Abtei lung IV D-3668/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juli 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren 24. Februar 1955, Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich staatenlos, dessen Lebenspartnerin B._______, geboren 2. Februar 1960, Mongolei, und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren 19. Januar 1991, Mongolei, und D._______, geboren 11. September 1993, Mongolei, alle vertreten durch André Seydoux, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung vom 23. Mai 2008/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3668/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 23. Juni 2003 (Eltern) beziehungsweise am 6. April 2006 (Sohn C._______) und 24. September 2007 (Tochter D._______) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer (Vater) bei der Erhebung seiner Personalien angab, er sei in der Volksrepublik China zur Welt gekommen, dort jedoch niemals registriert und im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinem Vater in die Mongolei ausgeschafft worden, in deren Hauptstadt Ulaan Bataar er bis zur Ausreise am 13. Juni 2003 mit seiner Familie gelebt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein ehemaliger Geschäftspartner und dessen Entourage hätten ihn wegen Meinungsverschiedenheiten über geschuldete Geldbeträge verschiedentlich zusammengeschlagen oder mit einem Messer verletzt und daneben auch gegen seine Lebenspartnerin Gewalt angewandt und diese mit Drohungen in Angst versetzt, dass er des Weiteren vorbrachte, er leide als Folge der wiederholten Gewalteinwirkungen gegen seine Person an verschiedenen gesundheitlichen Störungen wie namentlich Kopfschmerzen und nervösen Zuckungen an beiden Augen, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zur Begründung ihres Asylgesuchs den von ihrem Lebenspartner geltend gemachten Sachverhalt in den wesentlichen Zügen bestätigte, ihrem Wunsch nach einer Fortsetzung der Lebensgemeinschaft Ausdruck gab und für sich selbst anführte, sie sei wegen der erlittenen Übergriffe gesundheitlich angeschlagen, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beschwerdeführer (Eltern) das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zusammenfassend ausführte, gemäss den beiden eingereichten ärztlichen Berichten vom 12. August 2004 beziehungsweise dem D-3668/2008 Spitalbericht vom 12. Mai 2004 stünden einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei keine medizinischen Gründe entgegen, dass die Beschwerdeführer (Eltern) diese Verfügung in allen Punkten mit Beschwerde vom 1. November 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2004 ein im Nachgang zur Beschwerde eingereichtes sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Gesuch um Genehmigung der Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses in Raten) abwies und in der Begründung anführte, die Beschwerde präsentiere sich unter anderem deshalb als aussichtslos, weil die Folgerungen des BFF betreffend die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs insgesamt zu bestätigen sein dürften, nachdem auch der behandelnde Arzt in seinen Berichten vom 12. August 2004 in den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine Vollzugshindernisse zu erblicken scheine, dass der zuständige Einzelrichter der ARK mit Urteil vom 24. Januar 2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 1. November 2004 nicht eintrat, das die beiden minderjährigen Kinder sich zur Begründung ihrer Asylgründe jeweils hauptsächlich auf die Schwierigkeiten ihres Vaters beriefen und darüber hinaus geltend machten, sie seien nach der gemeinsamen Flucht aus der Mongolei im Unterschied zu ihren Eltern in Moskau verblieben und dort von einem profitsüchtigen Arbeitgeber wie Sklaven gehalten worden, dass das BFM auch die Asylgesuche der beiden Kinder mit Verfügungen vom 2. August 2007 (Sohn C._______) und vom 25. Januar 2008 (Tochter D._______) ablehnte und jeweils die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobenen Beschwerden durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008 (Sohn C._______) und vom 28. Februar 2008 (Tochter D._______) vollumfänglich abgewiesen wurden, D-3668/2008 dass das BFM in der Folge den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungen eine bis zum 31. März 2008 (Tochter D._______, in Koordination mit ihrer volljährigen Schwester E._______ und deren Tochter F._______ [separates Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5917/2007 vom 28. Februar 2008]) beziehungsweise bis zum 2. Mai 2008 (Eltern und C._______) laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 beim BFM ein nicht näher bezeichnetes Schreiben einreichten, in welchem sie unter Berufung auf drei gleichzeitig vorgelegte Beweismittel (Austrittsbericht der Privatklinik G._______ vom 30. April 2008 zuhanden von Dr. med. A. S. [Psychiatrie und Psychotherapie FMH] und Informationsschreiben derselben Klinik vom 14. Mai 2008 an das BFM, jeweils den Vater betreffend; Aufgebot des Berner Inselspitals vom 9. Mai 2008, das Enkelkind F._______ betreffend) um "Erneuerung unserer Aufenthaltsbewilligung" ersuchten und geltend machten, der