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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2007 D-3673/2006

20. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,644 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 10. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisun...

Volltext

Abtei lung IV D-3673/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Zoller Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Ursina Geisser, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. September 2003 und gelangte am 29. September 2003 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2003 fand im Empfangszentrum _______ die summarische Befragung statt. Am 31. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die kantonale Behörde angehört. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus _______ - im Wesentlichen geltend, sein Vater sei (Gründungs)mitglied der Türkiye Kürdistan Sosyalisti Partisi (TKSP) gewesen. Wegen des politischen Engagements des Vaters sei die Familie des Beschwerdeführers bereits im damaligen Zeitpunkt durch die Behörden behelligt worden. Der Vater sei von 1983 bis zum April 1987 in Haft gewesen. Nach der Haftentlassung sei er einem Krebsleiden erlegen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Vaters im Jahre 1985 für vier Tage inhaftiert und mit Stromstössen und Schlägen auf die Fusssohlen gefoltert worden. Durch Vermittlung des damaligen Arbeitgebers sei er wieder freigekommen. Ein Verfahren sei nicht eingeleitet worden. Er habe Sympathien für die TKSP empfunden, sei der Partei aber nicht beigetreten. Am 1. März 1994 habe der Beschwerdeführer eine Staatsstelle angetreten. Ein Jahr später sei er der Tümbelsen-Gewerkschaft beigetreten und später als Organisationssekretär in den Vorstand der besagten Gewerkschaft gewählt worden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, neue Mitglieder anzuwerben und ihnen die Statuten der Gewerkschaft zu erläutern. Infolge seiner gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er seit März 1997 mit den Behörden in Konflikt geraten. Man habe ihn - namentlich vor geplanten Anlässen - immer wieder für kurze Zeit inhaftiert, ihn an seinen Aktivitäten gehindert, eingeschüchtert und geschlagen. Einmal sei an einem abgelegenen Ort auch mit der Waffe auf ihn gezielt worden. Er sei wiederholt aufgefordert worden, entweder mit den Gewerkschaftsaktivitäten aufzuhören oder zumindest als Informant für die türkischen Behörden tätig zu werden. Er habe diese Aufforderung indes nicht befolgt. Im Jahre 1999 habe er beim Arbeitgeber sein Personaldossier eingesehen und darin ein Schreiben der Sicherheitsdirektion von _______ gefunden. Gemäss diesem Schreiben gehe die Sicherheitsdirektion aufgrund von Informationen des Geheimdienstes davon aus, dass er für die TKSP tätig sei. Am 12. Juni 2002 sei die Schwester des Beschwerdeführers wegen angeblicher Unterstützung der TKSP für vier Tage inhaftiert worden. Im Sommer 2002 sei dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr aus dem Nordirak der Reisepass durch die türkischen Behörden beschlagnahmt worden. Man habe ihn als Terrorist beschimpft. Das Dokument befinde sich seither bei der Sicherheitsdirektion in _______. Er habe sich zweimal erfolglos um die Rückgabe bemüht. Seit 1996 beziehungsweise 1997 sei er insgesamt ungefähr achtbis zehnmal auf den Posten mitgenommen und vier- bis fünfmal in einem Auto verschleppt worden. Die längste Haft habe drei Tage gedauert. Er sei beschuldigt worden, unter dem Deckmantel gewerkschaftlicher Aktivitäten illegale kurdische Organisationen zu unterstützen. Im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg habe er an verschiedenen Orten in _______ gegen diesen Krieg gerichtete Plakate geklebt. Wegen dieser Propagandaaktion sei im März 2003 ein Verfahren gegen ihn und die sechs weiteren Vorstandsmitglieder der Tümbelsen in _______ eingeleitet

