Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3660/2015/plo
Urteil v o m 7 . Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N__________
D-3660/2015 Sachverhalt: A. Am 3. Oktober 2013 suchte die damals minderjährige Beschwerdeführerin unter Einreichung eines Reisepasses und einer türkischen Identitätskarte (Nüfus) im Original in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Oktober 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung und am 29. Oktober 2013 im Beisein einer Vertrauensperson die einlässliche Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am Neujahr 2013 sei sie von ihren Eltern zur Heirat mit einem Mann gezwungen worden, der sie nur geheiratet habe, weil dessen Familie es so gewollt habe. Die Ehe sei von Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes geprägt gewesen und ihre Schwiegermutter habe immer ihren Sohn unterstützt und sie gehasst. Am 4. Mai 2013 habe sich ihr Ehemann in seinem Schlafzimmer erschossen. Ihre Schwiegermutter und ihr Schwager hätten sie daraufhin beschuldigt, für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich zu sein, und damit gedroht, sie zu töten. Ihre Familie habe sich geweigert, ihr zu helfen, und ihr Vater habe sie gar mit dem Tod bedroht, falls sie zu ihm zurückkehren würde. Sie habe einen Selbstmordversuch unternommen. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sie bis zu ihrer Ausreise im August 2013 versteckt bei ihrer Tante und ihrem Onkel gelebt, welcher auch ihre Ausreise finanziert und organisiert habe. Nach ihrer Einreise hätten sich der in der Schweiz wohnhafte Onkel und dessen Ehefrau ihrer angenommen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte
D-3660/2015 Beschwerde ein, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung am 23. Dezember 2013 am 27. Dezember 2013 einen Suizidversuch unternommen habe und sich nun wieder in der B._______ in stationärer Behandlung befinde. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht der B._______ vom (…) in Kopie und mit Eingabe vom 13. Januar 2013 im Original ein, worin unter anderem festgehalten wird, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Selbstmordversuch vom 27. Dezember 2013 in stationärer Behandlung befinde, da sie sich von suizidalen Handlungen nicht distanzieren könne. H. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens forderte das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 die Rechtsvertreterin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes auf. I. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 an das BFM reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht der B.______ vom 17. Februar 2014 ein. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine therapeutische Behandlung benötige. Aufgrund der sehr schwierigen familiären Situation im Heimatstaat sei ihre Drohung, sich bei einer Rückkehr in die Türkei das Leben zu nehmen, sehr ernst zu nehmen, und von einer solchen abzuraten.
D-3660/2015 J. Nach erstmaliger Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 21. März 2014 ersuchte das BFM am 11. März 2014 erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Juli 2014 mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer akuten Suizidalität zurzeit noch in stationärer Behandlung und gemäss ärztlichem Bericht vom 17. Februar 2014 könnten prognostische Aussagen hinsichtlich der Suizidalität zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden. K. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Fristerstreckung lediglich bis Ende März 2014 gewährt hatte, teilte das BFM am 18. März 2014 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. L. Mit Urteil vom 5. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung über den Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurück. M. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der in der Zwischenzeit volljährigen Beschwerdeführerin auf (Posttraumatische Belastungsstörung und deren Ursachen). N. Am 4. Mai 2015 wurde ein ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 eingereicht. O. Mit – am 11. Mai 2015 eröffnetem – Entscheid vom 6. Mai 2015 ordnete das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In seinem Entscheid erachtete das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin, zwangsverheiratet und nach dem Selbstmord ihres Ehemannes
D-3660/2015 von dessen Familienmitgliedern mit dem Tod bedroht und von ihren Eltern verstossen worden zu sein, unabhängig von deren Asylrelevanz als nicht glaubhaft. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ging es davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel) verfüge. Daher sei ihr zuzumuten, sich mit diesen in Kontakt zu setzen und so ihre Rückreise in die Türkei zu organisieren. Hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin wies das BFM auf das funktionierende Gesundheitswesen in der Türkei hin. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Mit der Beschwerde wurden u.a. eine ärztliche Stellungnahme der C._______ vom 5. Juni 2015 sowie ein Entscheid der D.______ vom 20. Mai 2015 über die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erbracht. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsvertretung bei. S. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis zum 17. August 2015 die von ihr geltend gemachten
