem 11. Mai 2007 dramatisch und sogar in lebensbedrohlicher Art und Weise verschlechtert. Damit sei eine Entwicklung eingetreten, welche gestützt auf die damals vorliegenden Akten nicht voraussehbar gewesen sei. Im ärztlichen Bericht vom 9. Juli 2007 werde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege und er sich im Moment in einer Intrusionsphase mit Flash- Backs, Schlafstörungen, Albträumen, Hyperventilation und unterschiedlichen Angstsymptomen befinde. Zudem leide er unter depressiven Symptomen und Suizidgedanken mit klaren Suizidideen. Es liege ebenfalls eine somatische Erkrankung vor. Die Prognose sei aufgrund der sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten, der drohenden Ausschaffung und des bisherigen Verlaufs als schlecht zu beurteilen. Der psychische Zustand werde durch die drohende Ausschaffung negativ beeinflusst. Bei einer Rückreise müsse aus ärztlicher Sicht mit einer Dekompensation gerechnet werden. Er leide unter einer Erkrankung, die schwer therapierbar sei, solange keine Lebenssicherheit für ihn bestehe und beim Vollzug der Wegweisung in die Türkei mit einer deutlichen Zunahme der bereits erheblichen Symptomatik zu rechnen sei. In Zusammenhang mit den Ursachen der Erkrankung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er durch behördliche Übergriffe in der Türkei massiv psychisch geschädigt worden sei, wobei diese Schädigungen verhinderten, dass er diese Ereignisse korrekt darstellen könne. Am Anfang seiner psychischen Erkrankung dürfte stehen, dass er als zehnjähriger Junge von Soldaten immer wieder geschlagen worden sei. Im Schreiben vom 25. März 2008 wurde ausgeführt, mit dem neu eingereichten Arztbericht werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Erkrankungen leide. Im Zentrum stünden seine Diabetes und die PTBS. Im Laufe der letzten Jahre habe er wiederholt stationär hospitalisiert werden müssen. Seine Behandlung sei aus ärztlicher Sicht im Heimatland möglich, es könne dabei aber keine gute Prognose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Behandlung an einer spezialisierten Klinik für Folter- und Kriegsopfer empfohlen worden. D-3673/2008 4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid vom 29. Mai 2008 im Wesentlichen damit, dass bereits im ordentlichen Verfahren der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Wegweisungshindernis vorgebracht worden sei. In der Folge wurde auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2007 verwiesen. Aus den Akten gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Erhalt dieses Urteils verschlechtert habe, was angesichts der Abweisung der Beschwerde nachvollziehbar sei. Die beiden zu den Akten gereichten Arztberichte vom 9. Juli 2007 bzw. 5. März 2008 enthielten jedoch keine neuen Befunde und wiesen auf die Kausalität zwischen dem Urteil und der Verschlechterung seines Zustandes hin. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch unbeachtlich, ansonsten ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer sich jederzeit auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht sichern könnte. 4.3 In der Beschwerde vom 5. Juni 2008 wird geltend gemacht, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zur veränderten Sachlage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2008 (recte: 2007) habe das BFM erst im letzten Absatz Bezug genommen. Die Befunde der Arztberichte seien inhaltlich mit keinem Wort erwähnt worden. Das BFM habe sich mit der Formulierung begnügt, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands unbeachtlich sei und kein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege. Damit sei aber nicht einzusehen, weshalb das BFM überhaupt auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Das BFM habe es praktisch vollumfänglich unterlassen, sich zum Verfahrensgegenstand des Wiedererwägungsgesuchs zu äussern. Es habe sich dazu hinreissen lassen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu rekapitulieren und umzuformulieren. Auch dabei handle es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daraus ergebe sich, dass es das BFM unterlassen habe, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Die eingereichten Arztberichte enthielten zahlreiche Fachausdrücke und illustrierten das komplizierte Krankheitsbild. Bei Durchsicht der Arztberichte ergäben sich zahlreiche Fragen. Das BFM unterstelle dem Beschwerdeführer, dass es seinem freien Willen unterliege, sich mittels seiner Krankheit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern zu wollen. Mit dieser Annahme weiche das BFM in Verletzung von Bundesrecht eindeutig vom Inhalt der Arztberichte D-3673/2008 ab. Das BFM hätte einen Sachverständigen beiziehen müssen, wenn es die Arztberichte als ungenügend erachtet hätte. Aus dem Arztbericht vom 5. März 2008 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide, und dass eine ungewisse Situation betreffend Verbleib in der Schweiz bestehe. In Anbetracht der Verfügung des BFM vom 20. November 2003 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2008 (recte: 2007) stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat durchaus mit Problemen wegen seiner Ethnie und dem politischen Hintergrund seiner Familie konfrontiert gewesen sei. Gestützt auf diese Tatsache müsste die Frage nach Wirkung und Ursache gestellt werden. Dabei handle es sich um medizinische Fragestellungen, die von Sachverständigen beantwortet werden müssten. 