3 worden, obwohl der stellvertretende Gouverneur in _______ die Aktion zuvor für rechtens erklärt habe. Das Verfahren sei noch hängig. Die Anklageschrift datiere vom 11. April 2003. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Mai 2003 tagsüber ein weiteres Mal in Haft gewesen sei, habe er sich im Rahmen eines vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs Ende Juli 2003 nach Istanbul begeben. Von dort aus habe er die Türkei aus den genannten Gründen verlassen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass die Behörden seinetwegen zuhause vorgesprochen hätten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine türkische ID-Karte, einen Lohnausweis, eine Bestätigung des türkischen Arbeitgebers für den gewährten unbezahlten Urlaub, Unterlagen der Gewerkschaft (Ausweise, Gewerkschaftsbüchlein, Sitzungsprotokoll, Beschluss), ein Schreiben der Sicherheitsdirektion _______ vom 11. Februar 1994, eine Verlustbestätigung (Diplome) aus dem Jahre 1993, seinen Militärentlassungsschein vom 11. Mai 2000, eine Anklageschrift des Friedens- und Strafgerichts _______ vom 11. April 2003 und ein seinen Vater betreffendes Gerichtsurteil vom 19. April 1984 zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2003 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, eingereichte fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen. D. Gemäss einer amtsinternen Dokumentenprüfung ergaben sich aus den eingereichten Beweismitteln und Dokumenten keine Fälschungsmerkmale. E. Am 29. Januar 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, das gegen seine Schwester eingeleitete Verfahren sei mangels Beweisen im Juni 2002 eingestellt worden. Sein Bruder habe keine Probleme mit den Behörden, müsse aber in den Militärdienst einrücken. Seine eigenen Probleme hätten sich nach dem Jahr 2000 aktzentuiert, zumal er er im Februar 2002 in den Vorstand der Gewerkschaft gewählt worden sei. Zuvor sei er Delegierter in seiner Gemeinde gewesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, innert Frist Unterlagen bezüglich des geltend gemachten Strafverfahrens vor dem Friedensstrafgericht in _______ beizubringen. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und um Fristverlängerung zwecks Beibringung der angeforderten Dokumente. H. Am 8. März 2004 hiess die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch gut. I. Mit Eingabe vom 31. März 2004 gab der Beschwerdeführers ein Urteil des Friedensstrafgerichts _______ vom 16. Februar 2004 zu den Akten. Gemäss besagtem Urteil seien er und die Mitangeklagten von den erhobenen Anschuldigungen freigesprochen worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2004 gewährte das Bundesamt der Vertretung des Beschwerdeführers die am 9. Februar 2004 beantragte Akteneinsicht vor Entscheidfällung. K. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 - eröffnet am 12. Mai 2004 - stellte das Bundes-

4 amt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das von ihm eingereichte Schreiben der Polizeidirektion aus _______ aus dem Jahre 1994, welches bescheinige, dass gegen den Beschwerdeführer keine Verfahren eingeleitet worden seien, habe für ihn offensichtlich keine Konsequenzen gehabt. So habe er gleichwohl eine Stelle beim Staat erhalten, und die geltend gemachten Festnahmen hätten sich erst von 1997 an aufgrund der gewerkschaftlichen Aktivitäten ereignet. Im Weiteren sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte immer wieder Druck auf Gewerkschaftsmitglieder ausübten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen seien laut seinen Aussagen indes immer im Zusammenhang mit besonderen Anlässen - Newrozoder 1. Mai-Feier - erfolgt. Es gäbe aufgrund der Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je einmal gezielt zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz fest- oder mitgenommen worden wäre. Im Übrigen habe er das Ausmass der behördlichen Verfolgung anlässlich der Befragungen unterschiedlich dargelegt; seine Aussagen, er sei immer wieder verhaftet und regelmässig bedroht und gefoltert worden, würden durch anderslautende Angaben zur tatsächlichen Bedrohungssituation relativiert. Wäre der Beschwerdeführer im Übrigen tatsächlich wegen des Verdachts, die PKK oder die TKSP zu unterstützen, ins Visier der Behörden geraten, hätten ihn diese nicht jeweils wieder schnell freigelassen, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auf Fragen hinsichtlich der erlittenen und befürchteten Nachteile wegen Gewerkschaftsaktivitäten in seinen Äusserungen vage und unverbindlich geblieben sei. Es entspreche ausserdem nicht dem Verhalten einer Person, welche ernsthafte Nachteile seitens der heimatlichen Behörden befürchte, sich vor der Ausreise noch um einen Urlaub beim Arbeitgeber zu bemühen. Zudem sei es seit dem 1. Mai 2003 offensichtlich zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise von einer angeblich ihn betreffenden behördlichen Suche erfahren habe, wirke konstruiert. Die von ihm geltend gemachte Gefährdungslage sei sodann auch insofern unwahrscheinlich, als bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation auch die Angehörigen in die Ermittlungen einbezogen worden wären. Dies sei aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, ob der Reisepass des Beschwerdeführers im Sommer 2002 tatsächlich beschlagnahmt worden sei. Zudem habe er im Jahr darauf einen neuen Nüfus erhalten. Den Akten sei sodann zu entnehmen, dass die angebliche Beschlagnahmung des Dokuments für den Beschwerdeführer keine weiteren Folgen gehabt habe. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer wegen seines Vaters erlittene Haft des Jahres 1985 als nicht kausal für die Ausreise. Das vor dem Friedensstrafgericht in _______ geführte Verfahren, welches mit einem Freispruch geendet habe, sei rechtsstaatlich legitim und nicht ethnisch oder politisch motiviert gewesen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. L. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhe-