Beschwerdeführer (Vater) befinde sich seit dem 2. Mai 2008 in stationärer medikamentöser und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, sei auf die therapeutischen Massnahmen in der Schweiz wegen der Unmöglichkeit einer Weiterbehandlung in der Mongolei angewiesen und habe aufgrund seiner schwierigen Lage auch schon Suizidversuche unternommen, dass die Beschwerdeführer als zusätzliches Argument vorbrachten, das Enkelkind F._______ erwarte eine logopädische Behandlung im Inselspital in Bern, dass das BFM das Schreiben vom 14. Mai 2008 einschliesslich der erwähnten Beweismittel als Gesuch der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der sie betreffenden erstinstanzlichen Verfügungen vom 7. September 2004 (recte: 6. Oktober 2004, eröffnet am 9. Oktober 2004), 2. August 2007 und 25. Januar 2008 im Umfang des dort angeordneten Wegweisungsvollzugs behandelte und dieses mit Verfügung vom 23. Mai 2008 - eröffnet am 27. Mai 2008 - nach materieller Prüfung abwies, dass das BFM gleichzeitig im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügungen vom 6. Oktober 2004, 2. August 2007 und 25. Januar 2008 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, D-3668/2008 dass die Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Beschwerde bzw. Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen den Entscheid des BFM vom 23. Mai 2008" bezeichnete Rechtsschrift einreichen liessen, dass sie darin das alleinige Rechtsbegehren stellten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das BFM anzuweisen, mit dem Vollzug der Verfügungen vom 6. Oktober 2004, 2. August 2007 und 25. Januar 2008 zuzuwarten bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die demnächst einzureichende Beschwerde, dass sie zusammen mit der Rechtsschrift zwei die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers (Vater) betreffende Beweismittel (Arztzeugnis der Privatklinik G._______ vom 30. Mai 2008, Bericht von Dr. med. H.-P. A. [Neurologie FMH] vom 7. Mai 2008 zuhanden der verantwortlichen Ärztin in der Privatklinik G._______) zu den Akten reichten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit vorsorglicher Massnahme vom 11. Juni 2008 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer bis zu anders lautender Verfügung aussetzte, dass die Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 24. Juni 2008 das weitere Rechtsbegehren stellten, es sei ihnen zu erlauben, solange in der Schweiz zu bleiben, bis der Beschwerdeführer (Vater) gesundheitlich soweit wieder hergestellt sei, dass ihm eine Ausreise zugemutet werden könne, dass sie zur Begründung dieses Begehrens vollumfänglich auf die Ausführungen in der Eingabe vom 4. Juni 2008 verwiesen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 e contrario und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3668/2008 dass vorliegend der Entscheid vom 23. Mai 2008, mit welchem das am 14. Mai 2008 eingereichte Gesuch der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen des BFF beziehungsweise des BFM vom 6. Oktober 2004, 2. August 2007 und 25. Januar 2008, soweit dort jeweils nach Ablehnung eines Asylgesuchs der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM auf dem Sachgebiet des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren D-3668/2008 nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im vorliegenden Fall zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 14. Mai 2008 in erster Linie akute psychische Probleme des Beschwerdeführers (Vater) mit Suizidalität geltend gemacht werden, die eine stationäre Behandlung in der Privatklinik G._______ ("Zentrum für seelische Gesundheit") in der Periode vom 1. bis 29. April 2008 und wiederum ab dem 2. Mai 2008 nötig gemacht hätten und gegenwärtig sowie in Zukunft weitere therapeutische Massnahmen erforderten, wie sie in der Mongolei nicht zur Verfügung stünden, dass diesbezüglich in den mit der Gesuchsschrift eingereichten Unterlagen der Klinik (Austrittbericht vom 30. April 2008, Informationsschreiben vom 14. Mai 2008) konkreter ausgeführt wird, beim Beschwerdeführer sei eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostiziert worden, auf welche man mit einer umfassenden medikamentösen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung reagiert habe, dass in dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztzeugnis der Klinik vom 30. Mai 2008 ergänzend festgehalten wird, nach einer Zufügung von Schnittverletzungen am Unterarm und der Wiedereinweisung in die Klinik am 2. Mai 2008 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers mittlerweile wieder stabilisiert, gleichwohl sei die vorliegende depressive Erkrankung ungeachtet des bisherigen Ausbleibens einer längeren psychiatrischen Erkrankung als chronifiziertes Leiden anzusehen, welches mit einer Tendenz zur Resignation einhergehe und im Rahmen einer bevorstehenden Ausschaffung aus der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit einen oder mehrere Suizidversuche zur Folge haben werde, D-3668/2008 dass sodann unter Hinweis auf die erwähnten medizinischen Unterlagen geltend gemacht wird, es sei beim Beschwerdeführer neben der psychiatrischen Problematik ein so genanntes Meige-Syndrom (Verkrampfung der Kaumuskeln und Muskeln der unteren Gesichtshälfte) festgestellt worden, zu dessen Abklärung nach Einschätzung des am 6. Mai 2008 konsultierten Facharztes (Dr. med. H.