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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2008 D-3653/2008

9. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3653/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Sri Lanka, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3653/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, welches am 24. Juni 1999 vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt worden war, dass die seinerzeit zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in der Folge auf die gegen besagte Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. September 1999 wegen nicht vollständiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 7. März 2008 erneut verliess und am 10. März 2008 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 10. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt wurde und am 8. April 2008 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei nach dem negativen Asylentscheid im Jahr 1999 mit Hilfe eines Schleppers in den Heimatstaat zurückgekehrt, wo er in der Folge in (Ort) einen Laden für Lebensmittel, Videos, CDs und DVDs betrieben habe, dass seine beiden Brüder für „die Bewegung“ tätig gewesen seien, dass am 25. August 2007 in der Umgebung seines Ladens eine Bombe detoniert sei, woraufhin er von der Criminal Investigation Division (CID) zum Verhör mitgenommen worden sei, doch noch am selben Tag wieder habe nach Hause gehen können, dass im November 2007 eine zweite Bombe vor dem Laden detoniert sei und er, als er davon erfahren habe, sofort zu seinem Onkel geflüchtet sei, um einer Mitnahme durch die CID zuvorzukommen, dass die britischen Behörden am 29. April 2008 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien D-3653/2008 und Nordirland vom 16. Dezember 2005 (SR 0.142.113.679) einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 26. Mai 2008 mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen und dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach anfänglichem Abstreiten erklärte, sich seit der Ablehnung des ersten Asylgesuches nicht mehr in Sri Lanka, sondern seit etwa sieben Jahren in Grossbritannien aufgehalten zu haben und mithin die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würden, dass Grossbritannien beabsichtigt habe, ihn nach Sri Lanka zurückzuschicken, dass er zum Beleg seiner Identität keinerlei Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten, welches der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass Grossbritannien vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes widerlegen könnten, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, zumal der in (Ort) wohnhafte Onkel mütterlicherseits nicht zu den nahen Angehörigen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gezählt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, nachdem erkennungsdienstliche Abklärungen ergeben hätten, dass er sich während der das Jahr 2007 D-3653/2008 betreffenden angeblichen Verfolgung in Grossbritannien aufgehalten habe, wo er zuvor um Asyl nachgesucht hatte, dass mithin offensichtlich sei, dass er die geltend gemachte Verfolgung nicht erlebt habe, und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugegeben habe, dass seine sämtlichen Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er sich während der vergangenen Jahre in Grossbritannien und nicht in Sri Lanka aufgehalten habe, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Grossbritannien kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei Dokumente der britischen Migrationsbehörden (Schreiben des Asylum Casework Directorate [ACD] vom 30. September 2004 in Kopie, Removal Directions [RD] des UK Immigration Service vom 28. November 2007 und Immigration Factual Summary [IFS] des Immigration Service vom 15. Dezember 2007) sowie eine Verfügung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2007 (Faxkopie) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3653/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen ARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt wird, D-3653/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass Grossbritannien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Grossbritannien als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 29. April 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vorab einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sei erfüllt, weil in der Schweiz ein Onkel lebe, dass keine Hinweise dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer eine derart enge Beziehung zu dem bereits seit dem Jahr 1989 in der D-3653/2008 Schweiz lebenden Onkel hat, dass dies seine Rückführung nach Grossbritannien als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren sinngemäss argumentiert, die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG seien erfüllt, da ihm in Grossbritannien eine Abschiebung nach Sri Lanka drohe, dass gemäss dem IFS sein Asylgesuch in Grossbritannien abgelehnt, die Ausschaffung nach Sri Lanka angeordnet und der diesbezügliche Flug gemäss den RD für den 18. Dezember 2007 gebucht worden sei, wogegen keine Beschwerde möglich sei, obwohl die allgemeine Verschlechterung der Lage in Sri Lanka bereits Ende November 2007 bekannt gewesen sei, dass er gegen diesen Entscheid beim EGMR Beschwerde erhoben habe, woraufhin dieser Grossbritannien angewiesen habe, bis zum definitiven Entscheid keine Ausschaffung vorzunehmen, dass sich Grossbritannien indes nicht an diese Weisung des EGMR gehalten habe, dass dem Beschwerdeführer der weitere Verlauf des Verfahrens vor dem EGMR nicht bekannt sei, da er in der Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass er im Übrigen auf seine Herkunft aus dem Norden von Sri Lanka, die Verschlechterung der Situation in der Nordprovinz sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Praxis zum Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das Asylverfahren in Grossbritannien erfolglos durchlaufen hat, bevor die britischen Behörden seine Rückschiebung nach Sri Lanka angeordnet haben, dass der Grundsatz der Rückschiebung indes nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89), D-3653/2008 dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass es ihm in Grossbritannien nicht gelungen ist, eine asylbeziehungsweise flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei dieser Sachlage aus seinen Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise darauf, wonach in Grossbritannien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, abzuleiten vermag, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und im ACD-Schreiben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass immerhin anzufügen bleibt, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingseigenschaft in casu – auch unter Berücksichtigung der auf Rekursebene nachgereichten Bestätigungen – nicht offensichtlich zutage tritt, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, D-3653/2008 dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass ferner weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass zudem die Rückschiebung des Beschwerdeführers von Grossbritannien nach Sri Lanka durch die Verfügung des EGMR vom 17. Dezember 2007 bis auf Weiteres gestoppt wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer auch unter diesem Blickwinkel zuzumuten ist, den Ausgang des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens in Grossbritannien abzuwarten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-3653/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die britischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3653/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, IFS [im Original], ACD-Schreiben, RD, Verfügung des EGMR) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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