5 bung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung respektive die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Zur Begründung wurde vorgebracht, das beigebrachte Schreiben der Sicherheitsdirektion aus dem Jahre 1994 belege entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Behörden beabsichtigt hätten, im gegebenen Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Bereits durch die wiederholten Festnahmen sei er unter erheblichem Druck gestanden. Anlässlich der Haft des Jahres 1985 sei er gefoltert worden. Die später erlittenen Schläge und Demütigungen seien ebenfalls als Folter zu bezeichnen. Der Vorhalt des BFM, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zu wenig substanziiert, könne nicht nachvollzogen werden. Das Bundesamt habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einen falschen Massstab angewendet. Der Beschwerdeführer entstamme einer politisch engagierten Familie. In der Türkei müsse er deshalb überdies mit Reflexverfolgung rechnen, zumal auch seine Schwester im Juni 2002 inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe ferner Namen von Gewerkschaftsmitgliedern, die ermordet worden seien, genannt. Er habe begründete Furcht, dasselbe Schicksal zu erleiden. Der am 16. Februar 2004 erfolgte Freispruch ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach wie vor unter Druck gesetzt würde. Vielmehr sei er aufgrund des durchgeführten Verfahrens noch mehr gefährdet und stehe unter unerträglichem psychischem Druck. Schliesslich würde nach dem Gesagten ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. N. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich hierbei um drei Bestätigungsschreiben von Anwälten aus der Türkei im Original samt Übersetzung, ein Schreiben des Vereins für Menschenrechte (_______) vom 23. Juni 2004 im Original samt Übersetzung und Originalbriefumschläge. P. Am 20. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Tümbelsen- Gewerkschaft im Original samt Übersetzung und Originalbriefumschlag nach. Q. Mit Eingabe vom 15. November 2004 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel für seine Vorbringen - ein Schreiben eines türkischen Staatsbürgers, welchem in der Schweiz Asyl erteilt wurde - zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 30. März 2005 (Poststempel) verwies der Beschwerdeführer auf das beiliegende Schreiben eines nach Deutschland geflohenen türkischen Staatsbürgers vom 9. März 2005 samt Übersetzung. Dieses Beweismittel belege seine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei.