-P. A. [Neurologie FMH]) weitere neurologische Untersuchungen wie als erstes eine Vorstellung beim Leiter der Bewegungssprechstunde im Inselspital Bern angezeigt seien, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Wegweisungsvollzug für eine ausländische Person unzumutbar sein kann, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI IN MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen), welcher zufolge aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung zur Folge hat, die wiederum angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, anzunehmen ist, dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen allgemeinen Sicherheitslage in der Mongolei unverändert keine Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer vorliegen, D-3668/2008 dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, auch nach den jüngsten Unruhen in der Hauptstadt Ulaan Bataar nicht anzunehmen ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie den Einschätzungen in den eingereichten Beweismitteln keine ausreichend stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Vater) habe sich im Zeitraum seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 6. Oktober 2004 durch den Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2005 in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechtert, dass letztlich auch aus den Ausführungen im Artzeugnis der Privatklinik G._______ vom 30. Mai 2008 keine genügend deutlichen Hinweise hervorgehen, um bei einer objektivierten Betrachtung ernsthaft befürchten zu lassen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr als Folge seiner bestehenden Leiden und der medizinischen Infrastruktur im Herkunftsstaat einer konkret und unmittelbar drohenden Gefahr für seine Existenz ausgesetzt, dass die unter Zugrundlegung von Berichten des mongolischen Gesundheitsministeriums und des britischen Innenministeriums getroffene Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach in der Mongolei die Möglichkeit der Behandlung grundlegender psychischer Be- D-3668/2008 schwerden in Spitälern und mittels Medikamenten bestehe, durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet wird, dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, dass dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können, dass andererseits einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses im Einzelfall Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in den Herkunftsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass auch von den weiteren gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (fortgeschrittenes Meige-Syndrom) - ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität und nachteilige Beeinflussung der psychischen Erkrankung zu verkennen - nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, dass die unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers unter Inanspruchnahme einer zu beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, dass die vorgesehene logopädische Behandlung des Enkelkindes F._______ in der Schweiz ebenfalls kein Vollzugshindernis darstellt und hierzu auf die Entscheidgründe der Vorinstanz zu verweisen ist, welche von den Beschwerdeführern nicht beanstandet werden, D-3668/2008 dass das BFF in der Verfügung vom 6. Oktober 2004 neben der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch zur Erkenntnis gelangt ist, dem Beschwerdeführer und dessen Lebenspartnerin drohten im Falle einer Rückkehr in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verpönte Strafe oder Behandlung, dass die Beschwerdeführer seither eingetretene Sachumstände, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, nicht namhaft machen, dass im vorliegenden Fall - ohne das Ausmass der psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers zu verharmlosen - ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien (Entscheid Nr. 26565/05) mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), ausgeschlossen werden können, dass im Übrigen nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Gewähr dafür besteht (vgl. vorstehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen mit Bezug auf den Aspekt des Wegweisungsvollzugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter Weise darzutun vermögen, D-3668/2008 dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2008 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides die am 11. Juni 2008 durch den Instruktionsrichter angeordnete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) D-3668/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die mit vorsorglicher Massnahme vom 11. Juni 2008 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt dahin. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 im Original; vorab per Telefax) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; per Telefax) - den (...) des Kantons (...) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 13