4.4 In der Eingabe vom 7. Juli 2008 wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Arztbericht vom 5. Juni 2008 werde die Rüge, das BFM hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit des Arztberichtes einen anderen Gutachter mit der Erstellung eines Arztberichtes beauftragen müssen, gestützt. Aus den Arztberichten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer selbst kleinsten Belastungen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug ergäben, nicht gewachsen sei. Es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er über seinen Gesundheitszustand respektive über die Suizidgefahr versuche, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Es sei von einer wesentlich schwereren Krankheit auszugehen als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2007. 4.5 Am 11. August 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er befinde sich nach wie vor in einem desolaten psychischen Zustand. Besonders belastend sei für ihn, dass er vor Eröffnung des BFM-Entscheides festgenommen und in Haft versetzt worden sei. In der Zelle habe er einen Zusammenbruch erlitten, wonach er habe hospitalisiert werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass er dabei retraumatisiert worden sei und sich sein Gesundheitszustand langfristig verschlechtert habe. Er leide seither unter noch grösseren Angstzuständen. 5. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen der mangelnden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und der D-3673/2008 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers erscheinen nicht stichhaltig. In den im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten wurden beim Beschwerdeführer die folgenden Erkrankungen diagnostiziert: Diabetes Mellitus Typ 1, Dyslipidämie (Verschiebung der Zusammensetzung der Lipide im Plasma), chronisches lumbales Schmerzsyndrom, Belastungsreaktion mit Schlafstörungen, vegetativen Symptomen und Angstzuständen sowie eine Hodenatrophie (Rückbildung) links. In den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten wurde zusätzlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1) mit sekundärer paranoider Entwicklung diagnostiziert. In den bei der Vorinstanz im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichten wurden diese Diagnosen bestätigt. Im Arztbericht vom 5. März 2008 wurden beim Beschwerdeführer zudem histrionische (hysterische) Persönlichkeitszüge festgestellt. Das BFM verwies in der angefochtenen Verfügung somit zutreffenderweise auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2007, in dem die Erkrankungen des Beschwerdeführers bereits gewürdigt wurden. Das BFM stellte in der Folge kurz, aber prägnant fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nachdem er Kenntnis vom letztinstanzlichen Urteil erhalten habe, situationsbedingt zwar verschlechtert habe, dieser Umstand indessen nicht zu einer Neubeurteilung führen könne. Ebenso zutreffend stellte das BFM fest, den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztzeugnissen seien keine neuen Befunde zu entnehmen, diese wiesen sogar auf die Kausalität zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2007 und dem Gesundheitszustand hin. Das BFM konnte sich aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte vom 9. Juli 2007 und 5. März 2008 und der bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Arztberichte ohne weiteres ein Bild von der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers machen. Die Diagnosen waren klar, und bereits im ordentlichen Verfahren wurde die ärztliche Einschätzung vertreten, im Falle einer Wegweisung in die Türkei sei eine Retraumatisierung des Beschwerdeführers mit akuter Verschlechterung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität sehr wahrscheinlich. Da die medizinischen Diagnosen weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in Zweifel gezogen wurden, bestand keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Das BFM durfte aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich beim erneuten „Krankheitsschub“ des Beschwerdeführers, der seine wiederholte Einweisung in die Psychiatrische Klinik E.________ zur Folge D-3673/2008 hatte, um eine Reaktion auf die Abweisung der Beschwerde im ordentlichen Verfahren handelte. Solche Reaktionen können in der Regel nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist vorliegend unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG zu prüfen, welcher eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/ PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Urteil vom 11. Mai 2007 unter anderem auch mit der Diabetes Mellitus Typ 1 und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auseinander. Hinsichtlich der Diabeteserkrankung wurde festgehalten, diese sei in der Heimat des Beschwerdeführers behandelbar. Dem Bundesverwaltungsgericht war bekannt, dass der Beschwerdeführer unter einer komplexen PTBS mit sekundärer paranoider Entwicklung leidet und weiterhin einer engmaschigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Es gelangte zum Schluss, diese könne vorliegend in der Türkei durchgeführt werden. Trotz eines Suizidversuchs des Beschwerdeführers und der ihm ärztlich attestierten Suizidalität sei ihm eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten. Sollten sich bei ihm vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Ge- D-3673/2008 fahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Von dieser Beurteilung der bereits im ordentlichen Verfahren bestehenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist Vormerk zu nehmen. Der im vorangegangenen Verfahren beurteilte Sachverhalt kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715). 6.3 Den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztzeugnissen ist zu entnehmen, dass sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genau das zugetragen hat, was von diesem zumindest nicht ausgeschlossen wurde. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und seine latente Suizidalität haben sich akzentuiert. Hauptursache dieser psychischen Reaktion dürfte der Erhalt des negativen Urteils und der damit verbundene Umstand der bevorstehenden Rückkehr in den Heimatstaat gewesen sein. Die im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung, es sei eine Entwicklung eingetreten, welche gestützt auf die damals vorliegenden Akten im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraussehbar gewesen sei, erweist sich als unzutreffend (vgl. den ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik G._______ vom 16. Januar 2004, Punkt 5.3). Es ist ein bekanntes Phänomen, dass sich der Zustand abgewiesener Asylbewerber, deren Rückkehr in die Heimat trotz erkannter psychischer Erkrankungen als zumutbar gewertet wurde, verschlechtern kann. Dabei treten nicht selten auch suizidale Tendenzen auf. Dies darf aber nur in ausserordentlichen Fällen Anlass dafür bieten, eine erneute Beurteilung einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung anzustreben. Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung, eine psychische Erkrankung habe sich nach dem Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert, fortwährend in Frage gestellt, wäre dadurch die Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits bekannten psychischen Erkrankung nach dem Erhalt eines letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. D-3673/2008 6.4 6.4.1 Bei gesamthafter Betrachtung stellt die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, wie sie sich nach der Entlassung aus dem wiederholten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik E.________ präsentiert, keine wesentliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung im Gegensatz zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2007 und derjenigen des BFM in der Verfügung vom 20. November 2003 als unzumutbar zu beurteilen wäre. 6.4.2 Im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 29. August 2008 wird keine Erkrankung diagnostiziert, die nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt gewesen war. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren unter einer postraumatischen Belastungsstörung und musste deshalb sowie wegen wiederholt auftretender depressiver Episoden (aktuell wurde eine mittelgradige depressive Episode [ICD-10, F32.1] festgestellt) mehrfach auch stationär behandelt werden. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass die siebte und bislang letzte Einweisung in die Psychiatrische Klinik E.________ vorgenommen wurde, weil der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 von der Polizei zu Hause abgeholt worden sei. Das bei der Einweisung in die Klinik und auch heute noch bestehende Zustandsbild ist indes mit demjenigen vergleichbar, das sich bereits während des ordentlichen Verfahrens präsentierte. Ein Vergleich der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte zeigt, dass beim Beschwerdeführer weitgehend das gleiche Krankheitsbild festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen – wie bereits vorstehend ausgeführt – sein Urteil vom 11. Mai 2007 in Kenntnis der Feststellung im ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2004 getroffen, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung in das Herkunftsland nochmals verschlechtern könnte. Im Rahmen des damaligen Krankheitsbildes prognostizierte und gewürdigte Entwicklungen vermögen indes keine veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu begründen, wenn sie in der Folge tatsächlich eintreten. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind. In dieser Hinsicht ist vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6840/2006 D-3673/2008 vom 11. Mai 2007 E. 8.5 zu verweisen. Sollten sich die beim Beschwerdeführer nach wie vor vorhandenen suizidalen Tendenzen im Falle eines bevorstehenden allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Die Vollzugsbehörden könnten in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten oder entsprechenden Organisationen allenfalls eine begleitete Rückkehr in die Türkei verbunden mit einem anschliessenden Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers organisieren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Damit könnte den im ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2008 geäusserten Bedenken hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in gewissem Umfang Rechnung getragen werden. 6.4.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich weitergehende Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Auffassung in der Eingabe vom 7. Juli 2008 muss das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidfindung nicht zwingend einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hegt – wie bereits im ordentlichen Verfahren – keine grundsätzlichen Zweifel an den in den medizinischen Berichten gestellten Diagnosen. Ein beigezogener medizinischer Sachverständiger könnte sich allenfalls zur Qualität der eingereichten ärztlichen Berichte äussern und die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen bestätigen. Zudem könnte er sich dazu äussern, ob er die von den behandelnden Ärzten geäusserten Befürchtungen hinsichtlich der weiterhin bestehenden Suizidalität des Beschwerderführers teilt oder nicht. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage (weiterhin) als zumutbar erweist, haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des D-3673/2008 vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-3673/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 15

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