6 S. Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 zeigte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig machte sie geltend, dass die Behörden zwei Gewerkschaftskollegen des Beschwerdeführers, welche gemäss dem bereits eingereichtem Urteil des Friedensstrafgerichts _______ vom 16. Februar 2004 seinerzeit freigesprochen worden seien, inhaftiert hätten. Angesichts der aktuell äusserst angespannten Situation im Südosten der Türkei sei die Furcht ihres Mandanten, dasselbe Schicksal zu erleiden, nachvollziehbar. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Beschwerdeführers und zwei Verhörprotokolle der Staatsanwaltschaft _______ vom 4. Mai 2006 hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme der beiden Gewerkschaftskollegen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft

7 sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid das gewerkschaftliche Engagement des Beschwerdeführers grundsätzlich für glaubhaft erachtet, kam aber zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer deswegen sowie wegen des familiären Hintergrunds beziehungsweise der Akte der Polizeidirektion aus dem Jahre 1994 in seinem Personaldossier des Arbeitgebers geltend gemachten Nachteile nicht den Voraussetzungen an die Gezieltheit, Intensität und vor allem Aktualität entsprächen. Diese Erwägungen, welchen entgegen den Beschwerdevorbringen kein falscher Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zugrunde gelegt wurde, vermögen nur bedingt zu überzeugen. 4.2.1 Gemäss Aktenlage muss als erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer über lange Jahre in einem gewissen Ausmass Opfer behördlicher Verfolgung in seinem Herkunftsgebiet geworden ist. So liegt nahe, dass er und seine Familienangehörigen wegen des seinerzeitigen Engagements seines Vaters tatsächlich mit den Behörden in Konflikt gerieten. Die von ihm geltend gemachte Haft samt Folter des Jahres 1985 lag aber im Zeitpunkt der Ausreise klarerweise zu weit zurück, als dass sie in sachlicher und zeitlicher

8 Hinsicht als kausal für die Flucht angesehen werden könnte. Das damals Erlebte ist aber im Rahmen der subjektiven Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise zu berücksichtigen. Die laut seinen Schilderungen nach 1995 erlittenen Schikanen, Festnahmen, Schläge und Drohungen sind sodann von der Intensität her im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen insofern zu relativieren, als sie je für sich besehen kein asylrelevantes Ausmass aufwiesen. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass sie als Einschüchterung des gewerkschaftlich aktiven und aus einer politisch einschlägig bekannten Familie stammenden Beschwerdeführers durchaus zielgerichtet erscheinen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Beschlagnahmung des Reisepasses des Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr aus dem Nordirak als weitere Einschüchterung seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen in objektiv nachvollziehbarer Weise erhöht haben. Die pauschale Feststellung des Bundesamtes, es gehe aus den Akten nicht hervor, ob der Reisepass des Beschwerdeführers im Sommer 2002 tatsächlich beschlagnahmt worden sei, vermag jedenfalls die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ebenso wenig zu begründen wie die vorinstanzliche Erwägung, die geltend gemachte Suche nach der Ausreise wirke konstruiert, zumal behördliche Erkundigungen in Anbetracht des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nach dessen plötzlichem Verschwinden nicht realitätsfremd anmuten. Anzufügen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Bestätigung Mitglied des Vereins für Menschenrechte (_______) geworden ist, was sein Profil als Oppositioneller zusätzlich akzentuiert. Dem Bundesamt ist gleichzeitig insofern zu widersprechen, als das wiederum pauschale Argument, die Behörden hätten bei tatsächlich vorhandenem Verdacht, der Beschwerdeführer unterstütze die PKK oder die TKSP, ein eingehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, gemäss verschiedenen Quellen mit der Realität vor Ort nicht in allen Fällen übereinstimmt. So sollen denn auch wie die Vorinstanz demgegenüber in anderem Zusammenhang zu Recht erwog dem Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Polizeidirektion aus dem Jahre 1994 keine konkreten Nachteile (im Sinne eines Strafverfahrens mit Untersuchungshaft) erwachsen sein. 4.2.2 Grundsätzlich unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer bei der Gewerkschaft Tümbelsen in _______ engagierte und im Februar 2002 in deren Vorstand gewählt wurde (vgl. A 11/11, S. 5). Auch die von ihm mit Eingaben vom 21. Juli 2004, 20. Oktober 2004, 15. November 2004 sowie 29. März 2005 eingereichten Beweismittel sprechen für seine diesbezüglichen Aktivitäten. Ebenfalls glaubhaft gemacht ist, dass im März 2003 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und sechs Gewerkschaftskollegen eingeleitet wurde. Aus dem Umstand, dass dieses Verfahren - wohlbemerkt lange nach der Ausreise des Beschwerdeführers - mit einem Freispruch endete, leitet die Vorinstanz sodann ab, dass es sich dabei um ein aus rechtsstaatlich unbedenklichen Motiven durchgeführtes Strafverfahren handelte. Dementsprechend folgerte die Vorinstanz auf das Fehlen einer aktuellen Verfolgungslage beziehungsweise einer entsprechend begründeten Furcht vor Verfolgung. Dieser Schlussfolgerung kann jedoch nicht gefolgt werden, entspricht es doch einer nach wie vor verbreiteten Praxis gewisser türkischer Kreise und Behörden, aus ihrer Sicht staatsfeindliche Personen durch Einleitung von Strafverfahren beispielsweise bei der Ausübung gewerkschaftlicher

9 Rechte zu behindern. Dass das erwähnte Verfahren am 16. Februar 2004 mit einem Freispruch endete, spricht zwar für eine gewisse Unabhängigkeit der involvierten Justizbehörde; im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland hatte der Beschwerdeführer jedoch angesichts seiner politischen Aktivitäten, der allgemeinen bestehenden Gefahr, im Rahmen einer Strafverfolgung Folter oder zumindest einem Politmalus ausgesetzt zu sein, der in dieser Hinsicht bereits gemachten negativen Erfahrungen und seiner Familie begründete Furcht vor gezielten und ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG. Angesichts des hängigen Strafverfahrens fiel im Zeitpunkt der Ausreise auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausser Betracht. 4.2.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob diese Furcht gerade im Hinblick auf den im Jahre 2004 gefällten Freispruch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell erscheint. Ist nämlich die Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an deren Aktualität (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Helbling & Lichtenhahn, Basel 2002, S. 331). Beachtlich ist dabei jedoch, dass frühere Verfolgung die Vermutung einer Wiederholungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat schaffen kann und eine Abweisung des Asylgesuchs deshalb in der Regel nur in Frage kommt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erneute Verfolgung ausgeschlossen werden kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Helbling & Lichtenhahn, Basel 1990, S. 127). 4.3 4.3.1 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). 4.3.2 Dass sich die Situation im Südosten des Landes seit dieser Lageeinschätzung weiter zuspitzte, kann verschiedenen Presseberichten entnommen werden. So

10 weckten kurdischen Extremisten zugeschriebene Bombenanschläge in der Türkei vermehrt Terrorangst. In diesem Zusammenhang drohte der türkische Generalstabschef Büyükanit bereits Mitte Februar 2007 mit einem Militärschlag. Im Weiteren ist bemerkenswert, dass die Vorfälle vom 9. November 2005 in der Stadt Semdinli, bei welchen es zu einem - mutmasslich durch den sogenannten "tiefen Staat" iniziierten oder mitverschuldeten - Bombenanschlag auf einen Buchladen gekommen war, bezüglich Täterschaft und nachfolgender juristischer Aufarbeitung aktuell kaum das Bild eines gefestigten Rechtsstaates zu erwecken vermögen. So wurde der vorerst zuständige Staatsanwalt, welcher Ermittlungen gegen Büyükanit hatte einleiten wollen, vom Fall abgezogen und mit einem Berufsverbot belegt. Ausserdem hob das Appellationsgericht einen gegen zwei Armeeoffiziere bereits ergangenen Schuldspruch wieder auf und regte an, das Verfahren vor einem Militärtribunal weiterzuführen. 4.3.3 Nachdem im vergangenen Jahr am 29. Juni 2006 die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft worden waren, mussten sich seit dem 26. September 2006 56 kurdische Bürgermeister aus dem Südosten des Landes in Diyarbakir vor Gericht wegen angeblicher Unterstützung der PKK verantworten. Die Staatsanwaltschaft forderte für fast alle Angeklagten Haftstrafen bis zu 15 Jahren. Die zuständige EU- Kommission stellte entsprechend in ihrem am 8. November 2006 publik gemachten Bericht weiterhin Defizite bei den Grundrechten in der Türkei fest. Problematisch sei beispielsweise die Anwendung des Paragrafen 301 des türkischen Strafgesetzbuchs, der für die Beleidigung des Türkentums Haftstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht. Am 21. September 2006 war zwar die türkische Autorin Elif Shafak in diesem Zusammenhang durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen worden. Prominentes und vorerst "nur" juristisches Opfer dieses Paragrafen war aber wenig später der armenische Journalist Hrant Dink. Gelegentlich ist von einer eigentlichen Gesinnungsjustiz in der Türkei, welche sich gegen Journalisten, Schriftsteller und Künstler richtet, die Rede. Der Staat habe Mühe, mit dieser Tradition aus undemokratischen Zeiten zu brechen. Auch gegen den Nobelpreisträger Orhan Pamuk wurde gestützt auf die erwähnte Gesetzgebung ermittelt. Am 19. Januar 2007 wurde der Journalist Hrant Dink in Istanbul ermordet. Der mutmassliche Mörder war zwar schnell gefasst, und die Tat löste in weiten Kreisen in der Türkei Betroffenheit und Abscheu aus. Ein nationalistischer Extremist gestand wenig später, den jugendlichen Mörder angestiftet zu haben. Der Vorwurf wurde laut, die Regierung würde rechtsradikale Gewaltakte nicht mit genügend klaren Worten verurteilen. Dass sich Teile der Recht anwendenden Behörden respektive der Polizeiorgane in der Türkei den in gewissen Bereichen aufgrund der Reformen an sich vorgegebenen rechtstaatlichen Werten nach wie vor nur bedingt verpflichtet fühlen, verdeutlichte schliesslich ein Vorfall im Zusammenhang mit der Festnahme des mutmasslichen Mörders von Hrant Dink. So liessen sich gemäss einem im türkischen Fernsehen ausgestrahlten Videofilm Polizeibeamte zusammen mit dem Inhaftierten vor einer türkischen Fahne und einer nationalistisch anmutenden Inschrift filmen. Dieses "Heldenvideo" löste in der türkischen Öffentlichkeit zwar wiederum Empörung aus, und vier beteiligte Polizisten wurden offenbar suspendiert. Die Frage nach dem aktuellen Selbstverständnis der türkischen Polizei und Justizorgane stellt sich indes nach wie vor (vgl. NZZ vom 20. April, 6./7. Mai, 9. Mai, 6. Juni, 21. Juni, 26. Juni, 1./2. Juli, 27. September, 2. Oktober, 30. Dezember 2006 sowie 16. Januar,

