Abtei lung IV D-3662/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Haiti, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3662/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er zuvor bereits in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, wie er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 5. März 2010 bestätigte (vgl. A1 S. 6), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe sich vom 30. Dezember 2005 bis zum 8. November 2009 in Frankreich aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das im Jahr 2007 mit einem negativen Entscheid geendet habe, dass er am 8. November 2009 ohne jegliche Reisedokumente – als haitianischer Staatsangehöriger benötige er keine – von Frankreich nach Haiti zurückgeflogen sei, dass nach dem Erdbeben in Haiti vom 12. Januar 2010, bei dem er zwei seiner drei Kinder verloren habe, alles zerstört sei und er kein Dach mehr über dem Kopf gehabt habe, dass er deshalb sein Heimatland mit der Hilfe eines Afrikaners, der sich um alles gekümmert habe (z. B. Dokumentenbeschaffung), am 25. Februar 2010 erneut verlassen habe (zu Fuss) und am 26. Februar 2010 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft via Madrid nach Zürich geflogen und illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er sich gegen eine Rückkehr nach Frankreich ausspreche, da die französischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, er dort keine Familie habe und zuletzt in C._______ im Ghetto gelebt habe, dass in der Schweiz vier D._______ lebten, die er besuchen möchte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1), dass das BFM am 23. März 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die französischen Behörden stellte, welches am 5. April 2010 positiv beantwortet wurde, D-3662/2010 dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 29. April 2010 – eröffnet am 15. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. April 2010 zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 5. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstünden, dass Frankreich seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, D-3662/2010 von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, dass zudem die D._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gehörten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 20. Mai 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, das Asylgesuch materiell zu prüfen, ersucht wurde, dass zudem sinngemäss darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass im Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, wobei die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei freiwillig von Frankreich nach Haiti zurückgekehrt, und er habe sich aufgrund neuer Vorkommnisse im Heimatland in die Schweiz begeben, dass das BFM aufgrund des Nichteintretens auf das Asylgesuch die Wegweisung nach Art. 44 AsylG und mithin auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) hätte prüfen müssen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Haiti unzumutbar sei im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, dass er in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihm sowohl moralische als auch materielle Unterstützung bieten könne, D-3662/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-3662/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Frankreich und die Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Frankreich, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen sein werden, dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. D-3662/2010 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Frankreich werde sich als Signatarstaat der FK und der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass die in der Schweiz lebenden D._______ des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) sind, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen dem soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer und seinen D._______ in der Schweiz eine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung besteht, zumal er sich erst durch die am 26. Februar 2010 erfolgte Einreise in die Schweiz in die Nähe der D._______ begab, obwohl er sich zuvor bereits während mehreren Jahren im Nachbarland Frankreich aufgehalten hatte, D-3662/2010 dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – D-3662/2010 ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3662/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10