Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3672/2019
Urteil v o m 2 4 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…)
D-3672/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2019 legal und mit eigenem Pass auf dem Luftweg ihr Heimatland verliess und am (…) Mai 2019 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum in B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom (…) Juni 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom (…) Juni 2019 im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus C._______ und sei (…), dass ihr Vater im Jahr 2009 (…) sei, sie alleine mit ihrer Mutter in einem Haus in C._______ gelebt habe und sich ihre vier Geschwister in D._______ sowie in E._______ niedergelassen hätten, dass zwischen 2006 bis 2009 ihre Familie auf Geheiss eines Onkels verschiedene LTTE-Angehörige bei sich zu Hause beherbergt habe, dass sie und ihre Mutter deshalb am (…) Dezember 2009 von den sri-lankischen Behörden verhaftet und anschliessend während (…) Tagen festgehalten worden seien, dass man sie danach gegen Zahlung freigelassen habe und sie in Folge mehrmals Anrufe der Behörden erhalten habe, dass sie 2010 ein zweites Mal festgenommen und während des Verhörs sexuell belästigt worden sei, dass sie sich nach der erneuten Freilassung zu einem Freund ihres Vaters nach F._______ begeben und sich dort bis Mitte des Jahres 2013 versteckt habe, dass sie von Mitte 2013 bis 2019 bei der Mutter gelebt und dort als selbständige Näherin gearbeitet habe, dass es regelmässig zu Störungen durch unbekannte Personen gekommen sei, dass ihre geplante Eheschliessung aufgrund von Verleumdungen 2017 rückgängig gemacht worden sei,
D-3672/2019 dass sie im April 2019 zur Erholung zu Freunden nach G._______ gereist sei, dass sie kurz nach den Anschlägen in Sri Lanka vom April 2019 auf der Strasse von der Polizei mitgenommen und befragt worden sei, dass sie anschliessend nach Hause zurückgekehrt, wo sie erneut von Polizisten in Zivil befragt worden sei, da man sie verdächtigt habe, mit den Anschlägen in Verbindung zu stehen, dass sie aufgrund ihrer Erfahrung mit den Behörden fürchte, erneut sexuell belästigt zu werden und dass sie keine Chance mehr auf (…) habe, weshalb ihr Leben nun zerstört sei, dass sie eine Identitätskarte sowie eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheins dem Asylgesuch beilegte, dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zur Kenntnis brachte und diese am 5. Juli 2019 Stellung dazu nahm, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 – eröffnet am selben Tag – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertreterin ihr Mandat am 8. Juli 2019 niedergelegte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine persönliche Verwicklung der Beschwerdeführerin in die islamistischen Anschläge erscheine objektiv als abwegig, da sie keine Verbindungen zu muslimischen oder islamistischen Personen aufweise, dass die Verdächtigungen der sri-lankischen Behörden, aufgrund der Kontrollen nach den Anschlägen im April 2019 mit dem tamilischen Separatismus in Verbindung zu stehen, kontextlos erschienen und asylirrelevant seien, da kein Verfolgungsinteresse durch den Staat ersichtlich sei, dass ihre negativen Erfahrungen bei den Befragungen durch die sri-lankischen Behörden und der sexuellen Belästigung zwar scharf zu verurteilen seien, diese Ereignisse jedoch bereits etliche Jahre zurückliegen würden und es dementsprechend unbegründet erscheine, im vorliegenden Kontext anzunehmen, sie werde erneut einer solchen Situation ausgesetzt,
D-3672/2019 dass sie und ihre Familienangehörigen nach 2013 keine Probleme mehr wegen einer allfälligen Verbindung zur LTTE gehabt hätten, dass es nicht ersichtlich sei, warum sie oder ihre Mutter sich nach den Störungen durch Unbekannte nicht an die lokalen Behörden gewendet hätten, dass auch einer Rückkehr nichts im Wege stehe, da die sri-lankischen Behörden weder ein individuelles Verfolgungsinteresse an ihr noch an den im Ausland lebenden Familienmitgliedern hätten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass sie zwischen 2009 und 2013 mehrmals sexuellen Übergriffen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, auch wenn diese danach aufgehört hätten, habe sie mehrmals einschüchternde Anrufe erhalten und sei Tätlichkeiten von Unbekannten ausgesetzt gewesen, dass sie nach einer Rückkehr Angst vor weiteren solchen Belästigungen habe, dass nach ihrer Ausreise weitere drei bis vier Mal bei ihrer Mutter nach ihr gefragt worden sei, dass insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas Diskriminierungen von Frauenhaushalten behördlich geduldet würden, so dass auch Anzeigen bei der Polizei aussichtslos seien, dass die sich wiederholenden Erlebnisse im Heimatland in ihrer Gesamtheit einen psychischen unerträglichen Druck gemäss dem Asylgesetz aufwiesen und deshalb ein weiteres Verblieben in Sri Lanka verunmöglichen würden, dass sie sich aus Angst vor weiteren Übergriffen jahrelang versteckt habe und sich dies nun auf ihre psychische Gesundheit auswirke, indem sie unter Angstzuständen, Schlafproblemen und Konzentrationsstörungen leide,
D-3672/2019 dass sie als reiner Frauenhaushalt und ohne männliche Verwandte, sozial stigmatisiert und diskriminiert werde sowie als Frau lediglich über eingeschränkte Verdienstmöglichkeiten verfüge, so dass in Kombination mit ihrem stark psychisch angeschlagenen Zustand eine Rückkehr nicht zumutbar sei, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-3672/2019 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit allen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und hinreichend differenziert sowie nachvollziehbar erläutert hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, dass die geltend gemachten sexuellen Belästigungen seitens der sri-lankischen Behörden sowie die anschliessenden verschiedenen Einschüchterungen durch Unbekannte keine genügende Intensität im asylrechtlichen Sinn aufweisen, dass die sexuellen Belästigungen vom Jahr 2011 keinen kausalen Zusammenhang mit den neusten Befragungen aufweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gesamtheit der Vorfälle einen psychisch unerträglichen Druck im Sinne des Asylgesetzes überschritten haben soll, dass es vorliegend unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige des hinduistischen Glaubens in Zusammenhang mit den islamistisch motivierten Anschlägen vom April 2019 von den Behörden in Verbindung gebracht werden sollte,
D-3672/2019 dass daran auch die nach ihrer Ausreise erfolgten drei- bis viermaligen Besuche von Unbekannten im Haus der Mutter nichts zu ändern vermögen, dass im Übrigen ihre auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Leiden nachgeschoben sind, zumal aus den Protokollen der BzP und der Befragung zu den Asylgründen keine Anhaltspunkte für psychische Probleme ersichtlich sind, dass Frauen in Sri Lanka durchaus Stigmatisierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, es der Beschwerdeführerin dennoch möglich gewesen wäre, den Schutz der sri-lankischen Behörden zu erfragen, um sich vor weiteren Angriffen durch Unbekannte zu schützen, dass keine Hinweise erkennbar sind, die sri-lankischen Behörden würdenbei einer Wiedereinreise ins Heimatland ein Interesse an ihr haben, da sie legal und problemlos ausreiste und auch die in der Schweiz lebenden Geschwister mühelos ins Heimatland einreisen konnten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass sich weder aus den Akten noch unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer E -1866/2015 vom 15. Juli 2016) Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin bei ihrer heutigen Rückkehr ins Heimatland schliessen würden, dass auch die neusten islamistisch motivierten Anschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem anschliessend ausgerufenen Notstand nichts daran ändern, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
D-3672/2019 dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
D-3672/2019 dass zwar festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde geltend gemacht und aus den Akten ersichtlich ist, über lediglich eine männliche Bezugsperson in H._______ und nicht wie von der Vorinstanz behauptet, über diverse männliche Vertrauenspersonen aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis verfügt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der von der Vorinstanz vorgenommenen individuellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ansonsten anschliesst, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorhergehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3672/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
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