11 20./21. Januar, 22. Januar, 23. Januar, 24. Januar, 2. Februar, 15. Februar, 20. Februar, 4. April, 4. Mai und 24. Mai 2007; NZZ am Sonntag vom 9. April und 3. September 2006 sowie 4. Februar 2007; WOZ vom 1. Juni 2006 und 25. Januar 2007; Sonntags-Zeitung vom 4. Februar 2007). 4.3.4 Andererseits haben die türkischen Behörden bereits mit dem Gesetz 5233 vom Juli 2004 ("Gesetz zur Kompensierung der Schäden, die wegen des Terrors oder der Anti-Terror-Bekämpfung entstanden sind") für die aus ihren Herkunftsgebieten Vertriebenen eine Anspruchsgrundlage für Entschädigungen geschaffen, was von einem Anwalt in Diyarbakir als Wendepunkt in der Kurdenpolitik Ankaras bezeichnet wurde. Allerdings sollen die Verfahren nur sehr schleppend vorankommen und im Ergebnis zu sehr bescheidenen Entschädigungen führen. Zudem wird das staatliche Eingeständnis, wonach es aufgrund von gewaltsamen Auseinandersetzungen tatsächlich Binnenflüchtlinge gibt, durch die aktuellen Gewalteskalationen wieder überschattet. In diesem Zusammenhang wird eine zunehmende Einschüchterung der ethnischen Minderheiten im Rahmen einer eigentlichen "nationalistischen Welle" rapportiert. Die Newroz-Feiern des 21. März 2007 sind zwar landesweit friedlich verlaufen; andererseits soll aber beispielsweise der Gouverneur von Diyarbakir dem Staatspersonal verboten haben, an den Feierlichkeiten teilzunehmen. Laut türkischen Presseberichten sind im Übrigen die Sicherheitskräfte im türkisch-irakischen Grenzgebiet in Alarmbereitschaft versetzt worden. Dass staatliche Empfindlichkeiten in der Kurdenfrage wieder zunehmen, lässt sich auch aus dem Umstand schliessen, wonach gemäss Angaben des türkischen Menschenrechtsvereins IHD über hundert kurdische Politiker verurteilt oder in Haft genommen worden sind, weil sie bezüglich des inhaftierten PKK-Chefs die Anrede "sayin Öcalan" ("geehrter Herr Öcalan") verwendet haben. Am Osterwochenende 2007 kamen im Südosten des Landes bei Gefechten zwischen den Sicherheitskräften und der PKK 25 Personen ums Leben. Die Kämpfe werden als Auftakt einer eigentlichen Frühlingsoffensive der Sicherheitskräfte gegen die PKK gewertet. Gleichzeitig zementierte die erneute Präsidentschaftskandidatur des gemässigten Islamisten Recep Tayyip Erdogan die Spaltung der türkischen Gesellschaft in Säkularisten und Islamisten. Anlässlich einer Medienkonferenz vom 12. April 2007 kritisierte der türkische Generalstabschef Büyükanit erneut die USA und die EU, welche aus seiner Sicht den kurdischen Nationalismus unterstützten. Der Zwist führte innerhalb des Landes zu einem offenen Konfrontationskurs der Regierung einerseits und der Armeeführung andererseits. Die drohende Staatskrise beziehungsweise ein Militärputsch wurde durch den Entscheid des türkischen Verfassungserichts vom 1. Mai 2007, welcher die bereits erfolgte erste Runde bei der Präsidentschaftswahl für ungültig erklärte und den Weg für Neuwahlen ebnete, vorerst abgewendet. Das türkische Parlament beschloss sodann am 10. Mai 2007 die Volkswahl des Staatspräsidenten, wobei darüber noch im Rahmen eines Referendums zu befinden sein wird. Am 22. Mai 2007 ereignete sich in Ankara ein Selbstmordanschlag, welchem sechs Personen zum Opfer fielen. Der Generalstabschef machte die PKK für den Anschlag verantwortlich und verwies erneut auf die Notwendigkeit eines Militärschlags gegen diese kurdische Bewegung im Nordirak. Ferner forderte ein Anschlag in Istanbul am 10. Juni 2007 14 Verletzte, wobei das Attentat wiederum kurdischen Extremisten zugeschrieben