D-3660/2015 familiären Verhältnisse und Umstände, welche sie zu zur Ausreise veranlasst hätten, durch geeignete Beweismittel (u.a. Heiratsurkunde, Todesbescheinigung) zu belegen. T. In ihrer Eingabe vom 17. August 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die verlangten Dokumente nachzureichen und reichte mit Eingabe vom 24. August 2015 einen ausführlichen Austrittsbericht der C._______ vom 23. Juli 2015 ein. U. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf den genannten ärztlichen Bericht vom 24. August 2015 zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Oktober 2015 eingeladen. V. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. W. In ihrer Replik vom 24. November 2015 nahm die Rechtsvertreterin zur Argumentation der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3660/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (eingeschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
3. Die Verfügung des BFM vom 13. November 2013 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
D-3660/2015 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
D-3660/2015 Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Aus den zahlreich eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter massiven psychischen Problemen leidet. So wird im ärztlichen Bericht der B.________ vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen, der ablehnende Asylentscheid habe bei der Beschwerdeführerin zu einer Krisensituation geführt, aufgrund derer sie habe hospitalisiert werden müssen, und es sei immer noch von einer aktuellen Suizidalität auszugehen. Im nachfolgenden Bericht vom 6. Januar 2014 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung am 27. Dezember 2013 einen Suizidversuch unternommen habe und sich nun wieder in der B._______ in stationärer Behandlung befinde, da sie sich von suizidalen Handlungen nicht distanzieren könne. In einem weiteren Bericht der B.________ vom 17. Februar 2014 wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine therapeutische Behandlung benötige. Aufgrund der sehr schwierigen familiären Situation im Heimatstaat sei ihre Drohung, sich bei einer Rückkehr in die Türkei das Leben zu nehmen, sehr ernst zu nehmen, und von einer solchen abzuraten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2014 die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes D.______ein, worin bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wird. Am 27. Oktober 2014 habe die Beschwerdeführerin erneut in die Kin-
D-3660/2015 der- und Jugendpsychiatrie eingewiesen werden müssen. Nach der Entlassung am 6. November 2014 sei die ambulante Behandlung fortgeführt worden. Die Prognoseaussichten seien bei einem Verbleib in der Schweiz gut. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe eine Retraumatisierung und ein erneuter Suizidversuch sei sehr wahrscheinlich. 6.3 Wie vorstehend erwähnt, wird der Beschwerdeführerin in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen eine posttraumatische Belastungsstörung mit deutlich suizidalen Tendenzen attestiert. Im Weiteren werden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlebnisse (Zwangsheirat, Selbstmord des Ehemannes) als auslösend für die Traumatisierung der Beschwerdeführerin angenommen, ohne indessen näher zur erörtern, aus welchen Gründen von einer solchen Kausalität auszugehen sei. Daher sind die vorliegenden Gutachten nicht geeignet, die Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung schlüssig zu beantworten. 6.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Erlebnisse im Heimatstaat, insbesondere den Suizid ihres Ehemannes, glaubhaft darzulegen, weshalb der Schluss gezogen werden müsse, dass der tatsächliche Grund der festgestellten psychischen Beschwerden ein anderer sei. 6.5 In der Tat erscheinen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Türkei etwas undurchsichtig und weisen erhebliche Ungereimtheiten auf. In ihrer Eingabe vom 17. August 2015 legte die Rechtsvertreterin, vom Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung entsprechender Beweismittel (u.a. Heiratsurkunde, Todesbescheinigung) aufgefordert, die Gründe dar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die verlangten Dokumente nachzureichen. So habe die Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben, lediglich nach Brauch verheiratet gewesen zu sein, weshalb sie keine Heiratsurkunde erhalten habe, und ihre Verwandten zeigten keine Bereitschaft, sie in ihren Bemühungen zu unterstützen. Selbst ihre Mutter, an die sich die Beschwerdeführerin telefonisch gewandt habe, habe sich geweigert, ihr bei der Beschaffung von Dokumenten (Todesbescheinigung) behilflich zu sein, und habe ihr sogar sinngemäss zu erkennen gegeben, die Familie wäre erleichtert, wenn sie sich umbringen würde.
