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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2020 D-3670/2020

9. September 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,032 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3670/2020

Urteil v o m 9 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Afghanistan (zur Zeit Türkei); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 / N (…).

D-3670/2020 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 28. November 2017 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung für B._______ und brachte vor, sie seien seit dem 25. März 2014 verheiratet und hätten bis zu seiner Ausreise zusammengelebt. Hierbei reichte er einen Eheschein sowie eine Kopie der Tazkara von B._______ (jeweils mit englischsprachiger Übersetzung) und zwei Passfotos von ihr ein. B.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zum Zwecke der Feststellung des Sachverhalts zusätzliche Fragen zum Familienzusammenführungsgesuch zu beantworten. Dem kam der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 (Poststempel) nach. B.c Mit Verfügung vom 7. August 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Bewilligung des asylrechtlichen Familiennachzugs ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Ehe und damit eine im Heimatland vorbestandene Familiengemeinschaft zu B._______ glaubhaft zu machen. C. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Hierbei führte er aus, nachdem seine im vorherigen Gesuch um Familiennachzug eingereichten Ehe-Dokumente aus Afghanistan von der Vorinstanz als Fälschung erachtet worden seien und sein Gesuch um Familiennachzug abgewiesen worden sei, habe er sich entschlossen, seine Ehefrau in der Türkei, wo sie als Flüchtling lebe, zu treffen und dort vor den türkischen Behörden offiziell zu heiraten. Er habe am 4. März 2020 in der Türkei geheiratet, was mit beiliegendem Original-Eheschein sowie mit Fotos der in der Türkei stattgefundenen Hochzeitsfeier belegt werde. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 hielt das SEM fest, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) seien nicht

D-3670/2020 erfüllt, wies das Gesuch um Familiennachzug für B._______ ab und verweigerte ihre Einreise in die Schweiz. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Einreise der Ehefrau zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 21. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. August 2020 aufgefordert. Dem kam der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 20. August 2020 nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-3670/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat das Bestehen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG bedinge eine vor der Ausreise bestandene Familiengemeinschaft, der Beschwerdeführer sei aber zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mit B._______ verheiratet gewesen. Er habe sich im Rahmen seines Asylverfahrens als ledig bezeichnet und an keiner Stelle eine Ehefrau erwähnt. Auch habe er selber

D-3670/2020 in seinem Gesuch vom 18. Juni 2020 festgehalten, dass er am 4. März 2020 in der Türkei geheiratet habe. Es habe somit zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan kein Eheverhältnis bestanden, welches durch die Flucht getrennt worden wäre. Aus den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach er vor der Ausreise aus Afghanistan in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit B._______ gelebt hätte. Demnach seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt und das Familienzusammenführungsgesuch sei abzuweisen. Es erübrige sich somit die Durchführung allenfalls weiterer Instruktionsmassnahmen. Dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, stehe es im Übrigen frei, bei den kantonalen Behörden ein ausländerrechtliches Gesuch um Familiennachzug zu stellen. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Anhörung seine Ehefrau und die geschlossene Imam-Ehe erwähnt, weil diese aber nicht im heimischen Zivilstandsregister registriert worden sei, habe er sich im Anmeldeformular als ledig eingetragen. Da er aufgrund der Imam-Ehe offiziell nicht verheiratet gewesen sei, habe dies zu einem Missverständnis zwischen ihm und den Behörden geführt. Später habe er die Ehedokumente aus Afghanistan beim SEM eingereicht, dieses habe die Dokumente aber als Fälschung erachtet. Deshalb habe er sich nun entschieden, nochmal in der Türkei zu heiraten, um sich glaubhafte Dokumente zu beschaffen. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen. 6.2 Bereits in der Verfügung des SEM vom 7. August 2018 (das erste Gesuch um Familienzusammenführung betreffend) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine Ehe und damit im Heimatland vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft machen können. So hatte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens als ledig bezeichnet (vgl. act. A6 Ziff. 1.14) und auch in der Anhörung keine Ehefrau erwähnt (vgl. act. A22 S. 3). Dass er angeblich seine Ehefrau deshalb nicht erwähnt habe, da er bei der Einreise unter Stress gestanden habe (vgl. Stellungnahme act. B5), konnte das SEM zu Recht nicht überzeugen (vgl. Verfügung des SEM vom 7. August 2018 S. 2), insbesondere, weil er in der Anhörung explizit nach Familienangehörigen gefragt wurde und verschiedene

D-3670/2020 Familienangehörige erwähnte, nicht aber eine Ehefrau und auch kein Zusammenleben mit eben dieser (vgl. act. A22 S. 3). Die Behauptung des Rechtsvertreters in der jetzigen Beschwerde vom 20. Juli 2020, wonach der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgesagt habe, verheiratet zu sein, und von seiner im Heimatland eingegangenen Imam-Ehe berichtet habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.), ist nicht zutreffend. Das SEM hatte sich in jener Verfügung vom 7. August 2018 im Übrigen, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 6), nicht in erster Linie auf den afghanischen Eheschein beziehungsweise dessen fragliche Echtheit berufen. Vielmehr hatte es betont, das erforderliche Vorliegen einer im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft sei als unglaubhaft zu erachten. Hierzu hatte es ausgeführt, das Erfordernis, dass die betroffenen Personen vor der Trennung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und damit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit gebildet hätten, habe er nicht glaubhaft machen können. Ausser dem Eheschein habe er keinerlei Beweismittel (wie beispielsweise Fotos) für eine vorbestandene Beziehung einreichen können. Auch die jetzige Erklärung in der Beschwerde, er habe sich damals im Personalienblatt der Empfangsstelle (vgl. act. A1) als ledig eingetragen, da seine Imam-Ehe nicht im heimatlichen Zivilstandsregister eingetragen worden sei, überzeugt nicht. Es handelt sich zum einen um eine nachgeschobene Behauptung, die auch vom Argument in der Stellungnahme im ersten Familienzusammenführungsverfahren, der Grund sei der Stress ab der Einreise gewesen (vgl. act. B5), abweicht. Zum anderen ist dies keine Erklärung dafür, weshalb er in der Anhörung nicht von dieser angeblichen Imam-Ehe beziehungsweise seiner Beziehung und dem Zusammenleben hätte berichten können. Die Rechtsnatur der Imam-Ehe und die Frage der Echtheit des afghanischen Ehescheins waren denn auch, wie gesehen, nicht der Grund für die Ablehnung des ersten Familienzusammenführungsgesuches. Entscheidend war und ist das Glaubhaftmachen einer tatsächlich gelebten Familienbeziehung vor der Ausreise, nicht der formelle rechtliche Bestand der Ehe zwischen den Anspruchsberechtigten. Auch mit dem neuen Familienzusammenführungsgesuch konnte der Beschwerdeführer keine gelebte eheähnliche Gemeinschaft vor der Ausreise glaubhaft machen. Der türkische Eheschein sowie die Fotos von der Eheschliessung und Hochzeitsfeier vom 4. März 2020 sind denn auch einzig ein Beleg über diese im Jahr 2020 stattgefundene Zeremonie, belegen aber keine vorbestandene Familiengemeinschaft in ihrem Heimatland.

D-3670/2020 6.3 Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind, Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 6). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. August 2020 geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3670/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

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