12 wurde. Dass die Spannungen in der Türkei aktuell weiter zugenommen haben, ergibt sich aus der rapportierten Verhaftungswelle in den Städten Südostanatoliens, welche sich insbesondere gegen Mitglieder der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP), der Nachfolgeorganisation der inzwischen verbotenen HEP, richtet. In den letzten Monaten sollen fast 700 Mitglieder dieser Partei festgenommen worden sein. Aber auch zahlreiche weitere kurdische Politiker und Intellektuelle werden juristisch verfolgt. Zudem gehen die bewaffneten Auseinandersetzungen weiter. Bei einem Einsatz gegen die PKK fuhr am 24. Mai 2007 ein Armeefahrzeug auf eine Mine auf, wobei sechs Soldaten ums Leben kamen. Innerhalb von drei Wochen sollen mindestens 24 Mitglieder der türkischen Sicherheitskräfte getötet worden sein. Auch wenn in jüngster Zeit die USA, der Irak und die EU die Türkei vor einer grenzüberschreitenden Militäraktion im Nordirak erneut gewarnt haben, erscheint ein solches Szenarium mit unabsehbaren Folgen für die Betroffenen als nach wie vor nicht ausgeschlossen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die türkische Armee die drei Provinzen an der Grenze zum Irak zum Ausnahmezustand erklärt haben soll, von dort aus auf vermutete Stellungen der PKK im Nordirak feuert und Generalstabschef Büyükanit die Regierung um politische Richtlinien für einen bevorstehenden Einsatz ersucht hat (NZZ vom 22. Februar, 28. Februar, 22. März, 27. März, 10. April, 11. April, 14./15. April, 16. April, 30. April, 2. Mai, 4. Mai, 11. Mai, 24. Mai, 25. Mai, 6. Juni, 8. Juni, 11. Juni, 14. Juni, 15. Juni, 21. Juni, 23/24. Juni, 28. Juni, 29. Juni und 6. Juli 2007; WOZ vom 19. April, 10. Mai und 14. Juni 2007; Le Monde diplomatique vom Mai 2007). 4.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, aus einer politisch sehr aktiven Familie zu stammen und als 19jähriger wegen verbotener politischer Aktivitäten seines Vaters gefoltert worden zu sein. Er ist selbst politisch engagiert und war aktiv in der Gewerkschaft. In diesem Zusammenhang ist er erneut ins Visier der Behörden geraten. Im Zeitpunkt der Ausreise war ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn hängig. Die ihm im damaligen Zeitpunkt drohenden Nachteile müssen demnach als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Er ist aus begründeter Furcht vor gezielten, intensiven und landesweiten Nachteilen aus der Türkei geflohen, zumal sich die Verfolgungshandlungen gegen seine Person als regimekritischen Gewerkschafter richteten. Der Beschwerdeführer musste im Zeitpunkt der Ausreise befürchten, im Rahmen dieses Verfahrens Opfer von Folter oder zumindest eines Politmalus zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Die Voraussetzung der weiterhin bestehenden Aktualität der begründeten Furcht vor Verfolgung ist sodann als erfüllt zu betrachten. Zwar erfolgte im erwähnten Strafverfahren am 16. Februar 2004 ein Freispruch. Der Beschwerdeführer weist aber nach wie vor ein politisches Profil auf, weshalb gerade angesichts der erneuten Verschärfung der Lage weitere ernsthafte Nachteile nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass offenbar zwei ehemalige Gewerkschaftskollegen des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten Verhörprotokollen der Staatsanwaltschaft _______ bei einer Trauerfeier nach der Ausreise des Beschwerdeführers festgenommen und unter der Beschuldigung, die PKK zu unterstützen, inhaftiert wurden. Insgesamt erscheint damit die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei aktuell

13 unter einem Vorwand erneut festgenommen, misshandelt und - sei es im Rahmen eines Strafverfahrens oder auch ohne formelle Einleitung eines solchen wiederum staatsfeindlicher Aktivitäten wie insbesondere der Unterstützung der PKK beschuldigt zu werden, angesichts der unter der vorstehenden Ziffer geschilderten aktuellen Situation vor Ort subjektiv verständlich und objektiv nachvollziehbar (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 24, wonach einer Person, welche bereits Opfer staatlicher Verfolgung war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht zu attestieren sind). In Würdigung der Gesamtumstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei somit als nach wie vor begründet. Aufgrund der Staatlichkeit der (Vor)verfolgung (landesweiter Kampf der türkischen Behörden gegen kurdische Organisationen), seinem politischen Profil und der Verschärfung der Lage kann zudem nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgegangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1). 4.5 Gemäss obenstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates hätte. Er erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen sowie die Beilagen detaillierter einzugehen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'200.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:

D-3673/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2007 D-3673/2006 — Swissrulings