D-3660/2015 Ob diese Darstellung völlig den Tatsachen entspricht, bleibt zweifelhaft. Die angeführten Erklärungen vermögen das Fehlen jeglicher Beweise für die geltend gemachten Ereignisse nicht überzeugend zu rechtfertigen. Jedenfalls ist es der Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen nicht gelungen, die Einzelheiten und genauen Hintergründe des vorgebrachten familiären Dramas glaubhaft zu machen. 6.6 Dennoch ergeben sich indessen aus den verschiedenen ärztlichen Berichten einige Anhaltspunkte, um zumindest einen plausibel erscheinenden Kern eines Familiendramas zu erkennen. Dafür ist insbesondere der Austrittsbericht der B._______ vom 23. Juli 2015 (Beilage zur Eingabe vom 24. August 2015, act. 6) von Bedeutung, welcher nebst psychiatrischen Feststellungen auch Bezug auf Gespräche mit der Tante der Beschwerdeführerin nimmt. Aufgrund dieser Erhebungen ist mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin suizidiert hat und dass diese nun unter einem starken Druck von seiten ihrer Familie steht, der zu einer psychischen Dekompensation geführt hat. Ob dieser familiäre Druck auf Vorwürfe wegen eines Mitverschuldens am Tod ihres Ehemannes zurückzuführen ist oder ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich vor einer drohenden Zwangsverheiratung fürchtet, kann aufgrund der Aktenlage nicht klar festgestellt werden. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass eine Ablehnung oder „Verstossung“ durch die eigene Familie damit zu tun hat, dass diese sich durch ein schwieriges, ja pathologisches Verhalten der Beschwerdeführerin schlicht überfordert fühlt. Dies wird etwa durch die Aussage der in der Schweiz lebenden Tante der Beschwerdeführerin gegenüber der Psychiaterin ersichtlich (vgl. Austrittsbericht, S. 3). 6.7 Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es insoweit als erstellt gelten kann, dass die Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu einem erheblichen Teil in den schwierigen familiären Verhältnissen begründet ist. Offensichtlich fehlt der jungen, psychisch labilen Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung in der Familie, ja besteht in der Familie eine Situation der Überforderung im Umgang mit der Beschwerdeführerin und eine damit verbundenen Isolation der Beschwerdeführerin, welche die suizidalen Tendenzen zumindest verstärken. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ist ersichtlich, dass eine drohende Rückkehr in die Türkei als
D-3660/2015 hauptsächlicher Grund für die Suizidialität der Beschwerdeführerin betrachtet wird. Daher stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.8 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). 6.9 Mit der Vorinstanz ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in der Türkei auszugehen. Allerdings wird in den ärztlichen Berichten darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr in die Türkei eine Retraumatisierung drohe und ein erneuter Suizidversuch sehr wahrscheinlich sei. Angesichts der offenkundig sehr schwierigen familiären Verhältnisse erscheint wenig wahrscheinlich, dass die knapp volljährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr die notwendige Unterstützung erhält, welche in Berücksichtigung des jungen Alters der Beschwerdeführerin zur erfolgreichen Weiterführung der psychiatrischen Behandlung als unabdingbar erscheint. Vielmehr ist zu befürchten, dass sich die Gefahr der Suizidialität bei einer erneuten Isolation der Beschwerdeführerin erheblich erhöhen und latent vorhanden sein wird, zumal auch fraglich erscheint, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Andererseits ist es offenbar gelungen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die sich nunmehr seit gut 2 ½ Jahren in der Schweiz aufhält, dank therapeutischer Unterstützung zu stabilisieren. Seit ihrem Austritt aus der psychiatrischen Klinik im Juli 2015 sind keine weiteren Krisen oder Rückfälle mehr vermeldet worden. Überdies scheint sich die Situation der Beschwerdeführerin auch in sozialer/beruflicher Hinsicht
D-3660/2015 zu stabilisieren; sie besucht seit 2014 die E.______. Im Bericht ihrer Klassenlehrerin vom 20. August 2015 (Beilage zur Eingabe vom 24. August 2015, act. 6) wird ihr ein gutes Zeugnis und eine gute Prognose für einen Start ins eigenständige Leben ausgestellt. Es liegt auf der Hand, dass eine erzwungene Rückkehr in die als bedrohlich und traumatisierend empfundene familiäre Situation in der Türkei diese positive Entwicklung zunichte machen, ihren psychischen Zustand rapide verschlechtern und die erhebliche Gefahr eines Suizids schaffen würde. In gesamthafter Würdigung aller Aspekte gelangt daher das Gericht aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist. Sie ist deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Zusammenfassend ist daher die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2015 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 17. Juni 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der
D-3660/2015 Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3660/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 werden aufgehoben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: